Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.06.2012, Az.: 4 LA 158/12
Anzeige eines Ortswechsels oder Wohnungswechsels als ausreichend für die Beendigung der Rundfunkgebührenpflicht
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 25.06.2012
- Aktenzeichen
- 4 LA 158/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 18349
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0625.4LA158.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 26.04.2012 - AZ: 7 A 2019/11
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 2 RGebStV
- § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO
Fundstelle
- DÖV 2012, 734
Amtlicher Leitsatz
Die Rundfunkgebührenpflicht endet auch in den Fällen, in denen der Rundfunkteilnehmer einen Orts- oder Wohnungswechsel vorgenommen hat und seitdem kein Rundfunkgerät mehr zum Empfang bereit hält, erst mit Ablauf des Monats, in dem das Ende des Bereithaltens des Rundfunkgeräts zum Empfang der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Die Anzeige eines Orts- oder Wohnungswechsels allein ist in einem derartigen Fall unzureichend.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Denn die von dem Kläger sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe des§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Urteils.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der angefochtene Rundfunkgebührenbescheid des Beklagten vom 4. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtmäßig ist, weil der Kläger im dem Zeitraum Juli 2010 bis September 2010, für den er zu Rundfunkgebühren herangezogen worden ist, rundfunkgebührenpflichtig gewesen ist. Die Rundfunkgebührenpflicht endet nach § 4 Abs. 2 RGebStV nämlich nicht vor Ablauf des Monats, in dem das Ende des Bereithaltens des Rundfunkempfangsgerätes der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist, was im vorliegenden Fall vor dem Oktober 2010 nicht geschehen ist. Einer solchen Anzeige bedarf es auch bei einem Orts- oder Wohnungswechsel, wenn dieser mit einer Beendigung des Bereithaltens des Rundfunkgeräts zum Empfang verbunden ist. Denn die Anzeige eines Orts- oder Wohnungswechsels allein ist in einem derartigen Fall unzureichend, weil ein Orts- oder Wohnungswechsel nicht zwangsläufig zu einer Beendigung des Bereithaltens eines Rundfunkgeräts zum Empfang führt. Folglich endet die Rundfunkgebührenpflicht auch in den Fällen, in denen der Rundfunkteilnehmer einen Orts- oder Wohnungswechsel vorgenommen hat und seitdem kein Rundfunkgerät mehr zum Empfang bereit hält, erst mit Ablauf des Monats, in dem das Ende des Bereithaltens des Rundfunksgeräts zum Empfang der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. Da eine solche Anzeige vor dem Oktober 2010 nicht erfolgt ist, erweist sich auch die Klage auf Rückzahlung der für den Zeitraum von Januar 2008 bis Juni 2010 entrichteten Rundfunkgebühren als unbegründet, weil diese Rundfunkgebühren aufgrund der Rundfunkgebührenpflicht des Klägers in diesem Zeitraum nicht ohne Rechtsgrund gezahlt worden sind.
Schließlich hat die Rechtssache des Klägers auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da sie keine Rechtsfrage aufwirft, die in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung noch ungeklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf.