Verwaltungsgericht Göttingen
Urt. v. 24.05.2016, Az.: 1 A 122/14
Aufwendung; Aufwendungsersatz; Brand; Brandschutz; Direktanspruch; Einsatz; Feuerwehr; Feuerwehreinsatz; Freiwillige Feuerwehr; Gebühr; Gefährdungshaftung; Geschäftsführung ohne Auftrag; Haftpflichtversicherer
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 24.05.2016
- Aktenzeichen
- 1 A 122/14
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2016, 43564
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 677 BGB
- § 683 BGB
- § 29 BrandSchG ND
- § 115 VVG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Der Aufwendungsersatzanspruch der Kommune als Träger der Feuerwehr gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG in Verbindung mit der öffentlich rechtlichen Ge schäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff., 683 i.V.m. § 670 BGB analog) und § 7 StVG setzt voraus, dass der haftungsbegründende Tatbestand des § 7 StVG erfüllt ist. Nicht erforderlich ist, dass der Kommune oder der Feuerwehr selbst ein Schaden entstanden ist. Aufwendungen sind nur solche Vermögensopfer, die nachweisbar für den konkreten Einzelfall entstanden sind. Zur Ermittlung ihrer Höhe kann nicht auf die in einer Feuerwehrsatzung festgelegten Gebührensätze, die auf einer betriebswirtschaftlichen Kalkulation beruhen, zurückgegriffen werden. Im Fall einer öffentlich rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag besteht kein Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt den Ersatz von Aufwendungen für einen Einsatz ihrer Freiwilligen Feuerwehr.
Am 03.04.2013 geriet gegen 05:11 Uhr auf der Bundesautobahn 7, Kilometer 283, ein Sattelzug (Lkw mit Auflieger) in Brand. Die Beklagte zu 2. ist Eigentümerin und Halterin der Fahrzeuge; die Beklagte zu 1. ist der Haftpflichtversicherer. Der durch einen technischen Defekt im Motor hervorgerufene Vollbrand beschädigte den Sattelzug und den Straßenbelag. Sonst entstanden keine Schäden. Die Ortsfeuerwehren X. und B. der Freiwilligen Feuerwehr der Klägerin waren mit 25 Feuerwehrmännern, fünf Fahrzeugen und einem Abrollbehälter Wasser jeweils für ca. zwei Stunden im Einsatz. Bei den Löscharbeiten verbrauchte die Feuerwehr 9 m³ Wasser und 120 kg Schaummittel. Der dem Straßeneigentümer durch den Brand entstandene Schaden wurde von der Beklagten zu 1. nach § 7 Abs. 1 StVG ersetzt.
Mit Schreiben vom 24.04.2013 kündigte die Klägerin der Beklagten zu 2. die Berechnung des Feuerwehreinsatzes an. Beigefügt war folgende Kostenberechnung:
Personal:
25 Feuerwehrmänner: 36,32 Euro pro Stunde; x 50 Stunden =
1.896,00 Euro
Eingesetztes Gerät:
1 Fahrzeug (ELW 1): 70,47 Euro pro Stunde; x 2 Stunden =
140,94 Euro
1 Fahrzeug (HLF 20/20): 337,84 Euro pro Stunde; x 2 Stunden =
675,68 Euro
1 Fahrzeug (WLF 1 GSWG): 599,93 Euro pro Stunde; x 2 Stunden =
1.199,86 Euro
1 Fahrzeug (TLF 16/25): 291,24 Euro pro Stunde; x 2 Stunden =
582,48 Euro
1 Fahrzeug (LF 8/6): 492,20 Euro pro Stunde; x 2 Stunden =
984,40 Euro
1 Abrollbehälter Wasser: 427,95 Euro pro Stunde; x 2 Stunden =
855,90 Euro
Verbrauchsmittel
9 m³ Wasser: 2,11 Euro pro m³; x 9 m³ =
18,99 Euro
120 kg Schaummittel : 89,01 Euro pro 20 kg; x 6 =
534,06 Euro
Gesamt:
6.818,31 Euro
Die genannten Stundensätze entnahm die Klägerin dem zum Zeitpunkt des Einsatzes gültigen Kostentarif zu ihrer Satzung über die Erhebung von Kosten für Dienst- und Sachleistungen ihrer Freiwilligen Feuerwehr außerhalb der unentgeltlich zu erfüllenden Pflichtaufgaben vom 11.12.2008, geändert am 16.12.2010 (im Folgenden: Feuerwehrsatzung; Beiakte 001).
