Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.06.2012, Az.: 10 ME 67/12
Erteilung einer Zulassung nach § 15 Abs. 1 PflSchG a.F. bei Festsetzung von einhaltbaren Rückstandshöchstgehalten für die in den beantragten Anwendungsgebieten genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 04.06.2012
- Aktenzeichen
- 10 ME 67/12
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 18224
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0604.10ME67.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 25.04.2012 - AZ: 2 B 1113/12
Rechtsgrundlage
- § 15 Abs. 1 PflSchG a.F.
Fundstellen
- NordÖR 2013, 136
- StoffR 2012, 205
Amtlicher Leitsatz
Für die Erteilung einer Zulassung nach § 15 Abs. 1 PflSchG a.F. genügt es nicht, dass für die in den beantragten Anwendungsgebieten genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Rückstandshöchstgehalte festgesetzt sind. Die festgesetzten Rückstandshöchstgehalte müssen auch einhaltbar sein.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung eine vorübergehende Zulassung des von ihr hergestellten Pflanzenschutzmittel A. für das Anwendungsgebiet Raps.
In dem Mittel A. ist der Wirkstoff Metaldehyd zur Bekämpfung von Nacktschnecken enthalten. Die Zulassung für das Mittel wurde durch die seinerzeit zuständige Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom 7. April 1998 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 9. April 1999 u.a. für das Anwendungsgebiet Raps zunächst bis zum 31. Dezember 2008 befristet und auf entsprechende Anträge der Antragstellerin mit Bescheiden vom 29. September 2008 bzw. 15. September 2010 zuletzt bis zum 31. Dezember 2011 verlängert (B.).
Durch Verordnung (EG) Nr. 149/2008 wurde in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für Metaldehyd der vorläufige Rückstandshöchstgehalt (RHG) für das Erzeugnis Rapssamen (Code-Nummer 0401060) mit 0,1 mg/kg festgelegt. Zum damaligen Zeitpunkt lag eine Entscheidung über die Aufnahme des Wirkstoffs in denAnhang I der Richtlinie 91/414/EWG, der die für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln zulässigen Wirkstoffe regelt, noch nicht vor.
Bereits am 12. Juli 2007 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin die Erteilung der Folgezulassung für A: gem.§ 15 Pflanzenschutzgesetz - PflSchG - a.F. u.a. für das Anwendungsgebiet Raps (Anwendungsgebiet Nr. 002). Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) gelangte in seinem Bewertungsbericht vom 4. November 2008 (Seite 41) nach den vorgenommenen Versuchen zu dem Ergebnis, dass der RHG für Rapssamen eingehalten werden könne. Zwar sei in einem der Versuche ein Rückstand von 0,53 mg/kg festgestellt worden; hierbei habe es sich aber um einen "Ausreißer" gehandelt. Unter dem 25. Januar 2010 reichte die Antragstellerin aktualisierte Unterlagen ein, die vom BfR erneut geprüft wurden. Das BfR gelangte in seinem Bewertungsbericht vom 20. August 2010 und dem Ergänzungsbericht vom 29. Oktober 2010 nunmehr zu der Feststellung, dass bei der Anwendung von A. die geltende Höchstmenge von 0,1 mg/kg für Metaldehyd in Rapssamen nicht eingehalten werden könne. Die nach unterschiedlichen Methoden vorgenommenen Rückstandsversuche hätten einen Höchstgehalt von 0,143 mg/kg (Rmax) bzw. 0,120 mg/kg (Rber) ergeben. Um mögliche Rückstände aus den zugelassenen Anwendungen in Raps abzudecken, sei ein RHG von 0,2 mg/kg nötig.
Am 10. Juni 2009 beantragte die Antragstellerin bei dem hierfür zuständigen Mitgliedstaat Österreich eine erneute Prüfung des Wirkstoffs Metaldehyd nach der Richtlinie 91/414/EWG gem. VO (EG) Nr. 33/2008, nachdem sie ihren ersten Antrag auf Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie nach Erhalt des Entwurfs des Bewertungsberichts, aus dem sich zu hohe toxikologische Werte ergeben hatten, zurückgezogen hatte. Mit Durchführungsrichtlinie 2011/54/EU der Kommission vom 20. April 2011 wurde die Richtlinie 91/414/EWG dahingehend geändert, dass der Wirkstoff Metaldehyd mit Wirkung zum 1. Juni 2011 in Anhang I der Richtlinie (laufende Nummer 360) aufgenommen wurde.
Im Februar 2011 beantragte die Antragstellerin bei dem Referenzmitgliedstaat Österreich die Festsetzung eines neuen RHG nach dem in der VO (EG) Nr. 396/2005 vorgeschriebenen Verfahren. Eine Änderung auf den Wert von 0,5 mg/kg wurde vom RMS Österreich unterstützt und im Juni 2011 vorgeschlagen. Die European Food Safety Authority (EFSA) empfahl in ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2012 die Festsetzung des RHG auf 0,6 mg/kg. Infolgedessen beschloss der an dem Verfahren über die Anhebung des RHG beteiligte Ständige Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit in seiner Sitzung vom 13./14. März 2012 die Erhöhung des RHG für Metaldehyd im Anwendungsgebiet Raps auf 0,6 mg/kg. Ein Abschluss des Verfahrens, der nach VO (EG) Nr. 396/2005 die Umsetzung des Beschlusses des Ständigen Ausschusses in eine EU-Verordnung sowie eine Veröffentlichung im Amtsblatt der EU voraussetzt, wird von den Beteiligten für Juli/ August 2012 erwartet.
Bereits mit Schreiben vom 22. August 2011 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass von einer zunächst beabsichtigten Anordnung des Ruhens für das Mittel A. bis zur Neufestsetzung des RHG abgesehen werde. Nach den vorliegenden Daten und Stellungnahmen sei davon auszugehen, dass aus der zugelassenen Anwendung in Raps keine gesundheitlichen Risiken für Verbraucher zu erwarten seien. Da auch ein Antrag auf Anhebung des RHG für Raps gestellt sei, der vom RMS Österreich unterstützt werde, und der neue RHG im Hinblick auf die für September 2011 angekündigte Stellungnahme der EFSA bereits zur Ernte 2012 zur Verfügung stehen könnte, werde eine Ruhensanordnung als nicht notwendig erachtet.
