Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 19.06.2012, Az.: 1 LB 169/11

Dachgauben als untergeordnete Gebäudeteile bei fehlender Nutzungsmöglichkeit von Räumen im Obergeschoss und Dachgeschoss

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.06.2012
Aktenzeichen
1 LB 169/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 18354
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2012:0619.1LB169.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 19.11.2009 - AZ: 4 A 2206/08

Fundstellen

  • BauR 2012, 1833
  • DVBl 2012, 1046-1048
  • DÖV 2013, 359
  • NVwZ-RR 2012, 5
  • NVwZ-RR 2012, 712
  • NdsVBl 2013, 22-25
  • NordÖR 2012, 406-410

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Dachgauben sind - in qualitativer Hinsicht - keine untergeordneten Gebäudeteile im Sinne des § 7b Abs. 1 Satz 1 NBauO a.F., wenn die Räume im Ober- und Dachgeschoss ohne sie nicht genutzt werden können. Dies ist z.B. der Fall, sofern die Räume ihr Licht ausschließlich oder im Wesentlichen durch die Dachgauben erhalten.

  2. 2.

    Es bleibt unentschieden, ob dies danach in quantitativer Hinsicht der Fall ist, wenn die Gauben an ihrer Basis gemessen mehr als die Hälfte der Dachbreite erreichen oder ob die Breite bei dieser Form auf halber Höhe der Gauben zu ermitteln ist.

  3. 3.

    Zur Frage, wie Giebel/Zwerchhäuser von Gauben abzugrenzen sind.

Tatbestand

1

Die Kläger sehen sich wegen des Ausbaus des Nachbarwohnhauses mit mehreren so genannten "Dachgaubendreiecken" und die Anordnung der Stellplätze in ihrer Wohnruhe gestört.

2

Sie sind - anteilig - Eigentümer der im westlichen Bereich mit einem Geschäftshaus und daran östlich anschließend mit einem Einfamilienwohnhaus bebauten Grundstücke I. straße 51/51 A in D., für welche die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 5 im straßenseitigen Bereich ein Mischgebiet, anschließend ein allgemeines Wohngebiet und für den östlichen Bereich nicht überbaubare Fläche festsetzt. Der Beigeladene ist Eigentümer des daran nördlich angrenzenden Baugrundstücks J. straße 2 a, das aufgrund der hier angegriffenen Bescheide mit einem Wohnhaus mit sieben Appartements und acht Stellplätzen bebaut ist. Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 69 A "J. straße" und setzt für das Grundstück Mischgebiet fest; fast das gesamte Grundstück ist überbaubare Fläche.

3

Der Beklagte erteilte dem Rechtsvorgänger des Beigeladenen am 28. Januar 2008 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünf Appartements und sechs Stellplätzen auf dem Grundstück J. straße 2. Die Kläger erhoben Widerspruch und beantragten am 25. April 2008 einen Baustopp. Zur Begründung führten sie aus, die kastenförmigen Dachausbauten im westlichen und östlichen Gebäudeabschnitt hielten den erforderlichen Abstand nicht ein. Der Beklagte teilte dem Beigeladenen - nach Eigentumswechsel - mit Schreiben vom 28. April 2008 mit, eine erneute Überprüfung habe ergeben, dass die Grenzabstände durch die Dachgauben auf der Südseite des Bauvorhabens nicht eingehalten würden. Er bat den Beigeladenen eine Änderungsgenehmigung mit folgenden Maßgaben zu beantragen:

  1. 1.

    Die nach Süden gerichteten Dachgauben an den niedrigeren Gebäudeteilen an der Ost- und Westseite des Gebäudes dürften nicht mehr als die Hälfte der Breite des jeweiligen Dachteiles einnehmen, damit sie untergeordnete Bauteile im Sinne des § 7 b Abs. 1 Satz 2 NBauO seien.

  2. 2.

    Die Dachgauben dürften keine zusätzlichen Nutzflächen im Grenzabstandsbereich schaffen, da sie dann ebenfalls nicht mehr untergeordnet wären. Dies sei nach den zurzeit vorliegenden Plänen insbesondere bei den Küchen der Fall, da hier durch die Dachgauben jeweils erst die ausreichende "Stehfläche" zur Nutzung des Raumes geschaffen werde.

  3. 3.

    Der Abstand der verbleibenden/verkleinerten Dachgauben zur Grenze müsse mindestens 2/3 ihrer Höhe betragen, z.B. für die Dachgaube 5,70 m = vorgeschriebener Abstand = 3,8 m. Die Einhaltung dieses Abstandes müsse aus den eingereichten Unterlagen eindeutig ersichtlich sein.

4

Am 13. Mai 2008 reichte der Beigeladene entsprechende Bauvorlagen ein. Zudem wurde der Einbau von zwei zusätzlichen Appartements sowie zwei zusätzlichen Stellplätzen beantragt.

