Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 21.02.2000, Az.: 5 A 3340/98
Nichtbestehen einer Abiturprüfung und Wiederholung der mündlichen Prüfung im Prüfungsfach Gemeinschaftskunde; Bewertungvon Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung im Fach Gemeinschaftskunde aus schulfachlicher und schulrechtlicher Sicht; Prüfungsunfähigkeit eines Schülers bei der Abiturprüfung; Anspruch auf Wiederholung einer mündlichen Abiturprüfung; Krankheitsbedingte oder medikamentenbedingte Prüfungsunfähigkeit im Zeitpunkt einer mündlichen Prüfung; Unverzügliche Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit; Mängel des Prüfungsprotokolls in der Abiturprüfung; Prüfungsrechtlicher Grundsatz der Chancengleichheit der Prüflinge
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 21.02.2000
- Aktenzeichen
- 5 A 3340/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 32192
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2000:0221.5A3340.98.0A
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Abiturprüfung
In der Verwaltungsrechtssache
...
hat das Verwaltungsgericht Oldenburg - 5. Kammer -
am 21. Februar 2000
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag ist unbegründet.
Gemäß §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO ist Prozesskostenhilfe demjenigen zu gewähren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur z.T. oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht erfüllt; es fehlt an der hinreichenden Erfolgsaussicht seiner Klage.
Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung des Beklagten über das Nichtbestehen seiner Abiturprüfung und begehrt eine Wiederholung der mündlichen Prüfung im Prüfungsfach Gemeinschaftskunde.
Der Kläger besuchte im Schuljahr 1997/98 den 13. Schuljahrgang an dem beklagten Albertus-Magnus-Gymnasium und nahm im Frühjahr bzw. Sommer 1998 an der Abiturprüfung teil. Die vom Kläger in der mündlichen Prüfung im Fach Gemeinschaftskunde am 25. Juni 1998 erbrachten Leistungen wurden mit mangelhaft (2 Punkte) bewertet. Das Prüfungsergebnis wurde dem Kläger nach der Prüfung am 25. Juni 1998 zunächst mündlich mitgeteilt.
Mit Bescheid vom 29. Juni 1998 teilte der Beklagte dem Kläger förmlich mit, dass er die Abiturprüfung nicht bestanden habe, weil die von ihm erreichte Punktsumme im Block III der Abiturprüfung nicht mindest 100 Punkte betragen habe.
Unter dem 26. Juni 1998 erhob der Kläger gegen die Bewertung seiner Leistungen in der mündlichen Prüfung im Fach Gemeinschaftskunde Widerspruch, zu dessen Begründung er im wesentlichen geltend machte:
Noch am Vorabend der Abiturprüfung habe er eine Migräneattacke erlitten und deshalb ein starkes Medikament (Cafergot) einnehmen müssen. Nach einer solchen Migräneattacke setze eine mehrstündige Erschöpfungsphase ein. Da er das Gefühl gehabt habe, gut vorbereitet zu sein, habe er sich für die Teilnahme an der Prüfung entschieden, obwohl er zum Zeitpunkt der Prüfung noch Kopfschmerzen und ein Erschöpfungsgefühl gehabt habe. Zudem hätte er ohnehin kaum noch einen Arzt aufsuchen können, weil die Prüfung bereits um 8.30 Uhr stattgefunden habe. Ferner sei er durch die Anwesenheit der Mitglieder der Prüfungskommission ... und ... verunsichert gewesen, weil man ihm zugetragen habe, dass diese Herren ausschließlich bei "brenzligen" Abiturprüfungen anwesend gewesen seien. Eine weitere Ungleichbehandlung liege darin, dass die Prüfungsaufgabe anderen Kandidaten bekannt gewesen sei. Desweiteren sei eine von ihm nicht gebrachte bzw. nur zögernd formulierte Begriffsdefinition bei der Benotung überbewertet worden. Schließlich fühle er sich durch die Art und Weise der Bekanntgabe des Gesamtprüfungsergebnisses durch den Schulleiter diskriminiert. Er sei nach langer Wartezeit wortlos und per Fingerzeig vom Schulleiter zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses herzitiert worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 1998 wies die Bezirksregierung Weser-Ems den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung dieser Entscheidung führte sie im wesentlichen aus: Die von der Beklagten vorgenommene Bewertung der Prüfungsleistungen des Klägers in der mündlichen Prüfung im Fach Gemeinschaftskunde sei aus schulfachlicher und schulrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Der Kläger könne eine Wiederholungsprüfung nicht wegen der geltend gemachten krankheits- bzw. medikamentenbedingten Prüfungsunfähigkeit beanspruchen, weil der Kläger weder unmittelbar vor, noch während oder unmittelbar nach der Prüfung der Prüfungskommission eine mögliche Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit mitgeteilt habe. Das erst vier Tage später vorgelegte ärztliche Attest sei nicht geeignet, eine Prüfungsunfähigkeit des Klägers zu belegen. Der Kläger habe nach seinen eigenen Angaben aufgrund eines eigenen Entschlusses entschieden, trotz seiner Beschwerden an der Prüfung teilzunehmen. Diese Entscheidung schließe das Risiko eines eventuellen Scheiterns in der fraglichen Prüfung ein. Soweit sich der Kläger darauf berufe, dass zwei anderen Schülern die Prüfungsaufgaben bekannt gewesen seien, so könne dieser Vorwurf nicht überprüft werden, weil die diesbezüglichen Angaben des Klägers zu pauschal seien. Der Vorwurf, eine von ihm nicht erbrachte oder nur zögernd formulierte Begriffsdefinition sei überbewertet, sei unbegründet. Aus dem Prüfungsprotokoll ergebe sich, dass die Notenfindung sachlich richtig erfolgt sei. Die Anwesenheit der Herren ... und ... sei ebenfalls nicht zu beanstanden, da die Mitglieder der Prüfungskommission nach ihrem Ermessen an Prüfungen teilnehmen könnten. Soweit der Kläger schließlich das Verhalten des Schulleiters bei der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beanstande, so sei hierzu festzustellen, dass die rechtlichen Vorgaben über die Bekanntgabe der Noten eingehalten worden seien.
Der Kläger hat am 31. August 1998 Klage erhoben und um Gewährung von Prozesskostenhilfe nachgesucht. Zur Begründung der Klage trägt er über sein bisheriges Vorbringen im Verwaltungsverfahren hinaus weiter vor: Aufgrund der Einnahme eines starken Migränemittels habe er am Prüfungstage an starken Kopfschmerzen und einem starken Erschöpfungsgefühl gelitten. Er sei deshalb nicht nur prüfungsunfähig gewesen, sondern habe diesen Zustand aufgrund der Nebenwirkungen des Medikamentes auch nicht erkennen können. Wegen dieser unerkannten Prüfungsunfähigkeit könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er am Prüfungstage nicht auf die krankheitsbedingte Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit hingewiesen habe. Der Aufgabentext in der mündlichen Prüfung im Fach Gemeinschaftskunde sei zwei anderen Kandidaten aufgrund einer Kurs-Klausur vom 08. Dezember 1997 bekannt gewesen. Insoweit habe der Beklagte gegen die Prüfungsverordnung verstoßen, da bekannte Aufgaben und Texte nicht Gegenstand einer Prüfung sein dürften. Zudem sei hierdurch das Gebot der Chancengleichheit verletzt. Schließlich erfülle die in der mündlichen Prüfung vom 25. Juni 1998 angefertigte Niederschrift über den Ablauf der mündlichen Prüfung nicht die an ein Prüfungsprotokoll zu stellenden Anforderungen, da der Inhalt des Prüfungsgespräches nur fragmentarisch dargelegt worden sei. Insbesondere habe er in der mündlichen Prüfung zu den Folgen der Arbeitslosigkeit den Inhalt seines am 03. November 1997 erstellten Arbeitsblattes vollständig wiedergegeben und mit eigenen Beispielen versehen. Diese Angaben seien im Protokoll jedoch nicht aufgeführt. Auffallend sei weiter, dass der Protokollführer bereits während der Prüfung Beurteilungen vorgenommen habe. Dies sei rechtlich unzulässig, weil die Bewertung erst nach Beendigung der Prüfung vorgenommen werden dürfe.
