Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.06.2012, Az.: 4 LA 38/11

Anforderungen an den den Nachweis einer zivilrechtlich wirksam zustande gekommenen Treuhandabrede zwischen nahen Angehörigen in Bezug auf einen Vermögensgegenstand des Auszubildenden

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.06.2012
Aktenzeichen
4 LA 38/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 22026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0626.4LA38.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 17.12.2010 - AZ: 3 A 115/10

Fundstelle

  • DÖV 2012, 859-860

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    An den Nachweis einer zivilrechtlich wirksam zustande gekommenen Treuhandabrede zwischen nahen Angehörigen in Bezug auf einen Vermögensgegenstand des Auszubildenden ist ebenso wie an den Nachweis eines behaupteten Darlehens unter nahen Angehörigen als vermögensmindernde Schuld strenge Anforderungen zu stellen.

  2. 2.

    Für den Nachweis einer Vermögensübertragung gilt nichts anderes, wenn der Auszubildende vorträgt, schon vor der Stellung der Anträge auf Bewilligung von Ausbildungsförderung Vermögen auf nahe Angehörige übertragen zu haben.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen, hat keinen Erfolg. Denn der von dem Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 30. April 2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 31. Mai 2010, mit dem die Beklagte unter vollständiger bzw. teilweiser Aufhebung der Bewilligungsbescheide vom 26. November 2002, 31. Oktober 2003, 4. September 2004 und 29. Oktober 2004 Ausbildungsförderung in Höhe von insgesamt 18.561,- EUR vom Kläger unter Hinweis auf bei Antragstellung nicht angegebenes Vermögen zurückgefordert hat, in vollem Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass sowohl die Deka-Fonds-Anteile in dem Depot des Klägers bei der DekaBank als auch die DWS-Rentenfonds-Anteile in dem DWS-Depot des Klägers im Zeitpunkt der Stellung der Anträge auf Bewilligung von Ausbildungsförderung Vermögen des Klägers gewesen seien, weil eine zivilrechtlich wirksame Treuhandvereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Mutter in Bezug auf die Deka-Fonds-Anteile nicht geschlossen worden sei, der Kläger den Nachweis einer treuhänderischen Bindung gegenüber seiner Schwester C. im Hinblick auf die DWS-Rentenfonds-Anteile nicht erbracht habe und ein Schenkungsvertrag zwischen dem Kläger und seiner Schwester unwirksam gewesen wäre, weil die Mutter des Klägers ihre Kinder bei diesem familieninternen Rechtsgeschäft nicht vertreten durfte.

3

Dagegen hat der Kläger im Berufungszulassungsverfahren zwar u.a. eingewandt, dass die Deka-Fonds-Anteile entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durch die "Umschreibung" der Anteile, die erst im Jahr 2007 durch Übertragung von dem Depot des Klägers auf ein Depot seiner Mutter erfolgt ist, sondern durch die Einigung der Parteien darüber, dass das Recht auf Auszahlung gegenüber der Bank dem Erwerber zustehen sollte, übertragen worden seien, dass seine Mutter in ihrer Zeugenaussage das "Hingeben" der Deka-Fonds-Anteile im Gegenzug für erhaltene Geldleistungen ebenso bestätigt habe wie seinen Vortrag, dass er die DWS-Rentenfonds-Anteile auf Wunsch seiner Urgroßmutter seiner Schwester C. geschenkt habe, so dass die Fonds-Anteile im Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsförderung nicht mehr zu seinem Vermögen gehört hätten und sich daher die Frage, ob ein Treuhandvertrag zwischen ihm und seiner Mutter bzw. seiner Schwester wirksam zustande gekommen sei, nicht stelle.

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Trotz dieser Einwände des Klägers bestehen im Ergebnis aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, weil sowohl der Nachweis, dass die Deka-Fonds-Anteile nicht erst im Jahr 2007, sondern schon im Herbst 2002 auf die Mutter des Klägers übertragen worden sind, als auch der Nachweis, dass der Kläger die DWS-Rentenfonds-Anteile 1994 seiner Schwester C. geschenkt hat, nicht erbracht worden ist, was zu Lasten des Klägers geht, der insoweit nicht nur darlegungs-, sondern auch nachweispflichtig ist.

