Verwaltungsgericht Hannover
Urt. v. 04.11.2020, Az.: 12 A 8256/17

Absetzteich; Auflage; Fischteich; Isolierte Anfechtung; Kleingewässer; Nebenbestimmung; Schlammeintrag; Verhältnismäßigkeit; Verschlechterungsverbot; Wasserrahmenrichtlinie

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
04.11.2020
Aktenzeichen
12 A 8256/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 71528
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 40 %, der Beklagte 60 % der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen Nebenbestimmungen in einer ihm erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis.

Der Kläger betreibt eine Fischteichanlage in C. auf dem heutigen Flurstück D. der Flur E. der Gemarkung F.. Die Anlage besteht aus vier einzelnen, von Norden nach Süden angelegten Teichen. Östlich der Teiche verläuft - ebenfalls von Norden nach Süden - der G. Bach, der auf Höhe der Fischteichanlage des Klägers ein Gewässer zweiter Ordnung (vgl. § 39 NWG) darstellt.

Unter dem 12.08.1975 beantragte der Großvater des Klägers die wasserrechtliche Erlaubnis, mittels einer Rohrleitung aus dem G. Bach, Wasser in einer Menge von bis zu 3.220 m3 jährlich zu entnehmen und nach Durchfluss durch die vier Fischteiche wieder in den G. Bach einzuleiten sowie den Wasserspiegel des Baches bis zu einer Stauhöhe von + 156,26 m üNN - einer Überströmungshöhe von + 158,80 üNN bei HHQ - anzustauen. Ausweislich der Planunterlagen können die Teiche über eine östlich der Teiche und westlich des Baches verlaufenden PVC-Druckrohrleitung jeweils einzeln oder zusammen befüllt oder entleert werden. Hierfür ist der Einbau handelsüblicher Sperrschieber vorgesehen. Das Sohlengefälle in den Teichen ist zu den Befüllungs-/Entleerungsstellen hin ausgerichtet. Beim Betrieb werden die Teiche nacheinander diagonal durchflossen.

Unter dem 11.03.1976 wies der Beklagte den Großvater des Klägers darauf hin, dass der im Zusammenhang mit der Entnahme aus dem G. Bach geplanten Stauanlage nicht zugestimmt werden könne. Es werde daher vorgeschlagen, das Wasser mittels einer Rohrleitung, die weiter oberhalb von der geplanten Entnahmestelle das Wasser aus dem Bach ziehe, zu entnehmen. Die Rohrleitung würde dann ein größeres Gefälle haben.

Nach entsprechender Umplanung erteilte der Beklagte mit Bescheid vom 19.05.1976 die beantragte Erlaubnis mit einer Gültigkeit bis zum 30.05.1996. Anstelle einer in den Antragsunterlagen an der Entnahmestelle vorgesehenen Stahlspundwand zur Erzielung eines ständigen Staus von 0,80 m sowie einer Fischtreppe sah die Erlaubnis dort eine Sohlschwelle aus Stahlspundbohlen 0,25 m über Sohle vor (vgl. die Grüneintragungen in den Antragsunterlagen). Die Erlaubnis war mit mehreren „Auflagen“ versehen.

Mit Bescheid vom selben Tag erteilte der Beklagte dem Großvater des Klägers zudem die Genehmigung, auf dem genannten Grundstück eine Fischteichanlage zu errichten.

Mit Bescheiden vom 02.09.1986, 18.06.1996 und 20.12.2006 wurde die Erlaubnis zur Wasserentnahme und -einleitung jeweils neu erteilt. Darin war u.a. die Auflage enthalten, dass beim Ablassen der Teiche kein Schlamm bzw. schlammhaltiges Wasser in den G. Bach gelangen darf.

Bei einer im Jahr 2009 von dem Beklagten durchgeführten Ortsbesichtigung war die Sohle des G. Baches unterhalb der Einleitungsstelle teilweise mit Sedimenten überdeckt. Im Jahr 2015 wurde an der Einleitungsstelle erneut Schlamm festgestellt. Das daraufhin gegen den Kläger als Betreiber der Fischteichanlage eingeleitete Ordnungswidrigkeitsverfahren wurde nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.

Unter dem 23.11.2016 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die „Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 20.12.2006“.

Mit Bescheid vom 15.02.2017 erteilte der Beklagte dem Kläger für den Betrieb seiner Fischteichanlage die wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme von Wasser aus dem Waltershagener Bach und die Wiedereinleitung von Wasser in den Bach befristet bis zum 01.03.2027. Nach dem Inhalt der Erlaubnis sind die den vorangegangenen Erlaubnissen zugrunde gelegten Planunterlagen weiterhin gültig und Bestandteil der nunmehr erteilten Erlaubnis. Die Erlaubnis wurde u.a. mit folgenden „Auflagen“ versehen:

1.2 An der Entnahmestelle darf das Wasser nicht angestaut und das Profil nicht eingeengt werden.

1.5 Bei Niedrigwasser im G. Bach bzw. hohen Lufttemperaturen dürfen lediglich die Mengenverluste durch Verdunstung und Versickerung der Teiche ausgeglichen werden. In diesem Staubetrieb dürfen die Schieber an der Entnahmestelle und zum Teich 1 nur zum Auffüllen geöffnet werden. Die restlichen Sperrschieber bleiben geschlossen.

