Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.05.2002, Az.: 8 LB 43/01
Abstimmung; Aufenthalt; Außenwirkung; befriedeter Bezirk; Behausung; Beschlussfassung; Bezirk; dauernder Aufenthalt; Feststellungsklage; Genossenschaftsmitglied; Gleichheit; Gleichheitsgebot; Grundstückseigentümer; Hausgarten; Hütte; Jagd; Jagdausübung; Jagdausübungsberechtigung; Jagdbezirk; Jagdgenosse; Jagdgenossenschaft; Jagdgenossenschaftsversammlung; Jagdgenossenversammlung; Mitglied; Mitwirkung; Nichtmitglied; Ruhen; Stimmberechtigung; Versammlung; Versammlungsbeschluss; Verwaltungsakt
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.05.2002
- Aktenzeichen
- 8 LB 43/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 43973
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 20.08.1999 - AZ: 2 A 20/98
Rechtsgrundlagen
- Art 3 GG
- § 9 BJagdG
- § 8 JagdG ND
- § 9 JagdG ND
- § 20 JagdG ND
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass zwei Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen der Beklagten unwirksam sind.
Der Kläger ist Eigentümer des ca. 1.800 m² großen Flurstücks der Flur der Gemarkung H., das im gemeinschaftlichen Jagdbezirk Hesepe liegt. Auf diesem Grundstück befindet sich eine ca. 16 m² große Holzhütte, ein Holzschuppen, ein Grillplatz mit Feuerstelle und Sitzbänken, ein Anschlusskasten für die Stromversorgung und ein Teich mit einem Bootssteg.
Bei der Versammlung der Jagdgenossen der Beklagten am 17. April 1997 stellte der Kläger ausweislich der Niederschrift über die Versammlung den Antrag, "daß die Jagdgenossenschaft beschließt, daß ich gegen Nichteigentümer gleichgestellt werde in der Art, daß ich nicht gegen diese zurückstehen muß (d. h. Mitjagdausübungsrecht)". Für diesen Antrag stimmten zwei der Anwesenden, während sechs Personen mit "Nein"votierten und sechs Personen sich der Stimme enthielten. Anschließend stimmte die Jagdgenossenschaftsversammlung mit zehn Ja-Stimmen bei einer Nein-Stimme und einer Enthaltung dem Antrag des ersten Vorsitzenden der Beklagten zu, "daß jagdausübungsberechtigt sein soll, wer mindestens 1,5 ha jagdbare Flächen im Eigentum hat bzw. als Familienangehöriger (Söhne, Töchter, Ehegatten und Altenteiler) berechtigt ist".
Gegen diese Beschlüsse erhob der Kläger bei der unteren Jagdbehörde "Widerspruch". Diese teilte ihm daraufhin mit, dass er die Beschlüsse der Jagdgenossenschaftsversammlung nicht anfechten könne, weil es sich bei seinem Grundstück um einen befriedeten Bezirk handele.
Der Kläger hat am 19. September 1997 Klage erhoben und geltend gemacht, dass er die am 17. April 1997 gefassten Beschlüsse beanstanden könne, weil sein Grundstück keinen befriedeten Bezirk darstelle und er Mitglied der Beklagten sei. Die Beschlüsse seien rechtswidrig, weil die Beklagte zur Versammlung der Jagdgenossen nicht ordnungsgemäß geladen habe. Außerdem hätten Personen mitgestimmt, die damals keine Jagdgenossen gewesen seien. Da der Versammlung kein Jagdkataster vorgelegen habe, sei es auch nicht möglich gewesen festzustellen, dass die Beschlüsse mit den erforderlichen Mehrheiten gefasst worden seien.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass er Mitglied der Beklagten ist und dass die in der Genossenschaftsversammlung vom 17. April 1997 gefassten Beschlüsse nichtig, hilfsweise rechtswidrig sind.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und erwidert, dass der Kläger der Jagdgenossenschaft nicht angehöre, weil sein Grundstück einen befriedeten Bezirk darstelle. Die am 17. April 1997 gefassten Beschlüsse seien überdies nicht zu beanstanden. Die Jagdgenossen seien ordnungsgemäß zu der Versammlung geladen worden. Außerdem verfüge sie über ein Jagdkataster.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 20. August 1999 mit der Begründung abgewiesen, dass sie wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig sei. Da der Kläger nicht Jagdgenosse der Beklagten sei, lasse sich nicht feststellen, dass er durch die von ihm beanstandeten Beschlüsse in eigenen Rechten verletzt werde. Nach § 9 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes - BJagdG - bildeten die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörten, eine Jagdgenossenschaft, der lediglich die Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden dürfe, nicht angehörten. Nach § 6 Satz 1 BJagdG ruhe die Jagd in befriedeten Bezirken, zu denen nach Art. 8 Abs. 1 des Landesjagdgesetzes - LJagdG - auch Gebäude sowie Hofräume und Hausgärten, die sich an eine Behausung anschlössen und durch eine Umfriedung begrenzt seien, gehörten. Das Grundstück des Klägers sei ein befriedeter Bezirk im Sinne dieser Bestimmung. Bei der Holzhütte handele es sich um ein Gebäude im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 LJagdG. Die angrenzenden Flächen stellten nach Art 8 Abs. 1 Nr. 2 LJagdG ebenfalls einen befriedeten Bezirk dar, weil sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit einer Behausung lägen und umfriedet seien.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers, die der seinerzeit zuständige 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts durch Beschluss vom 24. Mai 2000 zugelassen hat.
Im Laufe des Berufungsverfahrens haben die Beteiligten den Rechtsstreit in Bezug auf den Antrag des Klägers, festzustellen, dass er Mitglied der Beklagten ist, in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen folgendes vor: Er könne die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen beanstanden, weil er der Jagdgenossenschaft schon 1997 angehört habe. Sein Grundstück sei nach Art 8 Abs. 1 LJagdG, der bei der Beschlussfassung am 17. April 1997 gegolten habe, kein befriedeter Bezirk gewesen. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass nur solche Hofräume und Hausgärten als befriedete Bezirke im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 LJagdG anzusehen seien, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden, die erkennbar Menschen zum Aufenthalt dienten, stünden. Während für die Befriedung eines Gebäudes ein nur gelegentlicher und vorübergehender Aufenthalt genüge, erfordere eine Behausung eine Ansässigkeit von bestimmter Dauer und einen Haushalt. Er führe in seiner nur aus einem Raum bestehende Hütte aber keinen Haushalt, zumal diese weder über haushaltstechnische Einrichtungen noch Feuerstätte, Tisch, Stuhl oder Bett verfüge. Auf seinem Grundstück seien mangels Wasseranschlusses auch keine funktionierenden sanitären Anlagen vorhanden. Der Stromanschluss sei erst im Sommer 1997 gelegt worden und diene lediglich dem Betrieb einer Umwälzpumpe für den Fischteich. Er suche das Grundstück im übrigen nur fünfzehnmal jährlich auf, um nach dem Rechten zu sehen, Holz für den Kamin seines in N. stehenden Haus zu holen und den Fischteich zu bewirtschaften. Seine Hütte stelle daher kein Wochenendhaus dar. Da er in der Nähe wohne, bestehe auch kein Anlass, sie als Wochenendhaus zu nutzen. Sein Grundstück sei außerdem nicht vollständig eingefriedet, weil er lediglich entlang der Grenze zum Nachbargrundstück W. einen Zaun errichtet habe, um den Hund des Nachbarn fernzuhalten. Der Zaun an der nordwestlichen Grenze stehe auf dem Nachbargrundstück. Der offene Graben