Abschnitt 12 EB-AVO-GOBAK - Zu § 12
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)
- Amtliche Abkürzung
- EB-AVO-GOBAK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
12.1
Die Zuhörerinnen und Zuhörer sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungs- und Kolloquiumsvorgänge verpflichtet. Die Fachprüfungsleiterin oder der Fachprüfungsleiter hat sie auf ihre Schweigepflicht hinzuweisen.
12.2
Den Zuhörerinnen und Zuhörern wird für die Dauer der Prüfung die Aufgabenstellung ausgehändigt. Sie dürfen während der Prüfung und des Kolloquiums keine Aufzeichnungen machen.