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§ 15 AVO-GOFAK - Gesamtqualifikation

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK)
Amtliche Abkürzung
AVO-GOFAK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Die Punktsumme bestimmter Schulhalbjahresergebnisse in einzelnen Fächern zuzüglich der Punktsumme der Prüfungsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 10 ergibt die Punktzahl der Gesamtqualifikation.

(2) 1Hat eine Schülerin oder ein Schüler ein Schuljahr der gymnasialen Oberstufe, des Fachgymnasiums, des Abendgymnasiums oder des Kollegs wiederholt, so darf kein Schulhalbjahresergebnis aus dem ersten Durchgang in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. 2Unter den Schulhalbjahresergebnissen, die nach den Absätzen 3 bis 10 einzubringen sind, dürfen keine Unterrichtsergebnisse aus Schulhalbjahren sein, in denen themengleich unterrichtet worden ist, und kein Schulhalbjahresergebnis darf 0 Punkte betragen. 3Aus einem Fach dürfen nicht mehr als fünf Schulhalbjahresergebnisse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.

(3) 1Aus der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe und aus dem Fachgymnasium sind 32 Schulhalbjahresergebnisse einzelner Fächer in die Gesamtqualifikation einzubringen. 2Darunter müssen sich die Ergebnisse in den fünf Prüfungsfächern sowie weiteren Fächern befinden, die sich für die gymnasiale Oberstufe aus der Anlage 3 und für das Fachgymnasium aus der Anlage 4 ergeben. 3Die 32 Schulhalbjahresergebnisse und die Prüfungsergebnisse sind wie folgt einzubringen:

  1. 1.

    in Block I

    22 Schulhalbjahresergebnisse in einfacher Wertung, darunter die Schulhalbjahresergebnisse des dritten Prüfungsfachs aus dem ersten bis vierten Schulhalbjahr und des vierten und fünften Prüfungsfachs aus dem ersten bis dritten Schulhalbjahr, wobei mit Ausnahme des dritten Prüfungsfachs Schulhalbjahresergebnisse, die in Block II oder Block III eingebracht werden, nicht berücksichtigt werden dürfen,

  2. 2.

    in Block II

    jeweils die drei Schulhalbjahresergebnisse des ersten und zweiten schriftlichen Prüfungsfachs in zweifacher Wertung aus dem ersten bis dritten Schulhalbjahr und jeweils das Schulhalbjahresergebnis dieser Fächer aus dem vierten Schulhalbjahr in einfacher Wertung und

  3. 3.

    in Block III

    1. a)

      ohne eine besondere Lernleistung nach § 11

      jeweils das Schulhalbjahresergebnis der fünf Prüfungsfächer aus dem vierten Schulhalbjahr in einfacher Wertung und die Prüfungsergebnisse in den fünf Prüfungsfächern in dreifacher Wertung oder

    2. b)

      mit einer besonderen Lernleistung nach § 11

      jeweils das Schulhalbjahresergebnis des ersten bis dritten und fünften Prüfungsfachs aus dem vierten Schulhalbjahr in einfacher Wertung, die Prüfungsleistungen in diesen Prüfungsfächern in dreifacher Wertung und das Ergebnis der besonderen Lernleistung nach § 11 Abs. 4 in vierfacher Wertung.

(4) 1In der gymnasialen Oberstufe und im Fachgymnasium müssen im Block I mindestens 110 Punkte erreicht werden; dabei müssen 18 Schulhalbjahresergebnisse mit mindestens je 5 Punkten in einfacher Wertung erreicht worden sein. 2Im Block II müssen mindestens 70 Punkte erreicht werden; dabei müssen vier Schulhalbjahresergebnisse aus dem ersten bis dritten Schulhalbjahr mit mindestens je 5 Punkten in einfacher Wertung erreicht worden sein. 3Im Block III müssen mindestens 100 Punkte erreicht werden; dabei müssen in mindestens drei Prüfungsfächern, darunter mindestens im ersten oder zweiten Prüfungsfach, jeweils mindestens 20 Punkte erreicht worden sein.

(5) 1Aus der Qualifikationsphase des Abendgymnasiums sind 19 Schulhalbjahresergebnisse einzelner Fächer in die Gesamtqualifikation einzubringen, darunter Ergebnisse in den fünf Prüfungsfächern sowie die Ergebnisse in weiteren Fächern nach der Anlage 5.2Unter den Schulhalbjahresergebnissen in den Fächern mit erhöhtem Anforderungsniveau dürfen keine Ergebnisse aus anderen Fächern mit grundlegendem Anforderungsniveau sein. 3Die 19 Schulhalbjahresergebnisse sind wie folgt einzubringen:

  1. 1.

    in Block I

    neun Schulhalbjahresergebnisse in zweifacher Wertung, darunter die Schulhalbjahresergebnisse des dritten Prüfungsfachs aus dem ersten oder zweiten sowie dritten und vierten Schulhalbjahr und des vierten und fünften Prüfungsfachs aus dem ersten oder zweiten und dritten Schulhalbjahr, wobei mit Ausnahme des dritten Prüfungsfachs in Block I Schulhalbjahresergebnisse, die in Block II oder Block III eingebracht werden, nicht berücksichtigt werden dürfen,

  2. 2.