1.6 Zur Schaffung der ökologischen Durchgängigkeit des G. Baches an der Entnahmestelle ist im Anschluss an das Bauwerk der Entnahmestelle durch den Antragsteller eine Sohlgleite mit einem Gefälle von 1:20 mittels Wasserbausteinen (Kantenlänge 0,4 bis 0,8) bis zum 15.06 2017 herzustellen. Zur Gewährleistung eines funktionellen Lückensystems ist ein vielschichtiger Substrat- und Steineinbau vorzusehen.

1.7 Zum Schutz des Gewässers vor Schlamm und Nährstoffeintrag durch die Fischzucht ist der Teich 4 in einen Absetzteich umzuwandeln. Das die Teiche 1-3 durchlaufene Wasser ist vor der Wiedereinleitung in den G. Bach grundsätzlich durch den Absetzteich zu leiten. Hierzu ist der letzte Sperrschieber in der Befüllungs- und Entleerungsleitung dauerhaft zu verschließen und zu verplomben.

1.8 Der Absetzteich darf nicht mit Fischen besetzt werden.

1.9 In dem Absetzteich ist die beantragte Wasserspiegelhöhe von 155,40 m einzuhalten. Der Wasserstand (ohne Schlamm) muss mindestens 0,4 m betragen. Bei niedrigeren Wasserständen ist der Absetzteich zu entschlammen.

1.14 Das Spülen der Grundleitung (Leitung zum Befüllen und Entleeren der Teiche) darf maximal 4 x pro Jahr erfolgen; der Spülvorgang muss rechtzeitig (mind. 3 Werktage) vorher bei der UWB per Mail angekündigt werden. Der Spülvorgang muss über den Absetzteich erfolgen. Der Wasserstand ist vorab um mind. 0,2 m zu senken, damit sich Sedimente und Schlamm in dem Absetzteich absetzen können. Nach Erhalt dieser Erlaubnis muss das erstmalige Spülen im Beisein der UWB erfolgen.

1.19 Es sind bis zum 30.04.2017 detaillierte Pläne der Teichanlage (Lageplan, Quer- und Längsschnitt mit Höhenanagaben) unter Berücksichtigung der geforderten Auflage (Absetzteich, Sohlgleite, Entnahmeleitung mit Zu- und Ablauf, Sperrscheiber) nachzureichen.

Gegen diese Bestimmungen erhob der Kläger unter dem 15.03.2017 Widerspruch, den der Beklagte mit Bescheid vom 16.08.2017 zurückwies.

Am 18.09.2017 hat der Kläger Klage erhoben.

Mit Bescheid vom 22.10.2020 hat der Beklagte die wasserrechtliche Erlaubnis vom 15.02.2017 wie folgt geändert:

1. Die Nebenbestimmung 1.5 hebe ich ersatzlos auf.

2. Die Nebenbestimmung 1.7 ändere ich dahingehend, dass, alternativ zur Umwandlung des Teiches 4 in einen Absetzteich, ein fünfter Teich als Absetzteich angelegt werden kann, der mindestens halb so groß wie der vierte Teich ist und ansonsten diesem entspricht. Darüber hinaus ist das durch die Teiche eins bis drei bzw. eins bis vier durchgelaufene Wasser, vor der Wiedereinleitung in den G. Bach, durch den Absetzteich zu leiten.

3. Die Nebenbestimmung 1.14 hebe ich, mit Ausnahme der Anordnung des erstmaligen Spülens im Beisein der unteren Wasserbehörde, ersatzlos auf. Zusätzlich ordne ich ergänzend an, dass während des Spülvorgangs die Sperrschieber zu den Teichen geschlossen zu halten sind.

4. Die Nebenbestimmung 1.19 ändere ich dahingehend, dass aktualisierte Pläne der Anlage einzureichen sind, soweit von der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 15.02.2017, in Gestalt dieses Änderungsbescheides, Gebrauch gemacht wird und folglich die angeordneten baulichen Maßnahmen durchgeführt werden. Die Unterlagen sind innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der baulichen Maßnahmen bei mir einzureichen.

