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  • ab 15.05.1996 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 25.5 VV-LHO - Baufachliche Ergänzungsbestimmungen des Landes Niedersachsen zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO sowie zu den Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (ZBauL)

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

Anlage
(zur VV/VV-Gk Nr. 6 zu § 44 LHO)

Mit der ZBauL 1) wird für das Land Niedersachsen eine im wesentlichen gleichlautende Vorschrift zur ZBau des Bundes eingeführt. Abweichungen ergeben sich insbesondere in Nrn. 2 und 7 bis 9.

Inhalt
Nr. 1Allgemeines
Nr. 2Aufgaben der Bauverwaltung
Nr. 3Mitwirkung bei der Vorbereitung des Antrags
Nr. 4Beratung bei der Aufstellung der Bauunterlagen
Nr. 5Festlegung des Umfangs der Bauunterlagen (s. auch Nr. 9)
Nr. 6Prüfung der Bauunterlagen
Nr. 7Überprüfung der Bauausführung
Nr. 8Prüfung des Verwendungsnachweises (s. auch Nr. 9)
Nr. 9Vereinfachungen bei der Beteiligung der Bauverwaltung

1.
Allgemeines

1.1
Die Bewilligung und Zahlung von Zuwendungen des Landes an Stellen außerhalb der Landesverwaltung für die Durchführung von Baumaßnahmen sowie der Nachweis der Verwendung der Mittel und die Prüfung ihrer Verwendung regeln sich nach den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 sowie nach den Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (VV-Gk) und nach dieser ZBauL.

Das gilt auch für Baumaßnahmen im Rahmen institutioneller Förderung.

1.2
Abweichungen von der ZBauL sind nur zulässig im Einvernehmen mit dem für die Bauaufgaben des Landes fachlich verantwortlichen Ministerium sowie, wenn der Verwendungsnachweis betroffen ist, auch mit dem Landesrechnungshof.

Die oberste technische Instanz kann im Einzelfall der Bauverwaltung Weisungen über Art und Umfang ihrer Tätigkeit erteilen, soweit dadurch nicht von der ZBauL abgewichen wird.

1.3
Die Bewilligungsbehörden beteiligen die zuständige oberste technische Instanz des Landes (vgl. Abschn. A RLBau); diese beauftragt die Bauverwaltung. Wird die Zuwendung durch eine Mittelbehörde des Landes bewilligt, so beteiligt sie die zuständige technische Aufsichtsbehörde in der Mittelinstanz unmittelbar.

Die Bewilligungsbehörde teilt - möglichst frühzeitig - der zuständigen obersten technischen Instanz des Landes bzw. der Mittelbehörde die voraussichtliche Höhe der Zuwendungen mit.

1.4
Die Bauverwaltung ist so rechtzeitig zu beteiligen, daß sie die in Nr. 2 genannten Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann.

1.5
Die Bewilligungsbehörde unterrichtet den Antragsteller über Art und Umfang der Beteiligung der Bauverwaltung.

2.
Aufgaben der Bauverwaltung

2.1
Aufgaben, die der zuständigen Bauverwaltung in der Regel übertragen werden sollen, sind

Mitwirkung bei der Vorbereitung des Antrags(vgl. Nr. 3),
Beratung bei der Aufstellung der Bauunterlagen(vgl. Nr. 4),
Festlegung des Umfangs der Bauunterlagen(vgl. Nr. 5),
Prüfung der Bauunterlagen(vgl. Nr. 6),
Prüfung des Verwendungsnachweises(vgl. Nr. 8).

Der Verwendungsnachweis nach Nr. 8 kann baufachlich nur geprüft werden, wenn der Bauverwaltung auch die in Nrn. 5 und 6 genannten Tätigkeiten übertragen werden.

Soweit ausnahmsweise weitere Leistungen der Bauverwaltung gefordert werden, ist der Umfang dieser Leistungen vorher mit der Bauverwaltung zu vereinbaren.

3.
Mitwirkung bei der Vorbereitung des Antrags

Die Bauverwaltung nimmt auf Ersuchen der Bewilligungsbehörde (vgl. Nr. 1.3) an den für die Antragstellung erforderlichen Vorbesprechungen - insbesondere bei der Festlegung des Bau- und/oder Raumprogramms - im Interesse der Klärung von baufachlichen Fragen teil.

4.
Beratung bei der Aufstellung der Bauunterlagen

Soweit es die Baumaßnahme erfordert, soll die Bauverwaltung - auch auf Antrag des Zuwendungsempfängers - zur Erzielung einer wirtschaftlichen und zweckmäßigen Planung beteiligt werden.