    in Block II

    jeweils das Schulhalbjahresergebnis des ersten und zweiten schriftlichen Prüfungsfachs in dreifacher Wertung aus dem ersten bis dritten Schulhalbjahr und

  3. 3.

    in Block III

    1. a)

      ohne besondere Lernleistung nach § 11

      jeweils das Schulhalbjahresergebnis der fünf Prüfungsfächer aus dem vierten Schulhalbjahr in einfacher Wertung und die Prüfungsergebnisse in den fünf Prüfungsfächern in dreifacher Wertung oder

    2. b)

      mit besonderer Lernleistung nach § 11

      jeweils das Schulhalbjahresergebnis des ersten bis dritten und fünften Prüfungsfachs aus dem vierten Schulhalbjahr in einfacher Wertung, die Prüfungsergebnisse in diesen Prüfungsfächern in dreifacher Wertung und das Ergebnis der besonderen Lernleistung nach § 11 Abs. 4 in vierfacher Wertung.

(6) 1Im Abendgymnasium müssen im Block I mindestens 90 Punkte erreicht werden; dabei müssen sieben Schulhalbjahresergebnisse mit mindestens je 5 Punkten in einfacher Wertung erreicht worden sein. 2Im Block II müssen mindestens 90 Punkte erreicht werden; dabei müssen vier Schulhalbjahresergebnisse mit mindestens je 5 Punkten in einfacher Wertung erreicht worden sein. 3Im Block III müssen mindestens 100 Punkte erreicht werden; dabei müssen in mindestens drei Prüfungsfächern, darunter mindestens im ersten oder zweiten Prüfungsfach, jeweils mindestens 20 Punkte erreicht worden sein.

(7) 1Aus der Qualifikationsphase des Kollegs sind 30 Schulhalbjahresergebnisse einzelner Fächer in die Gesamtqualifikation einzubringen, darunter die Ergebnisse aus den fünf Prüfungsfächern sowie die Ergebnisse in den Fächern der Anlage 6.2Die 30 Schulhalbjahresergebnisse sind wie folgt einzubringen:

  1. 1.

    in Block I

    22 Schulhalbjahresergebnisse in einfacher Wertung, darunter die Schulhalbjahresergebnisse des dritten bis fünften Prüfungsfachs aus dem ersten bis vierten Schulhalbjahr,

  2. 2.

    in Block II

    jeweils die drei Schulhalbjahresergebnisse des ersten und zweiten schriftlichen Prüfungsfachs in zweifacher Wertung aus dem ersten bis dritten Schulhalbjahr und das Schulhalbjahresergebnis dieser Fächer aus dem vierten Schulhalbjahr in einfacher Wertung und

  3. 3.

    in Block III

    1. a)

      ohne besondere Lernleistung nach § 11

      jeweils das Schulhalbjahresergebnis der fünf Prüfungsfächer aus dem vierten Schulhalbjahr in einfacher Wertung und die Prüfungsergebnisse in diesen Prüfungsfächern in dreifacher Wertung oder

    2. b)

      mit einer besonderen Lernleistung nach § 11

      jeweils das Schulhalbjahresergebnis des ersten bis dritten und fünften Prüfungsfachs aus dem vierten Schulhalbjahr in einfacher Wertung, die Prüfungsergebnisse in diesen Prüfungsfächern in dreifacher Wertung und das Ergebnis der besonderen Lernleistung nach § 11 Abs. 4 in vierfacher Wertung.

(8) 1Im Kolleg müssen in Block I mindestens 110 Punkte erreicht werden; dabei müssen 16 Schulhalbjahresergebnisse, ohne Berücksichtigung der drei Schulhalbjahresergebnisse im dritten bis fünften Prüfungsfach aus dem vierten Schulhalbjahr, mit mindestens je 5 Punkten in einfacher Wertung erreicht worden sein. 2Im Block II müssen mindestens 70 Punkte erreicht werden; dabei müssen vier Schulhalbjahresergebnisse mit mindestens je 5 Punkten in einfacher Wertung erreicht worden sein. 3Im Block III müssen mindestens 100 Punkte erreicht werden; dabei müssen in mindestens drei Prüfungsfächern, darunter mindestens im ersten oder zweiten Prüfungsfach, jeweils mindestens 20 Punkte erreicht worden sein.

(9) 1Im Seminarfach nach § 10 Abs. 2 Satz 2 VO-GO oder § 12 Abs. 2 Satz 2 VO-AK dürfen in Block I der Absätze 3 und 7 nicht mehr als zwei Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden. 2Sollen Ergebnisse des Seminarfachs eingebracht werden, so ist zunächst das Ergebnis des Schulhalbjahres einzubringen, in dem die Facharbeit geschrieben worden ist.

(10) 1Ist Sport Prüfungsfach, so müssen die vier Schulhalbjahresergebnisse der Qualifikationsphase eingebracht werden. 2Ist Sport nicht Prüfungsfach, so dürfen höchstens drei Schulhalbjahresergebnisse der Qualifikationsphase in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. 3Wird mehr als ein Schulhalbjahresergebnis in die Gesamtqualifikation eingebracht, so müssen die Ergebnisse in mindestens zwei verschiedenen Sportarten, darunter in mindestens einer Individualsportart, erreicht worden sein.