Zur Begründung wird im Änderungsbescheid hinsichtlich der Nebenbestimmungen
Nr. 1.7 und 1.8 ausgeführt, durch die Schaffung eines Absetzteiches werde der G. Bach vor Schlamm- und Nährstoffeintrag aus der Fischteichanlage geschützt und der Übertragung von Krankheiten auf die im Gewässer lebenden Fische entgegengewirkt. Gleich geeignete, aber mildere Mittel seien nicht gegeben. Die Entschlammung sämtlicher Teiche würde lediglich die Möglichkeit des Schlammeintrages beseitigen; Nährstoffe und Krankheiten könnten weiterhin ungehindert in den Bach gelangen. Die Installation und der Betrieb einer Filteranlage sei sowohl zeit- als auch kostenintensiver. Die Anlage einer sog. Nasswiese sei nicht gleich geeignet, da Schlamm und sonstige Stoffe bei starken Regenfällen ungehindert in den Bach gelangen könnten. Die Bestimmung sei auch angemessen. Das Interesse des Klägers, eine Hobby-Fischzucht zu betreiben und eine attraktive Gartenanlage zu Erholungszwecken zu schaffen, habe gegenüber dem öffentlichen Interesse, den G. Bach als Lebensraum für Tiere zu erhalten und zu verbessern, zurückzutreten. Da bereits in der Vergangenheit ein Schlammeintrag in den Bach aufgrund des Prinzips der „kommunizierenden Röhren“ festgestellt worden sei, könne die Fischteichanlage nicht unverändert weiterbetrieben werden. Fische im Absetzteich würden dafür sorgen, dass das Wasser ständig in Bewegung wäre und sich Schlamm, Nährstoffe und Krankheitserreger nicht am Boden absetzen könnten. Damit wäre die mit dem Absetzteich bezweckte „natürliche Reinigung“ des durch die restlichen Teiche geführten Wassers nicht mehr gewährleistet.

Im Termin der mündlichen Verhandlung hat die Terminsvertreterin des Beklagten zusätzlich die Auflage Nr. 1.6 aufgehoben und die Auflage Nr. 1.2 dahingehend ergänzt, dass das Wasser lediglich nicht mittels eines Brettes angestaut werden darf.

Zur Begründung der Klage trägt der Kläger (nunmehr noch) vor, die in den Auflagen
Nr. 1.7, 1.8 und 1.9 vorgeschriebene Anlage eines Absetzteiches sei nicht erforderlich, da es technisch auszuschließen sei, dass Schlamm aus den Teichen über die Zu- und Ableitungen in den Bach gelange. Sofern Schlamm in die Befüllungs- und Entleerungsleitung gelangen sollte, werde er durch den Wasserdruck wieder in den Teich zurückbefördert. Zwar bestehe die Möglichkeit, dass über die Mönche Schlamm in den Bach gelange; die dafür erforderliche Entfernung der Staubohlen bis auf die Teichsohle sei jedoch viel zu aufwändig. Zudem seien in der Erlaubnis bereits ausreichende Vorkehrungen gegen die Einleitung von Schlamm getroffen worden. Der Eintrag von Schlamm könne auch mittels einer Nasswiese verhindert werden. Wasser und Schlamm würden dort gebunden. Darüber hinaus verstoße die Auflage gegen das Verschlechterungsverbot des § 27 Abs. 2 WHG. Die mit der Umwandlung in einen Absetzteich verbundene Verschlammung des Teiches, eines Gewässers im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG (sog. Wasserrahmenrichtlinie, WRRL), wirke sich negativ auf die Fischfauna, die Sichttiefe und den Sauerstoffgehalt aus. Aus § 90 WHG ergebe sich für ihn zudem die Rechtspflicht, den Teich bei Befolgung der Auflage wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen; die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 2 NWG sei insoweit nicht anwendbar. Jedenfalls sei die Auflage dahingehend zu ändern, dass Fische, die auf natürliche Art und Weise in den Absetzteich gelangten, dort auch verbleiben dürften. Soweit die Auflage Nr. 1.9 für den Absetzteich eine Wasserspiegelhöhe von 155,40 m bestimme, sei dies unverständlich; gemeint sei möglicherweise eine Höhe von 145,40 m über dem Meeresspiegel.

Im Termin der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich der Bestimmungen Nr. 1.2, 1.5, 1.6, 1.14 und 1.19 in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt nunmehr noch,

die Nebenbestimmungen Nr. 1.7, 1.8 und 1.9 im Bescheid des Beklagten vom 15.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2017 und des Änderungsbescheides vom 22.10.2020 aufzuheben,

