Abschnitt 28 VV-LHO - Zu § 47:
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-LHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
1.
§ 47 Abs. 2 bis 4 gilt nur für Stellen desselben Kapitels.
2.
Eine Stelle mit kw-Vermerk, der keine zeitliche oder sachliche Voraussetzung für den Vollzug enthält, gilt als Stelle, die ohne nähere Angabe als künftig wegfallend (§ 47 Abs. 2 und 4) bezeichnet ist. Eine Stelle mit ku-Vermerk, der keine zeitliche oder sachliche Voraussetzung für den Vollzug enthält, gilt als Stelle, die ohne Bestimmung der Voraussetzungen als künftig umzuwandeln (§ 47 Abs. 3 und 4) bezeichnet ist.
3.
Eine Stelle, die nach § 47 Abs. 2 und 4 nicht wieder besetzt werden darf, fällt weg; die Stelle und der kw-Vermerk sind im nächsten Haushaltsplan nicht wieder auszubringen.
4.
Sind in Stellenplänen, Stellenübersichten oder Bedarfsnachweisen Stellen mit kw-Vermerk und Stellen mit ku-Vermerk ohne zeitliche oder sachliche Voraussetzung für den Vollzug ausgebracht, so sind zunächst die kw-Vermerke, sodann die ku-Vermerke und bei diesen die Vermerke zu vollziehen, die auf Stellen mit der geringsten Besoldung oder Vergütung verweisen.