Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 31.05.2000, Az.: 1 M 1588/00

Gehörsrüge; Gewerbegebiet; rechtliches Gehör; Transportbetonmischwerk

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
31.05.2000
Aktenzeichen
1 M 1588/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41566
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - AZ: 4 B 1002/00

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Eine Transportbetonmischanlage mit einer genehmigten Tagesleistung von 160 cbm Beton ist aufgrund ihres Störpotentials in einem Gewerbegebiet nicht unzulässig.

2. Zur Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn das Verwaltungsgericht über einen vorläufigen Rechtsschutzantrag entscheidet, obwohl der Antragsteller noch für den gleichen Tag einen umfassenden Schriftsatz vorher angekündigt und eingereicht hat.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 28. Oktober 1999, 17. Februar 2000 und 29. Februar 2000 zur Errichtung einer Transportbetonmischanlage auf den Flurstücken 269/5 und 271/14 der Flur 1 der Gemarkung W. Der Bebauungsplan Nr. 31 - 1. Änderung - der Gemeinde W., rechtsverbindlich seit 23. Juli 1999, setzt für das am Küstenkanal gelegene Baugrundstück der Beigeladenen als Art der Nutzung Gewerbegebiet fest.

2

Der Antragsteller ist Eigentümer des davon südwestlich gelegenen, durch die D.-D.-Straße getrennten und etwa 70 m vom Baugrundstück der Beigeladenen entfernt liegenden Grundstücks D.-D.-Straße 67 (Flurstück 303/6 der Flur 1), wo er wohnt und eine Versicherungsagentur betreibt. Der Bebauungsplan Nr. 31 setzt für das Grundstück des Antragstellers "eingeschränktes Gewerbegebiet" fest. Über den Widerspruch des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen wurde noch nicht entschieden.

3

Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. März 2000 abgelehnt. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Beschwerde, der auf § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 i.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO gestützt wird.

4

Der Zulassungsantrag ist unbegründet.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nach ständiger Senatsrechtsprechung erst dann, wenn für das vom Zulassungsantragsteller favorisierte Entscheidungsergebnis "die besseren Gründe sprechen", d.h. wenn sein Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen (Beschl. d. Sen. v. 31.7.1998 - 1 L 2696/98 -, NdsVBl. 1999, 93). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

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Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen auf seinem Grundstück zu Beeinträchtigungen führt, die der Festsetzung Gewerbegebiet widersprechen oder jedenfalls im Hinblick auf diese Gebietsfestsetzung für ihn unzumutbar sind. Dabei kann dahin stehen, ob sich der Antragsteller mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151) berufen kann, wonach Eigentümer von Grundstücken innerhalb eines Baugebiets einen drittschützenden Anspruch auf Bewahrung der Gebietsfestsetzung haben. Das Verwaltungsgericht verneint einen solchen Anspruch im vorliegenden Fall mit der Begründung, die Grundstücke des Antragstellers und der Beigeladenen lägen in unterschiedlichen Baugebieten, so dass die Annahme eines nachbarschützenden Anspruchs des Antragstellers auf Einhaltung der Gebietsart nicht gerechtfertigt sei. Hiergegen wendet der Antragsteller ein, anders als in dem vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des VGH Mannheim vom 23. August 1996 (- 10 S 1492/96 -, BRS 58, Nr. 10), dem ein Sachverhalt mit Gebieten unterschiedlicher Nutzungsart (Gewerbegebiet/Mischgebiet) zugrunde gelegen habe, handele es sich hier um ein Gewerbegebiet, das lediglich nach § 1 Abs. 4 BauNVO gegliedert sei. Eine solche bauleitplanerische Festsetzung der Gemeinde lasse seinen Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart insoweit unberührt, als er die Einhaltung des Gewerbegebietscharakters verlangen könne, da sein Grundstück und das Baugrundstück der Beigeladenen in einem Baugebiet lägen. Ob diesem rechtlichen Ansatz des Antragstellers zu folgen ist, bedarf keiner abschließenden Bewertung in dem vorliegenden Zulassungsverfahren. Es ist umstritten, ob die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann anzuwenden ist, wenn die Gemeinde die zulässige Art der Nutzung einer Baugebietsnorm der BauNVO im Wege der planerischen Feinsteuerung modifiziert (ablehnend bei Gliederung eines Baugebiets: VGH Mannheim, Urt. v. 11.3.1997 - 10 S 2815/96 -, VBlBW 1997, 384; vgl. auch die vorangegangene Eilrechtsentscheidung des VGH: Beschl. v. 5.3.1996 - 10 S 2830/95 -, NVwZ 1997, 401; zum Meinungsstand: Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 1999, § 8, Anm. 55 f.). Aber selbst wenn mehr für die Auffassung des Antragstellers spräche, hat er nicht substantiiert dargelegt, dass das Vorhaben der Beigeladenen in einem (uneingeschränkten) Gewerbegebiet unzulässig ist.