5.
Festlegung des Umfangs der Bauunterlagen (s. auch Nr. 9)

Die Bauverwaltung bestimmt den Umfang der für das Bewilligungsverfahren einzureichenden Bauunterlagen. Diese bestehen im allgemeinen aus:

5.1
Planunterlagen

5.1.1
dem von der Bewilligungsbehörde anerkannten Bau- und/oder Raumprogramm,

5.1.2
einem Übersichtsplan und - sofern vorhanden - einem Meßtischblatt,

5.1.3
einem Lageplan des Bauvorhabens (i.M. mindestens 1:1.000) mit Darstellung der Erschließungs- und Außenanlagen,

5.1.4
den Vorentwurfs- und/oder Entwurfszeichnungen, die Art und Umfang des Bauvorhabens prüfbar nachweisen,

5.1.5
den bauaufsichtlichen oder sonstigen Genehmigungen (Vorbescheide genügen).

5.2
Erläuterungsbericht

Er soll Auskunft geben über

5.2.1
Veranlassung und Zweck der geplanten Baumaßnahme, Raumbedarf, Kapazität, Nutzung (ggf. Hinweise auf entsprechende Gesetze, Verordnungen, Richtlinien oder veranlassende Schreiben, die in Abdruck beizufügen sind), Benennung des künftigen Eigentümers, Baulastträgers, Betreibers oder Nutzers der Anlage,

5.2.2
Lage und Beschaffenheit des Baugeländes, Eigentumsverhältnisse, Rechte Dritter, Entschädigung und dgl.,

5.2.3
Bau- und Ausführungsart mit Erläuterung der baulichen, der ver- und entsorgungstechnischen, maschinentechnischen, elektrotechnischen und anderen Anlagen und Einrichtungen, Bevorratungen, zugrunde liegenden technischen Vorschriften u.a.m., Begründung der Wirtschaftlichkeit bei mehreren Lösungsmöglichkeiten,

5.2.4
Gesamtkosten der Baumaßnahmen mit Angabe der Kosten, für die die Zuwendung beantragt wird,

5.2.5
Bauzeitplan und Baumittelbedarf in den einzelnen Haushaltsjahren,

5.2.6
die vorgesehene Abwicklung der Baumaßnahme (Vergabe und Ausführung), Stand der bauaufsichtlichen und sonstigen Genehmigungen usw.,

5.2.7
im Bedarfsfall zu erwartende Vermögensvorteile (Vorteilsausgleiche) bzw. Vermögensnachteile,

5.2.8
etwaige Leistungen und Verpflichtungen sowie evtl. Rückflüsse nach den Gesetzen, Ortsstatuten und sonstigen Satzungen (Versorgungsanlagen).

5.3
Kostenberechnung

Die Kosten sind für Hochbauten nach DIN 276, für andere Bauten entsprechend (ggf. nach Bauobjekten/Bauabschnitten unterteilt) zu ermitteln, wobei diejenigen Kosten, für die eine Zuwendung beantragt wird, gesondert auszuweisen sind. Als Anlagen sind - soweit erforderlich - Kostenaufschlüsselungen oder Berechnungen anderer Art, deren Ergebnisse der Kostenberechnung zugrunde gelegt wurden, beizufügen, bei Hochbauten auch die Berechnung der Flächen und des Rauminhalts nach DIN 277, ggf. die Wohn- und Nutzflächenberechnung entsprechend DIN 283 und eine Gegenüberstellung der im Bauprogramm (vgl. Nr. 6.1.1) geforderten und der geplanten Nutzflächen.

5.4
Wirtschaftlichkeitsberechnung, soweit sie für die Entscheidung über die Bewilligung der Zuwendung von Bedeutung ist.

6.
Prüfung der Bauunterlagen

6.1
Voraussetzung für die baufachliche Prüfung ist

6.1.1
ein anerkanntes Bau- und/oder Raumprogramm,

6.1.2
die Vollständigkeit der vom Antragsteller vorzulegenden Bauunterlagen nach Nr. 5 bzw. Nr. 9.

6.2
Die Prüfung ist stichprobenweise vorzunehmen und erstreckt sich auf

6.2.1
die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Planung und Konstruktion,

6.2.2
die Angemessenheit der Kosten (vgl. auch Nr. 6.3).