südöstlich seines Grundstücks verlaufe auf Straßengrund. Die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen vom 17. April 1997, die er demnach beanstanden könne, seien rechtswidrig, weil die Beklagte zu der Versammlung nicht ordnungsgemäß geladen habe. Nach § 7 Abs. 2 der Mustersatzung für Jagdgenossenschaften, der nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 LJagdG maßgebend sei, habe der Vorstand der Jagdgenossenschaft die Jagdgenossen schriftlich oder durch Bekanntmachung nach der für die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde geltenden Vorschriften unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens eine Woche vorher zu laden. Dies sei nicht geschehen. Eine schriftliche Ladung sei nicht erfolgt. Die öffentliche Ankündigung der Versammlung in den "Grafschafter Nachrichten" vom 3. April 1997 genüge den für die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt Nordhorn geltenden Vorschriften nicht, weil sie § 8 der Geschäftsordnung für den Rat, den Verwaltungsausschuss, die Ratsausschüsse und die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse der Stadt N. vom 13. November 1991 nicht entspreche. Außerdem sei die Bezeichnung der Tagesordnungspunkte zu beanstanden, weil der Begriff "Jagdnutzung" nicht hinreichend konkret gewesen sei. Die Beschlüsse seien des Weiteren nichtig, weil der Versammlungsleiter die notwendigen Mehrheiten nicht bzw. nicht richtig festgestellt habe. Nach § 9 Abs. 3 BJagdG bedürften Beschlüsse der Jagdgenossen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche. Beide Voraussetzungen hätten nicht vorgelegen, weil Personen, die keine Jagdgenossen gewesen seien, an der Abstimmung teilgenommen hätten. J. E., G. H., B. M., A. H. und G. M., die mitgestimmt hätten, seien damals nicht Grundstückseigentümer gewesen. Bei der Versammlung habe auch kein ordnungsgemäßes Jagdkataster vorgelegen, so dass es nicht möglich gewesen sei, festzustellen, ob die notwendigen Mehrheiten - insbesondere die der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche - erreicht worden seien. Außerdem stelle der Beschluss, Jagdgenossen mit einem Grundbesitz von weniger als 1,5 ha von der Jagdausübung auszuschließen, eine mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Ungleichbehandlung dar.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer - vom 20. August 1999 zu ändern und festzustellen, dass die in der Versammlung der Jagdgenossen der Beklagten am 17. April 1997 gefassten Beschlüsse unwirksam sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und erwidert, dass der Kläger die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen nicht beanstanden könne, weil er der Jagdgenossenschaft am 17. April 1997 noch nicht angehört habe. Sein Grundstück sei damals ein befriedeter Bezirk im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 LJagdG gewesen. Behausungen im Sinne dieser Bestimmungen müssten keine Gebäude sein, sondern lediglich Menschen erkennbar zum Aufenthalt dienen. Das treffe auf die Holzhütte des Klägers zu, weil sie als Wochenendhausgrundstück genutzt werde. Dass die Hütte möglicherweise nicht eingerichtet sei, sei unerheblich. Ein Haushalt, der ein ständiges Bewohnen ermögliche, müsse auch nicht vorhanden sein. Das Grundstück des Klägers sei überdies umfriedet. Dass die Zäune nur teilweise auf dem klägerischen Grundstück stünden, ändere daran nichts. Schließlich seien die in der Versammlung am 17. April 1997 gefassten Beschlüsse auch nicht zu beanstanden. Die Ladung zu der Versammlung in den "Grafschafter Nachrichten" sei ausreichend gewesen. Die Behauptung des Klägers, dass Leute, die keine Jagdgenossen waren, mitgestimmt hätten, sei unsubstantiiert. Außerdem wäre die Abstimmung nicht anders ausgefallen, wenn die Personen, die der Kläger benannt habe, zu Unrecht an der Abstimmung teilgenommen hätten. Der Kläger könne auch nicht mit Erfolg einwenden, dass bei der Versammlung kein Jagdkataster vorgelegen habe, weil es auf die Führung eines Jagdkatasters nicht ankomme, wenn der Nachweis der Mehrheit der bei der Beschlussfassung beteiligten Grundfläche - wie im vorliegenden Fall - mit anderen Unterlagen geführt werden könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakte A) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das erstinstanzliche Urteil gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO, der analog anzuwenden ist, unwirksam.
Im übrigen ist die Berufung, über die der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheidet (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO), in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, weil das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen hat.
