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§ 15 AVO-GOBAK - Gesamtqualifikation

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
AVO-GOBAK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Die Punktsumme bestimmter Schulhalbjahresergebnisse in einzelnen Fächern zuzüglich der Punktsumme der Prüfungsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 10 ergibt die Punktzahl der Gesamtqualifikation.

(2) 1Hat eine Schülerin oder ein Schüler ein Schuljahr der gymnasialen Oberstufe, des Beruflichen Gymnasiums, des Abendgymnasiums oder des Kollegs wiederholt, so darf kein Schulhalbjahresergebnis aus dem ersten Durchgang in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. 2Unter den Schulhalbjahresergebnissen, die nach den Absätzen 3 bis 10 einzubringen sind, dürfen keine Ergebnisse aus Schulhalbjahren sein, in denen themengleich unterrichtet worden ist, und kein Schulhalbjahresergebnis darf 0 Punkte betragen. 3Aus einem Fach dürfen nicht mehr als vier Schulhalbjahresergebnisse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

(3) 1Aus der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe und des Beruflichen Gymnasiums sind 36 Schulhalbjahresergebnisse einzelner Fächer in die Gesamtqualifikation einzubringen. 2Darunter müssen sich die Ergebnisse in den fünf Prüfungsfächern sowie weiteren Fächern befinden, die sich für die gymnasiale Oberstufe aus der Anlage 3 und für das Berufliche Gymnasium aus der Anlage 4 ergeben. 3Neben den Schulhalbjahresergebnissen in einem Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau dürfen Ergebnisse in diesem Fach auf grundlegendem Anforderungsniveau nicht eingebracht werden. 4Die 36 Schulhalbjahresergebnisse und die Prüfungsergebnisse sind wie folgt einzubringen:

  1. 1.

    in Block I

    28 Schulhalbjahresergebnisse, darunter die Schulhalbjahresergebnisse des dritten bis fünften Prüfungsfachs aus dem ersten bis vierten Schulhalbjahr, in einfacher Wertung sowie die 8 Schulhalbjahresergebnisse des ersten und zweiten Prüfungsfachs aus dem ersten bis vierten Schulhalbjahr in zweifacher Wertung,

  2. 2.

    in Block II

    die Prüfungsergebnisse in den fünf Prüfungsfächern in vierfacher Wertung, wobei an die Stelle des vierten Prüfungsfachs das Ergebnis einer besonderen Lernleistung nach § 11 Abs. 4 treten kann.

(4) 1In der gymnasialen Oberstufe und im Beruflichen Gymnasium müssen im Block I mindestens 200 Punkte nach der Anlage 2a erreicht werden; dabei müssen unter den 28 Schulhalbjahresergebnissen in einfacher Wertung mindestens 24 und unter den 8 Schulhalbjahresergebnissen in zweifacher Wertung mindestens 5 Schulhalbjahresergebnisse mit mindestens je 5 Punkten in einfacher Wertung erreicht worden sein. 2Im Block II müssen mindestens 100 Punkte erreicht werden; dabei müssen in drei Prüfungsfächern, darunter im ersten oder zweiten Prüfungsfach, jeweils mindestens 20 Punkte erreicht worden sein.

(5) 1Aus der Qualifikationsphase des Abendgymnasiums sind in Abhängigkeit von den gewählten Prüfungsfächern 22, 23 oder 24 Schulhalbjahresergebnisse einzelner Fächer in die Gesamtqualifikation einzubringen, darunter die Ergebnisse in den fünf Prüfungsfächern sowie die Ergebnisse in weiteren Fächern nach der Anlage 5. 2Neben den Schulhalbjahresergebnissen eines Fachs auf erhöhtem Anforderungsniveau dürfen keine Ergebnisse aus diesem Fach auf grundlegendem Anforderungsniveau eingebracht werden. 3Die Schulhalbjahresergebnisse nach Satz 1 sind wie folgt einzubringen:

  1. 1.

    in Block I

    14, 15 oder 16 Schulhalbjahresergebnisse, darunter die Schulhalbjahresergebnisse des dritten bis fünften Prüfungsfachs aus dem ersten bis vierten Schulhalbjahr, in einfacher Wertung sowie die 8 Schulhalbjahresergebnisse des ersten und zweiten Prüfungsfachs aus dem ersten bis vierten Schulhalbjahr in zweifacher Wertung,

  2. 2.

    in Block II

    die Prüfungsergebnisse in den fünf Prüfungsfächern in vierfacher Wertung, wobei an die Stelle des vierten Prüfungsfachs das Ergebnis einer besonderen Lernleistung nach § 11 Abs. 4 treten kann.