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2011 erteilte die Antragsgegnerin die am 12. Juli 2007 beantragte Folgezulassung für das Mittel A. befristet bis zum 31. Dezember 2021, jedoch ohne eine Zulassung für das Anwendungsgebiet Raps (Zulassung 024287-00/00-002) auszusprechen. Insoweit wird in dem Bescheid ausgeführt, dass die Bearbeitung des Zulassungsantrags für dieses Anwendungsgebiet noch nicht abgeschlossen sei. Hintergrund hierfür war, dass das bei der EU-Kommission anhängige Verfahren auf Neubewertung des bisherigen RHG noch nicht abgeschlossen war.
Mit Schreiben vom 3. November 2011 beantragte die Antragstellerin im Hinblick auf die zum 31. Dezember 2011 auslaufende Zulassung für das Anwendungsgebiet Raps eine Verlängerung der Alt-Zulassung nach § 16 Abs. 2 PflSchG a.F. mit dem bisherigen RHG 0,1 mg/kg bis zum Abschluss der Bearbeitung der erneuten Zulassung in Raps.
Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. Dezember 2011 ab. Zur Begründung führte sie aus: Rechtsgrundlage für die Verlängerung von Zulassungen, die auf der Grundlage von § 15 PflSchG a.F. erteilt worden seien, sei seit dem 14. Juni 2010 (gemeint ist der 14. Juni 2011) Art. 43 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 1107/2009. Diese Vorschrift setze - ebenso wie § 16 Abs. 2 PflSchG a.F. - für eine Verlängerung voraus, dass noch keine Entscheidung über die Erneuerung der Zulassung getroffen worden sei. Diese Bedingung sei nicht erfüllt, da mit Bescheid vom 13. Oktober 2011 die Zulassung des Pflanzenschutzmittels erneuert worden sei, so dass eine Zulassungsverlängerung über den 31. Dezember 2011 hinaus nicht in Betracht komme. Unbeachtlich sei, dass wegen eines fehlenden RHG die Entscheidung über den Folgeantrag noch ausstehe, soweit die Anwendung Raps betroffen sei. Art. 43 Abs. 6 der Verordnung stelle darauf ab, ob (überhaupt) eine Entscheidung über die erneute Zulassung getroffen worden sei. Nach dem Wortlaut komme es nicht darauf an, ob alle Inhalte der ehemaligen Zulassung auch Gegenstand der erneuten Zulassungsentscheidung seien. Eine nur indikationsbezogene Betrachtungsweise mit einer entsprechenden indikationsbezogenen Verlängerungsmöglichkeit hätte im Wortlaut zum Ausdruck kommen müssen, zumal dem Verordnungsgeber bewusst gewesen sei, dass eine Zulassung die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels an verschiedenen Pflanzen bzw. Pflanzenerzeugnissen umfassen könne, wie Art. 31 Abs. 1 der Verordnung zeige. Dass bei Bekanntwerden der RHG-Problematik von einer Ruhensanordnung bezüglich der Anwendung des Mittels an Raps gesprochen worden sei, sei kein Präjudiz für eine mögliche Zulassungsverlängerung. Ein maßgeblicher Grund für den Verzicht auf die Ruhensanordnung sei das unmittelbar bevorstehende reguläre Zulassungsende gewesen.
Den hiergegen unter dem 22. Dezember 2011 erhobenen Widerspruch der Antragstellerin wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 2012 zurück. Die Antragstellerin hat am 20. April 2012 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben (Az. 2 A 1130/12), über die noch nicht entschieden ist.
Bereits mit Bescheid vom 16. Dezember 2011 genehmigte die Antragsgegnerin den Abverkauf der nach der bisherigen Zulassung produzierten Lagerbestände des Mittels A. bis zum 30. Juni 2012 und deren Aufbrauch für die Anwender bis zum 30. Juni 2013.
Unter dem 20. März 2012 beantragte die Antragstellerin, die mit Bescheid vom 13. Oktober 2011 erteilte Folgezulassung für das Mittel A. auch für das Anwendungsgebiet Raps sofort und mit der Maßgabe zu erteilen, dass für dieses Anwendungsgebiet der RHG von 0,1 mg/kg befristet bis zu dem Zeitpunkt gelte, ab dem im Rahmen einer rechtsgültigen Änderung der VO (EG) Nr. 396/2005 der neue RHG für den Wirkstoff Metaldehyd gelte. Hilfsweise beantragte sie, die unter der bisherigen Zulassungsnummer erteilte Zulassung des Mittels A. für das Anwendungsgebiet Raps vorübergehend so lange zu verlängern, bis die Folgezulassung des Mittels auch für das Anwendungsgebiet Raps von der Antragsgegnerin erteilt worden ist.
Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22. März 2012 ab. Die für die Erteilung der Zulassung erforderliche Voraussetzung, dass der festgesetzte RHG von 0,1 mg/kg eingehalten werde, sei nach den im bisherigen Zulassungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen nicht erfüllt. Auch gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin unter dem 29. März 2012 Widerspruch ein, über den - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden ist.
Die Antragstellerin hat am 2. April 2012 beim Verwaltungsgericht beantragt,
der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, spätestens binnen einer Woche ab Zustellung des Beschlusses unter Abänderung des Bescheides vom 22. März 2012 die mit Bescheid vom 13. Oktober 2011 erteilte Folgezulassung für das Mittel A. für das Anwendungsgebiet Raps mit der Maßgabe zu erteilen, dass für dieses Anwendungsgebiet der RHG von 0,1 mg/kg befristet bis zu dem Zeitpunkt gelte, ab dem im Rahmen einer rechtsgültigen Änderung der Anhänge der VO (EG) Nr. 396/2005 der RHG für den Wirkstoff Metaldehyd neu festgesetzt sei.
Hilfsweise
hat sie beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, unverzüglich, spätestens binnen einer Woche ab Zustellung des Beschlusses unter Abänderung des Widerspruchsbescheides vom 22. März 2012 die unter der bisherigen Zulassungsnummer erteilte Zulassung des Mittels A. für das Anwendungsgebiet Raps vorübergehend so lange zu verlängern, bis die Folgezulassung des Mittels auch für das Anwendungsgebiet Raps von der Antragsgegnerin erteilt worden sei.