Die Feststellungsklage ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts zulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die vom Kläger begehrte Feststellung, dass die in der Versammlung der Jagdgenossen am 17. April 1997 gefassten Beschlüsse unwirksam sind, betrifft das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten. Der Kläger hat zudem ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung dieses Rechtsverhältnisses. Zum einen ist zwischen den Beteiligten umstritten, ob die Beschlüsse wirksam sind. Zum anderen berühren sie die Rechtssphäre des Klägers, weil dieser nicht erst seit dem Inkrafttreten des Niedersächsischen Jagdgesetzes - NJagdG - vom 16. März 2001 (Nds. GVBl. S. 100) der Beklagten angehört, sondern schon bei der Beschlussfassung am 17. April 1997 Mitglied der beklagten Jagdgenossenschaft gewesen ist.
Nach § 9 Abs. 1 BJagdG bilden die Eigentümer der Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören, eine Jagdgenossenschaft, der lediglich die Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, nicht angehören. Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, sind Flächen, die zu keinem Jagdbezirk gehören oder befriedete Bezirke sind, weil die Jagd dort nach § 6 Satz 1 BJagdG ruht (vgl. Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Niedersachsen, Kommentar, § 9 BJagdG/Art. 14 LJagdG, Rn. 3). Das trifft auf das Grundstück des Klägers nicht zu, weil es zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk H. gehört und keinen befriedeten Bezirk darstellt.
§ 9 Abs. 1 NJagdG bestimmt, welche Flächen befriedete Bezirke sind. Zu diesen Flächen gehört das Grundstück des Klägers - mit Ausnahme der Holzhütte, bei der es sich um ein Gebäude im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 NJagdG handelt - nicht. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 NJagdG sind Hofräume und Hausgärten zwar dann befriedete Bezirke, wenn sie an ein Gebäude, das zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dient, anschließen und durch eine Umfriedung begrenzt sind. Die Holzhütte, die auf dem klägerischen Grundstück steht, dient aber keinem dauernden Aufenthalt von Menschen, weil sie lediglich vorübergehend genutzt wird. Daher kann das Grundstück des Klägers nicht als befriedeter Bezirk betrachtet werden, so dass der Kläger der beklagten Jagdgenossenschaft angehört.
Der Kläger ist aber auch unter der Geltung des Landesjagdgesetzes - LJagdG - in der Fassung vom 24. Februar 1978 (Nds. GVBl. S. 217), zuletzt geändert am 22. März 1990 (Nds. GVBl. S. 101), Jagdgenosse der Beklagten gewesen. Dem Verwaltungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass das auf dem Grundstück stehende Holzhaus nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 LJagdG ein befriedeter Bezirk gewesen ist. Das Grundstück hat im übrigen aber nicht zu den nach Art. 8 LJagdG befriedeten Bezirken gehört, weil es kein Hausgarten, der an eine Behausung anschließt und durch eine Umfriedung begrenzt ist (Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 LJagdG), gewesen ist. Hausgärten, die an eine Behausung anschließen, sind Wirtschaftsflächen, die einen unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit einer Behausung aufweisen (vgl. Meyer-Ravenstein, § 6 BJagdG/Art. 8 LJagdG, Rn. 8). Behausungen wiederum müssen erkennbar Menschen zum Aufenthalt dienen, was eine Ansässigkeit von bestimmter Dauer voraussetzt. Das hat zur Folge, dass eine Holzhütte, in der sich Menschen nur gelegentlich aufhalten, keine Behausung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 Nr. 2 LJagdG ist (vgl. Meyer-Ravenstein, § 6 BJagdG/Art. 8 LJagdG, Rn. 8; Mitzschke/Schäfer, Kommentar zu Bundesjagdgesetz, 4. Auflage, § 6, Rn. 14). Dafür spricht nicht zuletzt, dass Art. 8 Abs. 1 LJagdG eng auszulegen ist, weil er Grundflächen bestimmt, auf denen die Jagd entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BJagdG ausnahmsweise nicht ausgeübt werden darf (vgl. Meyer-Ravenstein, § 6 BJagdG/Art. 8 LJagdG, Rn. 6). Ausgehend davon war das Grundstück des Klägers kein Hausgarten, der an eine Behausung anschließt, weil die auf ihm stehende Holzhütte keine Behausung in diesem Sinne gewesen ist. Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Klägers im Berufungsverfahren befinden sich in der Hütte, die nur aus einem Raum besteht, weder eine Feuerstelle oder Kochgelegenheit noch ein Tisch, Stuhl oder Bett. Das war auch 1997 der Fall. Die Hütte verfügte damals auch über keinen Strom- und Wasseranschluss. Der Kläger hat des Weiteren vorgetragen, dass er das Grundstück lediglich fünfzehnmal jährlich aufsuche, um nach dem Rechten zu sehen, Holz für den Kamin in seinem Haus in N. zu holen und den Fischteich zu betreuen. In Anbetracht dessen bestehen keine begründeten Anhaltspunkte dafür, dass die Holzhütte 1997 erkennbar dem Aufenthalt von Menschen gedient hat und Menschen dort für bestimmte Zeit ansässig gewesen sind. Weist eine Holzhütte keine Einrichtungen auf, die für einen nicht nur gelegentlichen und kurzfristigen Aufenthalt üblicherweise benötigt werden, dient sie nicht erkennbar dem Aufenthalt von Menschen. Das Fehlen derartiger Einrichtungen schließt außerdem eine Ansässigkeit von bestimmter Dauer aus.
Der Kläger, der demnach ein Feststellungsinteresse vorweisen kann, ist ferner klagebefugt. Da er hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen hat, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass die am 17. April 1997 gefassten Beschlüsse rechtswidrig sind, kann ihm die erforderliche Klagebefugnis auch für Feststellungsklagen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 26.1.1996 - 8 C 19.94 - BVerwGE 100, 262 (271)) nicht abgesprochen werden. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht schließlich auch § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht entgegen, wonach der Kläger, der seine Rechte durch eine Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, keine Feststellung begehren kann. Bei den Beschlüssen der Versammlung der Jagdgenossen, die der Kläger beanstandet, handelt es sich nämlich nicht um Verwaltungsakte. Ein Beschluss der Jagdgenossen stellt lediglich dann einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG dar, wenn er die persönliche Rechtsstellung eines Jagdgenossen als Mitglied der Jagdgenossenschaft betrifft (BVerwG, Urt. v. 10.12.1981 - 3 C 42.81 - Buchholz 451.16, § 10 BJagdG, Nr. 2; Mitzschke/Schäfer, § 9 Rn. 58). Das trifft auf die vom Kläger beanstandeten Beschlüsse jedoch nicht zu, weil das Jagdausübungsrecht, das Gegenstand dieser Beschlüsse ist, nach § 8 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes - BJagdG - vom 29. November 1952 (BGBl. I S. 780) in der hier maßgeblichen Fassung vom 21. November 1996 (BGBl. I. S. 1779) nicht den einzelnen Jagdgenossen, sondern der Beklagten zusteht. Daher stellen die Beschlüsse lediglich eine Art kooperativer Willensbildung dar, die nur im Innenverhältnis wirkt und keine Außenwirkung hat (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 23.11.1992 - 3 L 34/90 - JE IV Nr. 79; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 5.11.1991 - 5 S 3149/90 - JE IV Nr. 76; Meyer-Ravenstein, § 9 BJagdG/Art. 14 LJagdG, Rn. 34, m.w.Nachw.).
Die Klage ist aber nur teilweise begründet. Der Kläger kann lediglich die Feststellung verlangen, dass der Beschluss, "daß jagdausübungsberechtigt sein soll, wer mindestens 1,5 ha jagdbare Flächen im Eigentum hat bzw. als Familienangehöriger (Söhne, Töchter, Ehegatten und Altenteiler) berechtigt ist", unwirksam ist.
Der o. g. Beschluss der Versammlung der Jagdgenossen ist rechtswidrig. Dabei kann dahinstehen, ob er unter Verstoß gegen formelles Recht zustande gekommen ist, weil er materiell-rechtlich zu beanstanden ist.
