Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.06.2012, Az.: 4 LA 27/11
Annahme der Gefährdung des Wohls von Kindern und Jugendlichen in einer Einrichtung bei Zahlungsunfähigkeit und starker Überschuldung des Trägers der Einrichtung; Voraussetzungen für den Widerruf der Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 2 S. 5 SGB VIII i.d.F. von 2006
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.06.2012
- Aktenzeichen
- 4 LA 27/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2012, 18232
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2012:0618.4LA27.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 15.12.2010 - AZ: 4 A 133/09
Rechtsgrundlagen
- § 45 Abs. 2 S. 5 SGB VIII i.d.F. v. 2006
- § 45 Abs. 7 S. 1 SGB VIII
Fundstellen
- DÖV 2012, 740
- FStBW 2012, 998-999
- FStHe 2013, 22-23
- FStNds 2012, 597-598
- GV/RP 2013, 48-49
- ZIP 2013, 536
- ZInsO 2012, 1898-1900
- ZVI 2012, 465-467
Amtlicher Leitsatz
Ist der Träger einer Einrichtung, in der Kinder/Jugendliche betreut werden, sowohl zahlungsunfähig als auch stark überschuldet und hat er überdies finanzielle Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Einrichtung entstanden sind, in erheblichem Umfang nicht erfüllt, ist in aller Regel eine Gefährdung des Wohls der Kinder/Jugendlichen in der Einrichtung anzunehmen.
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ist unbegründet. Denn die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO liegen nicht vor.
Entgegen der Auffassung der Klägerin bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Widerruf der der Klägerin erteilten Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern und Jugendlichen als unbegründet abgewiesen hat.
Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass der angefochtene Bescheid vom 29. Juli 2009 rechtmäßig ist, weil die Voraussetzungen für den Widerruf der Betriebserlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 5 SGB VIII in der Fassung vom 14. Dezember 2006 (jetzt § 45 Abs. 7 Satz 1 SGB VIII in der Fassung vom 22. Dezember 2011) in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides vorgelegen haben. Nach dieser Bestimmung ist eine Erlaubnis nach § 45 Abs. 1 SGB VIII, die der Klägerin mit Bescheid vom 30. Januar 2007 erteilt worden war, zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl der Kinder/Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger der Einrichtung nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden.
Im vorliegenden Fall war bei Erlass des angefochtenen Bescheides davon auszugehen, dass das Wohl der Kinder/Jugendlichen in der von der Klägerin betriebenen Einrichtung gefährdet gewesen ist. Das ergibt sich aus Folgendem:
Die DAK hat im Februar 2009 beim Amtsgericht C. einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschlägen und Mahngebühren für die Zeit von August 2008 bis Januar 2009 in Höhe von 5.265,96 EUR gestellt. Daraufhin hat das Amtsgericht Lingen den durch Beschluss vom 5. März 2009 zum Sachverständigen bestellten Rechtsanwalt B. mit der Erstellung eines Gutachtens u. a. dazu beauftragt, ob Tatsachen vorliegen, die den Schluss auf eine (drohende) Zahlungsunfähigkeit der Klägerin gerechtfertigen, und ob eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist. Rechtsanwalt B. hat in seinem Gutachten vom 27. März 2009 dazu ausgeführt, dass die Klägerin zahlungsunfähig sei, weil sie nur über ein Kontoguthaben von 300,- EUR verfüge, dem fällige Sozialversicherungsbeiträge von mehr als 12.000,- EUR und fällige Forderungen von Handwerkern von mehr als 40.000,- EUR gegenüber stünden. Des Weiteren hat Rechtsanwalt B. erklärt, dass eine die Kosten des Insolvenzverfahrens deckende Masse vorhanden sei. Daraufhin hat das Amtsgericht C. durch Beschluss vom 14. April 2009 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet und Rechtsanwalt B. zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser hat dem Amtsgericht C. unter dem 8. Juni 2009 berichtet, dass dem Aktivvermögen der Klägerin von 355.457,72 EUR Verbindlichkeiten in Höhe von 532.767,61 EUR gegenüber stünden; davon entfielen auf Verbindlichkeiten gegenüber Lohnempfängern, Sozialversicherungsunternehmen, der Bundesagentur für Arbeit und der Berufsgenossenschaft für Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege 33.563,21 EUR und auf Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt 3160,87 EUR. Da das von der Klägerin betriebene Heim nicht die volle Belegung von acht Kindern aufgewiesen habe, seien monatliche Fehlbeträge erwirtschaftet worden. Angesichts dieser Situation habe die Klägerin - wie schon im Zusammenhang mit einem früheren Insolvenzverfahren - ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können. Dadurch hätten sich Rückstände u. a. bei Sozialversicherern aufgebaut.
