§ 12 AVO-GOBAK - Zuhörerinnen und Zuhörer
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-GOBAK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) 1Bei einer mündlichen Prüfung dürfen zuhören:
- 1.ein Mitglied des Schulelternrats,
- 2.ein Mitglied des Schülerrats,
- 3.bis zu zwei Schülerinnen und Schüler des ersten Schuljahrgangs der Qualifikationsphase,
- 4.bis zu zwei Personen, deren Anwesenheit im dienstlichen Interesse liegt.
2Die Personen nach Satz 1 Nrn. 1 und 4 dürfen auch bei der Beratung des Fachprüfungsausschusses anwesend sein.
(2) Auf Verlangen des Prüflings dürfen an einer mündlichen Prüfung keine Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 teilnehmen.
(3) Das Vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder des Fachprüfungsausschusses kann Zuhörerinnen und Zuhörer ausschließen, wenn dies zur Sicherung des ordnungsgemäßen Ablaufs eines Prüfungsteils erforderlich ist.