Nach § 8 Abs. 5 BJagdG steht die Ausübung des Jagdrechts in gemeinschaftlichen Jagdbezirken der Jagdgenossenschaft zu, die die Jagd nach § 10 Abs. 1 und 2 BJagdG nur durch Verpachtung nutzen oder durch angestellte Jäger für eigene Rechnung ausüben lassen kann. Nutzt die Jagdgenossenschaft die Jagd durch Verpachtung, ist der Jagdpächter neben der Jagdgenossenschaft Jagdausübungsberechtigter (vgl. Meyer-Ravenstein, § 1 BJagdG/Art. 1 bis 3 LJagdG, Rn. 155, 15; § 7 BJagdG/Art. 9 LJagdG Rn. 13; Lortz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht, 3. Aufl., § 3 BJagdG, Rn. 4). Lässt die Jagdgenossenschaft die Jagd hingegen auf eigene Rechnung durch angestellte Jäger ausüben, bleibt sie jagdausübungsberechtigt (vgl. Mitzschke/Schäfer, § 10, Rn. 7; Lortz/Metzger/Stöckel, § 3 BJagdG, Rn. 6). Demzufolge sind die einzelnen Grundstückseigentümer im gemeinschaftlichen Jagdbezirk anders als in einem Eigenjagdbezirk (vgl. dazu § 7 Abs. 4 Satz 1 BJagdG) nicht jagdausübungsberechtigt, sofern sie nicht zugleich Jagdpächter sind. Sind die Eigentümer der Flächen im gemeinschaftlichen Jagdbezirk zur Jagdausübung aber grundsätzlich nicht berechtigt, ist der Beschluss, dass die Eigentümer von mindestens 1,5 ha jagdbaren Flächen und deren Familienangehörige jagdausübungsberechtigt sein sollen, rechtswidrig. Abgesehen davon verletzt er den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil es keinen sachlichen Grund für eine ungleiche Behandlung der Eigentümer kleiner und großer Flächen und ihrer Familienangehörigen gibt.
Der Beschluss wäre demnach auch dann rechtsfehlerhaft, wenn er trotz seines eindeutigen Wortlauts nicht das Jagdausübungsrecht, sondern die Berechtigung zur Teilnahme an Einzel- oder Gemeinschaftsjagden mit einem Jagderlaubnisschein des Jagdpächters betreffen würde. In diesem Fall würde er nämlich eine Ungleichbehandlung der Jagdgenossen bezüglich der Teilnahme an derartigen Jagden bewirken, die gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil keine sachlichen Gründe dafür bestehen, die Eigentümer kleinerer Flächen von der Teilnahme daran auszuschließen.
Die Ablehnung des vom Kläger gestellten Antrags, zu beschließen, "daß ich gegen Nichteigentümer gleichgestellt werde in der Art, daß ich nicht gegen diese Personen zurückstehen muß (d.h. Mitjagdausübungsrecht)", ist hingegen rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Annahme des Klägers, dass dieser Beschluss nichtig sei, weil die Beklagte die Jagdgenossen nicht ordnungsgemäß zu der Versammlung am 17. April 1997 geladen habe, überzeugt nicht. Die Ladung ist nämlich nicht zu beanstanden, so dass dahinstehen kann, ob der Kläger überhaupt geltend machen könnte, dass die Ablehnung des von ihm gestellten Antrags wegen einer fehlerhaften Ladung zur Versammlung der Jagdgenossen unwirksam sei. Nach § 7 Abs. 2 der Satzung der Beklagten vom 9. Dezember 1970, die die untere Jagdbehörde am 30. Dezember 1970 genehmigt hat, sind die Jagdgenossen zu allen Versammlungen schriftlich oder durch Bekanntmachung nach den für die öffentlichen Bekanntmachungen der Gemeinde geltenden Vorschriften unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens eine Woche vorher zu laden. § 10 Abs. 2 Satz 1 der Hauptsatzung der Stadt N. vom 5. April 1973, auf den § 7 Abs. 2 der Satzung der Beklagten insoweit Bezug nimmt, bestimmt seinerseits, dass alle Bekanntmachungen, die weder Satzungen noch Verordnungen betreffen, in den "Nordhorner Tageszeitungen" (jetzt "Grafschafter Nachrichten", vgl. § 10 Abs. 1 der Hauptsatzung) veröffentlicht werden. Die Ladung zur Jagdgenossenschaftsversammlung am 17. April 1997, die am 3. April 1997 in den "Grafschafter Nachrichten" öffentlich bekannt gemacht worden ist, entspricht diesen rechtlichen Vorgaben. Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es erforderlich gewesen wäre, die Jagdgenossen schriftlich zu laden, weil die Ladung der Mitglieder des Rates der Stadt Nordhorn zu den Ratssitzungen nach § 8 Abs. 4 Satz 1 der Geschäftsordnung für den Rat, den Verwaltungsausschuss, die Ratsausschüsse und die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften gebildeten Ausschüsse der Stadt Nordhorn schriftlich erfolgen müsse. Diese Bestimmung ist für die Ladungen zu Versammlungen der Jagdgenossen der Beklagten nämlich nicht relevant, weil § 7 Abs. 2 der Satzung der Beklagten ausschließlich auf die Vorschriften Bezug nimmt, die für die öffentlichen Bekanntmachungen der G e m e i n d e gelten. Die öffentlichen Bekanntmachungen der Stadt N. regelt aber nicht die für den Rat, den Verwaltungsausschuss und andere Ausschüsse geltende Geschäftsordnung, sondern die Hauptsatzung. Die Ladung ist entgegen der Annahme des Klägers auch im übrigen nicht zu beanstanden, weil sie rechtzeitig erfolgt ist und Angaben zum Ort, zur Zeit und zur Tagesordnung enthält. Dass der Tagesordnungspunkt 2. mit "Jagdnutzung" bezeichnet worden ist, führt keineswegs zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses, den Antrag des Klägers abzulehnen, da dieser Beschluss die Jagdnutzung im weiteren Sinne betrifft. Daher ist die Bezeichnung des Tagesordnungspunktes auch im Hinblick auf die Funktion der Ladung, die Jagdgenossen über die Tagesordnung zu informieren, hinreichend konkret gewesen.
Der Kläger kann der Ablehnung seines Antrags ferner nicht entgegenhalten, dass einige derjenigen, die mit "Nein" gestimmt oder sich der Stimme enthalten haben, keine Jagdgenossen gewesen seien. Ein Beschluss der Versammlung der Jagdgenossen, bei dem Personen, die nicht stimmberechtigt gewesen sind, mitgestimmt haben, ist nicht unwirksam, wenn sich ihre Beteiligung auf das Ergebnis der Abstimmung nicht ausgewirkt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 3.11.1983 - 14 OVG A 86/81 - JE IV Nr. 23; Urt. v. 15.8.1984 - 14 OVG A 71/82 - JE IV Nr. 38). Nach der Liste, die die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 15. Februar 1999 vorgelegt hat, waren 21 Jagdgenossen anwesend, von denen zwei mit "Ja" und sechs mit "Nein" gestimmt und fünf sich der Stimme enthalten haben. Damit ist der Antrag des Klägers abgelehnt worden, weil Beschlüsse der Jagdgenossen nach § 9 Abs. 3 BJagdG sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche bedürfen und Stimmenthaltungen sich wie Nein-Stimmen auswirken (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.7.1984 - 3 C 29.83 - Buchholz 451.16, § 9 BJagdG, Nr. 3). Der Antrag hätte nach den vorliegenden Unterlagen aber auch dann nicht die erforderliche Mehrheit gefunden, wenn die Behauptung des Klägers zuträfe, dass G. H., B. M., A. H. und G. M., die sich an der Abstimmung über seinen Antrag beteiligt haben, damals nicht Grundstückseigentümer und damit keine stimmberechtigten Jagdgenossen gewesen sind. Nichts anderes würde auch dann gelten, wenn die Jagdgenossen A. B. und Gerd H. - wie vom Kläger behauptet - nicht Eigentümer von 98,786 ha bzw. 35,2972 ha, sondern deutlich kleinerer Grundflächen gewesen sein sollten.