(6) 1Im Abendgymnasium müssen im Block I mindestens 200 Punkte nach der Anlage 2 erreicht werden; dabei müssen im Fall von 22 Schulhalbjahresergebnissen 18, von 23 Schulhalbjahresergebnissen 19 und von 24 Schulhalbjahresergebnissen 20 Schulhalbjahresergebnisse mit mindestens je 5 Punkten in einfacher Wertung erreicht worden sein, darunter mindestens sechs der Schulhalbjahresergebnisse des ersten und des zweiten Prüfungsfachs. 2Im Block II müssen mindestens 100 Punkte erreicht werden; dabei müssen in drei Prüfungsfächern, darunter im ersten oder zweiten Prüfungsfach, jeweils mindestens 20 Punkte erreicht worden sein.

(7) 1Aus der Qualifikationsphase des Kollegs sind 32 Schulhalbjahresergebnisse einzelner Fächer in die Gesamtqualifikation einzubringen, darunter die Ergebnisse aus den fünf Prüfungsfächern sowie die Ergebnisse in den Fächern der Anlage 6. 2Neben den Schulhalbjahresergebnissen eines Fachs auf erhöhtem Anforderungsniveau dürfen keine Ergebnisse aus diesem Fach auf grundlegendem Anforderungsniveau eingebracht werden. 3Die 32 Schulhalbjahresergebnisse sind wie folgt einzubringen:

  1. 1.

    in Block I

    24 Schulhalbjahresergebnisse, darunter die Schulhalbjahresergebnisse des dritten bis fünften Prüfungsfachs aus dem ersten bis vierten Schulhalbjahr, in einfacher Wertung sowie die 8 Schulhalbjahresergebnisse des ersten und zweiten Prüfungsfachs aus dem ersten bis vierten Schulhalbjahr in zweifacher Wertung,

  2. 2.

    in Block II

    die Prüfungsergebnisse in den fünf Prüfungsfächern in vierfacher Wertung, wobei an die Stelle des vierten Prüfungsfachs das Ergebnis einer besonderen Lernleistung nach § 11 Abs. 4 treten kann.

(8) 1Im Kolleg müssen im Block I mindestens 200 Punkte nach der Anlage 2 erreicht werden; dabei müssen unter den 32 Schulhalbjahresergebnissen mindestens 26 mit mindestens je 5 Punkten in einfacher Wertung erreicht worden sein, darunter mindestens sechs der Schulhalbjahresergebnisse des ersten und des zweiten Prüfungsfachs. 2Im Block II müssen mindestens 100 Punkte erreicht werden; dabei müssen in drei Prüfungsfächern, darunter im ersten oder zweiten Prüfungsfach, jeweils mindestens 20 Punkte erreicht worden sein.

(9) 1Im Seminarfach nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VO-AK dürfen in Block I des Absatzes 7 nicht mehr als zwei Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden. 2Sollen Ergebnisse des Seminarfachs eingebracht werden, so ist zunächst das Ergebnis des Schulhalbjahres einzubringen, in dem die Facharbeit geschrieben worden ist.

(10) 1Ist Sport Prüfungsfach, so müssen die vier Schulhalbjahresergebnisse der Qualifikationsphase eingebracht werden. 2Ist Sport nicht Prüfungsfach, so dürfen höchstens drei Schulhalbjahresergebnisse der Qualifikationsphase in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. 3Wird mehr als ein Schulhalbjahresergebnis in die Gesamtqualifikation eingebracht, so müssen die Ergebnisse in mindestens zwei verschiedenen Sportarten, darunter in mindestens einer Individualsportart, erreicht worden sein.