Auf die Anforderung meldete sich die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 14.05.2013 und machte geltend, es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage für den Kostenersatz. Es liege kein Unfallereignis nach § 7 StVG vor, da an dem Geschehen kein weiteres Fahrzeug beteiligt gewesen sei. Mit zwei weiteren Schreiben vom 26.11.2013 und 16.06.2014 versuchte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 1. nochmals erfolglos ihre Forderung geltend zu machen.
Am 16.07.2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, ihr stehe für den Feuerwehreinsatz ein durch allgemeine Leistungsklage im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machender Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG i.V.m. §§ 677 ff., 683 BGB (analog) und § 7 StVG zu. Die Forderung könne nicht durch Bescheid festgesetzt werden. Sie behauptet, der Umfang des Einsatzes (25 Einsatzkräfte mit fünf Fahrzeugen) sei notwendig gewesen. Während des 2-stündigen Einsatzes hätten die Feuerwehrkräfte auch Aufräumarbeiten geleistet, was die Beklagten mit Nichtwissen bestreiten. Die Kosten für Personal und Geräte lägen bei den angesetzten Stundensätzen. Wegen der Zusammensetzung der Forderung nehme sie auf ihr Schreiben vom 24.04.2013 und die Kostenkalkulation zu der Satzung (Beiakte 002) Bezug. Die Klägerin meint, die zu erstattenden Beträge könnten bei Gebühren, Aufwendungsersatz und privatrechtlichem Entgelt nicht unterschiedlich hoch sein. Der Aufwendungsersatzanspruch umfasse die in der Feuerwehrsatzung festgelegte übliche Vergütung. Die Haftung der Beklagten zu 1. als Haftpflichtversicherer ergebe sich aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 6.818,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Auffassung, die Klage sei unbegründet.Bezüglich der Beklagten zu 1. fehle die Passivlegitimation; es bestehe insbesondere kein Direktanspruch aus § 115 VVG. Denn zum einen lägen die Voraussetzungen des § 7 StVG nicht vor, da der Klägerin kein Schaden entstanden sei. Zum anderen betreffe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach Abschnitt A.1.1.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag umfasse, nur das Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Abgesehen davon sei der Feuerwehreinsatz unentgeltlich gewesen. Schließlich habe die Klägerin ihre Forderung nicht schlüssig dargelegt, insbesondere bezüglich der Personal- und Gerätekosten. Es sei unzulässig, einem Aufwendungsersatzanspruch die für die Gebührenbemessung erstellte betriebswirtschaftliche Kalkulation zu Grunde zu legen. Es widerspreche dem Gedanken eines Aufwendungsersatzes, dass die Klägerin versuche, auf diesem Weg die allgemeinen Vorhaltekosten für die Freiwillige Feuerwehr zu refinanzieren.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakten 001 und 002) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat nur zu einem geringen Teil Erfolg.
I. Die Klage ist zulässig. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs und die Zuständigkeit des Gerichts haben die Beteiligten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht formal gerügt. Der Klage fehlt auch nicht etwa deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin ihren Anspruch auf Aufwendungsersatz auf einem einfacheren Weg – durch Leistungsbescheid – geltend machen könnte. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, fehlt es an der gesetzlichen Ermächtigung, einen gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG in der bis zum 26.07.2012 geltenden a.F. i.V.m. §§ 677 ff. BGB gegebenen Anspruch gegenüber dem Kostenschuldner hoheitlich durch Leistungsbescheid geltend zu machen (Nds. OVG, Urteil vom 28.10.1998 – 13 L 4668/96 –, juris, Rn. 12 ff.). Daran hat sich durch die nunmehr geltende Fassung in § 29 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG nichts geändert, zumal die Vorschrift nach der Begründung des Gesetzgebers (LT-Drucks. 16/5023, S. 17) keinen eigenen Anspruch normiert, sondern sich vor allem auf den Anspruch aus der Geschäftsführung ohne Auftrag bezieht.
II. Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet und nur soweit sie sich gegen die Beklagte zu 2. richtet. Von ihr kann die Klägerin die Zahlung von 551,07 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2014 verlangen. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
Als Anspruchsgrundlage kommt nur § 29 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG in Verbindung mit einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff., 683 i.V.m. § 670 BGB analog), für die Beklagte zu 1. ferner in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, in Betracht.
Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG ist der Einsatz der gemeindlichen Feuerwehren und der Kreisfeuerwehren bei Bränden, bei Notständen durch Naturereignisse und bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen aus akuter Lebensgefahr unentgeltlich. Dieser Unentgeltlichkeitsgrundsatz wird in den folgenden Sätzen und Absätzen eingeschränkt (Scholz/Runge, Niedersächsisches Brandschutzgesetz, 8. Aufl. 2014, Erl. § 29, Seite 324, 329; Nds. OVG, Urteil vom 28.10.1998 – 13 L 4668/96 –, juris, Rn. 10). Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG können die Kommunen abweichend von Satz 1 gegen Verursacherinnen und Verursacher nach allgemeinen Vorschriften Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen für den Einsatz geltend machen, wenn eine Gefährdungshaftung besteht. Darüber hinaus enthält Abs. 2 eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Gebühren und Abs. 3 für die Erstattung bestimmter weiterer Kosten. Zu den „allgemeinen Vorschriften“ im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG gehören auch die §§ 677 ff. BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag (Nds. OVG, Urteil vom 28.10.1998 – 13 L 4668/96 –, juris, Rn. 10 bzw. Parallelentscheidung vom selben Tag: – 13 L 4648/98 – NVwZ-RR 1999, 741 (742) [OVG Niedersachsen 28.10.1998 - 13 L 4648/98]; LT-Drucks. 16/5023, S. 17).
Die Freiwillige Feuerwehr der Klägerin als gemeindliche Feuerwehr (§ 8 NBrandSchG) war am 03.04.2013 bei einem Brand eingesetzt. Dieser Einsatz war nach § 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG grundsätzlich unentgeltlich. Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz ist nur dann gegeben, wenn die weiteren Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 vorliegen. Das ist hier nur bezüglich der Beklagten zu 2. der Fall. Es besteht eine Gefährdungshaftung (1.), die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag liegen vor (2.) und die Beklagte zu 2. ist richtiger Anspruchsgegner (3.). Allerdings umfasst der Aufwendungsersatzanspruch nur eine deutlich geringere Summe als von der Klägerin gefordert (4). Auch der geltend gemachte Zinsanspruch ist nur teilweise begründet (5.). Ein Direktanspruch gegen die Beklagte zu 1. besteht nicht (6.).
1. Das Tatbestandsmerkmal des „Bestehens“ einer Gefährdungshaftung ist erfüllt. Hierzu genügt es, dass eine Rechtsgrundlage, die eine Gefährdungshaftung normiert, einschlägig und deren haftungsbegründender Tatbestand erfüllt ist. Das ist hier der Fall.
Der haftungsbegründende Tatbestand des § 7 StVG ist gegeben. Danach ist der Halter verpflichtet, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt wird, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (Abs. 1). Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird (Abs. 2).
Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ i. S. d. § 7 Abs. 1 StVG ist entsprechend des umfassenden Schutzzweckes der Norm weit auszulegen. Es umfasst grundsätzlich alle durch den Verkehr von Kraftfahrzeugen beeinflussten Schadensabläufe. Dabei ist ausreichend, dass sich eine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt und das Schadensereignis mitgeprägt hat. Der Schaden muss sich lediglich in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges ereignet haben (OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.11.2015 – 12 U 110/15 –, juris, Rn. 44; BGH, Urteil vom 18.01.2005 – VI ZR 115/04 –, juris, Rn. 11 m.w.N.; König, in: Henschel/ders./Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 7 StVG Rn. 4 ff.). Vorliegend hat sich die dem Fahrzeug innewohnende Gefahr in einer Rechtsgutsverletzung realisiert als der Lkw während der Fahrt in Brand geriet, wodurch die Straße beschädigt wurde. Dass der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde, ist von dem Halter weder dargelegt noch bewiesen. Entgegen der Auffassung der Beklagten setzt § 7 Abs. 1 StVG nicht die Beteiligung eines weiteren Kraftfahrzeugs voraus.
