Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.01.2015, Az.: 4 LA 139/14

Ausbildungsförderung; Aussageverweigerungsrecht; Darlegungs- und Beweislast; Mitwirkung; Mitwirkungspflicht; Vermögen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.01.2015
Aktenzeichen
4 LA 139/14
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45198
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 09.05.2014 - AZ: 13 A 5806/13

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Es kommt zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu der Frage des Vorhandenseins anzurechnenden Vermögens, wenn der Empfänger von Ausbildungsförderungsleistungen auf eine berechtigte Anfrage der Behörde sich weigert, seine Vermögensverhältnisse zum Antragszeitpunkt offen zu legen, und deshalb der Sachverhalt insoweit nicht aufgeklärt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Förderungsempfänger aufgrund eines zu einem späteren Zeitpunkt eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ein Aussageverweigerungsrecht hat.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Oldenburg     - Einzelrichterin der 13. Kammer - vom 9. Mai 2014 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Denn der von dem Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, da entgegen der Auffassung des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Unaufklärbarkeit des Sachverhalts im Hinblick darauf, ob und inwieweit die Bewilligungsbescheide der Beklagten vom 29. Juni und 31. Oktober 2012, die durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 31. Juli 2013 aufgehoben worden sind, wegen von dem Kläger nicht angegebenen, aber anzurechnenden Vermögens rechtswidrig sind, auf ein unlauteres gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten des Klägers, nämlich auf seine Weigerung, seine Vermögensverhältnisse zu den jeweiligen Antragszeitpunkten am 12. November 2011 und 12. Oktober 2012 offen zu legen, zurückzuführen ist und dies zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu der Frage des Vorhandenseins anzurechnenden Vermögens führt (vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 28.5.2013 - 12 A 1306/12 -).

Diese Annahme des Verwaltungsgerichts hat der Kläger durch seine Einwände, dass das Verwaltungsgericht nicht begründet habe, warum er “in rechtlicher Hinsicht“ durch “seine Nichtmitwirkung gegen Treu und Glauben verstoßen“ habe, obwohl nicht geklärt sei, ob sein Vermögen tatsächlich über dem Freibetrag gelegen habe, und hier auch keine Umkehr der Beweislast eingetreten sei, weil es ihm nicht zumutbar sei, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, da gegen ihn ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft C. anhängig sei, ihm eine Verurteilung wegen Betruges drohe, wenn die Behauptung der Beklagten richtig sei, dass sein Vermögen zu den Antragszeitpunkten jeweils über dem Freibetrag gelegen habe, und er deshalb ein Aussageverweigerungsrecht nach § 136 Abs. 1 StPO habe, nicht in Frage gestellt. Abgesehen davon, dass bereits nicht ersichtlich ist, dass das Aussageverweigerungsrecht des Klägers als Beschuldigter gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO ohne weiteres seine Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren entfallen lässt, und dieses Aussageverweigerungsrecht jedenfalls nichts daran ändert, dass dem Kläger die Rechtsfolgen seiner Nichtwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts - Umkehr der Darlegungs- und Beweislast - zuzurechnen sind (vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.5.2013 - 12 A 1306/12 -), ist dem Kläger zu der Zeit der Aufforderungen der Beklagten mit Schreiben vom 5. Juni und 2. Juli 2013, seinen Vermögensstand zum 12. November 2011 und 12. Oktober 2012 nachzuweisen, eine Mitwirkung auch unter diesem Gesichtspunkt zuzumuten gewesen. Denn im Juni/Juli 2013 ist noch kein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren gegen den Kläger anhängig gewesen und hat folglich auch kein Aussageverweigerungsrecht des Klägers als Beschuldigter gemäß § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO bestanden.

