Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 05.10.2011, Az.: 5 B 1651/11

Abluftreinigungsanlage; Bioaerosole; Biofilter; Gesundheitsrisiko; Hähnchenmaststall; Krankheitserreger; Stand der Technik; Staub; Vorsorge

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
05.10.2011
Aktenzeichen
5 B 1651/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 45127
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Errichtung und den Betrieb der von ihm der Antragstellerin mit Bescheid vom 7. Juli 2011 genehmigten Anlage zur Aufzucht und Haltung von Mastgeflügel mit zusammen 82.786 Hähnchenmastplätzen bis 1,65 kg ohne Beachtung der Nebenbestimmungen Nr. 41.A bis 44.A vorläufig, d.h. bis zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache, zu dulden.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt 4/5, die Antragstellerin 1/5 der Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 110.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen ihr in einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erteilte Auflagen.

Der Antragsgegner erteilte der Antragstellerin unter dem 07.07.2011 auf ihren Antrag vom 22.01.2010 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Anlage zur Aufzucht und Haltung von Mastgeflügel mit zusammen 82.786 Hähnchenmastplätzen bis 1,65 kg auf dem Flurstück .. der Flur .. der Gemarkung G.. Neben zahlreichen weiteren Nebenbestimmungen versah der Antragsgegner die Genehmigung mit folgenden Auflagen:

"41.A Nach Maßgaben der TA-Luft (2002), Nr. 5.4.7.1 (Keime) und der VDI-Richtlinie 4250 E sind aus Gründen der Vorsorge über die Hintergrundbelastung hinaus erhöhte Bioaerosol-Konzentrationen durch den Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern. Insofern dürfen auf den im 500 m Radius liegenden Wohngrundstücken keine Zusatzbelastungen durch Bioaerosole (Luftgetragene Partikel biologischer Herkunft wie Pilze, Bakterien, Viren sowie ihre Stoffwechselprodukte und Zellwandbestandteile wie Endotoxine) entstehen. Daher sind die geplanten Hähnchenmastställe mit einer von der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG) zertifizierten Abluftbehandlungsanlage (z.B. MagixX-B, DLG-Prüfbericht 5952) zu betreiben, die Stäube um mindestens 70% reduzieren bzw. durch gleichwertige Abluftbehandlungsanlagen, bei denen vor Einbau die Staubreduzierung von mindestens 70% dem Landkreis Oldenburg durch eine bekanntgegebene Messstelle nach § 26 BImSchG nachzuweisen ist.

42.A Die Abluftbehandlungsanlage muss bis zur Inbetriebnahme der neuen Ställe betriebsbereit sein.

43.A Rechtzeitig vor Einbau der Abluftbehandlungsanlage sind dem Landkreis Oldenburg in zweifacher Ausfertigung die Antragsunterlagen für die Abluftbehandlungsanlage einschließlich einer detaillierten Beschreibung des Herstellers und (soweit erforderlich) der statischen Berechnungen zur Prüfung vorzulegen.

44.A Die Bauausführung der Abluftbehandlungsanlage darf nur nach den von uns geprüften und genehmigten Unterlagen erfolgen."

Gegen diese Auflagen wandte sich die Antragstellerin mit Widerspruch vom 14.07.2011. Der Antragsgegner wies unter dem 20.07.2011 darauf hin, dass die Anlage zwar auf eigens Risiko ohne die Abluftbehandlungsanlage errichtet werden dürfe, eine Inbetriebnahme aber nicht zulässig und von ihm zu untersagen wäre.