Mit Beschluss vom 25. April 2012 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und im Wesentlichen ausgeführt: Es sei bereits fraglich, ob ein Anordnungsgrund vorliege. Ziel der Antragstellerin sei eine Regelung, die es ihr ermögliche, das Mittel A. ab sofort zu verkaufen. Mit Anwendung des Mittels schon von Mitte August bis Ende September 2012 fände jedoch eine Einwirkung auf die Rapspflanzen statt, die nicht mehr umkehrbar sei. Die damit verbundene Vorwegnahme der Hauptsache setze ungeachtet der wirtschaftlichen Folgen einer unterbleibenden Zulassung für die Antragstellerin eine hohe Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren voraus. Diese bestünden jedoch nicht, da es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch fehle. Das im Hauptantrag verfolgte Begehren, eine Folgezulassung auch für den Anwendungsbereich Raps mit einem RHG von 0,1 mg/kg herbeizuführen, scheitere daran, dass der festgesetzte RHG von 0,1 mg/kg nach dem Bewertungsbericht des BfR vom 20. August 2010, der von der Antragstellerin nicht substantiiert in Frage gestellt worden sei, nicht eingehalten werden könne, was jedoch gem. § 15 PflSchG a.F. Voraussetzung für die Zulassung sei. Da auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen sei, komme es auch nicht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Ernte im Jahr 2013 an. Ob lebensmittelrechtlich für den Vertrieb eine Ausnahme nach§ 68 Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch in Betracht komme, sei nicht relevant. Rechtlicher Ansatz des Gesetzgebers sei es, von vornherein einen gesundheits- und umweltgefährdenden Rückstand in Lebensmitteln zu verhindern. Zu diesem Zweck müsse ein RHG eingehalten werden. Nur in Ausnahmefällen könne eine Ausnahme erfolgen. Die Anwendung des voraussichtlich künftigen RHG von 0,6 mg/kg schon vor Abschluss des Rechtsetzungsverfahrens könne auch nicht unter Verweis auf Güterabwägungen oder Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkte durch die Duldung einer möglichen Überschreitung des Wertes 0,1 mg/kg erfolgen. Die Antragsgegnerin sei an das geltende Recht gebunden. Eine Ausnahmebestimmung für den Übergangszeitraum sei nicht ersichtlich. Dass die Antragsgegnerin die Entscheidung über das Anwendungsgebiet Raps im Bescheid vom 13. Oktober 2011 zunächst ausgesetzt habe, sei nicht zu beanstanden. Auf eine Gleichbehandlung mit anderen Herstellern könne sich die Antragstellerin nicht berufen, da keine vergleichbare Sachlage vorliege. Indem die Antragsgegnerin von einer Anordnung des Ruhens des Anwendungsgebietes Raps abgesehen und noch Ende 2011 eine befristete Abverkaufsgenehmigung erteilt habe, habe sie die wirtschaftlichen Folgen bis zum Inkrafttreten des neuen RHG gemildert. Für den Hilfsantrag, die bisherige Zulassung bis zur Erteilung der Folgezulassung auch für das Anwendungsgebiet Raps zu verlängern, habe die Antragstellerin ebenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen können. Der Verlängerung der Alt-Zulassung stehe ebenfalls entgegen, dass der RHG von 0,1 mg/kg nicht einzuhalten sei. Die mögliche Überschreitung des RHG genüge, um von Anhaltspunkten für schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier auszugehen. Der Zweck des § 16 Abs. 2 PflSchG a.F., einen notwendigen Interessenausgleich zwischen der prüfenden Behörde und dem seine Produkte vertreibenden Hersteller zu schaffen, erfordere ebenfalls keine Verlängerung der Alt-Zulassung, weil hinreichende Erkenntnisse für eine Ablehnung des Anwendungsgebietes Raps vorlägen, die Prüfung insofern abgeschlossen sei und die Antragsgegnerin allein im Interesse des Antragstellers auf die Neufestsetzung des RHG in der VO (EG) Nr. 396/2005 warte. Eine Verlängerung der Zulassung komme auch nicht nach Art. 43 Abs. 6 VO (EG) Nr. 1107/2009 in Betracht, da der Umstand, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse im Zulassungsverfahren einen Aufschub der Entscheidung über den Anwendungsbereich bewirkt hätten, in die Sphäre des Antragstellers falle.
Die Antragstellerin hat gegen den ihr am 2. Mai 2012 zugestellten Beschluss am 10. Mai 2012 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 14. Mai 2012, eingegangen am 18. Mai 2012, begründet.
II.
Die Beschwerde, mit der die Antragstellerin ihre bisherigen Anträge weiterverfolgt, hat keinen Erfolg. Sie erweist sich als unbegründet. Die von den Antragstellern dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung sich die Entscheidung des Senats zu beschränken hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Änderung der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht. Für den Hauptantrag fehlt es sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund (dazu unter 1. und 3.), für den Hilfsantrag lediglich am Anordnungsgrund (dazu unter 2. und 3.).
1.
Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Antragstellerin für den von ihr verfolgten Hauptantrag einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat.
Die Antragstellerin macht bezüglich ihres Hauptantrags geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht auf die (angebliche) Nichteinhaltbarkeit des derzeit gültigen RHG von 0,1 mg/kg im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a Buchst. a) PflSchG a.F. abgestellt. Die Beurteilung der Einhaltbarkeit eines RHG sei nicht Teilbestandteil des nationalen Zulassungsrechts und entziehe sich der Kompetenz der nationalen Behörden. Dem folgt der Senat nicht.
Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Einhaltbarkeit des RHG als Voraussetzung für die Zulassung eines Pflanzenschutzmittels anzusehen.