5

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats sind an den Nachweis einer zivilrechtlich wirksam zustande gekommenen Treuhandabrede zwischen nahen Angehörigen in Bezug auf einen Vermögensgegenstand des Auszubildenden ebenso wie an den Nachweis eines behaupteten Darlehens unter nahen Angehörigen als vermögensmindernde Schuld im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG strenge Anforderungen zu stellen, weil gerade im Ausbildungsförderungsrecht die Gefahr des Missbrauchs besteht, wenn der Auszubildende die Behauptung aufstellt, er habe mit einem nahen Angehörigen eine Treuhandabrede oder einen sein Vermögen mindernden Darlehensvertrag geschlossen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.9.2008 - 5 C 30/07 -, BVerwGE 132,10; BVerwG, Urt. v. 4.9.2008 - 5 C 12/08 -, BVerwGE 132, 21; Senatsbeschl. v. 12.4.2011 - 4 LA 104/10 - u. v. 15.7.2009 - 4 LA 2/08 -). Nichts anderes gilt für den Nachweis einer Vermögensübertragung, wenn der Auszubildende vorträgt, vor der Stellung seiner Anträge auf Bewilligung von Ausbildungsförderung Vermögen auf nahe Angehörige übertragen zu haben.

6

Ausgehend davon kann die Behauptung des Klägers, er habe die Deka-Fonds-Anteile nicht erst im Jahr 2007, sondern bereits im Herbst 2002 auf seine Mutter übertragen, nicht als nachgewiesen angesehen werden.

7

Der Kläger hat in seiner Klagebegründung vorgetragen, im August 2002 die Aktienfonds auflösen zu wollen, um sich ein Auto, eine Grundausstattung für seine Wohnung, einen Computer, eine Waschmaschine, einen Kühlschrank, einen Staubsauger, Geschirr usw. zu kaufen. Mitarbeiter der Sparkasse Bremerhaven hätten ihm damals jedoch von einer Veräußerung abgeraten, weil die Fonds-Anteile insbesondere aufgrund des Börsencrashs am 11. September 2001 erheblich an Wert eingebüßt hatten. Da er jedoch das Geld dringend benötigt habe, habe er die Fonds-Anteile an seine Mutter zum damaligen Veräußerungswert veräußert. Der Kaufpreis sei an ihn ausgezahlt worden. Das Geld habe er dann für die Aufwendungen verbraucht.

8

An der Richtigkeit dieses Vortrags bestehen schon deshalb Zweifel, weil der Vortrag mit den Angaben des Klägers in seinem an die Abteilung für Ausbildungsförderung beim Studentenwerk Braunschweig gerichteten Schreiben vom 19. November 2009 nicht übereinstimmt. Damals hatte der Kläger nämlich erklärt, dass seine Eltern die Einrichtung der Wohnung und das Auto bezahlt haben und er die Fonds-Anteile zu einem günstigeren Zeitpunkt verkaufen sollte, um ihnen das geliehene Geld zurückzuzahlen, was im Jahr 2007 durch die Überschreibung der Fonds-Anteile auf den Namen seiner Mutter geschehen sei. Damit liegen widersprüchliche Angaben des Klägers dazu vor, wer die angeschafften Gegenstände bezahlt hat, ob das Geld für die Anschaffungen aus der Veräußerung der Fonds-Anteile an seine Mutter im August 2002 oder aus einem dem Kläger gewährten Darlehen stammt und wann die Fonds-Anteile auf die Mutter des Klägers übertragen worden sind.

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Des Weiteren lässt sich auch der Aussage der Mutter des Klägers bei ihrer Vernehmung als Zeugin durch das Verwaltungsgericht nicht zweifelsfrei entnehmen, dass der Kläger ihr im August 2002 die Deka-Fonds-Anteile übertragen hat. Ihre Aussage steht zudem mit den Angaben des Klägers in seiner Klagebegründung nur teilweise im Einklang.

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Die Mutter des Klägers hat als Zeugin ausgesagt, dass der Kläger im Jahr 2002 viel Geld benötigt habe, da er das Studium aufzunehmen beabsichtigte. Er habe einen Computer und eine Wohnungseinrichtung gebraucht. Mietkaution, Umzug und Versicherung hätten bezahlt werden müssen. Außerdem hätten sie einen neuen Wagen für ihn gekauft und Reparaturen bezahlt. Insgesamt seien Aufwendungen von ca. 17.000,- EUR im Laufe von ca. vier Jahren entstanden. Sie sei der Meinung gewesen, dass der Kläger ihr dieses Geld schulde und ihr deshalb die Deka-Fonds zustünden, da deren Wert damals ungefähr der Summe, die der Kläger ihr geschuldet habe, entsprochen habe. Sie habe gesagt: "Das ist mein Geld." Da habe sie die Finger drauf. Ihr Sohn habe die Deka-Fonds nicht mehr anrühren dürfen. Er hätte theoretisch die Möglichkeit gehabt, die Fonds von ihr zurückzukaufen. Nachdem er sich aber entschieden gehabt habe, ein Eigenheim zu kaufen, sei diese Möglichkeit ausgeschieden. Im Gegenteil sei es so gewesen, dass er nun reinen Tisch machen und seine Schulden begleichen wollte.