Die Antragstellerin begehrte darauf mit Antrag an das Gericht vom 28.07.2011, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, unter teilweiser Aufhebung seines Genehmigungsbescheides vom 07.07.2011 die Genehmigung in der beantragten Form, d.h. ohne die Auflagen 41.A bis 44.A, zu erteilen. Sie ist der Auffassung, bei den Nebenbestimmungen handle es sich um sogenannte modifizierende Auflagen, die nicht getrennt von der Genehmigung anfechtbar seien. Für die Auflagen gebe es keine Rechtsgrundlage. Der Vorsorgegrundsatz nach Ziffer 5.4.7.1 der TA-Luft (2002) enthalte in Bezug auf Bioaerosole kein Emissionsminderungsgebot. Der Vorsorgegrundsatz aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erlaube lediglich dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen. Abluftbehandlungsanlagen zur Staubreduzierung in Hähnchenmastställen entsprächen aber nicht dem Stand der Technik. Die in Nr. 41.A genannte Anlage "MagixX-B" sei die einzige von der DLG zertifizierte Anlage. Es sei nicht dargetan, dass nach dem technischen Entwicklungsstand die geforderte Installation einer Abluftbehandlungsanlage als technisch notwendig und angemessen anzusehen sei. Zudem sei es lediglich eine Vermutung des Antragsgegners, die Reduzierung der Staubfrachten werde zu einer Bioaerosolemissionsminderung führen.

Auch die erst im Entwurf vorliegende VDI-Richtlinie 4250 E biete keine ausreichende Rechtsgrundlage, da dort nach neuestem Stand nicht nur keine Grenz- oder Orientierungswerte enthalten seien, sondern - darüber hinaus - eine Ableitung von wirkungsbezogenen Grenz- oder Schwellenwerten auf Basis der Erkenntnisse aus toxikologischen und umweltepidemiologischen Untersuchungen als nicht möglich angesehen werde. Vielmehr sei danach eine Etablierung von Grenzwerten auf absehbare Zeit nicht zu verwirklichen. Auch würden dort keine Aussagen zu konkreten Gesundheitsrisiken gemacht, sondern eine erhöhte Konzentration von Bioaerosolen werde lediglich als umwelthygienisch unerwünscht bezeichnet. Schließlich stelle der Entwurf der VDI-Richtlinie auf Erkenntnisse bezüglich besonderer Risikogruppen ab, während es auf die Auswirkungen für einen gesunden Durchschnittsmenschen ankomme. Soweit der Anhang C des Gründrucks der VDI-Richtlinie einen Mindestabstand von 500 m zwischen Emissionsquelle und Wohnbebauung angebe, sei damit nur die zusammenhängende Bebauung mit selbständiger Bedeutung für das Wohnen gemeint, nicht aber vereinzelte, im Außenbereich belegene Hausgrundstücke. Aufgegebene landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, wie der in 300 m Entfernung befindliche Hof, könnten daher den Raum nicht wie eine Wohnbebauung prägen.

Demgegenüber sei zu berücksichtigen, dass die Installations- und Einbringungskosten der Abluftbehandlungsanlagen für die Antragstellerin insgesamt bei 220.000,00 € lägen, wobei noch laufende Kosten pro Jahr in Höhe von etwa 9.348,00 € hinzuzurechnen wären. Danach erweise sich der verlangte Einbau angesichts des ungewissen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes und im Hinblick auf die erheblichen Mehrkosten als unverhältnismäßig.

Der Antragsgegner ist dem Begehren entgegen getreten. Er ist der Ansicht, eine Minderung der Konzentration der Bioaerosole aus der Stallanlage der Antragstellerin sei aus Gründen der Vorsorge nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG geboten und nach dem Stand der Technik auch durch den Einbau der verlangten Abluftbehandlungsanlage realisierbar. Die empfohlene Anlage MagixX-B könne die Staubemissionen aus Hähnchenmastanlagen um mehr als 70 % reduzieren, wie sich aus den Messreihen ergebe, die der Zertifizierung zugrunde lagen. Dem aus Hähnchenmastanlagen emittierenden Staub hafteten sogenannte Bioaerosole an, deren Wirkungen im Bereich des Arbeitsschutzes lange bekannt seien, deren Gefährdung für Dritte aber erst jetzt in die Aufmerksamkeit gerückt sei. Aus mehreren Studien ergebe sich, dass Anwohner im Umfeld eines bioaerosolemittierenden Betriebes beeinträchtigt würden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die erhöhte Emission von Bioaerosolen zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führe. Bereits ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotential könne Anlass für Vorsorgemaßnahmen im Sinne des Immissionsschutzrechts sein. In Anbetracht dessen sei der Gesundheitsschutz als öffentliches Interesse hier erheblich höher zu bewerten als die zusätzlichen finanziellen Aufwendungen der Antragstellerin, denn eine Gesundheitsbeeinträchtigung für die Anwohner der geplanten Anlage sei bei erhöhter Bioaerosolkonzentration mehr als wahrscheinlich.

In der Anlage C zum Entwurf der VDI-Richtlinie 4250 E werde für Geflügelställe ein Abstand von 500 m empfohlen, da bei umweltepidemiologischen Untersuchungen bis zu dieser Entfernung in der Außenluft stallluftspezifische Emissionen nachgewiesen worden seien. In 300 m Entfernung befinde sich Nachbarbebauung. Der Mindestabstand werde daher erheblich unterschritten. Zudem gebe es eine Vorbelastung durch eine Hofstelle mit 300 Mastschweineplätzen und eine Teilaussiedlung mit 83.900 Masthähnchenplätzen, die im Hinblick auf Geruchs- und Staubbelastung den Raum prägten. Es sei daher Aufgabe der Vorsorge, die Immissionsrisiken - hier durch Bioaerosole - unterhalb der Gefahrenschwelle zu minimieren.

II.

Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu beurteilende Antrag ist nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und war daher teilweise abzulehnen.

Nach dieser Vorschrift kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Das Begehren der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unter teilweiser Aufhebung des Genehmigungsbescheides die Genehmigung in der beantragten Form zu erteilen, ist darauf gerichtet, bereits vor dem rechtskräftigen Abschluss eines späteren Hauptsacheverfahrens einem endgültigen Obsiegen gleichgestellt zu werden, indem die streitigen Auflagen schon im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes aufgehoben und die beantragte Genehmigung gewissermaßen bedingungslos erteilt werden würde. Hierin liegt eine Vorwegnahme der Hauptsache, die in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht nur schwierig rückgängig gemacht werden könnte.

Eine Vorwegnahme der Hauptsache im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist grundsätzlich unzulässig. Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Aus dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt nämlich, dass ausnahmsweise auch eine endgültige Befriedigung des geltend gemachten Anspruches im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Betracht kommen kann, wenn einem Antragsteller ohne eine solche Entscheidung unzumutbare Nachteile zugefügt würden und sein Begehren in der Sache mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte.

Die Antragstellerin hat hier zu Recht angenommen, dass es sich bei den streitigen Nebenbestimmungen um sogenannte modifizierende Auflagen handelt, d.h. um untrennbar mit der Genehmigung verbundene und daher nicht isoliert anfechtbare Nebenbestimmungen. Denn die Nebenbestimmungen zum Einbau einer zertifizierten Abluftbehandlungsanlage beruhen auf den durch § 5 Abs. 1 BImSchG normierten Betreiberpflichten des Betreibers einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage, die den Kernbereich der Genehmigung nach § 6 BImSchG ausmachen. Solche den Kernbereich betreffenden Auflagen sind daher notwendiger Bestandteil der Genehmigung, da eine Genehmigung ohne Einhaltung der Betreiberpflichten im Hinblick auf die im Bundesimmissionsschutzgesetz verankerten Grundsätze der gebotenen Umweltverträglichkeit von Anlagen keinen Bestand haben könnte.

Zumal demnach das Begehr der Antragstellerin zur Erlangung einer Genehmigung ohne die Auflagen Nr. 42.A - 44.A nur mittels eines Verpflichtungswiderspruchs bzw. einer Verpflichtungsklage zu erreichen ist, hat die Antragstellerin hier zutreffend um den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nachgesucht.

Da die von der Antragstellerin beantragte Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Genehmigung ohne die entsprechenden Auflagen jedoch eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache wäre, vermag die Kammer dem nicht zu entsprechen. Sie kann im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lediglich eine vorläufige Entscheidung treffen, d.h. den Antragsgegner im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang vorläufig verpflichten, die Errichtung und den Betrieb der Anlage ohne die Auflagen zu dulden.

Das hierauf beschränkte Begehren der Antragstellerin hat Erfolg.

Die Auflagen Nr. 42.A bis 44.A der Genehmigung entbehren aller Voraussicht nach einer rechtlichen Grundlage.

Die Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG verlangt nicht jede mögliche Maßnahme zur Durchsetzung der Ziele, insbesondere enthält sie keine unbegrenzte Minimierungspflicht (Jarass, BImSchG, 6. Auflage, § 5 Rdnr. 60). Zwar können potentiell schädliche Umwelteinwirkungen, d.h. ein nur möglicher Zusammenhang zwischen Emissionen und Schadenseintritt, wie ihn der Antragsgegner unter Berufung auf umweltepidemiologische Untersuchungen bejaht, Anlass für Vorsorgemaßnahmen sein. Dann muss es aber hinreichende Gründe für die Annahme geben, dass Immissionen zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen. Zudem muss die verlangte Vorsorge nach Art und Ausmaß dem Risikopotential der prognostizierten Immissionen, die sie verhindern soll, proportional zu den Mehrbelastungen des Errichters/Betreibers an Aufwand und Kosten sein. Daran fehlt es hier aller Voraussicht nach.

Soll die Vorsorge - wie hier - durch eine Begrenzung der Emissionen entsprechend dem Stand der Technik und damit unabhängig von der Immissionssituation erfolgen, setzt dies zunächst voraus, dass Art, Umfang und Ausbreitungsverhalten der erwarteten Emissionen bekannt sind oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit prognostiziert wurden und es dem Stand der Technik entsprechende Verfahren zur Verminderung genau dieses Risikopotentials gibt. Daran fehlt es hier.

Eine belastbare Prognose für die Anlage der Antragstellerin liegt nicht vor. Soweit sich der Antragsgegner auf die sogenannte AABEL - Studie 2004 des Niedersächsischen Landesgesundheitsamtes bezieht, ist diese nicht geeignet, Art und Ausmaß des behaupteten Risikopotentials allgemein oder auf die Anlage der Antragstellerin im Besonderen bezogen konkret darzulegen. Im AABEL-Projekt sollte untersucht werden, ob es einen Zusammenhang zwischen den Bioaerosolen, die aus Stallanlagen emittiert werden, und den Zielerkrankungen bei Kindern aus der Nachbarschaft dieser Stallanlagen gebe (Ergebnisbericht, S. 13). Abgesehen davon, dass sich die Untersuchung wegen fehlender verbindlicher Messmethoden auf Explorationsberechnungsmodelle einzelner Bioaerosole beschränkte (Ergebnisbericht, S. 18), kommen die Verfasser der Studie zu dem Ergebnis, dass bei allen Unschärfen, die durch die Erfassung der Zielkriterien, die Expositionsbestimmung und den querschnittlichen Ansatz methodisch unvermeidlich seien, für die betrachteten Zielerkrankungen keine Hinweise auf eine Risikoerhöhung bei normal empfindlichen Kindern gefunden werden konnten (Ergebnisbericht, S. 4). Allerdings zeigten sich bei besonders empfindlichen Kindern durchaus Tendenzen, die statistisch als grenzwertig signifikant einzustufen seien und einer weiteren Klärung bedürften. Insofern weist aber die Antragstellerin ohne Rechtsfehler darauf hin, dass es bei immissionsschutzrechtlichen Konfliktlagen nicht auf eine individuelle Empfindlichkeit des Nachbarn einer emittierenden Anlage ankomme, sondern auf die durchschnittliche Empfindlichkeit (VG Oldenburg, Urt. v. 20.01.2010 - 5 A 2439/09; Nds. OVG, Beschl. v. 14.07.2011 - 1 ME 76/11 - juris - zum parallel gelagerten baurechtlichen Rücksichtnahmegebot).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsgegner angeführten Internetdokumentation des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen. Danach existieren gegenwärtig keine anerkannten wirkungsbezogenen Beurteilungsmaßstäbe, mit denen Bioaerosol-Immissionen verglichen und hieraus die möglichen resultierenden gesundheitlichen Wirkungen gesichert beurteilt werden können (http://www.lanuv.nrw.de/gesundheit/bioaerosole.htm). Es gibt weder ein allgemein anerkanntes Ermittlungsverfahren noch verallgemeinerungsfähige Untersuchungsergebnisse über die gesundheitliche Gefährdung der Nachbarschaft durch landwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung.

Insgesamt ist demnach der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts dahingehend zu folgen, dass tragfähige wissenschaftliche Untersuchungen und Erkenntnisse darüber derzeit fehlen, von welcher Wirkungsschwelle an das auch in der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte, aber nicht quantifizierbare Risiko in eine konkrete Gesundheitsgefahr für bestimmte Personengruppen umschlägt (Nds. OVG, Beschl. v. 09.08.2011 - 12 LA 55/10 - juris).

Es fehlt daher nach dem diesem Verfahren zugrunde zu legenden Erkenntnisstand an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Anlage der Antragstellerin überhaupt zu einer Verschlechterung der bisherigen - gebietstypischen - Situation führen würde. Der Antragsgegner hat insoweit zwar darauf hingewiesen, dass sich im Umkreis noch eine Hofstelle mit 300 Mastschweineplätzen und eine Teilaussiedlung mit 83.900 Masthähnchenplätzen befinden. Ob und inwieweit diese Anlagen die örtliche Situation maßgeblich bestimmen und ob der Antragsgegner hier mit Blick auf den Vorsorgegedanken ebenfalls eine Verringerung der Bioaerosolemissionen verlangt hat, hat er aber nicht erklärt. Eine tragfähige Beurteilung der Vorbelastung im Hinblick auf Bioaerosole ist demnach wohl nicht erfolgt. Soweit sich der Antragsgegner zur Begründung der geforderten Abluftbehandlungsanlage darauf beruft, wesentliche Bioaerosole würden mit dem Staub transportiert, der daher zu reduzieren wäre, berücksichtigt er nicht hinreichend, dass die Landwirtschaftskammer Niedersachsen in ihrer sachverständigen Stellungnahme vom 04.08.2010 eine Zusatzbelastung durch den Schwebstaub aus dem Vorhaben als unterhalb des Irrelevanzwertes von 1,2 Mikrogramm/m3 prognostiziert hat (s. Genehmigungsbescheid S. 12).

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners bietet auch Ziffer 5.4.7.1 der TA-Luft keine hinreichende Grundlage für die angefochtenen Nebenbestimmungen. Die Vorschrift, die im Wesentlichen Mindestabstände regelt, verweist lediglich im letzten Satz unter der Überschrift "Keime" darauf, dass die Möglichkeiten zu prüfen seien, die Emissionen an Keimen und Endotoxinen durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern. Konkrete Handlungsvorgaben, Grenz- oder Abstandsregelungen enthält die Vorschrift nicht.

Ob die vom Antragsgegner geforderte Abluftbehandlungsanlage dem Stand der Technik entspricht, hält die Kammer zumindest für zweifelhaft. Der Stand der Technik ist in § 3 Abs. 6 BImSchG als der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen definiert, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich bestimmte technische Verfahren und Einrichtungen in der Praxis bereits durchgesetzt und allgemeine Anerkennung gefunden haben; dafür, dass die praktische Eignung gesichert ist, kann wichtiges Indiz sein, dass die Maßnahme in einem Betrieb bereits mit Erfolg erprobt worden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.8.1992 - 4 B 150.92 -, Buchholz, BVerwG, 406.25 § 3 BImSchG Nr. 9). Dazu reicht es allerdings nach Ansicht der Kammer nicht aus, sich - wie der Antragsgegner - allein auf eine Zertifizierung durch die DLG zu berufen, zumal hier - wie die Antragstellerin unwidersprochen dargelegt hat, lediglich die Anlage eines einzigen Anbieters die Zertifizierung erlangt hat. Im Übrigen bescheinigt die Zertifizierung laut Aussage des Antragsgegners lediglich die technische Möglichkeit der Staubreduzierung auf der Grundlage vorher definierter Messreihen. Der Antragsgegner selbst hat demgegenüber offenbar keine eigenen praktischen Erfahrungen mit derartigen Anlagen gesammelt und dokumentiert. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob eine solche Anlage geeignet ist, die Verbreitung von Bioaerosolen dauerhaft erheblich zu reduzieren. Das Nds. Oberverwaltungsgericht ist selbst für die im technischen Bereich für Schweinemastanlagen weitergehend erprobten und eingesetzten Abluftreinigungsanlagen noch nicht der Auffassung, dass solche heute schon dem Stand der Technik entsprechen (Urteil vom 10.11.2009 - 1 LB 45/08 - juris) Es reiche vielmehr nicht aus, dass die Behörde darauf verweise, im Betrieb A. werde ein Biofilter erfolgreich eingesetzt; es müsse zugleich die wirtschaftliche Eignung für den durchschnittlichen Betreiber solcher Anlagen feststehen (vgl. Nds. OVG, a.a.O.; Jarass, BImSchG, 7. Aufl. 2007, § 3 Rdnr. 106 f; Feldhaus, Beste verfügbare Techniken und Stand der Technik, NVwZ 2001, 1, 4). Dem schließt sich die Kammer an. Feststellungen zur wirtschaftlichen Eignung hat der Antragsgegner auch nicht getroffen. Insgesamt ist demnach nicht ersichtlich, dass die offenkundig einzige zertifizierte Abluftreinigungsanlage bereits heute dem Stand der Technik im Sinne des § 3 Abs. 6 BImSchG entspricht.

Schließlich führt auch der Hinweis des Antragsgegners auf die bislang lediglich im Entwurf vorliegende VDI-Richtlinie 4250 E nicht weiter. Denn die Richtlinie enthält keine weiteren Erkenntnisse, die zur Begründung der verlangten Installation einer Abluftbehandlungsanlage zur Reduzierung der Bioaerosolverbreitung herangezogen werden könnten. Vielmehr wird hier eine gegenüber der Hintergrundkonzentration erhöhte Bioaerosol-Konzentration als umwelthygienisch unerwünscht bezeichnet, ohne dass damit eine Aussage zu einem konkreten quantitativen Gesundheitsrisiko verbunden ist (vgl. Bautzen/Schmochtitz/Zorn, Beurteilungen von Belastungen durch Keime in der Außenluft, 14.04.2011, http://www.idu.de/iduimgs/zius11/PDF/Tag2/Umwelt/20110414_Bautzen_Schmochtitz_Zorn.pdf). Übereinstimmend wird daher eine einzelfallbezogene Betrachtung der Hintergrundkonzentration und der Randbedingungen als erforderlich angesehen (vgl. auch: Bay. Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: " Konzept der umweltmedizinischen Bewertung - VDI 4250 (Entwurf) ", http://www.vdi.de/fileadmin/vdi_de/redakteur_dateien/krdl_dateien/GHUP%20Vortrag%20Herr.pdf).

Die VDI 4250 E enthält auch keine Mindestabstandsempfehlungen. Ihr ist lediglich ein Bewertungsschema als Anlage beigefügt, welches unter Hinweis auf die TA Luft u.a. als einen Abstandswert von 500 m (Geflügelhaltung) enthält. Der Wert bezieht sich jedoch auf Gerüche, wie in der Fußnote 1 des Bewertungsschemas erläutert wird. Die Angaben in Bezug auf Bioaerosole seien lediglich Anhaltswerte, da die Datenlage hinsichtlich der Reichweite für Bioaerosole aus Tierhaltungsbetrieben noch der deutlichen Verbesserung bedürfe (Bewertungsschema zur VDI 4250 E, Fußnote 2, abgedruckt bei Bautzen/Schmochtitz/Zorn, a.a.O.). Aus dem Bewertungsschema folgt daher, dass zumindest in Fällen eines geringeren Abstandes zur Beurteilung von Belastungen durch Keime in der Außenluft bestimmte weitere Verfahrensschritte durchzuführen sind, nämlich u.a. eine Ausbreitungsrechnung mit Ermittlung der Zusatzbelastung, die Ermittlung der Gesamtbelastung sowie Messungen der Hintergrundkonzentrationen in Luv und Lee. Solche Verfahrensschritte hat der Antragsgegner jedoch bislang nicht eingeleitet. Die Kammer hat auch Zweifel, ob vor dem Hintergrund der derzeit noch als unsicher anzusehenden wissenschaftlichen Ausgangsbasis von einem Vorhabenträger verlangt werden könnte, entsprechende Gutachten in Auftrag zu geben. Dies dürfte wohl erst der Fall sein, wenn es Anhaltspunkte für eine gegenüber der Hintergrundkonzentration erhebliche Erhöhung der Konzentration von Bioaerosolen geben würde, die nicht lediglich als umwelthygienisch unerwünscht anzusehen wäre.

Schließlich sind die angefochtenen Auflagen unverhältnismäßig. Vorsorgemaßnahmen werden nämlich durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt, d.h. Vorsorgemaßnahmen sind um so eher vertretbar, je größer das Besorgnispotential infolge der Emissionen ist. Die Grenze wird dabei durch den Standard der praktischen Vernunft bestimmt, wobei entscheidend der wissenschaftliche Erkenntnisstand ist (Jarass, a.a.O., § 5 Rdnr. 60 f m.w.N.). Ausgehend von den oben dargestellten wissenschaftlichen Erkenntnissen, die bislang weder medizinisch begründete Immissionsgrenzwerte noch verbindliche Abstandswerte erlauben und ebenso wenig hinreichende Anhaltspunkte für eine Gesundheitsgefährdung von Durchschnittsbürgern durch Belastungen durch Keime in der Außenluft von Tierhaltungsbetrieben bieten, stehen die von der Antragstellerin verlangten zusätzlichen Einbauten und der damit verbundene Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen aller Voraussicht nach in keinem angemessenen Verhältnis zu dem damit verbundenen Kostenmehraufwand von nahezu einem Viertel der Herstellungskosten (Herstellungskosten ursprünglich ca. 941.000 € gegenüber Mehrkosten von ca. 220.000 €). Für die vom Antragsgegner als notwendig angesehenen Vorsorgemaßnahmen, die die Antragstellerin in erheblichem Maße nicht nur im Hinblick auf den einmaligen Einbau, sondern auch im Hinblick auf die Folgekosten und ihre Wirtschaftlichkeitsplanung belasten würden, bedürfte es nach Auffassung der Kammer vielmehr zunächst gesicherter wissenschaftlicher Befunde, die maßgeblich von weiteren wissenschaftlichen Untersuchungen abhängen, welche jedenfalls derzeit noch nicht zur Verfügung stehen. Fehlen solche gesicherten Erkenntnisse, bleibt die erhebliche wirtschaftliche Zusatzbelastung aller Voraussicht nach unverhältnismäßig, denn die Abgrenzung zu einem nicht mehr hinnehmbaren Restrisiko kann nicht getroffen werden.

Nach allem war daher dem Begehren der Antragstellerin, vorläufig die Stallanlagen ohne Beachtung der Auflagen 41.A bis 44.A errichten und betreiben zu dürfen, stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, wobei die Kammer den Anteil des Unterliegens der Antragstellerin mit einem Fünftel bemessen hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Für den danach zu bemessenden Streitwert orientiert sich das Gericht in ständiger Rechtsprechung an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.). Nach der dortigen Nr. 19.1.2 ist bei Klagen des Errichters/Betreibers gegen belastende Nebenbestimmungen in Hauptsacheverfahren der Betrag der (voraussichtlichen) Mehrkosten (hier: etwa 220.000,-- Euro) zu Grunde zu legen. Dieser war gem. Nr. 1.5 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.