Die von der Antragstellerin begehrte Folgezulassung auch für das Anwendungsgebiet Raps richtet sich, weil sie den entsprechenden Antrag bereits am 12. Juli 2007 gestellt hat, gemäß Art. 80 Abs. 5 Satz 1 Buchst. a) der VO (EG) Nr. 1107/2009 nach den bis zum 14. Juni 2011 geltenden nationalen Rechtsvorschriften und damit nach den Vorschriften des Pflanzenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512, zul. geänd. d. Art. 14 d. G. v. 09.12.2010, BGBl. I S. 1934 - PflSchG a.F.).
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 PflSchG a.F. lässt das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ein Pflanzenschutzmittel zu, wenn u.a. gem.
Nr. 2a für die in den beantragten Anwendungsgebieten genannten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Rückstandshöchstgehalte
a)
nach der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 70 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung oder
b)
in der Rückstands-Höchstmengenverordnung vom 1. September 1994 (BGBl. I S. 2229) in der jeweils geltenden Fassung
festgesetzt worden sind und gem.
Nr. 3 die Prüfung des Pflanzenschutzmittels ergibt, dass das Pflanzenschutzmittel nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Technik bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung
(...)
d)
keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf das Grundwasser hat (...).
Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a PflSchG a.F. nach seinem Wortlaut lediglich verlangt, dass für das Pflanzenschutzmittel ein RHG festgesetzt worden ist - wie hier in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005, Anhang III, ABl. Nr. L 58 S. 260 f.) der Fall - und nicht, dass dieser Wert auch eingehalten wird. Diese Voraussetzung ergibt sich allerdings aus der Verordnung über Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte (Pflanzenschutzmittelverordnung - PflSchMGV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2005 (BGBl. I S. 734, zuletzt geändert durch Art. 3 Abschnitt 2 § 7 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007, BGBl. I S. 2930), die auf der Grundlage der Ermächtigungsnorm des § 17 Abs. 1 Nr. 1 PflSchG a.F. ergangen ist, i.V.m. dem Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG.
§ 1a Abs. 6 Nr. 1 PflSchMGV enthält weiterführende Regelungen zum Zulassungsverfahren. Danach hat die Prüfung der Anträge und die Entscheidung über Zulassungen, soweit - wie hier - chemische Zubereitungen betroffen sind, nach Maßgabe des Anhangs VI Teil I der Richtlinie 91/414/EWG zu erfolgen, der einheitliche Grundsätze für die Bewertung und Zulassung chemischer Pflanzenschutzmittel enthält. Danach setzt die Erteilung einer Zulassung voraus, dass alle Anforderungen gemäß Abschnitt 2 (Spezielle Grundsätze) erfüllt sind (vgl. Gliederungspunkt C. Entscheidungsfindungsverfahren, 1. Allgemeine Grundsätze, Nr. 8). Nach Nr. 2.4.2.4 des Abschnitts 2 lassen die Mitgliedstaaten, wenn es - wie hier der Fall - eine gemeinschaftliche Höchstrückstandsmenge gibt, das Pflanzenschutzmittel nur zu, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Höchstrückstandsmenge bei bestimmungsgemäßer Anwendung nicht überschritten wird, oder wenn eine neue gemeinschaftliche Höchstrückstandsmenge gemäß den in der einschlägigen Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Verfahren festgelegt worden ist.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Gem. Anhang III der Verordnung (EG) 396/2005 beträgt der RHG für den Wirkstoff Metaldehyd für den Anwendungsbereich Raps derzeit 0,1 mg/kg. Die Festlegung einer neuen Höchstrückstandsmenge ist zwar beabsichtigt, jedoch ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen. Das nach§ 15 Abs. 3 Nr. 2 PflSchG a.F. im nationalen Bewertungsverfahren beteiligte BfR hat in seinem Bewertungsbericht vom 20. August 2010 (vgl. Bl. 128 bis 138 der Gerichtsakte) unter Verwendung zweier wissenschaftlicher Methoden anhand der vorliegenden Rückstandsversuche Höchstgehalte von 0,143 (Rmax) bzw. 0,120 mg/kg (Rber) errechnet und ist demzufolge zu dem Ergebnis gekommen, dass der bisher festgesetzte RHG nicht eingehalten werden kann. Die Antragstellerin hat dieser Bewertung auch nicht substantiiert in Frage gestellt, sondern entsprechend der Empfehlung des BfR einen Antrag auf Änderung des RHG für Metaldehyd in Raps gestellt.
Soweit sich die Antragstellerin hinsichtlich der Einhaltung der RHG auf die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 6. Januar 2012 beruft, kann dem nicht gefolgt werden. Die EFSA ist - unter Verwendung teilweise anderer Versuchsdaten - ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen, dass der Wert von 0,1 mg/kg in einzelnen Fällen nicht eingehalten werden konnte (Rmax = 0,33; Rber = 0,02). Wenngleich die EFSA die teilweise überhöhten Werte als in der Ernteweise begründete Ausnahmen bewertete, hat sie diese als "worst case"-Szenario betrachtet und sie - anders noch als in ihrer Bewertung vom 22. Oktober 2010 - zum Anlass genommen, im Verfahren zur Änderung der Anhänge II und III der VO (EG) Nr. 396/2005 eine Anhebung des RHG auf 0,6 mg/kg zu empfehlen.
Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin ist das Wechselverhältnis von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a Buchst. a) und Abs. 3 PflSchG a.F. nicht dadurch betroffen, dass die Einhaltbarkeit des RHG Gegenstand des Zulassungsverfahrens ist. Bereits vor Einfügung des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a PflSchG a.F. war die Einhaltung der in Anhang VI der Richtlinie 91/414/EWG festgelegten einheitlichen Grundsätze Gegenstand des Zulassungsverfahrens, vgl.§ 1a PflSchMGV in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. August 1998 (BGBl. I S. 2161). Da die nationale Behörde nur die Einhaltung der in Anhang III der VO 396/2005 (EG) festgesetzten gemeinschaftlichen Höchstrückstandsmenge überwacht, nimmt sie auch nicht die Kompetenz in Anspruch, über § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PflSchG a.F. höhere Anforderungen an den einzuhaltenden RHG zu stellen als gemeinschaftsrechtlich festgelegt.
