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  • ab 01.08.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 12 EB-AVO-GOBAK - Zu § 12

Bibliographie

Titel
Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
EB-AVO-GOBAK
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

12.1
Die Zuhörerinnen und Zuhörer sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungs- und Kolloquiumsvorgänge verpflichtet. Die Fachprüfungsleiterin oder der Fachprüfungsleiter hat sie auf ihre Schweigepflicht hinzuweisen.

12.2
Den Zuhörerinnen und Zuhörern wird für die Dauer der Prüfung die Aufgabenstellung ausgehändigt. Sie dürfen während der Prüfung und des Kolloquiums keine Aufzeichnungen machen.