7

Dabei kann offen bleiben, ob dem Urteil des OVG Schleswig vom 28. März 1995 (- 1 L 118/94 -, SchlHA 1996, 80) zu folgen ist, dass ein Betonwerk mit einer maximalen Mischleistung von 130 cbm pro Stunde und der üblichen Betriebsweise nach seiner Störintensität ein Betrieb ist, der in einem Gewerbegebiet nicht untergebracht werden kann. Ein Betonwerk mit einer solchen Leistung bedarf nach Spalte 2 Nr. 2.13 des Anhangs zu § 1 der 4. BImSchV vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), geändert durch Verordnung vom 20. April 1998 (BGBl. I S. 723), einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG. Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 24.9.1992 - 7 C 7.92 -, BRS 54, Nr. 56) hat demgegenüber ausgesprochen, dass eine nach § 4 Abs. 1 BImSchG genehmigungsbedürftige Anlage nicht allein wegen der Genehmigungsbedürftigkeit nur im Industriegebiet zulässig ist, vielmehr auch das konkrete Störpotential zu berücksichtigen ist. Die der Beigeladenen genehmigte Betonmischanlage mit einer Tagesleistung von bis zu 160 cbm Beton bleibt weit hinter der Kapazität zurück, die für Anlagen nach der 4. BImSchV gilt. Der Antragsteller hat nicht konkret dargelegt, dass die genehmigte Transportbetonmischanlage aufgrund ihres Störpotentials in dem Gewerbegebiet unzulässig ist.

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Die in dem Bebauungsplan Nr. 31 - 1. Änderung - für das Grundstück der Beigeladenen festgesetzten flächenbezogenen Schall-Leistungspegel von 67 dB(A)/qm tags schöpft das Vorhaben der Beigeladenen nach den Berechnungen des Gutachters Prof. Dipl.-Ing. Jung vom 22. März 2000 (Gutachten 0008) nicht aus. Die Betonmischanlage erzeugt auf dem Grundstück einen flächenbezogenen Schall-Leistungspegel von 63,8 dB(A)/qm. Die Kritik des Antragstellers gegen die dieser Begutachtung zugrunde liegenden Herstellerangaben der Firma PEMAT Mischtechnik vom 20. März 2000 ("Lärm-Staub-Prognose") vermag nicht zu überzeugen. Das Verwaltungsgericht hat die von dem Antragsteller zum Beweis der Unzulänglichkeit der Herstellerangaben angeführte Lärm-Staub-Prognose der Firma TEKA , einer anderen Herstellerin von Betonmischanlagen, nicht nur wegen ihres Alters als technisch nicht vergleichbar eingestuft, sondern auch wegen der Tatsache, dass die Anlage der Firma PEMAT in wesentlichen Teilen eingehaust sei. Auch das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg hat in seiner Stellungnahme vom 22. März 2000 auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen. Hierzu verhält sich der Zulassungsantrag nicht.

9

Es liegt auf der Hand, dass durch eine Einhausung von wesentlichen Anlagenteilen, wie z.B. Dosiereinrichtung und Behälterwaage für Zuschlagstoffe, Betonmischer und Druckluftanlage, eine nicht unerhebliche lärmmindernde Wirkung erzielt werden kann. Soweit der Antragsteller unter Bezugnahme auf S. 3 der bereits erwähnten Prognose der Firma PEMAT Mischtechnik vom 20. März 2000, dort zu Ziffer 2.3, ausführt, die Mischanlage sei lediglich mit Mineralwollmatten temperaturisoliert, missversteht er möglicherweise diesen Herstellerhinweis, in dem zunächst die Umhausung der Mischanlage beschrieben und daran anschließend - als weiterer Punkt - die Temperaturisolierung mit Mineralwollmatten angeführt wird.