Anders als die Beklagten meinen, erfordert das Tatbestandsmerkmal des „Bestehens“ einer Gefährdungshaftung nach Auffassung der Kammer auch nicht, dass der Feuerwehr oder der Kommune selbst ein Schaden (unfreiwillige Vermögenseinbuße) entstanden ist.
Aus dem Wortsinn der Norm ergibt sich eine derartige Einschränkung nicht. Außerdem sieht § 29 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG in der Rechtsfolge ausdrücklich den Ersatz von Aufwendungen (freiwillige Vermögenseinbußen) vor. Wäre die Entstehung eines Schadens gerade bei der Feuerwehr oder deren Träger (z.B. Kontamination der beim Löschen eines Brandes verwendeten Chemieschutzanzüge, BGH, Beschluss vom 20.10.2009 – VI ZR 239/08 –, juris) Voraussetzung für den Aufwendungsersatzanspruch, so hätte die Vorschrift kaum einen Anwendungsbereich. Für eine einschränkende Auslegung besteht kein sachlicher Grund.
Sie widerspräche auch der Intention des Gesetzgebers. In der Gesetzesbegründung zu der mit Wirkung vom 01.04.1978 eingeführten (Nds. GVBl. 1987, 233) und bis zum 26.07.2012 geltenden Vorgängervorschrift des heutigen § 29 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG
„Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen nach allgemeinen Vorschriften bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verursachung von Gefahr oder Schaden und gegen Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung bleiben unberührt“
hieß es (LT-Drucks. 8/2036, S. 13, 28 f.; dort noch zu § 27):
„In Absatz 1 wird von dem Grundsatz der Unentgeltlichkeit des Feuerwehreinsatzes im Normalfall, der auch der bisherigen Praxis entspricht, nicht abgewichen. Die Tatbestände, in welchen die Gemeinden bei Einsätzen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Ersatz für die Kosten schon nach bisherigem Recht erhalten können und auch weiterhin geltend machen können sollen, sind in Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift erfasst. Das gilt in erster Linie für den Ersatz in Fällen von Deliktshaftung (Haftung aus unerlaubter Handlung) und von Gefährdungshaftung auf Grund allgemeiner Vorschriften.
Die Regelung beruht auf der Rechtsprechung – BGH Urt. v. 20. 6. 1963 (BGHZ 40, 28) und Urt. v. 24. 10. 1974 (NJW 75, 207 ff.) und Oberlandesgericht Oldenburg, Urt. v. 3. 6. 1969 (4 U 183/66), nach welcher sowohl in den Fällen von Delikts- als auch Gefährdungshaftung die Kosten des Einsatzes der Feuerwehren nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag zu erstatten sind. – […]“
Den dort zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lagen Sachverhalte zugrunde, in denen Schäden nur bei Dritten, nicht bei der Feuerwehr oder ihrem Träger entstanden waren. Dort waren – wie hier – nur Aufwendungen angefallen. Mit der seit dem 27.07.2012 geltenden Formulierung „wenn eine Gefährdungshaftung besteht“ statt der früheren Formulierung „in den Fällen der Gefährdungshaftung“ beabsichtigte der Gesetzgeber keine Rechtsänderung (vgl. LT-Drucks. 16/4985, S. 28, 16/5023, S. 17).
2. Die Voraussetzungen einer (öffentlich-rechtlichen) Geschäftsführung ohne Auftrag liegen vor.
Nach h.M. in Rechtsprechung und Literatur ist grundsätzlich anerkannt, dass es das Rechtsinstitut der Geschäftsführung ohne Auftrag für einen anderen auch im öffentlichen Recht gibt. Sie kommt nicht nur im Verhältnis von Trägern öffentlicher Verwaltung zueinander in Betracht, sondern grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen Verwaltungsträgern und Bürgern (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.09.1988 – 4 C 5.86 –, BVerwGE 80, 170 = juris; Nds. OVG, Urteil vom 28.10.1998 – 13 L 4668/96 –, juris, Rn. 13 m.w.N.; krit: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, § 34 Rn. 13).
