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Pflichtfeld

§ 8 VO-GO - Organisation des Unterrichts und Teilnahmeverpflichtungen in der Einführungsphase

Bibliographie

Titel
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
Amtliche Abkürzung
VO-GO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Der Unterricht in der Einführungsphase wird in Pflicht- und Wahlfächern sowie nach Maßgabe des Absatzes 3 in Wahlpflichtfächern erteilt. 2Die Pflicht- und Wahlpflichtfächer werden in der Anlage 1 den in § 11 Abs. 1 Satz 1 genannten Aufgabenfeldern zugeordnet. 3Aus der Anlage 1 ergeben sich außerdem die Kennzeichnung der Fächer als Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlfächer, Wahlangebote, Wahlmöglichkeiten und der Umfang der Pflicht zur Teilnahme am Unterricht (Wochenstunden).

(2) Jede Schülerin und jeder Schüler muss am Unterricht in zwei Fremdsprachen teilnehmen, und zwar

  1. 1.

    in einer fortgeführten Fremdsprache als 1., 2. oder 3. Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache und

  2. 2.

    in einer weiteren Fremdsprache, die

    1. a)

      eine nicht bereits nach Nummer 1 gewählte fortgeführte Pflicht- oder Wahlpflichtfremdsprache,

    2. b)

      eine Wahlfremdsprache, wenn darin der Unterricht durchgehend besucht und am Ende des Schuljahrgangs vor Eintritt in die Einführungsphase mindestens die Note "ausreichend" erreicht worden ist, oder

    3. c)

      eine Fremdsprache, mit der in der Einführungsphase neu begonnen wird,

    sein kann.

(3) 1Der Schulvorstand kann beschließen, dass die Schülerinnen und Schüler, die ab dem 6. Schuljahrgang durchgehend Unterricht in einer weiteren Fremdsprache besucht haben, am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache abweichend von Absatz 2 nicht teilnehmen müssen, wenn sie am Unterricht in zwei Wahlpflichtfächern mit insgesamt drei Wochenstunden teilnehmen; die Möglichkeit der Teilnahme am Unterricht in einer weiteren Fremdsprache muss sichergestellt bleiben. 2Der Schulelternrat ist vor dieser Entscheidung zu hören (§ 96 Abs. 3 Satz 1 NSchG). 3Welche Fächer als Wahlpflichtfächer angeboten werden können und deren Zuordnung zu den in § 11 Abs. 1 Satz 1 genannten Aufgabenfeldern ergibt sich aus Anlage 1.

(4) 1In der Einführungsphase sollen zusätzlich Projekte und zusätzlicher Unterricht angeboten werden, um den Schülerinnen und Schülern zu ermöglichen, Kenntnisdefizite in den Fächern auszugleichen. 2An Schulen, an denen Sport als Prüfungsfach gewählt werden kann, ist in einem Schulhalbjahr der Einführungsphase zusätzlich Unterricht in Sporttheorie anzubieten.