hilfsweise,

den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2017 und des Änderungsbescheides vom 22.10.2020 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme und Wiedereinleitung von Wasser aus dem G. Bach unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte schließt sich der Teilerledigungserklärung an und beantragt im Übrigen,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, da bei Niedrigwasser die Wasserstände der Teiche 1 und 2 oberhalb des Wasserstandes des Baches lägen, sei es aufgrund des Prinzips der „kommunizierenden Röhren“ möglich, dass der Schlamm aus diesen Teichen in die Befüllungs- und Entleerungsleitung gelange, zumal die Befüllungsleitung in den Teichen unterhalb des (gemeint wohl: derzeitigen) Schlammstandes ende. Sofern die Staubretter der Mönche bis auf die Teichsohle entfernt würden, könne Schlamm zudem von einem Teich in den nächsten gelangen. Die Auflage verstoße auch nicht gegen das Verschlechterungsverbot. Abgesehen davon, dass es gängige Praxis sei, einen Fischteich in einen Absetzteich umzuwandeln, und der Absetzteich nach der Auflage Nr. 1.8 nicht mit Fischen besetzt sein dürfe, sei die Richtlinie 2000/60/EG auf die Fischteichanlage des Klägers mit einer Wasseroberfläche von (lediglich) ca. 3.000 m2 bzw. 0,003 km2 nicht anwendbar. Im Übrigen würde sich durch die Umwandlung des vierten Teiches die Qualität der anderen Teiche und damit der Anlage insgesamt verbessern. Die Auflage Nr. 1.8 sei so zu verstehen, dass spätestens bei der nächsten anstehenden Entschlammung der bis dahin auf natürliche Weise entstandene Fischbesatz entfernt werden müsse. Die in der Auflage Nr. 1.9 genannte Wasserspiegelhöhe von 155,40 m ergebe sich aus den Antragsunterlagen und müsse so bestehen bleiben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage hat keinen Erfolg.

I. Hinsichtlich des Hauptantrages ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) zulässig.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung, der die Kammer folgt, ist gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts die Anfechtungsklage gegeben. Ob dies zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmung führen kann, hängt davon ab, ob der begünstigende Verwaltungsakt ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann. Dies ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Anfechtungsbegehrens, sofern nicht eine isolierte Aufhebung offenkundig von vornherein ausscheidet, weil es sich bei der angegriffenen Bestimmung um eine Inhaltsbestimmung - auch wenn sie als „Auflage“ getroffen worden ist (sog. modifizierende Auflage, vgl. BVerwG, Urt. v. 08.02.1974 - IV C 73.72 -, juris Rn. 17) - handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, juris Rn. 25; Nds. OVG, Beschl. v. 10.10.2019 - 10 ME 191/19 -, juris Rn. 18 m.w.N.; OVG NRW, Urt. v. 18.09.2018 - 8 A 1884/16 -, juris Rn. 47 m.w.N.; VG Hamburg, Urt. v. 13.09.2016 - 4 K 303/13 -, juris Rn. 32).

Letzteres ist hier nicht der Fall. Die von dem Kläger noch zur Entscheidung gestellten Bestimmungen Nr. 1.7, 1.8 und 1.9 der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 15.02.2017 konkretisieren nicht den Erlaubnisgegenstand der Wasserentnahme und -einleitung, sondern treten als gesonderte Leistungsverpflichtungen zum Hauptinhalt der Erlaubnis hinzu (zur Abgrenzung von Neben- und Inhaltsbestimmung vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.01.2018 - 8 B 28.17 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Urt. v. 14.03.2013 - 12 LC 153/11 -, juris Rn. 52). Als Auflagen (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG) sind sie damit isoliert mit der Anfechtungsklage angreifbar.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Auflagen Nr. 1.7, 1.8 und 1.9 der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 15.02.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2017 und des Änderungsbescheides vom 22.10.2020 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG ist die - für das Entnehmen und Wiedereinleiten von Wasser nach § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 4 WHG erforderliche - Erlaubnis zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind (sog. repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt). Die in Betracht kommenden Nebenbestimmungen sind in § 13 WHG beispielhaft („insbesondere“) aufgeführt. So kann die zuständige Behörde nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 WHG durch Inhalts- und Nebenbestimmungen u.a. Maßnahmen anordnen, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind. Über das Ob und Wie einer auf § 13 WHG gestützten Anordnung entscheidet die zuständige Behörde nach Ermessen („kann“). Die Neben- und Inhaltsbestimmungen müssen daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen (vgl. Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand: 92. EL Februar 2020, § 13 WHG Rn. 9 und 19).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Infolge der Entnahme von Wasser aus dem G. Bach und des Wiedereinleitens von Wasser in das Gewässer ist damit zu rechnen, dass Schlamm und Nährstoffe aus der Fischteichanlage des Klägers dorthin gelangen und dadurch schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind, die durch das Anlegen eines Absetzteiches in verhältnismäßiger Weise verhindert werden können.

