Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.06.2012, Az.: 13 LB 20/12

Möglichkeit des Sofortvollzugs bei Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr im Falle der Aussichtslosigkeit des Vorgehens im sog. gestreckten Verfahren nach § 64 Abs. 1 Nds. SOG

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.06.2012
Aktenzeichen
13 LB 20/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 18229
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0608.13LB20.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 21.03.2011 - AZ: 1 A 108/10

Fundstellen

  • NdsVBl 2012, 245-247
  • NordÖR 2013, 225

Amtlicher Leitsatz

Die Möglichkeit des Sofortvollzugs nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Nds. SOG besteht bei Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr nicht nur bei besonderer Dringlichkeit der Maßnahme, sondern auch im Falle der Aussichtslosigkeit des Vorgehens im sog. gestreckten Verfahren nach § 64 Abs. 1 Nds. SOG. An die Annahme der Aussichtslosigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Kosten, die von dem Beklagten für die Beseitigung von Abfällen und für weitere Maßnahmen auf dem Grundstück des Klägers geltend gemacht werden.

2

Der Kläger betrieb Landwirtschaft und hielt u.a. Rinder und Hühner. Mit Bescheid vom 24. Mai 2007 untersagte der Beklagte ihm teilweise die Haltung und das Betreuen von Rindern. Am 20. Juni 2007 nahm der Beklagte dem Kläger diejenigen Rinder fort, auf die sich das Haltungsverbot bezogen hatte. Im Wege der Ersatzvornahme beseitigte der Beklagte außerdem Dung und Abfall von dem Grundstück des Klägers.

3

Am 15. Januar 2009 erfolgte erneut eine Ortsbesichtigung durch Mitarbeiter des Beklagten auf dem Grundstück des Klägers. Dabei wurde in einem Vermerk u.a. Folgendes festgehalten:

"Das gesamte Hofgelände machte einen chaotischen Eindruck und glich einer Müllhalde.

Dunglagerung

Hinter dem Wohnhaus lagerten etwa 120 cbm Dung auf einer teilweise unbefestigten Fläche. Um die Lagerfläche wurden großflächige Auslaugungen von Sickersäften festgestellt, die im Erdreich versickern.

Abwasserbeseitigung

Die Klärgrube war mit Dung bedeckt und konnte nicht überprüft werden. Am Ende der Verrieselungsstränge wurde kein Abwasseraustritt festgestellt. Im hinteren Teil des Hauses befindet sich eine Toilette. An der Hauswand im Bereich der Toilette trat Abwasser aus und lief auf die Dunglagerfläche ab.

Abfallablagerungen

1.

Bauschutt

Vor dem Wohnhaus lagerte Bauschutt.

2.

Schadstoffhaltige Abfälle

An den in Fotodokumentation und Lageplan näher bezeichneten Orten wurden in den Müllhaufen Kanister, Eimer und Fässer mit Ölen und unbekannten Flüssigkeiten gefunden.

3.

Hausmüll

Auf dem ganzen Grundstück wurde Hausmüll in teilweise aufgerissenen Müllsäcken großflächig verteilt vorgefunden.

4.

Asbesthaltige Abfälle

Auf den in Fotodokumentation und Lageplan näher bezeichneten Flächen vor dem Wohnhaus lagerten Platten aus Asbestzement. Ein Teil der Platten wurde in einem Verschlag verbaut."

4

Am 17. März 2009 wurde der Kläger auf richterliche Anordnung in Gewahrsam genommen.

5

Mit Bescheid vom 18. März 2009 gab der Beklagte dem Kläger u.a. auf, den auf dem Grundstück lagernden Dung zu entfernen. Eine Lagerung sei künftig nur auf einer ordnungsgemäß ausgebildeten Dunglagerplatte zulässig. Alle auf dem Betriebsgrundstück festgestellten Abfälle seien umgehend zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen. Die Abfälle wurden von dem Beklagten dabei im Einzelnen bezeichnet. Die Anordnungen würden im Wege der Ersatzvornahme sofort vollzogen. Der Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung an und teilte dem Kläger weiter mit, in welcher Höhe er mit Kosten zu rechnen habe. Zur Begründung führte er aus, bereits in der Vergangenheit habe der Kläger immer wieder große Mengen an Dung und Abfall rechtswidrig auf seinem Grundstück gelagert. Den in der Vergangenheit getroffenen Anordnungen, diese Missstände zu beseitigen, sei er nicht nachgekommen, weshalb diese bereits am 20. Juni 2007 im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt worden seien. Auch der wasserrechtlichen Anordnung aus dem Jahr 2007, derzufolge er seine Klärgrube hätte abdichten sollen, sei der Kläger nicht nachgekommen. Die Abwasseranlage des Klägers entspreche nicht dem Stand der Technik und den Anforderungen, die in der ihm erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis festgeschrieben seien. Die Kleinkläranlage sei nicht funktionstüchtig, das Abwasser gelange ungereinigt in den Untergrund. Bei der Ortsbesichtigung am 15. Januar 2009 sei festgestellt worden, dass sich der Zustand auf dem Hofgelände im Hinblick auf die Lagerung von Dung und Abfällen sowie die Abwasserbeseitigung noch verschlimmert habe. Dabei habe man die Kleinkläranlage nicht überprüfen können, weil unmittelbar auf der Abdeckplatte Dung gelagert worden sei. Es sei jedoch festgestellt worden, dass die Toilette nicht an die Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen sei.

6

Die Durchführung der Ersatzvornahme ohne vorherige Anordnung auf der Grundlage des § 70 Nds. SOG sei zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig, da die illegale Dungablagerung, die Abfallablagerung und die derzeitige Abwasserbeseitigung den Eintritt eines Schadens ernstlich befürchten ließen, sofern nicht bereits eine Schädigung des Gewässers und des Bodens eingetreten sei. Mit Rücksicht auf die Zustände, die sich nach der vollständigen Räumung des Grundstücks des Klägers am 20. Juni 2007 noch verschlimmert hätten, habe nicht mehr länger auf dessen Tätigwerden gewartet werden können. Sein vorangegangenes Verhalten lasse darauf schließen, dass er die geforderten Arbeiten nicht durchführen werde. Der Kläger sei in der Vergangenheit nicht kooperativ gewesen. Er habe Behördenmitarbeiter bedroht und mit Gewalt gedroht. Um eine Gefährdung der Familienmitglieder des Klägers sowie der Mitarbeiter des Beklagten auszuschließen und um die gegenwärtigen Gefahren unverzüglich abzustellen, erfolge die Ersatzvornahme auch ohne vorherige Androhung.

7

Am gleichen Tag ließ der Beklagte das Dunglager und die Abfallstoffe entsorgen sowie die Klärgrube abpumpen und die Jauche abfahren. Bei dieser Gelegenheit händigte er der Lebensgefährtin des Klägers den Bescheid vom 18. März 2009 aus.

8

Mit Bescheid vom 28. August 2009 setzte der Beklagte die Kosten für die Ersatzvornahme auf 11.940,78 € fest. Im Einzelnen erhob er Auslagen für Aufwendungen der beauftragten Unternehmen in Höhe von 10.489,33 €. Davon entfielen 448,00 € auf die Abfuhr des Inhalts der Klärgrube. An sonstigen Auslagen machte der Beklagte 3,45 € für Porto und 48,00 € für Fahrtkosten geltend. Weiter setzte er Verwaltungsgebühren in Höhe von 1.400,00€ an.

9

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 2. November 2009 Widerspruch, den der Beklagte mit Bescheid vom 20. Dezember 2009 zurückwies. Mit weiterem Bescheid vom 20. Dezember 2009 setzte der Beklagte die Kosten für die Bearbeitung des Widerspruches auf 2.103,95€ fest.

10

Am 22. Januar 2010 hat der Kläger Klage erhoben. Für die Bescheide fehle es an einem Rechtsgrund. Es sei rechtswidrig, die Aufräumarbeiten durch Fremdfirmen durchführen zu lassen, ohne ihm, dem Kläger, vorher eine Gelegenheit zu geben, Abhilfe zu schaffen.

11

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 28. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2009 sowie den Kostenfestsetzungsbescheid vom 20. Dezember 2009 aufzuheben.