5

Der Beklagte erteilte dem Beigeladenen am 5. Juni 2008 eine entsprechende Nachtragsbaugenehmigung. Die Gauben wurden daraufhin geändert, so dass diese in "dreieckiger Form" ausgeführt sind. Zwei Einstellplätze sind zur J. straße, sechs in der Flucht der östlichen Giebelwand angeordnet. Gegen die Nachtragsgenehmigung erhoben die Kläger am 11. Juni 2008 Widerspruch. Die Dachgauben seien auch in geänderter Form unzulässig und die Anlage der Stellplätze unzumutbar.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2008 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die geänderten Gauben, die wie Giebeldreiecke anzusehen seien, hielten die Abstände ein. Von den Stellplätzen gingen keine unzumutbaren Belästigungen für das Klägergrundstück aus.

7

Die Kläger haben am 4. August 2008 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie ausgeführt:

8

Die Dachausbauten seien unzulässig. Die Dachgauben seien keine untergeordneten Bauteile im Sinne des Abstandsrechts. In § 7b Abs. 2 NBauO seien bestimmte abstandsrechtlich privilegierte Giebelformen genannt. Hier handele sich allerdings um ("Dreiecks-") Gauben in der Dachfläche und nicht um ("Dreiecks-")Giebel (Barth/Mühler Rdz. 23 zu § 7b NBauO). Da die Breite der Giebeldreiecke zusammengerechnet wesentlich mehr als die Hälfte der Dächer der Anbauten ausmache, seien diese auch nicht untergeordnet. Ansonsten habe das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht untergeordnete Giebeldreiecke nur im besonderen Fall eines Zwerchhauses zugelassen, was hier nicht einschlägig sei. Die Ansicht von Große-Suchsdorf u.a. gehe zu weit, weil § 7b Abs. 2 Satz 3 NBauO ausschließlich Regelungen für andere Giebelformen träfe. Unabhängig davon seien die genehmigten Gauben wegen der Einblickmöglichkeiten auf ihr Grundstück rücksichtslos.

9

Die Stellplätze seien rücksichtslos, weil annähernd bis an die Grenze zu ihrem Gartengrundstück genehmigt, obwohl sie unproblematisch direkt an der J. straße hätten angelegt werden können. Auch insoweit bestehe ein Abwehranspruch, zumal Lärm- und Abgasbelastungen in dem bisher ruhigen Gartenbereich unzumutbar seien.

10

Die Kläger haben beantragt,

die Baugenehmigung vom 28. Januar 2008 und die Nachtragsbaugenehmigung vom 5. Juni 2008 sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11. Juli 2008 aufzuheben, soweit zu ihren Grundstücken Dachgauben und soweit PKW-Stellplätze genehmigt wurden.

11

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

12

Er hat vorgetragen:

13

Die Vergünstigung für Giebeldreiecke nach § 7b NBauO gelte auch für Gaubendreiecke. Dieses sei selbst dann der Fall, wenn - wie hier - mehrere davon vorhanden seien. Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - 1 L 3289/99 - seien Giebeldreiecke und andere Giebelformen nicht so nachteilig für Nachbarn, dass der volle Abstand einzuhalten sei. Auch könnten die Gauben unter "andere Giebelformen" im Sinne von § 7b Abs. 2 Satz 3 NBauO fallen. Der Regierungsentwurf für die 5. Änderung der NBauO habe die Privilegierung für Giebelformen allein auf die nicht nennenswerte Belastung der Nachbarn durch diese Bauformen gestützt. Wende man die von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze an, habe eine Gaube in Dreiecksform ebenfalls nur geringe nachbarliche Auswirkungen, so dass diese Regelung des § 7b NBauO anwendbar sei. Hinsichtlich der Stellplätze sei maßgeblich, dass diese im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht Gegenstand der Prüfung seien. Eine Rechtsverletzung der Kläger durch die Genehmigung scheide insoweit bereits deshalb aus. Im Übrigen riefen Stellplätze zwangsläufig Immissionen hervor. Diese seien jedoch grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen.

14

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich den Ausführungen des Beklagten angeschlossen.

15

Das Verwaltungsgericht (Einzelrichter) hat die Klage mit angefochtenem Urteil vom 19. November 2009 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass Dachgaubendreiecke an der Vergünstigung des § 7b Abs. 2 Satz 2 NBauO teilhaben. Regelungsziel der Vorschrift sei es, solche Gebäudeteile zu begünstigen, die durch ihre Form und Größe den Nachbarn nicht nennenswert dadurch beeinträchtigen könnten, dass sie ihm Licht, Luft und Sonne nähmen. Das müsse dann aber für alle derartigen Dreiecke gelten, also auch für Gauben, so sie ein Gaubendreieck haben. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liege weder im Hinblick auf die Gauben noch hinsichtlich der Stellplätze vor.

16

Auf Antrag der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 16. August 2011 (- 1 LA 6/10 -) die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil die Frage, ob "Dachgaubendreiecke" nach § 7b Abs. 2 S. 2 NBauO als "Giebeldreiecke" abstandsrechtlich außer Betracht bleiben können, in Literatur unterschiedlich und in der Rechtsprechung des Senats bislang nicht unmittelbar beantwortet sei.