Dies gilt allerdings nicht, soweit sich der Beklagte darauf beruft, dass über die Befüllungs- und Entleerungsleitung Schlamm und Nährstoffe in den G. Bach gelangen. Zwar hält die Kammer den Eintrag von Schlamm über die Befüllungs- und Entleerungsleitung in den Bach jedenfalls bei Niedrigwasser für theoretisch möglich, weil dann der Wasserstand in Teich 1 oberhalb des Wasserstandes des Baches liegt und der Schlamm in diesem Teich wegen des physikalischen Prinzips der „kommunizierenden Röhren“ solange in die Befüllungs- und Entleerungsleitung gelangen kann, bis der Wasserspiegel auf ein gemeinsames Niveau abgesunken ist. Mit dem Spülen der Leitung kann der darin abgesetzte Schlamm an der Einleitungsstelle in den Bach gelangen. Da die in die Befüllungs- und Entleerungsleitung gelangten Stoffe ersichtlich nicht über den von dem Kläger anzulegenden Absetzteich, sondern nach wie vor unmittelbar in den Bach geführt würden, wären die angegriffenen Auflagen insoweit jedoch nicht geeignet, etwaige schädliche Gewässerveränderungen zu verhindern.

Als rechtmäßig erweisen sich die Auflagen jedoch insoweit, als sie der Verhinderung des Eintrages von Schlamm und Nährstoffen unmittelbar aus den Teichen dienen sollen.

Da die Fischteiche über die Mönche miteinander verbunden sind und beim Betrieb nacheinander diagonal durchflossen werden, ist zunächst damit zu rechnen, dass Schlamm, der sich zuvor in den Teichen abgesetzt hat, sowie Nährstoffe von Teich 1 bis zu Teich 4 und nach Durchfluss dieses (letzten) Teiches in den Bach gelangen. Soweit der Kläger vorträgt, damit auf diese Weise Schlamm in den Bach gelangen könne, müssten die Staubohlen bis auf die Teichsohle entfernt werden, was viel zu aufwändig sei, verkennt er, dass der sich in den Teichen abgesetzte Schlamm und die Nährstoffe aufgrund des permanenten Wasserdurchflusses und - worauf auch im Änderungsbescheid hingewiesen wird - aufgrund der in den Teichen lebenden Fische während des Normalbetriebs ständig in Bewegung sind und sich daher in der Form von sog. Schwimmschlamm (vgl. den Hinweis des Beklagten auf S. 3 des Widerspruchsbescheides) - auch in dem Wasser oberhalb der Schlammschicht befinden. Von einem relevanten Schlammeintrag ist hier auch deshalb auszugehen, weil eine grundlegende Entschlammung der Teiche offenbar jedenfalls in den letzten Jahren nicht stattgefunden hat. Der Hinweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers im Termin der mündlichen Verhandlung darauf, dass das gegen den Kläger eingeleitete Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen des von dem Beklagten im Jahr 2015 behaupteten Schlammeintrages in den Bach eingestellt worden sei, weil nicht habe nachgewiesen werden können, dass dieser Eintrag vom Kläger verursacht worden sei, kann die Annahme der Kammer, dass aufgrund der dargestellten Gegebenheiten im Allgemeinen mit dem Eintrag von Schlamm zu rechnen ist, nicht erfolgreich in Frage stellen.

Aufgrund des Eintrages von Schlamm und Nährstoffen in den Bach sind zudem schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten.

Schädliche Gewässerveränderungen sind nach § 3 Nr. 10 WHG Veränderungen der Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem Wasserhaushaltsgesetz, aus auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 WHG sind Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften, insbesondere mit dem Ziel, ihre Funktions- und Leistungsfähigkeit als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften. Oberirdische Gewässer sind, soweit sie - wie der Walterhagener Bach - nicht nach § 28 WHG als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, zudem so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustandes vermieden wird (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WHG).

Nach der nachvollziehbaren fachlichen Einschätzung des Beklagten werden durch den Eintrag von Schlamm und Nährstoffen aus den Fischteichen des Klägers in den Waltershagener Bach dessen Ökologie und damit dessen Gewässereigenschaften (vgl. § 3 Nr. 7 WHG) nachteilig verändert. Die Annahme, dass von festen Stoffen wie Schlamm (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 32 Rn. 11), die in ein oberirdisches Gewässer gelangen, schädliche Gewässerveränderungen ausgehen können, liegt auch dem Verbotstatbestand des § 32 Abs. 1 Satz 1 WHG zugrunde (vgl. Häberle, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Werkstand: 232. EL August 2020, § 32 Rn. 1). Danach dürfen mit Ausnahme von Sedimenten aus einem Gewässer, die wieder in das Gewässer eingebracht werden, keine festen Stoffe in ein oberirdisches Gewässer eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen.

Das Anlegen eines Absetzteiches ist - was der Kläger auch nicht bestreitet - geeignet, diesen schädlichen Gewässerveränderungen entgegenzuwirken. Nach den plausiblen Ausführungen des Beklagten im Änderungsbescheid wird mithilfe des Absetzteiches eine „natürliche Reinigung“ des durch die restlichen Teiche geführten Wassers erreicht.