Nach §§ 677 ff., 683 BGB kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprochen hat. Eine Geschäftsführung im Sinne des § 677 BGB ist auch dann möglich, wenn der Handelnde vornehmlich zur Wahrnehmung eigener Belange und nur nebenbei im Interesse eines anderen tätig wird. Insbesondere hindert der Umstand, dass der Geschäftsführer einer eigenen öffentlich-rechtlichen Pflicht nachkommt, nicht die Annahme, dass er damit zugleich das Geschäft eines Dritten besorgt (BGH, Urteil vom 20.06.1963 – VII ZR 263/61 –, BGHZ 40, 28 = juris, Rn. 12).
Ein sogenanntes „auch fremdes“-Geschäft liegt hier vor. Die Freiwillige Feuerwehr der Klägerin erfüllte nicht nur ihre öffentlich-rechtliche Pflicht, sondern bezweckte auch die Hilfeleistung für Dritte. Das Löschen des Brandes lag auch im Interesse der Beklagten zu 2., um eine zivilrechtliche Haftung für Schäden Dritter abzuwenden. Auf einen etwaigen entgegenstehenden Willen kommt es nach § 679 BGB nicht an (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24.09.2015 – 11 LB 265/14 –, juris, Rn. 29). Der Fremdgeschäftsführungswille der Feuerwehr ist zu vermuten. Das Gegenteil haben die Beklagten nicht bewiesen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BGH, Urteil vom 20.06.1963, a.a.O., Rn. 13-17; Urteil vom 24.10.1974 – VII ZR 223/32 – NJW 1975, 207 [207 f.] [BGH 24.10.1974 - VII ZR 223/72]; s.a. Nds. OVG, Urteil vom 28.10.1998 – 13 L 4668/96 –, juris, Rn. 14, zu der bis zum 26.07.2012 geltenden Vorgängervorschrift des § 26 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG a.F.).
3. Die Beklagte zu 2. ist richtiger Anspruchsgegner.
Der Aufwendungsersatzanspruch richtet sich gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG gegen den Verursacher. Der Begriff der Verursachung ist nach Auffassung der Kammer nach allgemeinen polizeirechtlichen Grundsätzen (§§ 6, 7 Nds. SOG) und unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen zur Gefährdungshaftung (hier § 7 StVG) zu bestimmen. Daraus folgt eine Haftung der Beklagten zu 2. als Eigentümerin und Halterin des Sattelzuges.
4. Der lediglich auf den Ersatz von Aufwendungen gerichtete Anspruch umfasst eine deutlich geringere Summe als von der Klägerin gefordert.
a) § 29 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG normiert lediglich einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen. Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind nicht - auch nicht der Höhe nach - mit Gebühren im Sinne von § 29 Abs. 2 NBrandSchG gleichzusetzen. Deshalb verbietet es sich von vornherein, zur Ermittlung der Aufwendungen eines konkreten Einsatzes auf die im Kostentarif zur Feuerwehrsatzung geregelten Stundensätze zurückzugreifen. Dies sieht die Feuerwehrsatzung der Klägerin jedoch vor. In § 1 heißt es, für Einsätze der Feuerwehr würden Kosten (Kostenersatz und Gebühren) nach Maßgabe der Satzung erhoben. Gemäß § 7 wird u.a. der „Aufwendungsersatz nach allgemeinen Vorschriften“ nach § 4 der Satzung berechnet. § 4 lautet:
„(1) Grundlage der Kostenberechnung bildet neben der Abrechnung nach tatsächlichem Materialverbrauch die Art, Anzahl und Zeit der Inanspruchnahme von Feuerwehrkräften, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstung. Bei der Berechnung wird jede angefangene halbe Stunde voll berücksichtigt. Bei dem Personal der Freiwilligen Feuerwehr werden die für die Vorhaltung ermittelten durchschnittlichen Personal- und Sachkosten zugrunde gelegt. Für Fahrzeuge, Geräte und Ausrüstung werden alle nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten zugrunde gelegt.
(2) Kosten werden nach Maßgabe des als Anlage beigefügten Kostentarifs erhoben. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.“
Anders als die Feuerwehrsatzung vorsieht, sind die Aufwendungen für den Einsatz im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG losgelöst von einer Gebührensatzung und stattdessen bezogen auf den jeweils konkreten Einsatz zu berechnen. Ansonsten hätte der Gesetzgeber für die Fälle des § 29 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG ebenfalls die Erhebung von Gebühren vorsehen können. Es liegt zudem außerhalb der gemeindlichen Satzungsautonomie, Aufwendungsersatzansprüche im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag zum Gebührentatbestand zu erheben (Bay. VGH, Beschluss vom 08.04.1991 – 4 CS 90.3790 –, juris, Rn. 18 m.w.N.; Nds. OVG, Urteil vom 28.10.1998 – 13 L 4668/96 –, juris, Rn. 16).
Ob sich die Höhe eines privatrechtlichen Entgelts nach § 29 Abs. 2 Satz 3 NBrandSchG an den Grundsätzen für die Gebührenberechnung nach dem NKAG orientieren kann (nur darauf bezieht sich die von der Klägerin zitierte Fundstelle in Scholz/Runge, Niedersächsisches Brandschutzgesetz, 8. Aufl. 2014, Erl. § 29 Anm. 6, Seite 339), ist für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich.
Der Aufwendungsersatz nach § 670 BGB setzt voraus, dass der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen macht, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf. Aufwendungen sind Vermögensopfer, die der Beauftragte zum Zweck der Ausführung des Auftrags freiwillig oder auf Weisung des Auftraggebers macht oder solche, die sich als notwendige Folge der Ausführung ergeben. Sie müssen nachweisbar für den konkreten Einzelfall entstanden sein. Allgemeine Verwaltungskosten sind deshalb nicht vom Aufwendungsersatz umfasst (Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 670 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 05.07.2000 – XII ZB 58/97 –, NJW 2000, 3712 = juris, Rn. 17).
Die Kalkulation für den Kostentarif zur Feuerwehrsatzung der Klägerin besteht aus Personalkosten, Kosten für Fahrzeuge, Geräte und Maschinen sowie Umlagekosten. Die Umlage beinhaltet die Kosten der allgemeinen Betriebsführung, die kalkulatorischen Kosten der Feuerwehrgerätehäuser sowie die Kosten der Grundstücksbewirtschaftung, der Gerätewarte und die allgemeinen Verwaltungskosten (Bl. 31 Beiakte 002). Dabei handelt es sich um Vorhaltekosten, d.h. solche Kosten, die unabhängig von Einsätzen anfallen (LT-Drucks. 16/4451, S. 43) und die allein dadurch entstehen, dass die Feuerwehr mit ihrem Personal und ihren Einsatzgeräten bereitgehalten wird, ohne dass es bereits zu Einsätzen gekommen ist (VG Göttingen, Urteil vom 09.04.2008 – 1 A 301/06 –, juris, Rn. 15). Bei den Sach- und Umlagekosten wurde entsprechend der Orientierungsdaten eine Steigerung in Höhe von 1 % pro Jahr angenommen. Der Zinssatz für die kalkulatorischen Zinsen wurde mit 5,0 % veranschlagt (Bl. 2 Beiakte 002).
Dieses Vorgehen mag bei der Kalkulation von Gebühren zulässig sein (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 28.06.2012 – 11 LC 234/11 –, juris, zu § 26 NBrandSchG in der seit dem 01.01.2010 geltenden Fassung). Allerdings folgt aus den von der Klägerin selbst benannten Eingangsgrößen und der Rechtsnatur einer Satzung als abstrakt generelle Regelung, dass der Feuerwehrsatzung nichts für die Höhe des Aufwendungsersatzes entnommen werden kann. Die von der Klägerin in Anwendung der Satzung geforderten Stundensätze für Personal und Gerätschaften stehen ihr deshalb nicht zu. Vielmehr ist eine genaue Abrechnung der Vermögensopfer, die der Klägerin gerade durch den Feuerwehreinsatz am 03.04.2013 entstanden sind, vorzunehmen.
b) Für die Positionen im Einzelnen gilt deshalb Folgendes:
aa) Als Aufwendungen für Personal wären die konkreten Ausgaben für den jeweiligen Einsatz, insbesondere ein an die Einsatzkräfte gezahlter Verdienstausfall, erstattungsfähig. Dass und ggf. in welcher Höhe ein solcher gezahlt wurde, hat die Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt und ist der Kammer auch sonst nicht ersichtlich.