Der Beklagte tritt dem Rechtsschutzbegehren des Klägers entgegen und trägt vor: Den Kandidaten der Abiturprüfung sei vor Beginn der schriftlichen Prüfungen eine Belehrung über das Verhalten bei Erkrankung in der Prüfungszeit erteilt worden. Insbesondere sei den Prüflingen bekannt gewesen, dass gesundheitliche Probleme unverzüglich geltend gemacht werden müssten. Das vom Kläger verspätet vorgelegte Attest reiche im übrigen auch inhaltlich nicht aus, um eine Prüfungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Prüfung zu belegen. Zutreffend sei die Darstellung des Klägers, dass den beiden anderen Prüfungskandidaten ein Teil der Prüfungsaufgabe in der mündlichen Prüfung im Fach Gemeinschaftskunde bekannt gewesen sei. Diese Aufgabe sei tatsächlich Gegenstand einer Klausur im dritten Kurshalbjahr gewesen. Gleichwohl könne der Kläger hieraus keinen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung herleiten, weil die zufällige Bevorzugung der anderen Kandidaten rechtlich irrelevant sei. Dies müsse im Falle des Klägers insbesondere auch deshalb gelten, weil es sich insoweit nicht um eine vergleichende, sondern um eine Einzelprüfung gehandelt habe. Schließlich gehe aus der ergänzend eingeholten Stellungnahme des zuständigen Fachberaters für das Fach Gemeinschaftskunde im Ergebnis hervor, dass sich anhand der angefertigten Niederschrift die mündliche Prüfung vom 25. Juni 1998 der Gang der Prüfung und der Inhalt des Prüfungsgeschehens deutlich und klar nachvollziehen lasse. Insbesondere seien auch die vom Kläger dargelegten Antworten zum Thema Arbeitslosigkeit im Protokoll aufgeführt und zum Teil positiv vermerkt worden.
Die Klage hat keine hinreichende Erfolgsaussicht. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 27. Juli 1998 ist aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Die Entscheidung des Beklagten über das Nichtbestehen der Abiturprüfung findet ihre rechtliche Grundlage in § 21 Abs. 2 der Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg, AVO - GOFAK - vom 21. Dezember 1982 (Nds.GVBl. Seite 533 in der hier noch anzuwendenden Fassung der Änderungsverordnung vom 16. Januar 1994, Nds.GVBl. Seite 23). Nach § 21 Abs. 2 AVO-GOFAK ist die Abiturprüfung bestanden, wenn die nach § 5 Abs. 4 AVO-GOFAK erreichte Punktsumme im Block III (die Summe der Prüfungsleistungen aus den vier Prüfungsfächer in vierfacher Wertung und die in je einem Kurs der vier Prüfungsfächern im vierten Kurshalbjahr erbrachten Leistungen in einfacher Wertung) mindestens 100 Punkte ergibt und mindestens in einem Leistungsfach und einem weiteren Prüfungsfach jeweils mindestens 25 Punkte erreicht worden sind. Anderenfalls erklärt die Prüfungskommission die Abiturprüfung für nicht bestanden (§ 21 Abs. 1 Satz 3 AVO-GOFAK). Danach war die Abiturprüfung für nicht bestanden zu erklären, weil der Kläger in Block III keine 100 Punke erreicht hat.
Der Kläger hat keine Umstände dargelegt, die einen Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Prüfung rechtfertigen könnten. Ein Anspruch auf Durchführung einer Wiederholungsprüfung ergibt sich zunächst einmal nicht aus der vom Kläger geltend gemachten krankheits- bzw. medikamentenbedingten Prüfungsunfähigkeit im Zeitpunkt der mündlichen Prüfung. Nach § 9 Abs. 1 AVO-GOFAK ist eine infolge Krankheit oder anderer Umstände bestehende Prüfungsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen und glaubhaft zu machen. Das bedeutet, dass die genannten Gründe grundsätzlich vor oder während, spätestens aber unmittelbar nach der Prüfung geltend zu machen sind. Der Kläger hat im vorliegenden Fall erst vier Tage nach der Prüfung unter Vorlage eines - inhaltlich unergiebigen - ärztlichen Attestes mitgeteilt, dass er prüfungsunfähig gewesen sei. Damit liegt ein unverzügliches Geltendmachen der Prüfungsunfähigkeit im vorstehend beschriebenen Sinne nicht vor. Der Kläger kann sich insoweit auch nicht auf eine sogenannte "unerkannte" Prüfungsunfähigkeit berufen. Von einer "Unkenntnis" in diesem Sinne kann nicht schon dann die Rede sein, wenn der Prüfling nicht in der Lage ist, seinen Zustand medizinisch als eine bestimmte Krankheit zu diagnostizieren oder rechtlich als Prüfungsunfähigkeit zu würdigen. Erkenntnis von seiner Prüfungsunfähigkeit hat der Prüfling vielmehr schon dann, wenn ihm sein gesundheitlicher Zustand (speziell seine gesundheitlichen Beschwerden) in den wesentlichen Merkmalen bewusst ist und er die Auswirkungen der Erkrankung auf seine Leistungsfähigkeit im Sinne einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" erfasst. Dem Kläger waren seinen Angaben in seinem Widerspruchsschreiben vom 26. Juni 1998 zufolge die Auswirkungen seiner Migräneattacke und die Nebenwirkungen des von ihm eingenommenen Medikamentes bekannt. In Kenntnis dieser Umstände und trotz der von ihm bemerkten Kopfschmerzen und Erschöpfungssymptome hat der Kläger an der Prüfung teilgenommen und damit das Risiko eines ungünstigen Prüfungsverlaufes bewusst in Kauf genommen, sodass von einer unerkannten Prüfungsunfähigkeit nicht ausgegangen werden kann. Im übrigen ist ergänzend anzumerken, dass die vorgelegte Bescheinigung des Allgemeinmediziners Dr. med. ... vom 29. Juni 1998 nicht geeignet ist, eine unerkannte Prüfungsunfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt der mündlichen Prüfung vom 25. Juni 1998 auch nur ansatzweise zu belegen. In dieser Bescheinigung wird lediglich allgemein ausgeführt, dass das vom Kläger eingenommene Medikament zu Müdigkeit, Kopfschmerzen, Konzentrationsschwäche, Nervosität und Muskelschmerzen führen kann.