Gleich geeignete, aber mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich der grundsätzlich ebenfalls in Betracht kommenden Möglichkeit, das Wasser durch eine Filteranlage zu reinigen, hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass der Betrieb einer solchen Anlage für den Kläger, der diesen Ausführungen nicht entgegengetreten ist, sowohl kosten- als auch zeitintensiver wäre. Demgegenüber dürfte die von dem Kläger vorgeschlagene Variante der Entwässerung über eine Nasswiese zwar erheblich kostengünstiger sein. Den plausiblen Einwand des Beklagten, dass die sich auf der Nasswiese ablagernden Stoffe bei starken Regenfällen ungehindert in den Waltershagener Bach gelangen könnten, hat der Kläger jedoch nicht entkräften können. Eine Entschlammung der Teiche müsste in regelmäßigen Abständen wiederholt werden, um schädlichen Gewässerveränderungen wirksam entgegenzuwirken, und dürfte daher - ähnlich wie der Betrieb einer Filteranlage - mit einem höheren Zeit- und Kostenaufwand verbunden sein. Soweit der Kläger unter Verweis auf die Auflagen Nr. 1.12 und 1.13 vorträgt, in der Erlaubnis seien bereits ausreichende Vorkehrungen gegen die Einleitung von Schlamm getroffen worden, übersieht er, dass sich die Auflage Nr. 1.12 lediglich auf das Ablassen und Säubern der Teiche bezieht und die Auflage Nr. 1.13, die sich mit dem Entleeren der Fischteiche befasst, keine Regelungen zu Schlammeinträgen enthält. Dass der Absetzteich nach der Auflage Nr. 1.8 nicht mit Fischen besetzt werden darf und damit auch auf natürliche Weise dorthin gelangte Fische wieder entfernt werden müssen, hat der Beklagte nachvollziehbar damit begründet, dass diese das Wasser immer wieder aufwühlen und das Absetzen von Schlamm und Nährstoffen am Boden des Teiches somit verhindern würden. Soweit der Kläger ausführt, die Auflage Nr. 1.9, wonach in dem Absetzteich eine Wasserspiegelhöhe von 155,40 m einzuhalten ist, sei unverständlich, gemeint sei möglicherweise eine Höhe von 145,40 m über dem Meeresspiegel, erschließt sich dies insofern nicht, als bereits die genehmigten Antragsunterlagen aus dem Jahr 1975 eine Wasserspiegelhöhe von 155,40 m in Teich 4 vorsehen.

Die von dem Beklagten angestellten Erwägungen zur Angemessenheit sind nicht zu beanstanden. Hervorzuheben ist, dass dem Kläger mit der Anlage eines fünften Teiches als Absetzteich die Möglichkeit eröffnet wird, alle vier vorhandenen Teiche zu erhalten.

Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die ihm alternativ zur Anlage eines fünften Teiches aufgegebene Umwandlung von Teich 4 in einen Absetzteich auch nicht gegen das Verschlechterungsverbot des § 27 Abs. 2 WHG.

Dahingestellt bleiben kann, ob das Verschlechterungsverbot bereits deshalb nicht auf die Fischteiche des Klägers anwendbar ist, weil nach § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 NWG Grundstücke, die zur Fischzucht oder zur Fischhaltung oder zu anderen Zwecken unter Wasser gesetzt werden und mit einem Gewässer nur durch künstliche Vorrichtungen oder Ablassen verbunden sind, vom Anwendungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes und des Niedersächsischen Wassergesetzes ausgenommen sind, oder ob diese Vorschriften - wie der Kläger meint - gegen die Wasserrahmenrichtlinie verstoßen. Denn das Verschlechterungsverbot wird - dessen grundsätzliche Anwendbarkeit unterstellt - hier nicht verletzt.

Nach § 27 Abs. 2 WHG sind oberirdische Gewässer, die nach § 28 WHG als künstlich oder erheblich verändert eingestuft werden, so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen Potentials und ihres chemischen Zustands vermieden wird
(Nr. 1, sog. Verschlechterungsverbot) und ein gutes ökologisches Potential und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden (Nr. 2, sog. Erhaltungs- und Verbesserungsgebot). Die Bewirtschaftungsziele des § 27 WHG gelten zwar nach ihrem Wortlaut für alle oberirdischen Gewässer ungeachtet ihrer Größe. Die Prüfung des Gewässerzustands erfolgt jedoch bezogen auf den jeweiligen Wasserkörper, wie sich aus § 3 Nr. 8 WHG („die auf Wasserkörper bezogenen Gewässereigenschaften“) ergibt (BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 - 9 A 18.15 -, juris Rn. 101; Urt. v. 12.06.2019 - 9 A 2.18 -, juris Rn. 141; in diese Richtung auch Nds. OVG, Urt. v. 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris Rn. 462; Urt. v. 04.07.2017 - 7 KS 7/15 -, juris Rn. 230).