17

Mit der Berufung machen die Kläger geltend:

18

Giebeldreiecke und Dachgaubendreiecke seien zu unterscheiden. Ihre Gleichbehandlung sei eine Umgehung des § 7b Abs. 2 S. 2 NBauO, weil es sich bei Dachgaubendreiecken tatsächlich um Gauben handele und nicht um eine Giebelform. Auch befänden sich Giebeldreiecke in den Giebeln und hätten regelmäßig daher bloß nach zwei Seiten Relevanz. Dachgauben hingegen stellten Ausbauten dar, welche zu allen Dachseiten zur Geltung kommen könnten und optisch nicht mehr den Eindruck der Unterordnung vermittelten.

19

Die Anordnung der Stellplätze beeinträchtige die Wohnqualität auf ihrem Grundstück, insbesondere im rückwärtigen Garten, durch Motor-, Fahrzeuglärm und Abgase erheblich. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beigeladene die Stellplätze ohne Not in den vorderen Bereich der vielbefahrenen J. straße hätte verlegen können.

20

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Baugenehmigung des Beklagten vom 28. Januar 2008 in der Fassung seiner Nachtragsbaugenehmigung vom 5. Juni 2008 sowie den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11. Juli 2008 aufzuheben.

21

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

22

Er wiederholt seine Ausführungen und trägt ergänzend vor:

23

Nach allen Kommentierungen seien bei einem Zwerchhäuschen Giebel zu mindestens 3 Seiten begünstigt. Er könne nicht nachvollziehen, weshalb bei Gauben etwas anderes gelten solle. Mit der Begünstigung der Dreiecksform habe der Gesetzgeber berücksichtigt, dass ein Dreieck im Vergleich zu einer viereckigen Form die Belichtung und Belüftung lediglich zur Hälfte beeinträchtige und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Gebäudewand oder Dachgaube handele.

24

Eine Verlegung der Stellplätze an die viel befahrene J. straße sei aus Gründen der Sicherheit nicht möglich, weil die Nutzer ansonsten auf der J. straße rangieren müssten. Ungeachtet dessen sei der Garten der Kläger bereits derzeit durch den Verkehrslärm der J. straße belastet. Ein Anstieg der Wohnqualität sei auch bei Verlegung der Stellplätze nicht zu erwarten.

25

Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

27

Die zulässige Berufung hat Erfolg.

28

Die Baugenehmigung vom 28. Januar 2008 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 5. Juni 2008 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

29

Die auf der den Klägern zugewandten Südseite des Wohngebäudes J. straße 2 errichteten 4 Gauben im Obergeschoss und die 2 Gauben im Dachgeschoss unterschreiten den einzuhaltenden Grenzabstand zum Grundstück der Kläger. Es kann dahinstehen, ob für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigungen beim nachbarlichen Rechtsschutz der Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung oder in dem Fall, dass nach diesem Zeitpunkt Änderungen zugunsten des Beigeladenen eingetreten sind, ausnahmsweise der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblich ist (BVerwG, Beschl. v. 23. April 2008 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr 178 = BauR 1998, 995 = [...] Rn. 3; Finkelnburg/Ortloff, Öffentliches Baurecht II, Bauordnungsrecht, Nachbarschutz, Rechtsschutz, 5. Auflage, S. 331 m.w.N.). Denn die Dachgauben verstoßen sowohl gegen § 7b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 NBauO in der Fassung vom 31. Dezember 2002 (im Folgenden: a.F.) als auch gegen § 5 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 2 NBauO in der Fassung vom 12. April 2012, GVBl. S. 46 (im Folgenden: n.F.).

30

Gemäß § 7b Abs. 1 Satz 1 NBauO a.F. dürfen bestimmte Gebäudeteile, unter denen Dachgauben nicht (ausdrücklich) erwähnt sind, die (Grenz-)Abstände - nach den §§ 7 und 7a - um 1,50 m, höchstens jedoch um ein Drittel, unterschreiten. Nach Satz 2 gilt dies auch für andere vortretende Gebäudeteile wie Gesimse, Dachvorsprünge, Erker und Blumenfenster, wenn sie untergeordnet sind. Die Dachgauben in der jetzigen - nachträglich am 5. Juni 2008 genehmigten - dreieckigen Form sind (zwar "andere vortretende Gebäudeteile", aber) nicht untergeordnet. Denn ein Gebäudeteil ist nur dann als untergeordnet im Sinne des § 7b Abs. 1 S. 2 NBauO a.F. anzusehen, wenn es nach seinem Umfang im Verhältnis zum gesamten Bauwerk und zugleich seiner Funktion nach nicht nennenswert ins Gewicht fällt (zu "Dachvorsprüngen" Nds. OVG, Urt. v. 5. September 2007 - 1 LB 43/07 -, BRS 71 Nr. 129 = BauR 2008, 500 = [...] Rn. 48 m.w.N.;Beschluss vom 31. Mai 1995 - 1 M 1920/95 -, BRS 57 Nr. 158 = NdsRpfl 1995, 257). Für die Frage der Unterordnung kommt es nicht auf die optische Wirkung an, sondern auf das Ausmaß der Verlagerung sonst abstandspflichtiger Wohnnutzung in den Bauwich hinein (vgl. Beschluss vom31. Mai 1995 - 1 M 1920/95 -, a.a.O.). Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Abstandsvorschriften, das nachbarliche Interesse an einer ungehinderten Belichtung, Belüftung und Besonnung der Grundstücke und Gebäude zu schützen (Nds. OVG, Beschl. v. 19. November 1999 - 1 L 2987/99 -, BRS 62 Nr. 140 = BauR 2000, 372 = [...] Rn. 12 m.w.N). Maßgeblich ist also, ob der Gebäudeteil in erster Linie die Fassade gliedern und die Belichtung der dahinter liegenden Räume verbessern soll oder ob er Mittel zur Gewinnung einer zusätzlichen Wohnfläche nennenswerten Ausmaßes ist. Letzteres ist nach der vom Senat im Beschluss vom 31. Mai 1995 - 1 M 1920/95 - genannten Faustformel in quantitativer Hinsicht (daneben entscheidet auch die Funktion des Gebäudeteils) jedenfalls dann der Fall, wenn die Breite der Gauben jeweils mehr als die Hälfte der Dächer ausmacht.

31

Gemessen an diesen Grundsätzen sind die 6 Dachgauben keine untergeordneten Gebäudeteile. Die Wohnräume im Ober- und Dachgeschoss können ohne die Dachgauben nicht genutzt werden. Sie erhalten ihr Licht ausschließlich oder im Wesentlichen durch diese. Die zur Nordseite weisenden (Neben-)Räume haben zwar dort Fenster, sind aber mit der Folge abgeschlossen, dass die Wohnräume unbelichtet blieben, gäbe es die Gauben nicht. Diese dienen ausweislich der genehmigten Bauzeichnungen daher vornehmlich der Gewinnung zusätzlichen Wohnraums. Sie erweitern die dahinter liegende Wohnfläche (2 Küchenräume und 4 Wohnräume) bis zu einem Abstand von 0,91 m (Obergeschoss) bzw. 0,59 m (Dachgeschoss) zur Außenmauer ganz erheblich. Dabei ist einzustellen, dass die betroffenen Wohnräume - insbesondere bei Abzug der Dachschrägen - ohnehin nicht groß sind und allein die Dachgauben überhaupt die Belichtung dieser Räumlichkeiten gewährleisten. Zur Nordseite haben diese Wohnräume keine bzw. lediglich kleine Fenster. Folglich wird mit den Gauben zusätzlicher Wohnraum in einem nicht unerheblichen Umfang gewonnen; ihre Funktion erschöpft sich damit nicht allein auf eine bautechnische Aufgabe wie bspw. die Statik (Nds. OVG, Beschl. v. 19. November 1999 - 1 L 2987/99 -, a.a.O.). Es kann daher offen bleiben, ob die Dachgauben auch mehr als die Hälfte der Breite der einzelnen Dächer einnehmen. Allerdings hat der Beigeladene ausweislich der genehmigten Zeichnung "Südansicht des Gebäudes" die Breite der nunmehr dreieckigen Gauben im Vergleich zu der zuvor viereckigen Variante verlängert. Es ist demnach nicht unwahrscheinlich, dass die 4 Gauben im Obergeschoss und die 2 Gauben im Obergeschoss tatsächlich die Hälfte der Breite der einzelnen Dächer einnehmen. Allerdings käme es insoweit darauf an, ob die Breite an der Basis entscheidet oder diese - was auch in Betracht kommt - auf halber Höhe zu messen ist.

32

Ferner sind die Dachgauben nicht gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2 NBauO n.F. zulässig. Danach darf der (Grenz-)Abstand - nach den Absätzen 1 und 2 - unterschritten werden von Eingangsüberdachungen, Hauseingangstreppen, Balkonen, sonstigen Vorbauten und anderen vortretenden Gebäudeteilen, wenn die Gebäudeteile insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen, um nicht mehr als 1,50 m, höchstens jedoch um ein Drittel. Die genehmigten Dachgauben nehmen ausweislich der Baugenehmigungen vom 28. Januar 2008 (Beiakte A, Baugenehmigung Bl. 5) und vom 5. Juni 2008 (Beiakte B, Nachtragsbaugenehmigung Bl. 5) deutlich mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwände in Anspruch. Das gälte selbst dann, wenn man - wie vorstehend erwogen - die Breite der Gauben nicht an der Basis, sondern auf halber Höhe ermittelte. Dies böte sich möglicherweise an, weil die Basis noch so weit an der Dachfläche (welche hier den Grenzabstand uneingeschränkt einhält bzw. sogar unterschreitet) liegt, dass nachbarliche Belange nicht tangiert werden; außerdem dürfte zum Vorteil des Bauherrn streiten, dass sich eine solche "Giebel-Gaube" oben so verjüngt, dass dieser Gebäudeteil dort als untergeordnet einzustufen ist und nachbarliche Belange nicht mehr (wesentlich) tangiert werden.

