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Abschnitt 5 EB-AVO-GOBAK - Zu § 5

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
EB-AVO-GOBAK
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

5.1
Angehörige von Prüflingen sind Personen im Sinne des § 55 NSchG und § 20 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz (VerwVfG).

5.2
Die Niedersächsische Landesschulbehörde kann in begründeten Fällen den Vorsitz in der Prüfungskommission übernehmen.

5.3
Zur Förderung der Transparenz und gegenseitigen Information bestellt die Niedersächsische Landesschulbehörde in der Regel nach fünf Abiturprüfungsdurchgängen an einer Schule für den sechsten Durchgang als vorsitzendes Mitglied der Prüfungskommission eine Leiterin oder einen Leiter eines anderen Gymnasiums, Beruflichen Gymnasiums oder einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe, sofern sie die Lehrbefähigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 besitzen. Das an Beruflichen Gymnasien mit Erlass vom 24.4.2009 eingeführte Verfahren der Evaluation des Abiturs durch die Niedersächsische Landesschulbehörde bleibt hiervon unberührt.

5.4
Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission soll sich durch Unterrichtsbesuche sowie durch Einsichtnahme in Klausuren und andere Unterlagen ein Bild vom Leistungsstand der Schülerinnen und Schüler verschaffen.

5.5
Ein Einspruch ist innerhalb einer Frist von 24 Stunden einzulegen. Ein Einspruch kann nur darauf gestützt werden, dass die Prüfungskommission gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen hat, allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet hat oder von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen ist.

5.6
Das vorsitzende Mitglied hat die weiteren Mitglieder und die Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse sowie alle Mitglieder des Kollegiums, die Kenntnis von den Prüfungsunterlagen oder Prüfungsvorgängen erlangen, auf ihre Schweigepflicht hinzuweisen.