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§ 6 AVO-WaNi - Prüfungskommission

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Qualifikationsphase und die Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen sowie über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler (AVO-WaNi)
Amtliche Abkürzung
AVO-WaNi
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Die Durchführung der Abiturprüfung an Freien Waldorfschulen und für Nichtschülerinnen und Nichtschüler obliegt Prüfungskommissionen, die von der Schulbehörde berufen werden.

(2) 1Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission muss

  1. 1.
    die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien besitzen und
  2. 2.
    schulfachliche Dezernentin oder schulfachlicher Dezernent der Schulbehörde oder Schulleiterin oder Schulleiter eines Gymnasiums, einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, eines Abendgymnasiums, eines Kollegs oder eines Beruflichen Gymnasiums sein.

2Im Übrigen gilt § 5 Abs. 1 und 5 bis 7 AVO-GOBAK entsprechend.