Oberflächenwasserkörper sind nach § 3 Nr. 6 WHG - im Einklang mit der Definition in Art. 2 Nr. 10 WRRL - einheitliche und bedeutende Abschnitte eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers. Aus Nr. 2.1 der Anlage 1 zu § 3 Satz 1 und § 5 Abs. 2 Satz 1 der Oberflächengewässerverordnung (OGewV) folgt, dass Seen - die künstlich angelegten Teichen wie denen des Klägers am ähnlichsten sind (vgl. die einleitenden Ausführungen in der Anlage 1) - erst ab einer Oberfläche von 0,5 km2 die Mindestgröße für ein kategorisierbares Oberflächengewässer erreichen; kleinere Seen werden bei der Einteilung in Kategorien und der Festlegung von Lage und Grenzen nicht berücksichtigt und sind „nicht berichtspflichtig“ im Rahmen des nach § 83 WHG aufzustellenden Bewirtschaftungsplans. Bei den Fischteichen des Klägers handelt es sich um solche nicht berichtspflichtigen Kleingewässer. Für sie gilt, dass dem Verschlechterungsverbot dadurch entsprochen werden kann, dass die Kleingewässer so bewirtschaftet werden, dass der festgelegte Oberflächenwasserkörper die Bewirtschaftungsziele erreicht (BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 - 9 A 18.14 -, juris Rn. 101 ff.; Urt. v. 27.11.2018 - 9 A 8.17 -, juris Rn. 44; Urt. v. 12.06.2019 - 9 A 2.18 -, juris Rn. 141; so wohl auch Nds. OVG, Urt. v. 22.04.2016 - 7 KS 27/15 -, juris Rn. 462; Urt. v. 04.07.2017 - 7 KS 7/15 -, juris Rn. 230), hier also der G. Bach, mit dem die Fischteiche verbunden sind.

Dass bezogen auf die Kleingewässer das Verschlechterungsverbot nicht gesondert zu prüfen ist, steht mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie in Einklang (anders offenbar Möckel/Bathe, DVBl 2013, 220, 225). Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu in seinem Urteil vom 10.11.2016 (- 9 A 18.15 -, juris Rn. 102-104) Folgendes aus:

§ 27 WHG setzt Art. 4 Abs. 1 WRRL in deutsches Recht um, ohne dass der Gesetzgeber hierüber hinausgehen wollte; vielmehr war es sein erklärtes Ziel, die Vorgaben des Unionsrechts 1:1 umzusetzen (vgl. BT-Drs. 14/7755 S. 23, 30). Auch nach der Wasserrahmenrichtlinie ist fraglich, ob und in welcher Form das Verschlechterungsverbot für sog. Kleingewässer gilt. Gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i WRRL führen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen durch, um eine Verschlechterung des Zustands aller Oberflächenwasserkörper zu verhindern. Die Richtlinie definiert den Begriff des Oberflächenwasserkörpers als einen einheitlichen und bedeutenden Abschnitt eines Oberflächengewässers, d.h. eines an der Oberfläche stehenden oder fließenden Gewässers sowie eines Übergangs- und eines Küstengewässers (Art. 2 Nr. 10 i.V.m. Nr. 1 und 3 WRRL). Der Wortlaut der Richtlinie spricht demnach zwar von "bedeutenden" Gewässerabschnitten, benennt aber - anders als Art. 7 Abs. 1 WRRL für die Ermittlung von Wasserkörpern zur Entnahme von Trinkwasser - keine Mindestgröße der Art. 4 WRRL unterfallenden Gewässer. Dagegen definiert allerdings die in Anhang II Nr. 1.2.1 WRRL für das sog. System A getroffene Typisierung von Oberflächengewässern als kleinste Kategorie für Flüsse solche mit einem Einzugsgebiet von wenigstens 10 km².

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gilt das Verschlechterungsverbot für jeden Typ eines Oberflächenwasserkörpers, für den ein Bewirtschaftungsplan erlassen wurde oder hätte erlassen werden müssen (EuGH, Urteile vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 50 und vom 4. Mai 2016 - C-346/14 [ECLI:EU:C:2016:322], Schwarze Sulm - Rn. 64). Nach Art. 13 Abs. 1 WRRL ist für jede Flussgebietseinheit ein Bewirtschaftungsplan zu erstellen, mithin für alle Gebiete, die gemäß Art. 3 Abs. 1 WRRL als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von (Einzugs-)Gebieten, aus welchen über Ströme, Flüsse und Seen der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Mündung ins Meer gelangt, festgelegt wurden (Art. 2 Nr. 13 und 15 WRRL). Legen die in der deutschen Fassung des Art. 2 Nr. 13 WRRL verwendeten Begriffe "Ströme" und "Flüsse" eine Beschränkung der Bewirtschaftungspläne - und damit auch des Verschlechterungsverbots - auf größere Gewässer nahe, so wird dies dadurch relativiert, dass die englische Fassung der Richtlinie an dieser Stelle von "streams" und "rivers" spricht, mithin ihrem Wortlaut nach auch Bäche erfasst.