Die Antragstellerin wendet weiter ein, selbst wenn die Einhaltbarkeit des RHG als Zulassungsvoraussetzung geprüft werde, sei für dessen Beurteilung jedenfalls nicht auf den Zeitpunkt der Zulassungserteilung oder den Zeitraum der Anwendung des Mittels abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Ernte. Das folge daraus, dass die Antragsgegnerin für das Mittel im Pflanzenschutzmittelverzeichnis keine Wartezeit vorsehe, weil während der Vegetationszeit der Pflanze eine ausreichende Periode zum naturgegebenen Abbau des Pflanzenschutzmittels gewährleistet sei. Die Anordnung einer Wartezeit diene letztlich vergleichbaren Zielen wie die Festsetzung eines RHG. Bei Anwendung des Mittels entsprechend den Anwendungsbedingungen in der Zeit von Mitte August bis Ende September 2012 und einer entsprechenden Ernte im Juli 2013 würde die bereits für Juli/ August 2012 erwartete Neufestsetzung des RHG auf 0,6 mg/kg abgeschlossen sein, so dass dann ein unstreitig einhaltbarer RHG vorliegen werde. Die Frage, ob der bisherige Wert von 0,1 mg/kg grundsätzlich einhaltbar sei, könne daher offen bleiben. Die Annahme, für die Bewertung der Sach- und Rechtslage komme es auf den Zeitpunkt der Entscheidung und nicht auf die Rechtslage bei der Ernte 2013 an, sei wenig überzeugend. Zwar sei für die Erteilung einer Zulassung oder deren vorläufige Verlängerung die Rechtslage zum Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung maßgeblich. Dies bedeute aber nicht, dass die Behörde bei der Beurteilung der Sachlage nicht den Gegebenheiten Rechnung tragen müsse, die sich aus dem zeitlichen Auseinanderfallen von Anwendung des Mittels und Relevanz des RHG zum Erntezeitpunkt ergäben. Es dürfe nicht unterstellt werden, dass das im Mai 2012 zu genehmigende Mittel noch im fast ausgewachsenen, im Juli 2012 zu erntenden Raps entgegen den Anwendungsbedingungen und damit unter Verstoß gegen § 6a Abs. 1 PflSchG a.F. bzw. § 12 Abs. 1 PflSchG n.F. verwendet werde.
Auch diese Einwände der Antragstellerin überzeugen nicht. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass für die - noch nicht getroffene - Entscheidung der Antragsgegnerin über die Folgezulassung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich ist. Die Folgezulassung kann demgemäß nur dann erteilt werden, wenn die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden RHG-Werte eingehalten werden. Das ist jedoch - selbst wenn man mit Blick auf die Einhaltung des RHG auf den Zeitpunkt der Ernte abstellen wollte - nicht der Fall, da das Verfahren zur Erhöhung des RHG auf 0,6 mg/kg noch nicht abgeschlossen ist. Darauf, ob ein voraussichtlich zukünftig festgesetzter Wert eingehalten würde, kann es - unabhängig davon, wie wahrscheinlich die Festsetzung ist - nicht ankommen, da die Behörde gem.Art. 20 Abs. 3 GG für ihre Entscheidung an die geltende Rechtslage gebunden ist.
Der von der Antragstellerin erhobene Einwand, im Hinblick auf die drohenden massiven und existenzgefährdenden wirtschaftlichen Ausfälle sei es unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unangemessen, einem Produkt ausschließlich aus formalen Gründen die Zulassung vorzuenthalten und es damit ohne eine Übergangslösung gänzlich vom deutschen Markt zu verbannen, obwohl die Einhaltbarkeit des RHG zum Zeitpunkt der künftigen Ernte gesichert sei und alle übrigen Zulassungsvoraussetzungen gegeben seien, greift nicht durch. Denn für die Erteilung der Zulassung kommt es nicht darauf an, wie wahrscheinlich es ist, dass der RHG im erforderlichen Maße angehoben wird, sondern ob die Zulassungsvoraussetzungen nach der im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage erfüllt sind. Für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist kein Raum, wenn bereits der Tatbestand der anzuwendenen Rechtsnorm nicht erfüllt ist.
Der Einwand der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass lediglich eine Übergangsregelung beantragt worden sei, nach der die jetzt zu erteilende Folgezulassung im Rahmen einer Befristung vorschreiben solle, dass für das Mittel A. auch in der nationalen Zulassung der bisher gültige RHG von 0,1 mg/kg nur so lange gelten solle, bis die ihn ändernde Verordnung in Kraft getreten sei, greift ebenfalls nicht durch.
Unabhängig von der Frage ob § 36 VwVfG wegen § 1 Abs. 2 NVwVfG neben § 1 Abs. 4 PflSchG a.F. die Hinzufügung von Nebenbestimmungen überhaupt zulässt, scheitert eine solche Regelung bereits daran, dass auch hierdurch die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Folgezulassung nicht erfüllt werden können. Da der derzeit geltende RHG von 0,1 mg/kg wie bereits ausgeführt nicht eingehalten werden kann, ist auch die zusätzliche Aufnahme einer Befristung nicht zielführend.
Soweit die Antragstellerin erneut die Ungleichbehandlung zwischen der von ihr beantragten Zulassung und stofflich übereinstimmenden Mitbewerberprodukten anderer Zulassungen mit dem Wirkstoff Metaldehyd geltend macht, wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss (Seite 8) verwiesen, mit denen sich die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht auseinandergesetzt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).
2.
Hinsichtlich des Hilfsantrags der Antragstellerin, der Antragsgegnerin aufzugeben, die Alt-Zulassung vorübergehend so lange zu verlängern, bis die Folgezulassung auch für das Anwendungsgebiet Raps erteilt sei, ist ein Anordnungsanspruch dagegen voraussichtlich zu bejahen.