33

Das kann jedoch unentschieden bleiben. Denn jedenfalls an den beiden Seitenflügeln beträgt die Breite beider Gauben - ermittelt in halber Höhe - mehr als nur ein Drittel der Dachbreite. Ob dies auch im - erhöhten - Mittelstück der Fall ist, braucht nicht mehr entschieden zu werden; denn es handelt sich um ein einheitlich zu beurteilendes Vorhaben.

34

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sind die Dachgauben abstandsrechtlich nicht aus anderen Gründen unbeachtlich. Sie stellen weder Giebeldreiecke noch (entsprechende) andere Giebelformen im Sinne der § 7b Abs. 2 Sätze 2 und 3 NBauO a.F. und § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NBauO n.F. dar. Nach diesen Vorschriften, deren Regelungsgehalt sich durch die Neufassung der NBauO nicht geändert hat, können bei der Bemessung des erforderlichen Abstands Giebeldreiecke und (entsprechende) andere Giebelformen außer Betracht bleiben, soweit sie, waagerecht gemessen, weniger als 6 m breit sind.

35

Der Senat stellt - anders als das Verwaltungsgericht - bei dem Begriff des "Giebeldreiecks" nicht entscheidend auf die Dreiecksform ab, sondern darauf, ob baubegrifflich überhaupt ein Giebel vorliegt. Grundsätzlich ist ein Giebel als die Abschlusswand an der Stirnseite eines Satteldaches definiert (Nds. OVG, Beschl. v. 31. Mai 1995 - 1 M 1920/95 -, a.a.O). Dies entspricht seinem ständigen Verständnis zur "Giebelwand" bzw. "Giebelseite"(vgl. Urt. v. 13. September 2011 - 1 KN 129/09 -, [...] Rn. 59; Beschl. v. 21. Juli 2011 - 1 ME 57/11 -, NdsVBl 2011, 320-322 = [...] Rn. 13; Urt. v. 5. September 2007 - 1 LB 43/07 -, BRS 71 Nr 129 = [...] Rn. 49). Den Begriff der Gaube hat der Senat bislang als Dachaufbau verstanden, der nicht zwingend hinter die Flucht der Außenwand zurücktreten muss (Beschl. v. 31. Mai 1995 - 1 M 1920/95 -, a.a.O.). Dafür, dass Giebel und Gaube keine Synonyme sind, sprechen auch § 10 Abs. 3 Satz 2 NBauO a.F. sowie § 7 Abs. 3 Satz 2 NBauO n.F., wonach der Gesetzgeber abstandsrechtlich zwischen Giebeln gemäß § 7b Abs. 2 Satz 2 NBauO a.F. (untergeordnete Gebäudeteile) bzw. § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NBauO n.F. (Grenzabstände) und Gauben nach § 10 Abs. 3 Satz 2 NBauO a.F. und § 7 Abs. 3 Satz 2 NBauO n.F. (Abstände auf demselben Baugrundstück) begrifflich unterschieden hat. In den letztgenannten Vorschriften heißt es jeweils wortgleich:

"Dies gilt nicht für Dachgauben, Balkone und sonstige geringfügige vor- oder zurücktretende Teile desselben Gebäudes."

36

Aufgrund der Formulierung "sonstige geringfügige vor- oder zurücktretende Teile desselben Gebäudes" liegt der Schluss nahe, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass es sich bei Giebeln nicht um (sonstige) geringfügig vortretende (Bau-)Teile handelt.

37

Gemessen daran handelt es sich bei den 6 Dachgauben nicht um Giebel im Sinne der §§ 7b Abs. 2 Satz 2 NBauO a.F. und 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 NBauO n.F.. Da sie um 0,91 m bzw. 0,59 m hinter die Außenmauer zurücktreten, besteht ein - von dem Beklagten geltend gemachter - Widerspruch zu den Zwerchhäusern, die ebenso wie Giebel abstandsrechtlich gemäß § 7b Abs. 2 Satz 2 NBauO a.F. privilegiert sind (vgl. Beschl. v. 31. Mai 1995 - 1 M 1920/11 -), nicht. Zwar begeben sich auch Zwerchhäuser als Baukörper bis in den Dachbereich hinein, jedoch steigen sie als eigenständiger Baukörper aus der Fassade auf (vgl.VGH Kassel, Beschl. v. 10. Juli 2007 - 3 UZ 433/07 -, BRS 71 Nr 140 = [...] Rn. 9). Wertungswidersprüche bestehen insoweit nicht, weil die Gauben hier - wie festgestellt - nicht aus der Außenfassade aufsteigen.