bb) Das im Zuge der Gemeinsamen Umsetzungsstrategie (Common Implementation Strategy - CIS) herausgegebene CIS Guidance Document No. 2, Identification of Water Bodies (2003), welches zwar nicht verbindlich ist, dem aber dennoch bei der Auslegung besonderes Gewicht zukommt (Durner, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, Stand September 2016, vor §§ 27-31 WHG Rn. 9 f.; Knopp, in: Sieder/Zeitler-Dahme, WHG AbwAG, Stand Mai 2016, § 27 WHG Rn. 19 f.), hebt hervor, dass die WRRL alle Gewässer schützt und keinen Vorbehalt bezüglich kleiner Gewässer kennt. Um den administrativen Schwierigkeiten bei der Erfassung und Unterschutzstellung dieser Gewässer Rechnung zu tragen, schlägt das CIS-Dokument (S. 12 f.) vor, entweder kleine Gewässer als Bestandteil größerer Gewässer derselben Kategorie und desselben Typs zu schützen, indem die Zuflüsse zusammen mit dem Vorfluter als ein Wasserkörper ausgewiesen werden, oder mehrere kleine Gewässer entsprechend ihrer Bedeutung zu einem Wasserkörper zusammenzufassen und zusammengefasst zu typisieren und zu bewerten, oder kleine Gewässer so zu schützen und zu verbessern, wie dies zum Schutz und zur Verbesserung derjenigen (größeren) Gewässer erforderlich ist, mit denen sie unmittelbar oder mittelbar verbunden sind. Damit trägt das CIS-Dokument zugleich dem Umstand Rechnung, dass die Wasserrahmenrichtlinie nicht auf eine vollständige Harmonisierung der wasserrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten abzielt, sondern allgemeine Grundsätze und den Handlungsrahmen aufstellt, die von den Mitgliedstaaten durch den Erlass konkreter Maßnahmen weiterzuentwickeln sind (vgl. EuGH, Urteil vom 1. Juli 2015 - C-461/13 - Rn. 34). Jedenfalls solange für kleine Gewässer kein Bewirtschaftungsplan besteht, haben die Mitgliedstaaten bei der vorhabenbezogenen Betrachtung einen Umsetzungsspielraum (vgl. CIS Guidance Document No. 2, S. 12).“

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Hinzuzufügen ist lediglich, dass die in Nr. 1.2.1 des Anhangs II zur WRRL für das sog. System A getroffene Typisierung - in Übereinstimmung mit Nr. 2.1 der Anlage 1 zu § 3 Satz 1 und § 5 Abs. 2 Satz 1 OGewV - für Seen als kleinste Kategorie solche mit einer Oberfläche von wenigstens 0,5 km² definiert.

Kann dem Verschlechterungsverbot für Kleingewässer mithin auch dadurch entsprochen werden, dass sie so bewirtschaftet werden, dass der festgelegte Oberflächenwasserkörper die Bewirtschaftungsziele erreicht, so trägt der Beklagte dem mit den Auflagen
Nr. 1.7, 1.8 und 1.9 Rechnung, da diese - wie ausgeführt - der Verhinderung von Schlammeinträgen in den Waltershagener Bach und damit gerade einer Verbesserung des festgelegten Oberflächenwasserkörpers dienen.

II. Auch mit dem Hilfsantrag hat die Klage keinen Erfolg. Die Auflagen Nr. 1.7, 1.8 und 1.9 sind nach den Ausführungen oben unter I. rechtmäßig. Der Beklagte ist auch nicht deshalb zur Neubescheidung zu verpflichten, weil die Erlaubnis keine Vorkehrungen dagegen trifft, dass über die Befüllungs- und Entleerungsleitung Schlamm und Nährstoffe in den G. Bach gelangen. Der Beklagte hat nämlich nicht ausreichend dargelegt, dass auf diese Weise Schlamm in einer solchen Menge in den Bach eingetragen wird, die entsprechende Auflagen erfordern würde. Dies ist für die Kammer auch sonst nicht ersichtlich, zumal die 15- bis 30-minütigen Spülvorgänge nach den Ausführungen im Widerspruchsbescheid bzw. in dem darin in Bezug genommenen Vermerk vom 18.09.2014 in der Vergangenheit offenbar lediglich viermal pro Jahr stattgefunden haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 2 Satz 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärten Teils, den die Kammer mit 60 % des ursprünglich zur Entscheidung gestellten Streitgegenstandes bemisst, entspricht es billigem Ermessen, dass der Beklagte die Kosten trägt, denn er hat den Kläger insoweit klaglos gestellt. Im Übrigen hat der Kläger als der unterliegende Beteiligte die Kosten zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.
§ 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO.