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§ 17 AVO-GOBAK - Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
AVO-GOBAK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Wer die Qualifikationsphase einer gymnasialen Oberstufe, eines Beruflichen Gymnasiums, Abendgymnasiums oder Kollegs ohne Abiturprüfung verlässt und die jeweiligen Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 9 erfüllt, erhält eine Bescheinigung über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife.

(2) In der gymnasialen Oberstufe und im Beruflichen Gymnasium müssen in zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren

  1. 1.
    im ersten und zweiten schriftlichen Prüfungsfach insgesamt mindestens 40 Punkte in zweifacher Wertung, darunter in dreien dieser Schulhalbjahresergebnisse jeweils mindestens je 10 Punkte und
  2. 2.
    in zwei Schulhalbjahresergebnissen im dritten Prüfungsfach sowie in weiteren neun Schulhalbjahresergebnissen in mindestens fünf vierstündigen, im Beruflichen Gymnasium auch dreistündigen, und höchstens vier zweistündigen Fächern insgesamt mindestens 55 Punkte in einfacher Wertung und in neun dieser elf Schulhalbjahresergebnisse jeweils mindestens 5 Punkte

erreicht worden sein.

(3) Im Abendgymnasium müssen in zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren

  1. 1.
    im ersten und zweiten Prüfungsfach in insgesamt drei Schulhalbjahresergebnissen, darunter den Ergebnissen des zweiten der zu berücksichtigenden Schulhalbjahre, insgesamt mindestens 45 Punkte in dreifacher Wertung und dabei in zweien dieser Schulhalbjahresergebnisse jeweils mindestens 15 Punkte und
  2. 2.
    in einem Schulhalbjahresergebnis des dritten Prüfungsfachs sowie in weiteren vier Schulhalbjahresergebnissen in mindestens drei vierstündigen und höchstens zwei zweistündigen Fächern insgesamt mindestens 50 Punkte in zweifacher Wertung, darunter in drei dieser Schulhalbjahresergebnisse jeweils mindestens 10 Punkte

erreicht worden sein.

(4) Im Kolleg müssen in zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren

  1. 1.
    im ersten und zweiten schriftlichen Prüfungsfach in je zwei Schulhalbjahresergebnissen insgesamt mindestens 40 Punkte in zweifacher Wertung, darunter in dreien dieser Schulhalbjahresergebnisse jeweils mindestens 10 Punkte und
  2. 2.
    in zwei Schulhalbjahresergebnissen des dritten Prüfungsfachs und weiteren neun Schulhalbjahresergebnissen in mindestens sechs vierstündigen und höchstens fünf zweistündigen Fächern, insgesamt mindestens 55 Punkte in einfacher Wertung, darunter in neun dieser Schulhalbjahresergebnisse jeweils mindestens 5 Punkte

erreicht worden sein.

(5) Unter den Schulhalbjahresergebnissen nach den Absätzen 2 bis 4 müssen die in den Fächern nach der Anlage 7 für die gymnasiale Oberstufe, das Berufliche Gymnasium und das Kolleg oder nach der Anlage 8 für das Abendgymnasium sein.

(6) Unter den Schulhalbjahresergebnissen nach den Absätzen 2 bis 4 dürfen je Fach nicht mehr als zwei Ergebnisse sein.

(7) § 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 10 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Aus den zu berücksichtigenden Schulhalbjahresergebnissen wird durch Addition eine Gesamtpunktzahl und daraus nach der Anlage 9 eine Durchschnittsnote ermittelt.

(9) Im Fall der Wiederholung von Schulhalbjahren können die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 4 zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife mit Schulhalbjahresergebnissen auch aus dem ersten Durchgang erfüllt werden; es können jedoch nicht Ergebnisse des gleichen Schulhalbjahres der Qualifikationsphase aus dem ersten Durchgang und dem zweiten Durchgang zusammen eingebracht werden.