Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.10.1990, Az.: 9 L 279/89

Gemeinden; Gebührenkalkulation; Abschreibungen; Beitragsfinanzierte öffentliche Einrichtung; Erstinvestition; Zinsen; Beiträge; Zuschüsse; Gebührenschuldner; Abgabensatzung; Verbrauchsabhängige Gebühr; Erhebungszeitraum; Abschlagszahlungen

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
09.10.1990
Aktenzeichen
9 L 279/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12971
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1990:1009.9L279.89.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade 23.05.1989 - 1 A 209/88

Fundstellen

  • DÖV 1991, 340-342 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1991, 381-383 (Volltext mit amtl. LS)
  • NdsRpfl 1991, 95

Amtlicher Leitsatz

1. Die Gemeinden dürfen bei der Gebührenkalkulation Abschreibungen auf beitragsfinanzierte öffentliche Einrichtungen in Ansatz bringen, ohne die Anschaffungswerte um die erhobenen Beiträge zu vermindern. Allerdings ist dann eine Erhebung von Beiträgen für die Erneuerung der Einrichtung ausgeschlossen, soweit der Finanzbedarf der Ersatzinvestition den der Erstinvestition nicht übersteigt.

2. Die Bemessung der kalkulatorischen Zinsen nach dem um Beiträge und Zuschüsse Dritter gekürzten und sodann halbierten Anlagekapital (Durchschnittswertmethode) belastet die künftigen Gebührenschuldner, die die Einrichtung in der zweiten Hälfte ihrer Lebensdauer in Anspruch nehmen, in unzulässiger Weise.

3. Sieht die Abgabensatzung die Ermittlung und Festsetzung der "verbrauchsabhängigen" Gebühr nach Ablauf des Erhebungszeitraums vor, ist für Abschnitte des Erhebungszeitraums nur die Festsetzung von Abschlagszahlungen und nicht die Festsetzung einer Gebühr zulässig.