6.3
Das Ergebnis der Prüfung ist in einer baufachlichen Stellungnahme niederzulegen und als Prüfvermerk (vgl. Muster 1) 2) dem Antrag beizuheften. Es muß ersichtlich sein, welche Kosten nicht geprüft worden sind. Die Bauunterlagen und die Kostenberechnung erhalten einen Sichtvermerk. In der Stellungnahme sind die erforderlichen baufachlichen Auflagen an den Zuwendungsempfänger so zusammenzufassen, daß sie von der Bewilligungsbehörde unverändert in den Zuwendungsbescheid aufgenommen werden können.

6.4
Erhebliche Abweichungen von den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen bedürfen vor ihrer Ausführung ebenfalls der baufachlichen Prüfung; Nrn. 6.1 bis 6.3 gelten sinngemäß.

7.
Überprüfung der Bauausführung

Die Überprüfung der Bauausführung durch die Bauverwaltung entfällt.

8.
Prüfung des Verwendungsnachweises (s. auch Nr. 9)

8.1
Die Bauverwaltung prüft nach Fertigstellung der Baumaßnahme den Verwendungsnachweis in baufachlicher Hinsicht. Dabei überprüft sie die Übereinstimmung der Angaben im Verwendungsnachweis mit der Baurechnung und der Örtlichkeit stichprobenweise. Der Verwendungsnachweis erhält einen Prüfvermerk (Muster 2) 2) . Wegen der Jahresfrist (§ 48 Abs. 4 VwVfG) ist die Prüfung unverzüglich nach Eingang der Unterlagen durchzuführen und der Verwendungsnachweis anschließend umgehend an die Bewilligungsbehörde weiterzuleiten.

8.2
Mängel und Änderungen gegenüber den der Bewilligung zugrunde liegenden Bauunterlagen und Kostenabweichungen sind in einem besonderen Vermerk festzuhalten. Er ist jedem Verwendungsnachweis anzufügen. Sofern die Feststellungen Einfluß auf die Bemessung der Zuwendung haben, ist der zuwendungsfähige Betrag festzustellen.

9.
Vereinfachungen bei der Beteiligung der Bauverwaltung

Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen

  • an Kommunen, wenn die Bauunterlagen von einer kommunalen Baudienststelle aufgestellt oder geprüft sind,
    oder
  • bei denen bei der Bewilligung vom Land vorgegebene Kostenrichtsätze berücksichtigt worden sind
    oder
  • bei denen ein Festbetrag bewilligt wird
    oder
  • bei denen die vorgesehene Zuwendung die Wertgrenze nach VV Nr. 6.1 zu § 44 LHO nicht übersteigt. (siehe RdErl. v. 13.12.1988, Nds. MBl. S. 40, zuletzt geändert durch RdErl. v. 28.4.1993, Nds. MBl. S. 509), gilt folgendes:

9.1
Mitwirkung bei der Vorbereitung des Antrags und Beratung bei der Aufstellung der Bauunterlagen (Nrn. 3 und 4)

Von den in Nrn. 3 und 4 vorgesehenen Arbeitsgängen soll im Regelfall abgesehen werden.

9.2
Umfang der Bauunterlagen (Nr. 5)

Die Bauunterlagen sind auf den für die Beurteilung des Einzelfalls unbedingt notwendigen Umfang zu beschränken. Dazu gehören in der Regel lediglich die Unterlagen nach Nrn. 5.1, 5.2.5 und eine Schätzung der Gesamtkosten der Baumaßnahmen mit Angaben der Kosten, für die die Zuwendung beantragt wird.

9.3
Prüfung der Bauunterlagen (Nr. 6)

Die Prüfung ist auf die Angemessenheit der Kosten auszurichten.

9.4
Prüfung des Verwendungsnachweises (Nr. 8)

Die Prüfung des Verwendungsnachweises ist vereinfacht und ohne Abgleich mit der Baurechnung durchzuführen.

s. RdErl. d. MW. v. 13.12.1988 (MBl. Nr. 2/89 S. 40) und RdErl. d. MF v. 15.5.1992 (MBl. S. 817)

abgedruckt als Anlage zum RdErl. d. MW v. 13.12.88 (MBl. Nr. 2/89 S. 40), zuletzt geändert durch RdErl. v. 28.04.1993 (MBl. S. 509)

abgedruckt als Anlage zum RdErl. d. MW v. 13.12.88 (MBl. Nr. 2/89 S. 40), zuletzt geändert durch RdErl. v. 28.04.1993 (MBl. S. 509)