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Die genehmigte Anlage belästigt nach ihrer konkreten Beschaffenheit auch nicht erheblich, weil ihr Betriebslärm nach der Lärmprognose von Prof. Dipl.-Ing. Jung in seinem Gutachten vom 22. März 2000 (Ergänzung zu dem Gutachten 0008) am Immissionsort der nächstgelegenen Wohnbebauung in der Nachbarschaft (D.-D.-Straße 65) lediglich einen Beurteilungspegel von 52 dB(A) tags verursacht und damit den Immissionsrichtwert nach der TA-Lärm für ein allgemeines Wohngebiet einhält. Soweit die Prognose von der Annahme ausgeht, die Fahrstrecke der Lkw verlaufe zunächst von der bereits vorhandenen Zufahrt auf dem östlich des Standorts der Anlage gelegenen Flurstück 271/14 in Richtung Küstenkanal und knicke dann zu dem Flurstück 269/5 ab, hält der Antragsteller dem zwar entgegen, eine solche Fahrstrecke sei gänzlich unrealistisch, weil die erteilten Baugenehmigungen eine direkte Zufahrt zu der Betonmischanlage über das Flurstück 269/5 zuließen. Die Beigeladene hat hierzu im Antragsverfahren vor dem Verwaltungsgericht ausgeführt, nach den derzeitigen Planungen sei beabsichtigt, die von dem Grundstück des Antragstellers entferntere Zufahrt über das Flurstück 271/14 für den An- und Abfahrtsverkehr zu nutzen. Aber selbst für den Fall, dass die Beigeladene die weiter westlich gelegene Zufahrt über das Baugrundstück 269/5 erschließt, ist nicht wahrscheinlich, dass die durch den Betriebslärm einschließlich des Lkw-Verkehrs auf dem Baugrundstück der Beigeladenen hervorgerufenen Immissionen den Immissionsrichtwert nach der TA-Lärm für Gewerbegebiete von 65 dB(A) nur annähernd erreichen könnten. Hierzu sind - bezogen auf den Lkw-Verkehr - die Unterschiede in der Entfernung, die sich aus den alternativen Streckenführungen ergeben, zu gering. Dies gilt selbst dann, wenn die Schutzbedürftigkeit der Wohnbebauung südlich der D.-D.-Straße höher einzustufen wäre und deshalb, wie von dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt Oldenburg in seiner Stellungnahme vom 22. März 2000 angenommen, wegen des eingeschränkten Gewerbegebietes in diesem Teilbereich ein Richtwert von 60 dB(A) anzusetzen wäre.

11

Die vorgelegten Lärmprognosen werden nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beigeladene möglicherweise bis zur Leistungsgrenze von 85 cbm pro Stunde Beton produzieren könnte. Für eine solche Annahme des Antragstellers liegen gesicherte Erkenntnisse nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass eine maximale Auslastung nicht von den erteilten Baugenehmigungen gedeckt wäre, weil die diesen zugrunde liegende Betriebsbeschreibung der Beigeladenen von einer durchschnittlichen Tagesproduktion von 160 cbm ausgehe.

12

Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass die textliche Festsetzung Nr. 8 des Bebauungsplans Nr. 31, derzufolge die festgesetzten maximalen Gebäudehöhen H nicht für Gebäudeteile mit geringer Grundfläche gelten, wie Schornsteine, Antennen, Masten, Fahrstuhlschachtköpfe, Silos o.ä., nachbarschützend sein könnte. Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung nach §§ 16 ff. BauNVO begründen nicht kraft Bundesrechts aus sich heraus subjektiv-öffentliche Rechte zugunsten des Nachbarn (BVerwG, Beschl. v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 -, BRS 57, Nr. 219). Ob sie darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab. Der Begründung zu dem Bebauungsplan der Gemeinde W. lässt sich nicht entnehmen, dass die Festsetzung der Höhe der baulichen Anlagen gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO auf dem Grundstück der Beigeladenen dem Schutz der benachbarten Wohnbebauung dienen soll. Es wird lediglich ausgeführt, dass die Gebäudehöhe von 12 m festgesetzt worden sei, weil die Festsetzung einer Geschosszahl bei Industrie- und Gewerbebauten im Gegensatz zu Wohngebäuden wenig über die mögliche Gebäudehöhe aussage. Die Höhe von 12 m gestatte sowohl höhere Hallen als auch mehrgeschossige Bürogebäude.