Die Aufforderungen der Beklagten an den Kläger, seinen Vermögensstand zum 12. November 2011 und 12. Oktober 2012 nachzuweisen, ergingen auch nicht aufgrund eines spekulativen Verdachts “ins Blaue“ hinein (in diesem Falle muss der Förderungsemfänger auf eine Nachfrage der Behörde nach OVG NRW, Urteil vom 28.5.2013 - 12 A 1306/12 -, nicht reagieren), sondern auf der Grundlage konkreter Tatsachen, die hinreichende Hinweise dafür lieferten, dass der Kläger am 12. November 2011 und 12. Oktober 2012 jeweils über ein den Freibetrag gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG von 5.200 EUR übersteigendes und erheblich höheres Vermögen, als er gegenüber der Beklagten angegeben hat, verfügte. Denn am 20. November 2012 hatte die Beklagte auf eine Anfrage nach § 45 d EStG die Auskunft erhalten, dass der Kläger Freistellungsbeträge in Höhe von insgesamt 633 EUR im Meldejahr 2011 in Anspruch genommen hatte. Vermögenserträgnisse in Form von Zinseinnahmen in dieser Höhe setzen bei einem Zinssatz von beispielsweise 2 % einen Vermögensstamm von 31.650  EUR und bei einem Zinssatz von 1,5 % ein Vermögen von 42.200 EUR voraus. Dagegen hatte der Kläger bei seinen Antragstellungen lediglich angegeben, über Vermögen in Höhe von 3.005 EUR bzw. 4.600 EUR zu verfügen. Da der Kläger auf die demnach berechtigten Anfragen der Beklagten im Juni und Juli 2013 vorsätzlich nicht antwortete, ohne sich damals insoweit auf ein Aussage- bzw. Mitwirkungsverweigerungsrecht berufen zu können, ist die darauf beruhende Unaufklärbarkeit des Sachverhalts auf ein gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßendes unlauteres Verhalten des Klägers zurückzuführen. Als Rechtsfolge dieses Verhaltens tritt eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zu der Frage der Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Bewilligungsbescheide ein, auch wenn der Kläger aufgrund des nunmehr anhängigen staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens ein Aussageverweigerungsrecht nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO hat und im Hinblick darauf nicht mehr zur Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts gegenüber der Beklagten verpflichtet sein sollte.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts lassen sich entgegen der Meinung des Klägers auch nicht damit begründen, dass die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden vom 31. Juli 2013 den ihm jeweils angerechneten Vermögensbetrag von 30.000 EUR der Höhe nach nicht erläutert habe, dass sie ihm diesen Betrag sowohl zum 12. November 2011 als auch zum 12. Oktober 2012 angerechnet habe und dass das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen hierauf nicht eingegangen sei. Im Übrigen ist dieser Betrag ohne weiteres nachzuvollziehen, da es nach dem oben Gesagten auf der Hand liegt, dass bei Zinseinnahmen oder anderen Vermögenserträgnissen in Höhe von 633 EUR im Jahr der Vermögensstamm mindestens 30.000 EUR beträgt. Auch ist es entgegen der Behauptung des Klägers nicht unwahrscheinlich, dass ein Vermögen in dieser Höhe zu beiden Antragszeitpunkten bestanden hat, da der Kläger aufgrund der Ausbildungsförderungsleistungen in Höhe von 670 EUR im Monat auf den Verbrauch seines Vermögens zur Finanzierung seines laufenden Lebensunterhalts nicht zwingend angewiesen gewesen ist.

Da es wegen der genannten Umkehr der Darlegungs- und Beweislast nicht darauf ankommt, dass die Beklagte ihre Schätzung des Vermögens des Klägers auf 30.000 EUR nicht begründet hat, kann hieraus entgegen der Auffassung des Klägers auch kein Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß § 35 Abs. 1 SGB X, den das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht geprüft habe, hergeleitet werden. Denn nach § 35 Abs. 1 Satz 2 SGB X sind nur die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind. Im Übrigen hat die Beklagte in der Anlage zu ihren Bescheiden vom 31. Juli 2013 die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe, die sie zu ihrer Entscheidung bewogen haben, wiedergegeben und damit dem Begründungserfordernis nach § 35 Abs. 1 SGB X Genüge getan.

Schließlich hat die Beklagte entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht gegen § 24 Abs. 1 SGB X verstoßen, wonach einem Beteiligten vor Erlass eines Verwaltungsakts, der in seine Rechte eingreift, Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Denn die Beklagte hat in ihrem Schreiben an den Kläger vom 2. Juli 2013 darauf hingewiesen, dass für den Fall der Nichtvorlage der geforderten Unterlagen von einem vorhandenen Vermögen in anrechenbarer Höhe ausgegangen wird und es zu einer Rückforderung der Förderungsleistungen kommt. Ferner hat die Beklagte in diesem Schreiben auf die Verpflichtung des Klägers, bei der Beantragung von Ausbildungsförderung korrekte Angaben zu seinem Vermögen zu machen, hingewiesen. Folglich hat die Beklagte den Kläger mit diesem Schreiben nicht nur an die Vorlage der bereits mit Schreiben vom 5. Juni 2013 geforderten Vermögensnachweise erinnert, sondern ihm auch Gelegenheit gegeben, sich zu den für den Erlass eines Rückforderungsbescheides erheblichen Tatsachen zu äußern. Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass der Kläger sich hierzu äußern kann, ist nicht erforderlich gewesen (Senatsbeschluss vom 31.3.2010 - 4 LC 281/08 - m.w.N.).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 VwGO.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.