12

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

13

Er ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten und hat im Wesentlichen die Gründe der angefochtenen Bescheide wiederholt. Ergänzend hat er vorgetragen, der Bescheid vom 18. März 2009 sei mittlerweile bestandskräftig. Bei der Durchführung der Ersatzvornahme sei der Dung von der Dungplatte beseitigt worden. Dabei habe man festgestellt, dass die darunter liegende Klärgrube randvoll und teilweise bereits übergelaufen gewesen sei. Deswegen sei die Abfuhr als Sofortmaßnahme unverzichtbar gewesen, um eine weitere Schädigung der Umwelt zu vermeiden.

14

Mit Urteil vom 21. März 2011 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 28. August in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2009 aufgehoben, soweit darin ein Betrag gefordert wird, der 448,00 € übersteigt. Den Kostenfestsetzungsbescheid vom 20. Dezember 2009 hat das Verwaltungsgericht ebenfalls aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Der Beklagte könne aus § 66 Abs. 1 Nds. SOG nur insoweit einen Anspruch auf Erstattung der Kosten der Ersatzvornahme herleiten, als diese rechtmäßig gewesen sei. Der die Ersatzvornahme anordnende Bescheid, der dieser nach § 64 Abs. 1 Nds. SOG grundsätzlich vorauszugehen habe, sei dem Kläger nicht wirksam bekanntgegeben worden. Die Ersatzvornahme habe auch nicht auf der Grundlage des§ 64 Abs. 2 Nds. SOG ohne vorausgehenden Verwaltungsakt vorgenommen werden können, da die Voraussetzungen eines Sofortvollzugs nicht vorgelegen hätten. Zwar habe im Hinblick auf die Dung- und Abfalllagerung auf dem Grundstück des Klägers eine gegenwärtige Gefahr vorgelegen und der Beklagte innerhalb seiner Befugnisse gehandelt. Der Sofortvollzug sei jedoch nur erforderlich, wenn die zur Gefahrenabwehr verbleibende Zeit ein anderes Vorgehen nicht zulasse. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nur im Hinblick auf die übervolle Klärgrube, nicht aber hinsichtlich der Dung- und Abfallablagerungen erfüllt gewesen.

15

Gegen dieses Urteil, das dem Beklagten am 7. April 2011 zugestellt worden ist, hat dieser am 5. Mai 2011 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 23. Januar 2012 hat der Senat die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zugelassen.

16

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte vor, aufgrund der Besonderheiten des Falles komme es auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes vom 18. März 2011 nicht entscheidend an. So sei davon auszugehen, dass der Kläger die Entgegennahme dieser Anordnung - wie in vergleichbaren Fällen in der Vergangenheit - abgelehnt hätte. Selbst wenn er den Bescheid aber entgegengenommen hätte, wäre lediglich der Form genügt worden, eine Möglichkeit, den behördlichen Anordnungen freiwillig nachzukommen, hätte nicht mehr bestanden. Im Übrigen sei dem Kläger der Inhalt des Bescheides von Seiten einer Mitarbeiterin des Ordnungsamtes und der anwesenden Polizeibeamten im Polizeigewahrsam bekannt gemacht worden. Allerdings habe er - in gleicher Weise wie bei einer der Ersatzvornahme unmittelbar vorausgehenden Bekanntgabe auf seinem Grundstück - keine Möglichkeit mehr gehabt, selber tätig zu werden.

