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§ 17 AVO-GOFAK - Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK)
Amtliche Abkürzung
AVO-GOFAK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Wer die Qualifikationsphase einer gymnasialen Oberstufe, eines Fachgymnasiums, Abendgymnasiums oder Kollegs ohne Abiturprüfung verlässt und die jeweiligen Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 9 erfüllt, erhält eine Bescheinigung über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife.

(2) In der gymnasialen Oberstufe und im Fachgymnasium müssen in zwei aufeinander folgenden Schulhalbjahren

  1. 1.
    im ersten und zweiten schriftlichen Prüfungsfach insgesamt mindestens 40 Punkte in zweifacher Wertung, darunter in dreien dieser Schulhalbjahresergebnisse jeweils mindestens je 10 Punkte und
  2. 2.
    in weiteren elf Schulhalbjahresergebnissen, darunter in mindestens sechs Ergebnissen vierstündiger, im Fachgymnasium auch dreistündiger, und höchstens fünf zweistündiger Fächer, insgesamt mindestens 55 Punkte in einfacher Wertung und davon in neun dieser Schulhalbjahresergebnisse mindestens jeweils 5 Punkte

erreicht worden sein.

(3) Im Abendgymnasium müssen in zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren

  1. 1.
    im ersten und zweiten Prüfungsfach in insgesamt drei Schulhalbjahresergebnissen, darunter den Ergebnissen des zweiten der zu berücksichtigenden Schulhalbjahre, insgesamt mindestens 45 Punkte in dreifacher Wertung und dabei in zweien dieser Schulhalbjahresergebnisse jeweils mindestens 15 Punkte und
  2. 2.
    in weiteren fünf Schulhalbjahresergebnissen in mindestens drei vierstündigen und höchstens zwei zweistündigen Fächern insgesamt mindestens 50 Punkte in zweifacher Wertung, darunter in drei dieser Schulhalbjahresergebnisse jeweils mindestens 10 Punkte

erreicht worden sein.

(4) Im Kolleg müssen in zwei unmittelbar aufeinander folgenden Schulhalbjahren

  1. 1.
    im ersten und zweiten schriftlichen Prüfungsfach in je zwei Schulhalbjahresergebnissen insgesamt mindestens 40 Punkte in zweifacher Wertung, darunter in dreien dieser Schulhalbjahresergebnisse jeweils mindestens 10 Punkte und
  2. 2.
    in weiteren zehn Schulhalbjahresergebnissen, darunter in mindestens sechs Ergebnissen vierstündiger und höchstens vier Ergebnissen zweistündiger Fächer, insgesamt mindestens 55 Punkte aus neun Ergebnissen in einfacher Wertung sowie einem Schulhalbjahresergebnis in zweifacher Wertung, sowie in acht dieser zehn Ergebnisse jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung

erreicht worden sein.

(5) 1Unter den Schulhalbjahresergebnissen nach den Absätzen 2 bis 4 müssen die in den Fächern nach der Anlage 7 für die gymnasiale Oberstufe, das Fachgymnasium und das Kolleg oder nach der Anlage 8 für das Abendgymnasium sein. 2§ 15 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(6) 1Unter den Schulhalbjahresergebnissen nach den Absätzen 2 bis 4 dürfen je Fach nicht mehr als zwei Ergebnisse sein. 2Das dritte Prüfungsfach muss mit zwei Ergebnissen, im Abendgymnasium mit nur einem Ergebnis berücksichtigt werden.

(7) § 15 Abs. 10 Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Aus den zu berücksichtigenden Schulhalbjahresergebnissen wird durch Addition eine Gesamtpunktzahl und daraus nach der Anlage 9 eine Durchschnittsnote ermittelt.

(9) Im Fall der Wiederholung von Schulhalbjahren können die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 4 zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife mit Schulhalbjahresergebnissen auch aus dem ersten Durchgang erfüllt werden; es können jedoch nicht Ergebnisse des gleichen Schulhalbjahres der Qualifikationsphase aus dem ersten Durchgang und dem zweiten Durchgang zusammen eingebracht werden.