Der Kläger kann einen Anspruch auf Wiederholung seiner mündlichen Prüfung im Fach Gemeinschaftskunde auch nicht mit Erfolg aus den von ihm angeführten Mängeln des Prüfungsprotokolls herleiten. Entgegen der Auffassung des Klägers entspricht das in der mündlichen Prüfung vom 25. Juni 1998 angefertigte Protokoll den rechtlichen Anforderungen, die an ein Prüfungsprotokoll zu stellen sind. Ob ein Prüfungsprotokoll anzufertigen ist und welchen Mindestinhalt es haben muss, ergibt sich aus den jeweiligen Prüfungsordnungen sowie aus allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen. Nach § 12 AVO-GOFAK ist über den Verlauf der Abiturprüfung eine Niederschrift anzufertigen. Nähere Anforderungen an den Mindestinhalt dieser Niederschrift enthalten die hier maßgeblichen Vorschriften nicht. Danach sind entsprechend den allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen Angaben über die teilnehmenden Prüfer, den Prüfungsstoff und die Prüfungsaufgaben, die Dauer und den wesentlichen Verlauf der Prüfung in die Niederschrift aufzunehmen. Diese Anforderung erfüllt die Niederschrift über die mündliche Abiturprüfung des Klägers. Weitergehende Anforderungen, wie etwa die genaue Protokollierung aller Fragen und Antworten, sind an den Inhalt einer Prüfungsniederschrift bei einer mündlichen Prüfung nicht zu stellen. Ergänzend sei insoweit lediglich angemerkt, dass sich die vom Kläger zum Themenkreis Arbeitslosigkeit gegebenen Antworten tatsächlich auch in der Niederschrift über die Prüfung wiederfinden und zudem mit der Bemerkung versehen sind, dass insoweit zahlreiche richtige Aspekte genannt und gewertet worden seien. Demgemäss bestehen auch keine Zweifel daran, dass diese Gesichtspunkte in die Gesamtbewertung der Leistungen des Klägers eingeflossen sind.
Schließlich lässt sich ein Anspruch des Klägers auf Wiederholung der Prüfung auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass zwei anderen Kandidaten ein Teil der Prüfungsaufgaben bekannt war. Aus dem prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit erwächst dem Prüfling kein Rechtsanspruch darauf, dass ihm eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung nur deshalb zuteil wird, weil diese anderen Prüflingen in einer ähnlichen Situation gewährt worden ist. Insoweit gilt, dass ein Anspruch auf Gleichheit im "Unrecht" nicht besteht. Etwas anderes kann unter den vorgenannten Umständen nur ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn Prüfungsleistungen bei - ausnahmsweise zulässiger - relativer Bewertung der Leistungen des einen Prüflings in gewisser Abhängigkeit von den Leistungen anderer - ungerechtfertigt bevorzugter - Mitprüflinge zu bewerten sind (vgl. hierzu Niehus, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 3. Auflage 1994, Rz. 356 und 236). Eine derartige Situation besteht hier indessen nicht, weil die Prüfung im Fach Gemeinschaftskunde als Einzelprüfung durchgeführt wurde.
Soweit sich der Kläger in seinem Widerspruchsschreiben zur Begründung seines Begehrens auf eine Verunsicherung durch die Anwesenheit der Prüfungskommissionsmitglieder ... und ... sowie auf eine diskriminierende Form der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beruft, so sind auch diese Aspekte nicht geeignet, einen Anspruch auf Wiederholung der Prüfung zu rechtfertigen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 27. Juli 1998 verwiesen.
Hat die Klage nach alledem keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.
Wörl
Keiser