Ferner überzeugt die Auffassung der Klägerin nicht, wonach die Gebührensätze der Feuerwehrsatzung als „übliche Vergütung“ im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag zu zahlen sind.
Zwar trifft es zu, dass im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag für Leistungen, die zum Beruf oder Gewerbe des Geschäftsführers gehören, vergleichbar der Regelung in § 1835 Abs. 3 BGB die übliche Vergütung zu zahlen ist, weil es bei der Geschäftsführung ohne Auftrag an der Vereinbarung der Unentgeltlichkeit fehlt und vorausgesetzt, dass gerade für die Tätigkeit in beruflicher Eigenschaft Anlass bestand und keine gesetzliche Pflicht zu unentgeltlichem Tätigwerden bestand (Palandt, a.a.O., § 683 Rn. 8 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 27.11.2014 – III ZA 19/14 –, juris, Rn. 9 m.w.N.; VG Göttingen, Urteil vom 19.05.2010 – 1 A 288/08 –, juris, Rn. 33). Damit kann allerdings vorliegend eine Anwendung der Gebührensatzung nicht begründet werden. Die von der Klägerin festgelegten Gebühren für Einsätze ihrer Freiwilligen Feuerwehr können schon deshalb nicht die übliche Vergütung darstellen, weil der Einsatz der gemeindlichen Feuerwehr bei Bränden im Grundsatz unentgeltlich ist (§ 29 Abs. 1 Satz 1 NBrandSchG). Ein Rückgriff auf die Gebührensatzung widerspräche darüber hinaus der Systematik des § 29 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 und Abs. 2 NBrandSchG. Denn der Gesetzgeber hat für die Fälle der Gefährdungshaftung keinen Gebührentatbestand geschaffen.
bb) Bei den ersatzfähigen Aufwendungen für Fahrzeuge setzt die Kammer 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer an. Dabei handelt es sich um eine allgemein anerkannte Pauschale zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG; § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG; Nr. 10.2.2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Oberlandesgerichts Braunschweig, Stand: 01.01.2016). Eine Schätzung auf diesen Betrag entspricht dem billigem Ermessen (vgl. -5 173 VwGO i.V.m. § 287 ZPO; § 315 BGB). Dass der Klägerin höhere Aufwendungen entstanden sind, hat sie nicht dargelegt.
Bei Zugrundelegung einer Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Kilometer ergeben sich für die Fahrzeuge folgende Beträge:
Für die Fahrzeuge der Ortsfeuerwehr B. (ELW 1; HLF 20/20; WLF 1), mit denen ausweislich des Verwaltungsvorgangs (Bl. 3) jeweils 37 km gefahren wurden: 37 km x 0,30 Euro x 3 Fahrzeuge = 33,30 Euro.
Für die Fahrzeuge der Ortsfeuerwehr -X. (TLF 16/25; LF 8/6), mit denen ausweislich des Verwaltungsvorgangs (Bl. 7) je 25 km gefahren wurden: 25 km x 0,30 Euro × 2 Fahrzeuge = 15 Euro.
Für den Abrollbehälter Wasser ist ein Anhaltspunkt für die Höhe der Aufwendungen weder von der Klägerin vorgetragen noch sonst ersichtlich, sodass hierfür keine Kosten erstattungsfähig sind.
cc) Die Kosten für Verbrauchsmittel (Wasser und Schaummittel) sind grundsätzlich ersatzfähig. Allerdings hat die Klägerin auch insoweit eine unzutreffende Berechnung vorgenommen.
Nach Nr. 4 des Kostentarifs zur Feuerwehrsatzung der Klägerin werden Verbrauchsmaterial aller Art und Ersatzfüllungen und -teile zum jeweiligen Tagespreis der Wiederbeschaffung zzgl. 10 % Verwaltungskostenpauschale berechnet. Die Entsorgung von Ölbinde-, Säurebinde- sowie Schaummitteln wird nach den tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt. Diesen 10 %igen Zuschlag hat die Klägerin in ihrer Kostenberechnung vom 24.04.2013 vorgenommen. Er ist jedoch nicht vom Aufwendungsersatz umfasst und daher in Abzug zu bringen. Hinsichtlich der Verbrauchsmittel beläuft sich der Aufwendungsersatzanspruch deshalb auf 502,77 Euro (Wasser: 18,99 Euro (110 %) - 1,73 Euro (10 %) = 17,26 Euro (100 %); Schaummittel: 534,06 Euro - 48,55 Euro = 485,51 Euro).
dd) Von den geltend gemachten 6.818,31 Euro stehen der Klägerin mithin nur 551,07 Euro zu.