38

Ein Widerspruch zum Senatsbeschluss vom 31. Mai 1995 (- 1 M 1920/95 -, OVGE, 434 = NVwZ-RR 1996, 5 = BRS 57 Nr. 158 = NdsRpfl 1995, 257) liegt darin nicht. Der Senat hatte am Ende dieser Entscheidung ([...]Rn. 7) ausgeführt:

39

Den Antragstellern ist einzuräumen, daß Wertungswidersprüche mit § 7b Abs. 1 Satz 2 NBauO denkbar sind, weil die begrifflichen Grenzen zwischen Zwerchhäusern mit Giebeldreiecken einerseits und Dachgauben andererseits bei jeweils unterschiedlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen zumal dann fließend werden, wenn für Dachgauben ein Zurücktreten hinter die Außenwand begrifflich nicht vorausgesetzt wird. Das ist offenbar auch der Hintergrund für Kommentaräußerungen, wonach unter die Vorschrift des § 7b Abs. 2 Satz 2 NBauO nicht die Flächen von Dachgauben fallen, die die Form eines Dreiecks haben (vgl. Barth/Mühler, Abstandsvorschriften der Niedersächsischen Bauordnung, § 7b Rdnr. 23). Da der Gesetzgeber jedoch angesichts der Vielgestaltigkeit möglicher Bauformen ohnehin nicht jede Variante gesondert erfassen und regeln kann, müssen solche Widersprüche hingenommen werden. Der Versuch, sie im Wege der Auslegung durch begriffliche Eingrenzungen zu vermeiden, würde die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten.

40

Diese Ausführungen sind nicht dahin zu verstehen, der Senat habe angenommen, Zwerchhäuser und Gauben könnten sich in ihren Wirkungen so weit einander annähern, dass kein Anlass mehr bestehe, bei Anwendung der Abstandsvorschriften auf beide Gebäudeteile nicht mehr (zwischen § 7b Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Sätze 2 und 3 NBauO a. F.) zu unterscheiden. Vielmehr stellen diese Ausführungen die Einschätzung dar, es sei "nun einmal" hinzunehmen - und nicht im Wege (dann unzulässiger) Rechtsfortbildung zu korrigieren/zu "schleifen", dass der Gesetzgeber für zwei Gebäudeteile, welche sich bei abweichender Herstellung in gewissem Umfang einander angleichen können, unterschiedliche Regelungen trifft. Dazu besteht hier zudem kein Anlass, weil sich die genehmigte Konstruktion signifikant von einem Zwerchhaus unterscheidet. Dessen Giebel setzt grundsätzlich die Traufwand senkrecht bis zu einer Höhe fort, welche (fast) bis an die des Firstes des Hauptdaches heranreicht. Die streitigen Dachaufbauten weichen dagegen deutlich von der Flucht der traufseitigen Gebäudewand zurück und reichen nicht annähernd bis zu den Firsten der drei Gebäudeteile hinauf. Allerdings - das sei hinzugefügt - wäre das Zwerchhaus nicht insgesamt abstandsrechtlich privilegiert, sondern nur hinsichtlich seines Giebels, und auch das nur, soweit dieser waagerecht gemessen eine geringere Breite als 6 m hat.

41

Schon dieser Gesichtspunkt führt zur Aufhebung der angegriffenen Bescheide insgesamt. Ein Vorhaben wird ganz selten in all seinen Teilen Nachbarrechte verletzen (können). Daher stellt sich bei "einer" Verletzung von nachbarschützenden Vorschriften stets die Frage, ob sich die daraus zu ziehenden Folgerungen auf denjenigen Gebäudeteil zu beschränken haben, der nachbarrechtswidrig genehmigt worden ist, oder ob die Baugenehmigung dann insgesamt aufzuheben ist. Im Regelfall ist letzteres anzunehmen. Denn ein Vorhaben stellt in aller Regel eine konstruktive Einheit dar; zudem will der Bauherr das Vorhaben als Einheit (vgl. zum Vorstehenden Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, Komm., 8. Aufl. 2006, § 72 Rdnr. 147 mwN). Das hat dann beispielsweise zur Folge, dass eine Baugenehmigung auch dann insgesamt aufzuheben ist, wenn "nur" die Einstellplätze in einer Weise positioniert worden sind, welche Nachbarrechte verletzt. In seinem Beschluss vom 6.November 1992 (- 1 M 4717/92 -, OVGE 43, 321 = BRS 54 Nr. 149 = NdsRpfl 1993, 54) hatte der Senat dies wie folgt ausgedrückt:

42

Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist der Senat bei der geschilderten Sach- und Rechtslage auch nicht berechtigt, den Antrag der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz zumindest teilweise abzulehnen, indem er z.B. die aufschiebende Wirkung nur hinsichtlich einer der beiden Baugenehmigungen anordnet oder insoweit, als eine bestimmte Belegungszahl überschritten wird. Eine solche Lösung käme nur in Betracht, wenn das genehmigte Bauvorhaben teilbar wäre und sich ein abtrennbarer rechtmäßiger Teil feststellen ließe (vgl. d. Senatsbeschl. v. 6.10.1989, - 1 M 60/89 -). Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Teilbar ist eine Baugenehmigung dann nicht, wenn ohne den abzutrennenden Teil kein sinnvolles oder dem Willen des Bauherrn entsprechendes Vorhaben übrig bleibt (Senatsbeschl. v. 6.10.1989, aaO). So liegen die Dinge hier. Beide angefochtenen Baugenehmigungen beziehen sich, soweit ersichtlich, auf ein aufeinander abgestimmtes Gesamtbauvorhaben zur Nutzung des Baugrundstücks mit der Folge, daß dann, wenn eine der beiden Genehmigungen aufgehoben wird, ein Bauvorhaben verbleibt, das dem zur Genehmigung gestellten und genehmigten Vorhaben der Antragsgegnerin auch nicht mehr teilweise entspricht. Entsprechendes gilt, soweit sich die Baugenehmigungen auf die in den genehmigten Bauvorlagen genannte Belegungszahl beziehen. Der Antragsgegnerin bleibt die Möglichkeit, eine neue, geänderte Baugenehmigung zu erteilen, sofern sie der Auffassung ist, daß das neue Bauvorhaben die baurechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot gegenüber den Antragstellern wahrt. Es ist nicht Sache des Senats, in dem vorliegenden, einen anderen Streitgegen-stand betreffenden Verfahren näher darauf einzugehen, welches Vorhaben auf dem Baugrundstück noch zulässig sein könnte, ......