Dass bei der Versammlung der Jagdgenossen kein ordnungsgemäßes Jagdkataster vorgelegen hat, führt ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des Beschlusses. Zwar erleichtert das Vorliegen eines Jagdkatasters, das die Flächen der einzelnen Jagdgenossen ausweist, die Feststellung, ob auch eine Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche vorlag. Der Nachweis der Flächenmehrheit bei der Beschlussfassung kann aber auch durch andere Unterlagen geführt werden (OVG Lüneburg, Urt. v. 3.11.1983, a.a.O.), so dass der umstrittene Beschluss nicht deshalb unwirksam ist, weil bei der Beschlussfassung kein Jagdkataster vorgelegen hat.
Der Beschluss der Versammlung der Jagdgenossen, den der Antrag des Klägers abzulehnen, ist schließlich auch inhaltlich nicht zu beanstanden, weil der Kläger die Annahme seines Antrags nicht verlangen konnte. Der Antrag zielt darauf ab, dem Kläger im gemeinschaftlichen Jagdbezirk ein Jagdausübungsrecht wie den Familienangehörigen der anderen Grundeigentümer einzuräumen. Diesem Antrag konnte schon deshalb nicht entsprochen werden, weil ihm die unzutreffende Annahme zugrunde liegt, dass die Familienangehörigen der Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Flächen jagdausübungsberechtigt seien. Abgesehen davon hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass ihm ein Jagdausübungsrecht eingeräumt wird. Wie bereits dargelegt steht das Jagdausübungsrecht allein der Beklagten und - im Falle der Verpachtung - dem Jagdpächter zu. Daher kann ein Jagdgenosse das Jagdausübungsrecht nur dadurch erlangen, dass die Jagdgenossenschaft die Jagd nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BJagdG an ihn verpachtet. Einen dahingehenden Anspruch hat ein Jagdgenosse aber nicht. Daher konnte der Kläger nicht verlangen, ihm ein Jagdausübungsrecht einzuräumen.
Sollte sich der Antrag des Klägers nicht auf das Jagdausübungsrecht, sondern die Berechtigung zur Teilnahme an Einzel" und Gemeinschaftsjagden beziehen, wäre der Beschluss ebenfalls nicht zu beanstanden. Berechtigt zur Teilnahme an Jagden sind Jagdgenossen nur dann, wenn ihnen eine Jagderlaubnis erteilt worden ist. Eine Jagderlaubnis konnte nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1 LJagdG nur der Revierinhaber erteilen. Revierinhaber ist in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk aber nur der Jagdpächter, wenn die Jagdgenossenschaft die Jagd - wie im vorliegenden Fall - verpachtet hat (Meyer-Ravenstein, § 1 BjagdG/Art. 1 bis 3 LJagdG, Rn. 20). Daher hatten nur die Jagdpächter, nicht aber die Beklagte über die Erteilung einer Jagderlaubnis an Jagdgäste zu entscheiden. Infolgedessen konnte der Kläger nicht verlangen, dass die Versammlung der Jagdgenossen den Beschluss fasst, ihn bezüglich der Teilnahme an Jagden den Familienangehörigen anderer Grundstückseigentümer gleichzustellen. Im übrigen bestand für einen derartigen Beschluss auch deshalb kein Anlass, weil der Kläger nach § 9 des damals geltenden Jagdpachtvertrages ohnehin berechtigt war, an Gemeinschaftsjagden teilzunehmen. Diese Bestimmung sah vor, dass alle, "die zur Zeit der Verpachtung Besitzer von jagdbaren Flächen sind, sowie deren Söhne und Töchter in der Hausgemeinschaft" zur Teilnahme an Gemeinschaftsjagden berechtigt sind. Damit hatten sich die Jagdpächter gegenüber der Beklagten dem Sinne nach dazu verpflichtet, diesem Personenkreis, zu dem der Kläger als Eigentümer eines im gemeinschaftlichen Jagdbezirk Hesepe gelegenen, nicht befriedeten Grundstücks zweifellos gehörte, unentgeltlich Jagderlaubnisscheine für Gemeinschaftsjagden zu erteilen.