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Außerdem hält sich das Bauvorhaben im Rahmen der in § 8 der textlichen Festsetzung bestimmten Ausnahmen nach § 16 Abs. 6 BauNVO. Der eigentliche Mischer als zentraler, lärmverursachender Bestandteil der Betonmischanlage liegt unterhalb einer Höhe von 12 m. Auch wenn der gesamte Mischerturm ein einheitliches Erscheinungsbild vermittelt, besteht der obere Teil lediglich aus einem Silo. Die Silos und auch das Hochförderband sind untergeordnete Gebäudeteile, die nach der textlichen Festsetzung in Nr. 8 die maximale Höhe von 12 m überschreiten dürfen.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses sind nach den vorstehenden Erwägungen auch nicht unter dem Blickwinkel des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO dargelegt. Hierzu ist lediglich ergänzend auszuführen, dass das Grundstück des Antragstellers noch weiter von dem Bauvorhaben entfernt liegt als das Grundstück D.-D.-Straße 65, das für die Lärmprognose des Gutachters Prof. Dipl.-Ing. Jung als Immissionsaufpunkt gedient hat. Nach den Feststellungen des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts Oldenburg in seiner Stellungnahme vom 22. März 2000 beträgt der Abstand vom Aufstellungsort der Transportbetonmischanlage bis zum Grundstück des Antragstellers ca. 130 m.

15

Die Beschwerde ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten weist die Rechtssache nach den vorstehenden Ausführungen nicht auf.

16

Der Antragsteller rügt auch zu Unrecht einen Verstoß des Verwaltungsgerichts gegen § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die Behandlung des Schriftsatzes des Antragstellers vom 30. März 2000 durch das Verwaltungsgericht begegnet zwar in verfahrensrechtlicher Hinsicht rechtlichen Bedenken. Ein solcher Verfahrensfehler rechtfertigte aber nicht die Zulassung der Beschwerde, weil nicht dargelegt ist, dass die angegriffene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.

17

Mit dem Zulassungsantrag bringt der Antragsteller vor, er habe durch seinen Prozessbevollmächtigten nach Zugang der Erwiderung des Antragsgegners am 30. März 2000 gegenüber dem Berichterstatter des Verwaltungsgerichts angekündigt, er werde noch am gleichen Tag dem Verwaltungsgericht einen umfassenden Schriftsatz zukommen lassen. Der Senat sieht keinen Anlass, diese Darstellung in Zweifel zu ziehen. Hat der Antragsteller aber darum gebeten, seine für den 30. März 2000 angekündigte Stellungnahme noch in die Entscheidungsfindung einzubeziehen, steht die Gewährleistung rechtlichen Gehörs in Frage, wenn das Verwaltungsgericht ungeachtet dieses Begehrens in der Sache zu Lasten des Antragstellers entscheidet, ohne den angekündigten Schriftsatz zu berücksichtigen. Im vorliegenden Verfahren rechtfertigten auch nicht Gründe der Verfahrensbeschleunigung und Prozessökonomie eine Beschlussfassung am 30. März 2000 ohne Berücksichtigung des angekündigten und nachweislich am 30. März 2000 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatzes des Antragstellers. Eine besondere Eilbedürftigkeit, die es gerechtfertigt hätte, ohne weiteres Zögern zu entscheiden, ist den Gerichtsakten nicht zu entnehmen. Außerdem hat der Antragsteller, der das Verfahren in Gang gesetzt und deshalb in erster Linie Interesse an einer schnellen Entscheidung hat, darum gebeten noch abzuwarten.

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Es spricht auch Überwiegendes für die Annahme des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe seinen Schriftsatz nicht mehr berücksichtigt. Hinweise darauf, dass das Vorbringen in dem Schriftsatz vom 30. März 2000 noch in die Entscheidungsfindung eingeflossen ist, finden sich weder in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts noch in den Gerichtsakten. Der Vermerk des Vorsitzenden der Kammer auf dem Original des Schriftsatzes des Antragstellers vom 30. März 2000 "Mir vorgelegt am 31.3.2000, 9.00 Uhr" und die Verfügung des Berichterstatters unter dem 31. März 2000, eine Zweitschrift an die übrigen Beteiligten zu übersenden, lässt eher den Schluss zu, dass der Schriftsatz des Antragstellers vor der Beschlussfassung von der Kammer nicht mehr zur Kenntnis genommen worden ist. Einer abschließenden Würdigung bedarf es indessen nicht.

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Denn es ist nicht dargelegt, dass die angegriffene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Der Antragsteller hat hierzu zwar unter stichwortartiger Wiederholung der wesentlichen Aussagen seines Schriftsatzes vom 30. März 2000 Angaben auf S. 3 und 4 der Zulassungsschrift gemacht. Sie lassen aber nicht den Schluss zu, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags des Antragstellers anders ausgefallen wäre. Dies gilt namentlich für die Angriffe des Antragstellers gegen den Umfang des Lärmpotentials und die Verwertbarkeit der erstellten Lärmprognosen. Das vorstehend auch vom Senat gewürdigte Vorbringen des Antragstellers hätte eine andere Entscheidung in der Sache nicht gerechtfertigt.