11

Nach dieser Aussage der Mutter des Klägers sollen die Anschaffungen/Aufwendungen in Höhe von ca. 17.000,-- EUR nicht vom Kläger selbst, sondern von dessen Mutter bzw. dessen Eltern bezahlt worden sein. Dies steht aber im Widerspruch zu den Angaben des Klägers in der Klagebegründung, er habe die Fonds-Anteile an seine Mutter zum damaligen Veräußerungswert veräußert, der Kaufpreis sei an ihn ausgezahlt worden und er habe das Geld für die Aufwendungen verbraucht. Der Zeugenaussage ist überdies nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Kläger die Fonds-Anteile im August 2002 seiner Mutter veräußert hat. Denn die Zeugin hat nicht erklärt, dass der Kläger ihr die Anteile im August 2002 verkauft oder übertragen habe. Sie hat zwar ausgesagt, der Meinung gewesen zu sein, dass der Kläger ihr die 17.000,-- EUR schulde und ihr deshalb die Fonds-Anteile zustünden. Daraus ergibt sich aber nicht ohne weiteres, dass der Kläger ihr die Fonds-Anteile im August 2002 verkauft bzw. übertragen hat. Dem steht im Übrigen auch schon entgegen, dass die Zeugin erklärt hat, dass die Aufwendungen in Höhe von insgesamt 17.000,- EUR im Laufe von vier Jahren entstanden seien. Trifft das zu, können die Aufwendungen im August 2002 aber allenfalls teilweise entstanden gewesen sein. In diesem Fall bestand damals aber kein plausibler Grund, die gesamten Fonds-Anteile auf die Mutter des Klägers zu übertragen. Den weiteren Erklärungen der Zeugin, sie habe gesagt, das sei ihr Geld, da habe sie "die Finger drauf", der Kläger habe die Deka-Fonds nicht mehr anrühren dürfen, ist ebenfalls nicht eindeutig und zweifelsfrei zu entnehmen, dass der Kläger seiner Mutter die Deka-Fonds-Anteile im August 2002 übertragen bzw. veräußert hat. Dergleichen ergibt sich auch nicht aus der Aussage der Zeugin, sie habe die Fonds-Anteile "schon" gehabt, diese seien "aber noch nicht offiziell" auf sie überschrieben worden, was erst im Jahr 2007 geschehen sei. Denn die Zeugin hat nicht angegeben, seit wann sie die Fonds-Anteile "gehabt" haben will. Im Übrigen hat sie auch ausgeführt, dass der Kläger reinen Tisch machen und "seine Schulden begleichen wollte", nachdem er sich entschlossen hatte, ein Eigenheim zu kaufen. Hat der Kläger sich aber erst damals entschlossen, seine Schulden zu begleichen, kann von einer Übertragung der Fonds-Anteile im August 2002 nicht ausgegangen werden.

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Nach alledem ist festzustellen, dass die Angaben des Klägers zur Übertragung der Deka-Fonds-Anteile auf seine Mutter widersprüchlich sind. Sie stehen zudem mit der Aussage der Zeugin nicht vollständig im Einklang. Den Angaben der Zeugin bei ihrer Vernehmung durch das Verwaltungsgericht lässt sich überdies auch nicht zweifelsfrei und eindeutig entnehmen, dass der Kläger ihr im August 2002 die Deka-Fonds-Anteile übertragen hat. Daher kann der Nachweis, dass die Deka-Fonds-Anteile nicht erst mit der Umschreibung im Jahr 2007, sondern bereits im August 2002 auf die Mutter des Klägers übertragen worden sind, nicht als erbracht angesehen werden. Das gilt um so mehr, als der Vortrag des Klägers in der Klagebegründung, er habe die Deka-Fonds-Anteile im August 2002 an seine Mutter veräußert, da er dringend Geld benötigt habe und die Anteile wegen des erheblichen Wertverlusts nicht an Dritte veräußern wollte, ohnehin wenig plausibel ist. Wenn der Kläger im August 2002 dringend Geld im Zusammenhang mit der Aufnahme seines Studiums benötigt hat, hätte er die Fonds-Anteile nämlich schon damals auf ein Depot seiner Mutter übertragen lassen können. Denn auch dann wären die Anteile "in der Familie" geblieben, was nach Angaben des Klägers durch die Veräußerung an seine Mutter bezweckt werden sollte. Die Behauptung des Klägers, dass die Umschreibung der Fonds-Anteile auf seine Mutter im Jahr 2002 deshalb nicht erfolgt sei, weil er die Möglichkeit haben sollte, die Fonds-Anteile zurückzukaufen, überzeugt nicht. Denn diese Möglichkeit hätte auch dann bestanden, wenn die Anteile damals auf seine Mutter umgeschrieben, d.h. auf ein Depot seiner Mutter übertragen worden wären.