17

Jedenfalls hätten die Voraussetzungen eines Sofortvollzugs nach § 64 Abs. 2 Nds. SOG vorgelegen. Maßnahmen gegen den Kläger seien erforderlich im Sinne des § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 3. Alt. Nds. SOG gewesen. Bereits in der Vergangenheit, zuletzt bei den Maßnahmen im Jahr 2007 habe sich stets gezeigt, dass der Kläger nicht willens gewesen sei, die unhaltbaren Zustände auf seinem Hof zu beseitigen. Bei Aufforderung des Klägers mittels eines frühzeitigen Verwaltungsakts, die Missstände auf seinem Hof zu beseitigen, hätte die Gefahr bestanden, dass eine darauf folgende Ersatzvornahme erschwert oder sogar verhindert worden wäre. Der Kläger habe in der Vergangenheit mehrfach gedroht, den Hof im Falle eines Einsatzes des Beklagten anzuzünden. Diese Mitteilung habe nach Mitteilung der Schwester des Klägers vom 28. Januar 2009 auch aktuell im Raum gestanden. Zudem habe der Kläger nach Angaben seiner Schwester angekündigt, ein weiteres Tätigwerden des Beklagten zum Anlass zu nehmen, gegen Familienmitglieder und/oder Behördenvertreter mit einem Bolzenschussgerät gewaltsam vorzugehen. Diese Drohungen seien aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit dem Kläger äußerst ernst zu nehmen gewesen. So sei der Kläger im Jahr 2007 wegen Nötigung in Tatmehrheit mit Bedrohung in mehreren Fällen verurteilt worden und habe im Jahr 2009 seine Mutter tätlich angegriffen, ohne dass dieses Verhalten zur Anzeige gebracht worden sei. Hinzu komme, dass der Kläger das Hofgelände mit den verschiedensten Hieb- und Stichwaffen (Messer, Forken, Äxte) regelrecht präpariert habe. Beweggrund für all diese Drohungen sein ausweislich des Polizeiberichts die Furcht, dass dem Kläger seine Lebensgrundlage entzogen werde. Er habe daher nichts mehr zu verlieren und gehe gegen jeden vor, der seine Lebensgrundlage bedrohe. Es sei zu befürchten gewesen, dass der Kläger sich - gewarnt durch einen entsprechenden Verwaltungsakt - in eine Verteidigungsposition gebracht und Vorkehrungen getroffen hätte, um seine Drohungen wahr zu machen und seinen Hof nicht mehr verlassen hätte, um diesen wirksam zu schützen. Auch die Polizei habe es als äußerst riskant eingeschätzt, den Kläger auf seinem Hof festzunehmen. Darüber hinaus sei bei dieser Vorgehensweise aufgrund der geschilderten Risiken die Gefährdung von Leib und Leben einer Vielzahl von Menschen konkret zu befürchten gewesen. Die Verhinderung einer solchen Gefährdung falle ebenfalls in den Anwendungsbereich des § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Nds. SOG.

18

Es seien u.a. 12,73 t Gewerbeabfall vom Grundstück des Klägers abgeräumt worden. Dabei habe es sich vor allem um die säckeweise herumliegenden Bäckereiabfälle und um verstreut gelagerten Hausmüll gehandelt. Diese Abfälle bedeuteten für Schädlinge, insbesondere für Ratten Unterschlupf sowie ein reichhaltiges Nahrungsangebot. Da das Grundstück des Klägers an allen Seiten an bewohnte und bewirtschaftete Grundstücke grenze, habe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden, da Ratten als Träger und Überträger von Erregern teilweise lebensgefährlicher Erkrankungen eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit von Menschen und Tieren darstellten, so dass die Beklagte gehalten gewesen sei, umgehend für die Beseitigung der Abfälle zu sorgen. Auch seien 8,04 t Asbestabfälle (teilweise zerbrochene Wellzementplatten), die erhebliche gesundheitliche Gefahren heraufbeschworen hätten, vom Grundstück des Klägers abgeräumt worden. Die weiteren entsorgten Abfälle hätten durch ihre unsachgemäße Lagerung eine Gefahr für Boden und Gewässer dargestellt. So hätten die vorgefundenen Kanister, Eimer und Fässer mit Öl sowie unbekannten Flüssigkeiten durch ihre unsachgemäße Lagerung und aufgrund ihres ungepflegten bzw. schadhaften Zustandes leicht umkippen und zu schädlichen Bodenveränderungen sowie zu Grundwasserverunreinigungen führen können. Alle ungefährlichen auf dem Grundstück gelagerten Materialien, die zudem noch einer weiteren Verwendung oder Verwertung durch den Kläger hätten zugeführt werden können (Bauschutt, Holz- u. Metallschrott), seien nicht vom Grundstück entfernt worden.

19

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 1. Kammer - vom 21. März 2011 insoweit aufzuheben, als der Bescheid vom 28. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2009 durch das Urteil aufgehoben worden ist und die Klage gegen den Bescheid vom 28. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2009 abzuweisen.

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Der Kläger hat keinen Antrag gestellt

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Zur Erwiderung trägt er vor, der Beklagte halte sich nicht einmal ansatzweise an die Rechtsordnung. Dies ergebe sich insbesondere aus der Begründung für die Entbehrlichkeit der Bekanntgabe eines Bescheides. Er begründe sein rechtswidriges Verhalten damit, dass ein rechtmäßiges Verhalten auch nichts geändert hätte. Auch aus der weiteren Begründung ergebe sich, dass der Beklagte den Kläger bewusst und gewollt weggeschlossen und rechtlos gestellt habe, um nach freiem Gutdünken handeln zu können. Da der Beklagte nach eigenem Vortrag bereits im Januar 2009 die Gefahr für die Umwelt erkannt habe, sei es ohne weiteres möglich gewesen, den Kläger vorab zur Beseitigung des Missstands aufzufordern. Nur weil ein Behördenmitarbeiter glaube, der Kläger werde nicht tätig werden, sei der Sofortvollzug nicht gerechtfertigt gewesen. Die Behauptung, eine Aufforderung des Klägers hätte eine spätere Ersatzvornahme erschwert oder sogar verhindert, sei nicht nachvollziehbar.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

23

Der Senat entscheidet über die Berufung des Beklagten nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

24

Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 28. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2009 insoweit aufgehoben, als darin ein Betrag gefordert wird, der 448,00 Euro übersteigt.

25

Der Kostenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 66 Abs. 1 Nds. SOG. Danach kann die Verwaltungsbehörde im Falle der Verpflichtung einer Person zu einer vertretbaren Handlung diese Handlung auf Kosten der Person selbst ausführen oder eine andere Person mit der Ausführung der Handlung beauftragen. § 169 Abs. 2 NWG in der hier anzuwendenden bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung stellt die wasserrechtliche Kostentragungspflicht in diesem Zusammenhang lediglich nochmals klar (vgl. Haupt/Reffken/Rhode, Niedersächsisches Wassergesetz, § 169, Rdnr. 8, Loseblatt, Stand Mai 2008). Voraussetzung der Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme ist, dass diese ihrerseits rechtmäßig war (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 25. Januar 2010 - 7 LA 130/09 -, NJW 2010, 2453 [OVG Niedersachsen 25.01.2010 - 7 LA 130/09]; für das VwVG des Bundes: BVerwG, Beschl. v. 21. August 1996 - 4 B 100.96 -, NVwZ 1997, 381). Das war vorliegend der Fall.

26

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht allerdings festgestellt, dass die Voraussetzungen der Ersatzvornahme im sog. gestreckten Verfahren nach§ 64 Abs. 1 Nds. SOG nicht vorlagen. Der Bescheid vom 18. März 2009 ist dem Kläger nicht wirksam bekanntgegeben worden. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 6 des Urteilsabdrucks verwiesen werden. Der Umstand, dass der Kläger aufgrund seiner vorherigen Ingewahrsamnahme nicht in der Lage gewesen wäre, den Forderungen des Bescheides nachzukommen, entband den Beklagten im Rahmen des § 64 Abs. 1 Nds. SOG nicht von der vorherigen ordnungsgemäßen Bekanntgabe des Bescheides.§ 70 Abs. 1 Satz 3 Nds. SOG sieht in eiligen Fällen lediglich den Verzicht auf die Androhung des Zwangsmittels vor.

27

Die Ersatzvornahme konnte indes rechtmäßig im Wege des Sofortvollzugs auf der Grundlage des § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Nds. SOG durchgeführt werden. Danach können Zwangsmittel ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist, insbesondere weil Maßnahmen gegen Personen nach den §§ 6 bis 8 Nds. SOG nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen und die Verwaltungsbehörde hierbei innerhalb ihrer Befugnisse handelt. Ein Tätigwerden auf dieser Grundlage kommt aufgrund der besonders schwer wiegenden Form dieses behördlichen Eingriffs nur in besonderen Eilfällen und jeweils nur in letzter Linie in Betracht, nachdem alle anderen Möglichkeiten der Gefahrenabwehr sorgfältig geprüft worden sind (vgl. Nds. OVG, Urt. des 7. Senats v. 21. Februar 2002 - 7 LB 153/01 -, [...], m.w.N.). Diese Voraussetzungen lagen vor.