Die Antragstellerin wendet gegen die Ablehnung des Hilfsantrags ein, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 PflSchG a.F seien nicht erfüllt, das Mittel A. mithin nicht zulassungsfähig, so dass auch für eine vorübergehende Verlängerung kein Raum sei. Das Mittel sei sehr wohl zulassungsfähig; die Zulassung sei nur deshalb noch nicht erfolgt, weil der neu ermittelte RHG formell noch nicht festgesetzt sei. § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 PflSchG a.F. wäre nur dann nicht erfüllt, wenn Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass das Mittel in Zukunft keine Zulassung erhalten werde. Das sei aber im Hinblick auf den Stand des Verfahrens der Neufestsetsetzung des RHG nicht der Fall. Es liege die klassische Situation einer vor-übergehenden Verlängerung nach § 16 Abs. 2 PflSchG a.F. vor, bei der ein grundsätzlich zulassungsfähiges Produkt vorliege, es aber für die endgültige Erteilung der Zulassung vorübergehend an einer Formalie fehle. Unzutreffend sei auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Mittel A. sei schon deswegen nicht zulassungsfähig, weil die Antragsgegnerin aufgrund der Feststellungen des BfR bei der Rechtsanwendung bereits aufgrund der möglichen Überschreitung des RHG von Anhaltspunkten für schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit ausgehen müsse. Die Frage der grundsätzlichen Zulassungsfähigkeit auf der Basis des alten RHG stelle sich im Rahmen des Hilfsantrags nicht, da dieser nur auf die vorübergehende Verlängerung der Alt-Zulassung gerichtet sei. Davon abgesehen könne nicht von schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit ausgegangen werden, weil im Hinblick auf die neuen Erkenntnisse keine Herabsetzung, sondern eine Heraufsetzung des RHG bevorstehe. Darum habe die Antragsgegnerin auch von einer Ruhensanordnung abgesehen. Die Erwägung des Verwaltungsgericht, nach der sich auch aus Art. 43 Abs. 6 VO (EG) Nr. 1107/2009 keine Verlängerungsmöglichkeit ergebe, weil der Umstand, dass neue wissenschaftliche Erkenntnisse im Zulassungsverfahren einen Aufschub der Entscheidung über den Anwendungsbereich bewirkt hätten, in die Sphäre der Antragstellerin falle, sei unzutreffend. Die so angewandte Vorschrift, die als Übergangsregelung der Lückenschließung zwischen Alt- und Neu-Zulassung dienen solle, liefe leer, da es in aller Regel neue Erkenntnisse seien, die im Rahmen eines Folgezulassungsverfahrens neue Studien erforderten und damit auch zeitraubende neue Bewertungen notwendig machten. Ein Anspruch auf vorübergehende Verlängerung der Alt-Zulassung bestehe vielmehr bereits dann, wenn sich das Verfahren aus Gründen in die Länge zöge, "die sich der Kontrolle des Zulassungsinhabers entziehen". Ausreichend sei insoweit, dass der Antragsteller die zeitliche Dauer der Gründe nicht bestimmen könne.
Das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich des Antrags auf Verlängerung der Alt-Zulassung voraussichtlich zu Unrecht auf§ 16 Abs. 2 PflSchG a.F. abgestellt. Vielmehr gilt für den am 3. November 2011 gestellten Antrag bereits die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, vgl. Art. 84 der Verordnung. Die Übergangsbestimmung in Art. 80 Abs. 5 der Verordnung betrifft nach seinem eindeutigen Wortlaut nur Anträge auf Zulassung von Pflanzenschutzmitteln, nicht dagegen Anträge auf Verlängerung der Zulassung.
Nach Art. 43 Abs. 6 der Verordnung verlängert der Mitgliedstaat, wenn aus Gründen, die sich der Kontrolle des Zulassungsinhabers entziehen, vor Ablauf der Zulassung keine Entscheidung über deren Erneuerung getroffen wurde, die bisherige Zulassung um den Zeitraum, der für den Abschluss der Prüfung und eine Erneuerungsentscheidung notwendig ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend voraussichtlich erfüllt. Der Senat hat entgegen der Rechtsauffassung der Antragsgegnerin keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die Frage, ob eine Entscheidung über die Erneuerung der Zulassung getroffen worden ist, indikationsbezogen - hier ausschließlich für die Anwendung in Raps - beantwortet wird. Die Vorschrift soll es ermöglichen, eine Interimszulassung zu erteilen, falls die zuständige Behörde, etwa aus formalen Gründen, nicht in der Lage ist, eine Entscheidung über die Anschlusszulassung zu treffen. Besteht die Möglichkeit, wie hier mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 13. Oktober 2011 geschehen, die Folgezulassung indikationsbezogen zu erteilen, muss dies nach Sinn und Zweck der Vorschrift entsprechend auch für die Erteilung der Interimszulassung gelten. Eine Entscheidung über die Erteilung der Folgezulassung für das Anwendungsgebiet Raps hat die Antragsgegnerin bislang nicht getroffen. Die Gründe hierfür liegen auch nicht in der Sphäre der Antragstellerin. Zwar ist das Verfahren zur Festsetzung des neuen, erhöhten RHG, der für die Erteilung der Folgezulassung Voraussetzung ist, noch nicht abgeschlossen. Die Gründe hierfür entziehen sich jedoch der Kontrolle des Zulassungsinhabers. Es liegt vielmehr in der Hand der Antragsgegnerin, eine Entscheidung über die Erneuerung der Zulassung zu treffen, auch wenn diese Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund des Überschreitens des derzeitigen RHG negativ ausfallen würde.
Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht von der Anwendbarkeit des § 16 Abs. 2 PflSchG a.F. ausginge, wäre ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin voraussichtlich zu bejahen.
Nach dieser Vorschrift kann die Behörde, wenn über einen Antrag auf erneute Zulassung nicht entschieden worden ist, bevor eine nach den §§ 15 und 15b PflSchG erteilte Zulassung endet, die Zulassung auf Antrag bis zu dem Zeitpunkt verlängern, an dem die Entscheidung über die erneute Zulassung getroffen wird. Eine Verlängerung der Zulassung setzt danach voraus, dass (1.) die erneute Zulassung höchstens drei Jahre und spätestens ein Jahr vor Ablauf der Zulassung beantragt worden ist, (2.) der Antrag auf erneute Zulassung den festgesetzten Anforderungen entspricht und (3.) keine Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das Pflanzenschutzmittel die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 nicht erfüllt. Die Vorschrift differenziert zwischen den - hier nicht streitigen - zeitlichen bzw. formalen Anforderungen des Antrags (Nr. 1 und 2) und den materiellen Voraussetzungen (Nr. 3), wobei sich Letztere nur auf einen Teil der an die Erteilung der Folgezulassung zu stellenden Anforderungen bezieht.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wären auch diese Voraussetzungen für die Verlängerung erfüllt. Hinsichtlich der Feststellung des Nichtvorliegens von Anhaltspunkten dafür, dass das Pflanzenschutzmittel nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnisse und der Technik insbesondere keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier hat (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. d) PflSchG a.F.) ist nicht auf das Überschreiten des RHG abzustellen, dessen Einhaltung für die Erteilung der Verlängerung nicht Tatbestandsvoraussetzung ist, sondern auf den Inhalt des Bewertungsbericht des BfR vom 20. August 2010 sowie der Stellungnahme der EFSA vom 6. Januar 2012, nach denen trotz der festgestellten Überschreitung des RHG keine schädlichen Auswirkungen zu befürchten sind.
3.
Sowohl hinsichtlich des Hauptantrags als auch für den Hilfsantrags fehlt es indes an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes.
Die Antragstellerin erhebt gegen die vom Verwaltungsgericht erhobenen Zweifel am Vorliegen eines Anordnungsgrundes aufgrund einer möglicherweise unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache den Einwand, weil nur eine vorübergehende Zulassung des Mittels A. bis zu dem Zeitpunkt begehrt werde, in welchem für das Mittel nach Festsetzung des neuen RHG die Folgezulassung von der Antragsgegnerin endgültig erteilt werde, liege bereits keine Vorwegnahme vor. Jedenfalls aber wäre eine Vorwegnahme unschädlich, weil ihr - der Antragstellerin - und ihrer deutschen Vertriebspartnerin, der Firma B. GmbH, uneinbringlicher Schaden in Höhe von mindestens 1,4 Millionen EUR entstehen würde, wenn das Mittel A. in der diesjährigen Vertriebssaison am deutschen Markt nicht mehr gehandelt werden könne. Der Firma B. GmbH drohe der Verlust der wirtschaftlichen Existenz, weil der Vertrieb des Mittels A. etwa 80 % ihres gesamten Umsatzes ausmache, wovon wiederum 85 bis 90 % allein auf das Anwendungsgebiet Raps entfielen. Die Antragstellerin und die Firma B. GmbH würden zudem auf Dauer mühsam aufgebaute Kundenbeziehungen verlieren, wenn sie den Bedarf nach dem Mittel A. nicht decken könnten. Für die nachgeordneten Handelsstufen sei es von erheblicher Bedeutung, dass der Hersteller eines Produktes gerade im Rahmen der üblichen Just-in-time-Belieferung jederzeit die Nachfrage mit zugelassenen Produkten decken könne und sich damit als leistungsfähiger Partner für den Agrargroßhandel über die Wiederverkäufer bis hin zum Landwirt präsentiere.
Diese Einwände überzeugen nicht, da die vom Verwaltungsgericht erhobenen Zweifel berechtigt sind. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung scheitert daran, dass die Antragstellerin mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag "vorläufige" Rechtspositionen verfolgt, mit deren Zubilligung die Hauptsache unzulässig vorweggenommen würde.
Wegen des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache dürfen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen getroffen werden. Es darf mithin dem Antragsteller im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht schon in vollem Umfang das gewährt werden, was er in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Zwar begehrt die Antragstellerin lediglich die vorläufige Erteilung der Folgezulassung auch für das Anwendungsgebiet Raps unter Hinzufügung einschränkender Nebenbestimmungen bzw. hilfsweise die vorübergehende Verlängerung der Alt-Zulassung. Indessen stimmen auch bei der vorläufigen Vorwegnahme der Hauptsache die Anordnungsziele und die Ziele entsprechender Klagen - im Fall der begehrten Folgezulassung ist eine Klageerhebung im Hinblick auf die noch ausstehende Behördenentscheidung bislang nicht erfolgt - überein. Die der Antragstellerin eingeräumte Rechtsstellung stünde lediglich unter der auflösenden Bedingung des Ergebnisses des Hauptsacheverfahrens bzw. im Hinblick auf die begehrte Folgezulassung einer Anhebung des RHG. Faktisch entspräche die Rechtsposition der Antragstellerin damit der, die sie bereits bis Ende 2011 innehatte, als die befristete Verlängerung der Alt-Zulassung für das Mittel A. noch galt. Würde die Änderung des RHG in den Anhängen der Verordnung jedoch nicht erfolgen - darauf, wie wahrscheinlich dieser Ausgang im Hinblick auf den Stand des Änderungsverfahrens ist, kommt es nicht an - und in der Folge die begehrte Folgezulassung nicht erteilt bzw. bezogen auf den Hilfsantrag die Antragstellerin mit ihrer Klage unterliegen, so würde sich die Vorwegnahme hinsichtlich der Zeit bis zur jeweils rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht wieder rückgängig machen lassen. Da die Vertriebssaison des Mittels A. bereits im April des Jahres begonnen hat, beabsichtigt die Antragstellerin den sofortigen Verkauf des Mittels an ihre Vertriebspartnerin und damit eine Einführung des Produkts, die in der letzten Handelsstufe einen Verkauf an den Endverbraucher umfasst. Mit der dann kaum noch zu verhindernden Anwendung des Mittels, die für das Anwendungsgebiet Raps in der Zeit von Mitte August bis Ende September des Jahres zu erfolgen hat, käme es zu einer irreversiblen Einwirkung des Wirkstoffs Metaldehyd auf Rapspflanzen, die nach dem Zweck des Zulassungsverfahrens gerade verhindert werden soll.
Das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt allerdings nicht uneingeschränkt, sondern darf in Ausnahmefällen durchbrochen werden.Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Diese Gewährleistung gilt auch für das Anordnungsverfahren. Sie verpflichtet die Gerichte, eine einstweilige Anordnung immer dann zu erlassen, wenn dies erforderlich ist, um den Bürger vor schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen zu bewahren (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258; Beschluss des Senates vom 8. November 2008 - 10 ME 108/07 - NdsVBl 2008, 96 m.w.N. und vom 21. Mai 2012 - 10 PA 70/12 -, [...]).
Die Antragstellerin hat jedoch nicht substantiiert dargelegt, dass eine solche Interessenlage im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise gegeben ist.
In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 29. März 2012 (Bl. 54 der Gerichtsakte) verweist Herr Dr. C. D., Mitarbeiter der Antragstellerin, lediglich auf "erhebliche wirtschaftliche Ausfallschäden", ohne die Höhe dieser Schäden auch nur ansatzweise beziffern zu können. Auch ist unklar, ob er im Hinblick auf seine Funktion als Leiter der den Wirkstoff Metaldehyd betreffenden Zulassungsverfahren zu einer genauen Einschätzung der finanziellen Auswirkungen überhaupt in der Lage ist. Die darüber hinaus vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Herrn Dr. E. F. vom 30. März und 14. Mai 2012 (Bl. 56 bzw. 225 der Gerichtsakte) enthalten ebenfalls keine nachvollziehbare Aussage dazu, ob und inwieweit der Antragstellerin schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, falls eine einstweilige Anordnung nicht erginge. Denn Dr. F. ist nicht Mitarbeiter der Antragstellerin, sondern Mitarbeiter der Firma B. GmbH, die über ihre französische Muttergesellschaft nur Vertriebspartnerin der Antragstellerin ist. Seine Aussagen, insbesondere, dass das Umsatzvolumen seiner Firma für das Produkt A. zwischen H. Millionen Euro betrage und F. % hiervon auf das Anwendungsgebiet Raps entfielen, beziehen sich dementsprechend auf die finanziellen und nach eigenem Vortrag existenzbedrohenden Auswirkungen für die Firma B. GmbH und betreffen damit zumindest nicht unmittelbar die Rechtssphäre der Antragstellerin. Dass sich durch den Wegfall des Vertriebspartners auch Auswirkungen für die Antragstellerin als Produzentin ergeben, ist durch den Vortrag zwar ohne Weiteres nachvollziehbar, nicht jedoch inwieweit die sich hieraus für die Antragstellerin ergebenden finanziellen Nachteile dieser unzumutbar sind. Auch die pauschalen Aussagen zum befürchteten Verlust von Kundenbeziehungen reichen für die Annahme eines solchen Nachteils nicht aus.
Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 16. Dezember 2011 eine Genehmigung zum Abverkauf der nach der bisherigen Zulassung produzierten Lagerbestände des Mittels A. bis zum 30. Juni 2012 und deren Aufbrauch für die Anwender bis zum 30. Juni 2013 erteilt hat. Zwar hat die Antragstellerin insoweit in ihrer Antragsbegründung (dort auf Seite 16, Bl. 16 der Gerichtsakte) zunächst darauf hingewiesen, dass sie im Jahre 2011 nicht exakt die Produktmenge habe produzieren können, die für die Verkaufssaison 2012 benötigt werde. Während der durch den Berichterstatter des Senats mit den Beteiligten telefonisch geführten Vergleichsgespräche hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin jedoch mitgeteilt, dass die zur Verfügung stehende Menge ausreichen würde, um die nachfolgenden Handelsstufen im Falle einer zunächst in Aussicht genommenen, letztlich aber nicht zustande gekommenen Verlängerung der erteilten Aufbrauchsgenehmigung, hinreichend zu versorgen (vgl. Gesprächsvermerk vom 23. Mai 2012, Bl. 247 der Gerichtsakte).
Wenngleich der Senat die Darstellung der Antragstellerin zu den einzelnen Aspekten der Kaufentscheidung der Großhandelskunden und insbesondere zu dem Kaufzeitpunkt durch den Endverbraucher nachvollziehen kann, ermöglicht die befristete Genehmigung zumindest teilweise den Abverkauf vorhandener Restbestände, um die wirtschaftlichen Folgen für die Antragstellerin zu mildern. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass die Landwirtschaft und die darüberstehenden Handelsstufen des Agrarhandels nur noch eine Just-in-time-Belieferung akzeptierten, eine Auslieferung an den Landwirt damit erst unmittelbar vor der Anwendung, also ab Mitte August bis Ende September des Jahres und damit nach Ablauf der Vertriebsfähigkeit erfolge, muss sie sich entgegen halten lassen, dass sie sich dementsprechend bemühen muss, die Akzeptanz für eine frühere Belieferung zu erhöhen, um den Vertrieb an den Endverbraucher zumindest teilweise vorzuverlagern. Dass eine entsprechende Einflussmöglichkeit auf die nachfolgenden Handelsstufen besteht, hat die Antragstellerin nach der ergänzenden eidesstattlichen Versicherung des Dr. F. vom 14. Mai 2012 (Bl. 225 der Gerichtsakte) insbesondere dadurch gezeigt, dass die Firma B. GmbH nach Absprache mit der Antragstellerin ihre Kunden unter Hinweis auf das vorliegende Verfahren gebeten hat, die Kaufentscheidung für das Produkt A. in der diesjährigen Saison möglichst noch zurückzustellen, wobei die Kunden signalisiert hätten, dies bis spätestens Juni 2012 zu tun. Da die Antragstellerin sicher davon ausgeht, dass der künftige RHG im Juli/ August 2012 festgelegt und 20 Tage später in Kraft treten wird (vgl. Seite 11 der Beschwerdebegründung, Bl. 216 der Gerichtsakte sowie den Entwurf der Verordnung zur Änderung der Anhänge II und III, SANCO/10202/2012, Bl. 239 der Gerichtsakte) kann der Vertrieb des Mittels im Anschluss auf die danach nach übereinstimmender Aussage der Beteiligten unstreitig mögliche Erteilung der Folgezulassung auch für Raps und damit noch vor Beginn des Anwendungszeitraum des Mittels erfolgen. Um die Bereitschaft der unteren Handelsstufen zu einer möglichst frühzeitigen Bestellung und damit verbunden einer möglichst weitgehenden Durchreichung zum Letztverkäufer zu erhöhen, kämen zudem auch die Schaffung besonderer Konditionen für die Rücknahme zuviel bestellter Ware sowie die Einräumung von Rabatten in Betracht, die die wirtschaftlichen Hemmnisse der unteren Handelsstufen, mit einer Bestellung abzuwarten, verringern könnten.