Abschnitt 10 VV-LHO - Zu § 17:
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-LHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
Inhalt | |
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1. | Einzelveranschlagung |
2. | Erläuterungen |
3. | Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben |
4. | Planstellen |
5. | Stellen der richterlichen Hilfskräfte |
6. | Leerstellen |
7. | Zulagen und Aufwandsentschädigungen |
1.
Einzelveranschlagung
1.1
Die Veranschlagung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sowie der Planstellen und anderen Stellen richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes (VV-HNds) und den Richtlinien für die Aufstellung der Voranschläge zum Haushaltsplan und die Anmeldung zur Finanzplanung.
1.2
Bei der Abgrenzung des Entstehungsgrundes für die Einnahmen und der Zwecke für die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen ist die Ordnung des Gruppierungsplans zugrunde zu legen. Der Zweck einer Ausgabe oder einer Verpflichtungsermächtigung wird durch das Ziel bestimmt, das durch die Ausgabe oder Verpflichtungsermächtigung erreicht werden soll. Im Bedarfsfall können mehrere Zwecke im Rahmen von Maßnahmen mit gleicher Zielrichtung bei einem Titel veranschlagt werden.
1.3
Zweckgebundene Einnahmen und die daraus zu leistenden Ausgaben sind getrennt von anderen
Einnahmen und Ausgaben zu veranschlagen.
2.
Erläuterungen
2.1
Erläuterungen sind auf das sachlich Notwendige zu begrenzen. Soweit das Verständnis nicht leidet, kann hierbei auf Erläuterungen an anderer Stelle des Haushaltsplans verwiesen werden.
2.2
Sind Erläuterungen oder Teile von Erläuterungen zur Bewirtschaftung unerlässlich, so sind die Erläuterungen oder die entsprechenden Teile der Erläuterungen durch Haushaltsvermerk für verbindlich zu erklären.
3.
Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben
Die haushaltsrechtliche Darstellung dieser Einnahmen und Ausgaben im Haushaltsplan ist in Nummer 2 zu § 8 geregelt. Die Gründe für die Ausnahme vom Grundsatz der Gesamtdeckung sind in den Erläuterungen darzulegen.
4.
Planstellen
4.1
Planstellen sind nach BesGr. und mit Amtsbezeichnungen, die in den für den Landesdienst geltenden Besoldungsordnungen festgelegt oder nach § 57 Abs. 1 NBG festgesetzt worden sind, auszubringen. Dabei sind grundsätzlich die in den Besoldungsordnungen festgelegten Grundamtsbezeichnungen zu verwenden; soweit für die Ermittlung der Obergrenzen nach § 26 BBesG laufbahnbezogene Angaben erforderlich sind, werden diese in den Erläuterungen, die insoweit für Stellen in Beförderungsämtern verbindlich sind, gesondert dargestellt. Soweit BesGr. nach Ablauf einer im BBesG oder NBesG festgelegten Dienstzeit durchlaufen werden, sind diese BesGr. bei der Veranschlagung
von Planstellen zusammenzufassen.
4.2
Die ausgebrachten Planstellen bilden den Stellenplan für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, denen ein Amt verliehen worden ist; er ist verbindlich, soweit nicht durch HG oder Haushaltsplan etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist.
5.
Stellen der richterlichen Hilfskräfte
5.1
Stellen der richterlichen Hilfskräfte sind in den Stellenübersichten nach BesGr. und mit Dienstbezeichnungen entsprechend den laufbahnrechtlichen Vorschriften auszubringen. Nummer 4.1 gilt entsprechend.
5.2
(weggefallen)
6.
Leerstellen
6.1
Leerstellen können für ohne Dienstbezüge beurlaubte oder zu einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung abgeordnete Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter ausgebracht werden, soweit nicht durch Rechtsvorschriften oder Haushaltsplan etwas anderes bestimmt ist.
6.2
Leerstellen für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sind im Stellenplan nach BesGr. und mit Amtsbezeichnungen gesondert von den übrigen Planstellen ohne Ausgaben auszubringen. Entsprechendes gilt für die Ausbringung von Leerstellen in Stellenübersichten für richterliche Hilfskräfte.
6.3
Leerstellen sind mit kw-Vermerk zu versehen, es sei denn, dass sie nicht an die Personen
gebunden werden sollen.
7.
Zulagen und Aufwandsentschädigungen
7.1
Amtszulagen und Stellenzulagen, die zusammen mit den Dienstbezügen zu veranschlagen sind, sind durch Haushaltsvermerk zum Stellenplan oder zur Stellenübersicht auszubringen, Stellenzulagen jedoch nur insoweit, als
7.1.1
besoldungsrechtliche Vorschriften ausdrücklich auf Regelungen im Haushaltsplan verweisen,
7.1.2
die Zahl der Zulagenstellen durch den Haushaltsplan zu begrenzen ist. Zusammen mit den Dienstbezügen zu veranschlagende Aufwandsentschädigungen sind unter Angabe der Stellen und der entsprechenden Einzelbeträge zu erläutern.
7.2
Andere als in Nummer 7.1 genannte Aufwandsentschädigungen sind bei den in Betracht kommenden Ausgabetiteln zu erläutern.
7.3
Tarifvertraglich vereinbarte sowie übertarifliche Zulagen für Tarifbeschäftigte sind aus den veranschlagten Personalausgaben zu zahlen.