Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.06.2012, Az.: 4 PA 153/12

Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bei fehlender Beantragung von Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
11.06.2012
Aktenzeichen
4 PA 153/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 18230
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0611.4PA153.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 21.05.2012 - AZ: 1 A 3079/12

Redaktioneller Leitsatz

Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten besteht kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 oder 3 RGebStV, wenn ein Rundfunkteilnehmer trotz Vorliegens der Voraussetzungen keine (ergänzenden) Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beantragt und den Bezug dieser Leistungen gegenüber der Landesrundfunkanstalt nachweist.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Einzelrichter der 1. Kammer - vom 21. Mai 2012 wird zurückgewiesen, weil seine Klage aus den zutreffenden Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt hat. Denn entgegen der Auffassung des Klägers besteht auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten kein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach § 6 Abs. 1 oder 3 RGebStV, wenn ein Rundfunkteilnehmer - wie der Kläger, der nach seinen Angaben lediglich zur Deckung seines Lebensunterhalts nicht ausreichende Sozialleistungen (Leistungen nach § 117 SGB III) bezieht - trotz Vorliegens der Voraussetzungen keine (ergänzenden) Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII beantragt und den Bezug dieser Leistungen gegenüber der Landesrundfunkanstalt nachweist (vgl. BVerwG, Urteil vom12.10.2011 - 6 C 34/10 -). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger zur Beschwerdebegründung angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, da der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2011 (1 BvR 665/10) den Fall eines Rentners betrifft, dessen Einkünfte geringfügig über den Regelsätzen nach dem SGB II und dem SGB XII lagen und der deshalb keinen Antrag auf Gewährung einer dieser Leistungen stellen konnte, und der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. November 2011 (1 BvR 3269/08, 1 BvR 656/10) einen Fall zum Gegenstand hat, in dem die Beschwerdeführerin einen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II bezog und (nur) deshalb nicht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beanspruchen konnte, und folglich beide vom Bundesverfassungsgericht entschiedene Fälle nicht mit dem Fall des Klägers vergleichbar sind.