Bei dieser Sachlage war im Zeitpunkt des Widerrufs der Betriebserlaubnis von einer Gefährdung des Wohls der Kinder/Jugendlichen in der von der Klägerin betriebenen Einrichtung auszugehen.
Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens setzt nach § 16 InsO voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Allgemeiner Eröffnungsgrund ist nach § 17 Abs. 1 InsO die Zahlungsunfähigkeit. Der Schuldner ist nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Da das Amtsgericht Lingen durch Beschluss vom 14. April 2009 auf den Antrag der DAK ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin eröffnet hat, ist belegt, dass die Klägerin damals zahlungsunfähig gewesen ist. Ausweislich des kurz zuvor erstellten Gutachtens von Rechtsanwalt B. vom 27. März 2009 standen dem geringfügigen liquiden Vermögen der Klägerin allein fällige Forderungen von Sozialversicherungsunternehmen und Handwerkern von mehr als 52.000,- EUR gegenüber. Weiterhin ist davon auszugehen, dass die Zahlungsunfähigkeit der Klägerin im Zeitpunkt des Widerrufs der Betriebserlaubnis fortbestand, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Vermögenslage der Klägerin zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Widerruf der Betriebserlaubnis verbessert hat. Hinzu kommt, dass die Klägerin unmittelbar vor dem Widerruf der Betriebserlaubnis ausweislich des Berichts des Insolvenzverwalters an das Insolvenzgericht vom 8. Juni 2009 stark überschuldet gewesen ist. Dem o. a. Bericht ist darüber hinaus zu entnehmen, dass damals allein gegenüber Lohnempfängern, Sozialversicherungsunternehmen, der Bundesagentur für Arbeit und der Berufsgenossenschaft für Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege Verbindlichkeiten in Höhe von 33.563,21 EUR und gegenüber dem Finanzamt in Höhe von 3160,87 EUR bestanden haben.
Ist der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztätig oder für einen Teil des Tages betreut werden, aber sowohl zahlungsunfähig, d. h. nicht in der Lage, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, als auch stark überschuldet und hat er überdies Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Einrichtung entstanden sind, in erheblichem Umfang nicht erfüllt, ist in aller Regel eine Gefährdung des Wohls der Kinder/Jugendlichen in der Einrichtung anzunehmen. Denn in einem solchen Fall ist regelmäßig konkret zu befürchten, dass der Einrichtungsträger auch anderen finanziellen Verpflichtungen, die zum ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung zu erfüllen sind, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, z. B. das Gehalt des Betreuungspersonals der Einrichtung nicht oder nicht rechtzeitig zahlt, zu wenig Betreuungspersonal beschäftigt oder die erforderlichen sächlichen Mittel nicht oder nicht rechtzeitig beschafft. Besteht aber die Gefahr, dass der Träger der Einrichtung derartigen Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist eine Gefährdung des Wohls der Kinder/Jugendlichen nicht von der Hand zu weisen. Das gilt auch im vorliegenden Fall. Denn die Klägerin ist im Zeitpunkt des Widerrufs der Betriebserlaubnis nicht nur zahlungsunfähig und stark überschuldet gewesen, sondern hat auch Zahlungsverpflichtungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb der Einrichtung entstanden waren, u. a. gegenüber Lohnempfängern, Sozialversicherungsunternehmen, der Bundesagentur für Arbeit, der Berufsgenossenschaft für Gesundheitswesen und Wohlfahrtspflege und dem Finanzamt, in erheblichem Umfang nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass die Klägerin nach den Angaben des Beklagten einen Teil der Gehaltszahlungen im Juli 2009 nicht rechtzeitig erbracht hat und auch in der Vergangenheit das Gehalt des Betreuungspersonals in der Einrichtung wiederholt verspätet ausgezahlt hatte. Die Klägerin ist zudem ihren Verpflichtungen gegenüber der D. Landesbank im Zusammenhang mit der Finanzierung des Betriebsgebäudes nicht nachgekommen, so dass diese sich veranlasst gesehen hat, unter dem 30. März 2009 beim Amtsgericht C. die Zwangsversteigerung des Betriebsgrundstücks der Klägerin aus der in Abteilung III für sie eingetragenen Grundschuld von 427.000,- EUR zu beantragen. Das Amtsgericht Lingen hat daraufhin durch Beschluss vom 8. April 2009 die Zwangsversteigerung des genannten Grundbesitzes angeordnet und das Zwangsversteigerungsverfahren erst durch Beschlüsse vom 11. Januar und 26. Juni 2010 auf Antrag der Gläubigerin einstweilen eingestellt. Nach alledem war im Zeitpunkt des Widerrufs der Betriebserlaubnis durch den Bescheid vom 29. Juli 2009 von einer Gefährdung des Wohls der Kinder/Jugendlichen in der von der Klägerin betriebenen Einrichtung auszugehen.