5. Da die Leistungsklage auf Zahlung einer fälligen Geldschuld gerichtet ist, hat die Klägerin ab dem auf den Eingang der Klage folgenden Tag (vgl. § 187 Abs. 1 BGB; BVerwG, Urteil vom 04.12.2001 – 4 C 2.00 –, BVerwGE 115, 274 = juris, Rn. 50), d.h. ab dem 17.07.2014, in entsprechender Anwendung des § 291 BGB einen Anspruch auf Prozesszinsen. Die Höhe der geltend gemachten Prozesszinsen bemisst sich nach § 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB und liegt bei 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Eine Verzinsung in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, wie von der Klägerin begehrt, kommt nur bei Entgeltforderungen in Betracht (§ 288 Abs. 2 BGB). Ansprüche auf Aufwendungsersatz aus Geschäftsführung ohne Auftrag gehören nicht dazu (Palandt, a.a.O., § 288 Rn. 8, § 286 Rn. 27).
6. Ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1. besteht nicht.
Zum einen hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1. keinen Anspruch aus § 29 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG i.V.m. §§ 683 Satz 1, 670 BGB analog, weil Maßnahmen, die eine Behörde zur Löschung eines Brandes und zur Absicherung der Unfallstelle in Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe und zugleich im Interesse des Halters des Fahrzeugs vornimmt, keine Geschäftsbesorgung zugunsten des Haftpflichtversicherers des Halters darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2011 – IV ZR 294/10 –, juris, Rn. 6 m.w.N.).
Ein Aufwendungsersatzanspruch folgt auch nicht aus § 29 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG i.V.m. §§ 683 Satz 1, 670 BGB analog i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG und Abschnitt A.1.1.1 AKB 2008.
Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG in kann der Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen, wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt. Nach Abschnitt A.1.1.1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung in der zum Zeitpunkt des Einsatzes geltenden Fassung (AKB 2008, Stand 17.03.2010) stellt die Kfz-Haftpflichtversicherung den Versicherungsnehmer von Schadensersatzansprüchen frei, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs u.a. Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen, oder Vermögensschäden verursacht werden, die weder mit einem Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittelbar zusammenhängen (reine Vermögensschäden), und deswegen gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherer Schadenersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts geltend gemacht werden.
Vorliegend hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1. als Haftpflichtversicherer jedoch keinen Schadensersatzanspruch nach dem StVG oder anderen zivilrechtlichen Normen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach unter Abschnitt A.1.1.1 der AKB 2008 auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag fallen, wenn sie schadensersatzähnlichen Charakter haben; das sei bei Aufwendungen der Fall, die dem Geschäftsführer infolge einer gesetzlichen Pflicht zum Eingreifen entstanden seien (BGH, Urteil vom 28.09.2011 – IV ZR 294/10 –, juris, Rn. 16), ist vorliegend nicht einschlägig. Denn zum einen betreffen die AKB 2008 lediglich das Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer mit der Folge, dass es auf die Auslegung des § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG ankommt. Zum anderen geht es vorliegend nicht um eine Haftung aus Privatrecht, sondern aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag. Zwar beabsichtigte der Gesetzgeber, mit der Neufassung des § 29 Abs. 1 Satz 2 NBrandSchG den Gemeinden die bisherigen Ersatzmöglichkeiten auch gegen Versicherungen zu erhalten (LT-Drucks. 16/5023, S. 18). Es ist jedoch zwischen Ansprüchen aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag, die im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen sind, und Ansprüchen aus privatrechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag, die im Zivilrechtsweg zu verfolgen sind, zu differenzieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gegenüber der Beklagten zu 1. ist die Klägerin vollständig unterlegen; gegenüber der Beklagten zu 2. zu 9/10.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.