28

Der Beklagte hat innerhalb seiner Befugnisse gehandelt. Er war berechtigt, gegen das Verhalten des Klägers einzuschreiten. Nach§ 11 Nds. SOG kann die zuständige Verwaltungsbehörde die notwendigen Gefahrenabwehrmaßnahmen treffen. Der Kläger hat durch sein Verhalten in mehrfacher Weise gegen die Rechtsordnung verstoßen und damit die öffentliche Sicherheit gefährdet. Wie aus dem Vermerk vom 15. Januar 2009 hervorgeht, verstieß der Kläger durch die Lagerung großer Mengen von Dung auf seinem Grundstück gegen die Vorschrift des § 161 Abs. 2 NWG a.F., wonach Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden müssen, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften erreicht wird. Die funktionsuntüchtige und übervolle Abwasserbeseitigungsanlage verstieß gegen § 148 Abs. 1 Satz 1 NWG a.F., wonach Abwasser so zu beseitigen ist, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt ist. Mit der Lagerung verschiedenster - teilweise asbesthaltiger, teilweise wassergefährdender - Abfälle verstieß der Kläger auch gegen § 27 Abs. KrW-/AbfG. Danach dürfen Abfälle zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Diese Anforderungen erfüllt das klägerische Grundstück in keiner Weise. Insbesondere hinsichtlich der asbesthaltigen Materialien bestand auch ein Verwendungsverbot nach § 18 Abs. 1 i.V.m. Nr. 1 der Anlage VI der GefStoffV in der bis zum 30. November 2010 geltenden Fassung.

29

Die Räumung des klägerischen Grundstücks von Dung und Gewerbeabfall sowie die Entleerung der übervollen Abwasserbeseitigungsanlage im Wege des Sofortvollzugs war zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr (§ 2 Nr. 1 Buchst. b) Nds. SOG) erforderlich. Der Zustand des Grundstücks ließ eine Schädigung des Grundwassers und der benachbarten Grundstücke unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit befürchten. Dies gilt sowohl für die Abwasserbeseitigungsanlage, die überzulaufen drohte, als insbesondere auch für die wassergefährdenden und asbesthaltigen Gewerbeabfälle. Aber auch von den Bäckereiabfällen, die Schädlingen, die ihrerseits Überträger lebensgefährlicher Erreger sind, Unterschlupf und Nahrung boten, ging - wie bereits das Verwaltungsgericht festgestellt hat - eine gegenwärtige Gefahr für die angrenzenden bewohnten und bewirtschafteten Grundstücke aus.

30

Dem Vorgehen des Beklagten im Wege des Sofortvollzugs kann nicht entgegengehalten werden, im Hinblick auf den zwischen der Ortsbesichtigung am 15. Januar 2009 und der Ersatzvornahme vom 18. März 2009 verstrichenen Zeitraum habe der Beklagte den Kläger zunächst zur Beseitigung des ordnungswidrigen Zustands seines Hofgrundstücks auffordern können und müssen. § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Nds. SOG enthält insgesamt drei benannte Varianten, die die Anwendung des Sofortvollzugs rechtfertigen. Danach können Zwangsmittel ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, weil Maßnahmen gegen Personen im Sinne der §§ 6 bis 8 Nds. SOG nicht (1. Alternative) oder nicht rechtzeitig möglich sind (2. Alternative) oder aber keinen Erfolg versprechen (3. Alternative). Die Gefahr eines Zeitverlusts betrifft nur die zweite Alternative (vgl. auch Knemeyer, Polizei- und Ordnungsrecht, 11. Aufl. 2007, Rdnr. 359, der dies lediglich als einen Anwendungsfall des Sofortvollzugs beschreibt.). Demgegenüber reicht es für die dritte Alternative aus, wenn der Erlass eines Verwaltungsaktes gegen Störer oder Nichtstörer von vornherein keinen Erfolg verspricht. Dazu gehört es insbesondere, wenn zu erwarten ist, dass der Adressat sich seinen Verpflichtungen entziehen und damit das Ziel des Einschreitens vereiteln werde (vgl. Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Abschn. F, Rdnrn. 879 ff.). Nicht alleine die ohnehin bereits durch die Voraussetzung einer gegenwärtigen Gefahr geforderte Dringlichkeit des Einschreitens, sondern auch die Aussichtslosigkeit eines Vorgehens im gestreckten Verfahren rechtfertigt den Sofortvollzug. Allerdings sind an die Annahme der Aussichtslosigkeit strenge Anforderungen zu stellen. So reicht es nicht aus, wenn der Adressat im Vorfeld lediglich verbal erklärt, er werde einer möglichen Anordnung nicht nachkommen. Vielmehr müssen konkret belegte Tatsachen die Aussichtslosigkeit eines Vorgehens gegen eine der in den §§ 6 bis 8 Nds. SOG genannten Personen erkennen lassen. Nur in diesem Fall ist ein Vorgehen ohne vorausgehenden Verwaltungsakt auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

31

Der Kläger ist bereits in der Vergangenheit seinen wasser- und abfallrechtlichen Pflichten trotz behördlicher Aufforderung nicht nachgekommen. Vielmehr war schon damals die Durchführung einer Ersatzvornahme zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustands des klägerischen Grundstücks erforderlich. Das nunmehr seitens des Klägers zu erwartende Verhalten ging bei verständiger Betrachtung allerdings weit über eine schlichte Verweigerungshaltung hinaus. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass bei vorheriger Bekanntgabe einer entsprechenden wasser- bzw. abfallrechtlichen Verfügung der Kläger diese zum Anlass genommen hätte, sich auf seinem Hof zu verschanzen und einem etwaigen behördlichen Eingreifen mit (Waffen)gewalt entgegenzutreten. Insbesondere das Protokoll der Besprechung der beteiligten Stellen vom 2. Februar 2009 belegt eindeutig, dass der Kläger aufgrund des Ablaufs verschiedener Behördenkontakte in der Vergangenheit als uneinsichtig. aggressiv, gewaltbereit und unberechenbar einzuordnen war. Dieses unbestrittene und nachweisliche Verhalten des Klägers in der Vergangenheit, die ausgesprochenen Drohungen gegen Familienmitglieder und Behördenmitarbeiter (Verwendung eines Bolzenschussgeräts, Anzünden des Hofes) sowie eine einschlägige Vorstrafe stützen diese Annahme. Auch das Vorgehen der Polizei, die den Kläger bewusst nicht auf seinem Hof, sondern im Rahmen einer extra zu diesem Zweck durchgeführten Verkehrskontrolle festgenommen hat, unterstreicht das dem Kläger eigene Gefährdungspotential. Bei den beschriebenen Gegebenheiten wäre durch die vorherige Bekanntgabe eines Grundverwaltungsaktes nicht nur der Zweck einer entsprechenden Verfügung (vorläufig) vereitelt, sondern deren Durchsetzung mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben der betroffenen Behördenmitarbeiter und Polizeibeamten verbunden gewesen. Eine derartige Extremsituation hat die Regelung des § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Nds. SOG im Blick, wenn sie im Falle einer gegenwärtigen Gefahr der zuständigen Behörde die Möglichkeit des sofortigen Vollzugs einräumt.

32

Der Einwand des Klägers, dass er schon aufgrund des angeordneten Unterbindungsgewahrsams nicht in der Lage gewesen sei, die behördliche Aktion zu stören, ändert an der Rechtmäßigkeit des Vorgehens nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Nds. SOG nichts, da die Ingewahrsamnahme des Klägers, deren Rechtmäßigkeit hier nicht zur Überprüfung steht, keinesfalls als gegenüber einem Sofortvollzug milderes Mittel angesehen werden kann. Zudem hätte die vorherige Bekanntgabe einer Ordnungsverfügung nicht alleine deren Durchsetzung im Weg der Ersatzvornahme, sondern auch die zu diesem Zweck erfolgte Ingewahrsamnahme des Klägers erschwert.

33

Bedenken gegen die durch Rechnungen nachgewiesene Höhe der Kosten der Ersatzvornahme von 10.489, 33 € zuzüglich der Porto- und Fahrtkosten in Höhe von 3,45 € bzw. 48,00 € sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Gleiches gilt auch hinsichtlich der für die Ersatzvornahme angefallene Verwaltungsgebühr von 1.400,00 €, die der Beklagte nach Nr. 96.20.3 i.V.m. Nr. 26.1 der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vom 20. Dezember 2009 geltenden Anlage zu § 1 Nr. 1 der Allgemeinen Gebührenordnung aufgrund des hohen Verwaltungsaufwandes in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ermittelt hat.

34

Die Aufhebung des Kostenbescheids vom 20. Dezember 2009 durch das Verwaltungsgericht, mit dem der Beklagte die Kosten für die Bearbeitung des Widerspruchs auf 2.103,95 € festgesetzt hatte, war nicht zu überprüfen, da der Beklagte das verwaltungsgerichtliche Urteil ausweislich des gestellten Antrags insoweit unangefochten gelassen hat.