Dieser Beurteilung kann die Klägerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie ausweislich der Gewinnermittlung durch den Steuerberater Suiver in dem Zeitraum vom 15. April 2009 bis zum 31. Dezember 2009 einen steuerlichen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG in Höhe von 17.124,13 EUR erzielt habe. Denn daraus kann nicht geschlossen werden, dass ihr im Zeitpunkt des Widerrufs der Betriebserlaubnis ausreichende Mittel zur Verfügung standen, die gewährleisten, dass jedenfalls in Zukunft alle finanziellen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Einrichtungen ordnungsgemäß erfüllt werden. Entsprechendes gilt für den Vortrag der Klägerin, aus der Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben für die Monate Juni und Juli 2009 ergebe sich, dass die angefallenen Aufwendungen durch die erzielten Einnahmen gedeckt gewesen seien, zumal diese Aufstellung wesentliche Kosten wie u. a. die der Finanzierung des Betriebsgebäudes nicht enthält.
Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg einwenden, sie lebe in geordneten finanziellen Verhältnissen, weil jedem Gläubiger nach§ 89 InsO die Zwangsvollstreckung verwehrt sei. Nach § 89 Abs. 1 InsO sind zwar Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Dies ändert aber nichts daran, dass der Insolvenzverwalter nach dem Berichtsstermin gemäß § 159 InsO das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen unverzüglich zu verwerten hat, soweit die Beschlüsse der Gläubigerversammlung nicht entgegenstehen. Die Insolvenzgläubiger können überdies nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens, die das Insolvenzgericht beschließt, sobald die Schlussverteilung vollzogen ist (§ 200 Abs. 1 InsO), ihre restlichen Forderungen gegen den Schuldner unbeschränkt geltend machen (§ 201 Abs. 1 InsO). Einen Antrag auf Restschuldbefreiung (§ 287 Abs. 1 InsO) hat die Klägerin nicht gestellt. Von geordneten finanziellen Verhältnissen im Zeitpunkt des Widerrufs der Betriebserlaubnis kann daher keine Rede sein.
Bei dem Widerruf der Betriebserlaubnis war auch davon auszugehen, dass die Klägerin aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht bereit oder in der Lage gewesen ist, die Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Dies wird nicht zuletzt dadurch belegt, dass die Klägerin erst im Dezember 2009 in der Lage gewesen ist, die Zwangsversteigerung ihres Betriebsgrundstücks durch Zahlungen an die D. Landesbank vorläufig abzuwenden.
Der angefochtene Widerruf der Betriebserlaubnis lässt schließlich auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erkennen. Denn dem Beklagten stand im Zeitpunkt des Widerrufs der Betriebserlaubnis kein milderes Mittel zur Abwendung der Gefährdung des Kindeswohls zur Verfügung.
Die Berufung kann überdies nicht wegen des von der Klägerin geltend gemachten Verfahrensmangels zugelassen werden. Die Annahme der Klägerin, dass ein Verfahrensmangel vorliege, weil das Verwaltungsgericht "eine Kindeswohlgefährdung faktisch ... mit dem Abweichen von der Leistungsbeschreibung" gleichgesetzt habe, "ohne dass die konkrete Belegungssituation, das Alter und die Entwicklung der Kinder oder andere Punkte überprüft werden müssen", ist nämlich unzutreffend. Die von der Klägerin gerügte Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht ist allein dem materiellen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen und kann daher keinen Verfahrensmangel begründen.
Die Bewilligung der von der Klägerin beantragten Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren kommt ebenfalls nicht in Betracht, weil die Rechtsverfolgung der Klägerin schon in dem soweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO geboten hat.