43

Danach scheidet die Annahme einer teilbaren Genehmigung aus. Denn mit einer reduzierten Aufhebung der angegriffenen Bescheide würde der Senat ohne zureichende Ermächtigung in die Entscheidungsfreiheit des Beigeladenen eingreifen. Erst recht ist es nicht möglich, die Fehlerfolgen auf die Nachtragsbaugenehmigung vom 5. Juni 2008 zu beschränken. Denn die mit der Ausgangsgenehmigung vom 28. Januar 2008 genehmigte Form der Dachgauben ist nach den vorstehenden Ausführungen erst recht nicht genehmigungsfähig.

44

Aus diesem Grunde ist - das sei nachgetragen - auch der Berufungsantrag nicht zu beanstanden. Darin liegt keine unzulässige Antragserweiterung; diese ist vielmehr nach der entsprechend anzuwendenden Regelung des § 264 Nr. 2 ZPO statthaft. Rechtsschutzmöglichkeiten der übrigen Beteiligten werden dadurch nicht unzulässig verkürzt. Nach wie vor entscheidet sich der Rechtsstreit danach, ob die Dachaufbauten in Einklang mit nachbarschützendem Abstandsrecht stehen und ob die angegriffenen Bescheide wegen der Positionierung der Einstellplätze zu beanstanden sind.

45

Hinsichtlich der Anordnung der acht Stellplätze ist die Baugenehmigung vom 28. Januar 2008 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 5. Juni 2008 hingegen rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

46

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass eine unzumutbare Beeinträchtigung der Wohnruhe der Kläger durch die Anordnung der Stellplätze nicht gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 NBauO a.F. zu besorgen ist. Danach müssen Stellplätze so angeordnet und beschaffen sein, dass ihre Benutzung nicht zu unzumutbaren Belästigungen oder zu einer Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs führt. Die insoweit maßgeblichen Grundsätze hat der Senat in seinem Beschluss vom 7. Juni 2011 (- 1 ME 62/11 -, [...]Rn. 13; sonstige Vnb.) wie folgt zusammen gefasst:

47

Sie sind unter anderem in den Senatsbeschlüssen vom 12. Juli 2005 (- 1 ME 115/05 -, V.n.b.) sowie vom 18. Juli 2003 (- 1 ME 170/03 -, NdsVBl. 2003, 325, veröffentlicht auch in [...] sowie OVG-Datenbank) niedergelegt. Danach sollen Einstellplätze bzw. Garagen grundsätzlich möglichst nah an öffentliche Verkehrsflächen herangebaut werden, um kein Störpotential in Ruhezonen hineinzutragen, in denen bislang keine Fahrzeugbewegungen stattfanden. Dementsprechend sollen selbst nach § 47 NBauO erforderliche Garagen und Einstellplätze in der Regel nicht im Hintergarten liegen oder in das Blockinnere eines Straßenkarrees vordringen. Das gilt jedoch nur, wenn dieses Karree durch Grünflächen/relative Wohnruhe gekennzeichnet ist. Was danach bei Abwägung der konkurrierenden Nutzungsinteressen dem Bauherrn gestattet bzw. seinem Nachbarn zugemutet werden kann, richtet sich zum einen nach der Vorbelastung des geplanten Aufstellungsortes durch vergleichbare Anlagen, daneben und vor allem aber nach den Festsetzungen eines für diesen Bereich geltenden Bebauungsplans (vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urt. v. 7.12.2000 - 4 C 3.00 -, DVBl. 2001, 645 = NVwZ 2001, 813 = BRS 63 Nr. 160). Dabei muss die vom Bebauungsplan eingeräumte überbaubare Fläche nicht stets die Annahme rechtfertigen, bis dahin dürften Anlagen für den ruhenden Verkehr vordringen. So hatte das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 29. August 1997 (- 6 M 3892/97 -, NdsRpfl. 1998, 13 = NdsVBl. 1998, 47) einem Nachbarrechtsbehelf gegen eine "Anlage" stattgegeben, welche hakenförmig hinter die straßenseitig als Riegel aufgestellte Wohnbebauung greifen und an deren Rand je zwei Einstellplätze pro Wohneinheit aufgereiht werden sollten. Maßgebliche Erwägung war seinerzeit, die Festsetzung des "Bauteppichs" sei nicht gleichbedeutend mit dem Willen des Plangebers, eine Erschließungsanlage in den Binnenbereich eines Straßenkarrees vordringen zu lassen. Den damaligen Festsetzungen des Bebauungsplanes entnahm der 6. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vielmehr, dem Willen des Plangebers entspreche es, Erschließungsanlagen dieses Karree nur umschließen, nicht aber zuzulassen, dass solche die überbaubaren Flächen regelrecht durchtrennten.

48

Danach streitet bereits eine planerische Vorbelastung zum Vorteil der angegriffenen Genehmigungen. Der für das Bau- und das nördlich angrenzende Grundstück geltende Bebauungsplan der Stadt D. Nr. 69A "J. straße" setzt beide sehr langgestreckten Flächen im Wesentlichen als überbaubare Flächen fest, ohne planerische Anordnungen zur Lage der Flächen für den ruhenden Verkehr und die hierzu erforderlichen Zufahrten zu enthalten. Da beide nördlichen Nachbargrundstücke der Kläger zur I. straße hin mit Gebäuden bestanden sind, welche die Grundstücksbreite fast vollständig einnehmen und nach dem Inhalt des Bebauungsplanes jedenfalls im Wesentlichen erhalten werden sollen, kamen nach Lage der Planung und der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 nur zwei Möglichkeiten in Betracht. Die eine hat der Beigeladene gewählt. Die andere hätte darin bestanden, die Einstellplätze für das Vorhaben zwischen dem vorhandenen Baubestand und dem Neubau zu positionieren und deren Zufahrt an der Südseite des Baugrundstücks entlang anzulegen. Letzteres würde die Kläger stärker belasten, weil die Zufahrt dann unmittelbar an ihrem Wohnhaus entlang geführt würde. So bleiben sie vom Zu- und Abgangsverkehr weitgehend verschont. Außerdem wird nur derjenige Teil ihres Gartens beeinflusst, der von dem besonders schutzbedürftigen, an das Wohngebäude anschließenden Außenwohnbereich am weitesten entfernt ist und zudem schon bisher dem Lärm ausgesetzt war, der von der J. straße ausgeht.

49

Diese Lärmquelle findet ihren Niederschlag in den Planungsunterlagen.

50

Ausweislich der textlichen Lärmschutzfestsetzung des Bebauungsplanes der Stadt D. Nr. 5 - 2. Änderung - sind die Gebäudeseiten (die zu den Straßenseiten ausgerichteten Fassaden sowie die senkrecht dazu liegenden Seiten) der Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen immissionsbelastet. Der Baukörper des Beigeladenen hat demnach zur Folge, dass der (Verkehrs-)Lärm der J. straße bis zur Höhe der Stellplätze abgeriegelt wird. Diese den Lärm abschirmende Wirkung erstreckt sich auch auf die überwiegende Gartenfläche der Kläger, die bislang durch den Verkehrslärm belastet war. Dass dies nur zu dem Preis der Nachbarbebauung geschieht, liegt in der Natur der Sache. Darüber hinaus sprechen auch die Anzahl der Stellplätze, die Breite der Stellplatzanlage im Verhältnis zur Größe des klägerischen Gartens, der einzuhaltende Abstand zum Grundstück der Kläger, die zu erwartende Nutzung und der Umstand, dass die Kläger auf der Grundstücksgrenze eine Hecke errichtet haben, gegen eine unzumutbare Belästigung der Kläger. Waagerecht zur Grundstücksgrenze sind lediglich 6 der insgesamt 8 Stellplätze angeordnet. Die J. straße ist von dem Grundstück des Beigeladenen direkt über eine Auffahrt zu erreichen. Zwei Stellplätze liegen auf dem von dem Beigeladenen ebenfalls erworbenen, nördlich angrenzenden Grundstück (Flurstück 204/4) und sind zur J. straße ausgerichtet. Unzumutbare Belästigungen durch diese beiden Stellplätze können ausgeschlossen werden. Die Anlage mit den 6 Stellplätzen nimmt eine Länge von 13,80 m in Anspruch und damit weit weniger als die Hälfte der Grundstückslänge der Kläger, die den Garten ausmacht. Ferner hat diese Anlage nach der Baugenehmigung einen Abstand zum Grundstück der Kläger von 2 m einzuhalten und wird überdies durch die Hecke der Kläger abgeschirmt. Sie dient der Nutzung zu Wohnzwecken; ständiger Zu- und Abgangsverkehr ist im Gegensatz zu Einstellplätzen für eine Spielhalle nicht zu erwarten (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 23. September 1991 - 6 L 131/89 -, BRS 52 Nr. 115, BauR 1992, 55 = [...] Rn. 6). Ferner drängt sich eine alternative Stellplatzanordnung, die die Kläger weniger in ihrer Wohnruhe beeinträchtigen würde, nicht auf. Die weitere Stellplatzfläche direkt an der J. straße dient dem Haus I. straße 47 und steht dem Beigeladenen nicht zur Verfügung. Ein von der zusätzlichen Stellplatzanlage des Beigeladenen ausgehender erheblicher Störfaktor für die Kläger und damit eine unzumutbare Minderung der Wohnqualität liegt daher nicht vor.