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Anlage 3 AVO-GOBAK - Gymnasiale Oberstufe:
Einbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
AVO-GOBAK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(zu § 15 Abs. 3 Satz 2)

FächerAnzahl der Schulhalbjahresergebnisse
Deutsch4
Fremdsprache 1)2)4
weitere Fremdsprache 1)3)4
Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel 4)2
Politik-Wirtschaft2
Geschichte2
Religion oder Werte und Normen oder Philosophie 5)2
Mathematik4
Naturwissenschaft 1)4
weitere Naturwissenschaft 1)6)4
Seminarfach 7)2
weitere Fremdsprache oder weitere Naturwissenschaft 8)2

Die Schulhalbjahresergebnisse müssen dieselbe Fremdsprache oder Naturwissenschaft betreffen.

Waren Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c VO-GO neu zu erwerben, so müssen zwei Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden; dies gilt auch, wenn die Einbringungsverpflichtungen mit einer anderen als der in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache erfüllt werden. Schulhalbjahresergebnisse in einer in der Einführungsphase neu begonnenen dritten oder vierten Fremdsprache können eingebracht werden.

Diese Einbringungsverpflichtung besteht nur im sprachlichen Schwerpunkt.

Beide Schulhalbjahresergebnisse müssen dasselbe Fach betreffen. Im musisch-künstlerischen Schwerpunkt müssen zwei Schulhalbjahresergebnisse in dem nicht als Schwerpunktfach gewählten Fach Musik oder Kunst oder im Fach Darstellendes Spiel eingebracht werden.

Wurde Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und an dessen statt von der Schülerin oder dem Schüler das Fach Werte und Normen oder das Fach Philosophie nicht gewählt, so sind zwei aufeinanderfolgende zusätzliche Schulhalbjahresergebnisse eines anderen Fachs, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld einzubringen.

Diese Einbringungsverpflichtung besteht nur im naturwissenschaftlichen Schwerpunkt. Die Naturwissenschaft kann durch Informatik ersetzt werden; in diesem Fall sind vier Schulhalbjahresergebnisse im Fach Informatik einzubringen.

Es muss sich um die Ergebnisse aus zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren handeln, darunter das Ergebnis des Schulhalbjahres, in dem die Facharbeit geschrieben worden ist.

Diese Einbringungsverpflichtung besteht nur im gesellschaftswissenschaftlichen und im sportlichen Schwerpunkt. Die Naturwissenschaft kann durch Informatik ersetzt werden; in diesem Fall sind zwei Schulhalbjahresergebnisse im Fach Informatik einzubringen.