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Abschnitt 16 VV-LHO - Zu § 24:

Bibliographie

Titel
Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
Amtliche Abkürzung
VV-LHO
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64100

1.
Baumaßnahmen, Bauunterlagen

1.1
Zu den Baumaßnahmen gehören alle Maßnahmen, die nach den Zuordnungsrichtlinien zum Gruppierungsplan der Hauptgruppe 7 zuzuordnen sind.

1.2
Für Hochbaumaßnahmen sind die "Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Landes" - RLBau - anzuwenden. Für sonstige Baumaßnahmen sind die im Übrigen ergangenen Richtlinien zu beachten.

1.3
Ausgaben für Hochbaumaßnahmen mit einem Mittelbedarf von mehr als 2 Mio. EUR im Einzelfall sind einzeln zu veranschlagen, es sei denn, dass das MF etwas anderes bestimmt.

2.
Planungsunterlagen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben

2.1
Größere Beschaffungen sind Anschaffungen von Sachen mit einem Mittelbedarf von mehr als 1 Mio. EUR im Einzelfall, für die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen in der Hauptgruppe 8 des Gruppierungsplans im Haushaltsplan veranschlagt werden.

2.2
Größere Entwicklungsvorhaben sind Vorhaben mit einem Mittelbedarf von mehr als 1 Mio. EUR im Einzelfall, die der zweckgerichteten Auswertung und Anwendung von Forschungsergebnissen und Erfahrungen vor allem technischer oder wirtschaftlicher Art dienen, um zu neuen Systemen, Verfahren, Stoffen, Gegenständen und Geräten zu gelangen (Neuentwicklung) oder um vorhandene zu verbessern (Weiterentwicklung); hierzu zählen auch Forschungsvorhaben, die der Erreichung des Entwicklungszieles dienen, sowie die Erprobung.

2.3
Das MF kann im Einvernehmen mit der für den Einzelplan zuständigen Stelle in begründeten Fällen die Wertgrenze i.S. der Nummern 2.1 und 2.2 höher festsetzen.

2.4
Die Unterlagen müssen enthalten eine Beschreibung des Gegenstandes oder eine Erläuterung des Vorhabens (ggf. mit Plänen und Skizzen), einen Zeitplan, eine Darlegung der Notwendigkeit der Beschaffung oder Entwicklung, eine Schätzung der Kosten und Folgekosten und eine Darlegung der Finanzierung.

3.
Bereitstellung der Unterlagen

3.1
Die Unterlagen nach § 24 Abs. 1 und 2 sind rechtzeitig zur ersten Lesung des Haushaltsplanentwurfs dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen des Landtages vorzulegen. Die Unterlagen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben müssen rechtzeitig zur Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans dem MF vorliegen.

3.2
Der Vorlage von Unterlagen bedarf es nicht bei Maßnahmen, die unter die Wertgrenze nach den Nummern 2.1 und 2.2 fallen (§ 24 Abs. 2). Sie entfällt auch bei Maßnahmen, bei denen im Einzelfall die Wertgrenze höher festgesetzt worden ist (Nummer 2.3).

3.3
Von der Vorlage der Unterlagen kann im Übrigen nur abgesehen werden, wenn eine Ausnahme nach § 24 Abs. 4 zugelassen ist. In diesen Fällen ist in den Erläuterungen zu begründen, weshalb die Veranschlagung trotz fehlender Unterlagen erforderlich ist.

4.
Gesetzliche Sperre

Für die Sperre nach § 24 Abs. 4 Satz 3 ist ein Sperrvermerk nicht auszubringen.

5.
Zuwendungen

Wegen der einzeln veranschlagten Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen vgl. Nummer 3.4 zu § 23.