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Des Weiteren ist auch nicht nachgewiesen, dass im Zeitpunkt der Stellung der Anträge auf Bewilligung von Ausbildungsförderung eine das Vermögen des Klägers mindernde Darlehensschuld aufgrund eines wirksamen Darlehensvertrags zwischen dem Kläger und seiner Mutter bzw. seinen Eltern bestanden hat. Denn dem stehen schon die Angaben des Klägers in der Klagebegründung entgegen, dass er die Fonds-Anteile im August 2002 an seine Mutter zum damaligen Veräußerungswert veräußert habe, dass der Kaufpreis an ihn ausgezahlt worden sei und dass er dieses Geld dann für die Aufwendungen ausgegeben habe.

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Durch die Zeugenaussage der Mutter des Klägers ist schließlich auch nicht der Nachweis dafür erbracht worden, dass der Kläger - wie in der Klagebegründung vorgetragen - die DWS-Rentenfonds-Anteile im Jahr 1994 seiner Schwester C. geschenkt hat. Die Zeugin hat zwar ausgesagt, dass die Urgroßmutter des Klägers, die für den Kläger Rentenfonds-Anteile erworben hat, kurz vor ihrem Tod mit dem Kläger gesprochen habe und dieser damit einverstanden gewesen sei, die DWS-Rentenfonds-Anteile seiner Schwester C. zu übertragen. Die Aussage der Zeugin dazu, weshalb die Fonds-Anteile damals nicht auf die Schwester umgeschrieben worden sind, stimmt aber nicht mit den Angaben überein, die die Zeugin und ihr Ehemann in ihrem bei der Abteilung für Ausbildungsförderung des Studentenwerks Braunschweig am 26. März 2010 eingegangen Schreiben gemacht haben. Die Zeugin hat bei ihrer Vernehmung durch das Verwaltungsgericht erklärt, sie habe sich erkundigt, "wie es mit einer Umschreibung ist. Das hätte ich über eine Filiale in Bremen machen können, und zwar von einem OVB-Vermittlungsbüro. Damit war aber sehr viel Papierkram verbunden. Da die Angelegenheit intern besprochen war und ich genau wusste, wem jetzt das Geld zustehen sollte, habe ich von einer Umschreibung abgesehen." In dem o. a. Schreiben an die Abteilung für Ausbildungsförderung des Studentenwerks Braunschweig haben die Mutter des Klägers und deren Ehemann hingegen erklärt, nach dem Tod der Urgroßmutter des Klägers, die nur knapp zwei Wochen nach dem Gespräch mit dem Kläger unerwartet gestorben sei, andere Sorgen gehabt und keine Eile gesehen zu haben, den Vertrag umzuschreiben. Erst Ende 2005 sei ihnen aufgefallen, dass der Vertrag immer noch auf den Namen des Klägers lief. Deshalb hätten sie ihn gebeten, diesen zu kündigen und das Geld auf das Konto der Schwester C. überweisen zu lassen.

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Damit liegen unterschiedliche Angaben der Mutter des Klägers dazu vor, weshalb die Rentenfonds-Anteile im Jahr 1994, in dem die Schenkung erfolgt sein soll, nicht auf die Schwester des Klägers umgeschrieben worden sind. Daraus ergeben sich nicht nur ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Aussage der Mutter des Klägers zu den Gründen, aus denen die Umschreibung der Rentenfonds-Anteile auf die Schwester des Klägers unterblieben ist. Die unterschiedlichen Angaben begründen vielmehr wegen des Sachzusammenhangs auch Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Mutter des Klägers zu der Schenkung der Rentenfonds-Anteile im Jahr 1994 selbst. Folglich kann der Nachweis, dass die DWS-Rentenfonds-Anteile der Schwester des Klägers im Jahr 1994 oder vor der Stellung der BAföG-Anträge schenkungsweise übertragen worden sind, nicht als erbracht angesehen werden.

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Ferner ist die Richtigkeit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe dadurch, dass er die Fonds-Anteile bei der Antragstellung nicht als Vermögen angegeben hat, grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben gemacht hat und könne sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen, nicht ernstlich zu bezweifeln.

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Schließlich hat auch der Erlass der Bescheide des Bundesverwaltungsamts vom 4. April 2011, 11. April 2011 und 5. Juli 2011 entgegen der Ansicht des Klägers weder die Rechtswidrigkeit noch die Gegenstandslosigkeit des angefochtenen Bescheides vom 30. April 2010 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 31. Mai 2010 zur Folge. Denn die vollständige bzw. teilweise Aufhebung der Bewilligungsbescheide und die Rückforderung der geleisteten Ausbildungsförderung in Höhe von 18.561,- EUR werden durch die auf der Grundlage der §§ 18 Abs. 5 a, 18 b Abs. 3 BAföG erlassenen Bescheide des Bundesverwaltungsamts nicht berührt.

18

Nach alledem bestehen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts.