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§ 10 NROG - Durchführung des Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG)
Amtliche Abkürzung
NROG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23100

(1) 1Der Einleitung eines Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung kann eine Antragskonferenz mit dem Vorhabenträger auf Grundlage von ihm vorzulegender geeigneter Unterlagen vorausgehen, um das Erfordernis eines Verfahrens, den Untersuchungsrahmen oder die für eine Raumverträglichkeitsprüfung notwendigen Verfahrensunterlagen zu erörtern. 2Die Landesplanungsbehörde kann hierzu die wichtigsten am Verfahren zu beteiligenden öffentlichen Stellen, Verbände und Vereinigungen sowie sonstigen Dritten hinzuziehen. 3Die Antragskonferenz kann in Form eines Präsenztermins oder unter Zuschaltung aller oder einzelner Teilnehmer per Videooder Telefonkonferenztechnik erfolgen. 4Soweit das Erfordernis eines Verfahrens, der Untersuchungsrahmen oder die für eine Raumverträglichkeitsprüfung notwendigen Verfahrensunterlagen nicht in einer Antragskonferenz abgestimmt werden, können sie auf Grundlage eines schriftlichen oder elektronischen Austausches, auch unter Hinzuziehung der in Satz 2 Genannten, festgelegt werden. 5Werden für das Verfahren Unterlagen in besonderen Formaten benötigt, so hat der Vorhabenträger diese auf Anforderung vorzulegen. 6Die Landesplanungsbehörde kann ferner die Vorlage von Gutachten verlangen und auf Kosten des Vorhabenträgers Gutachten einholen.

(2) 1Die Frist nach § 15 Abs. 4 Satz 5 ROG, innerhalb derer dem Vorhabenträger aufgrund einer Anzeige gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 ROG die Entscheidung über die Einleitung eines Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung mitzuteilen ist, beginnt mit Feststellung der Vollständigkeit der erforderlichen Verfahrensunterlagen. 2Die Landesplanungsbehörde kann zur Feststellung der Vollständigkeit der Verfahrensunterlagen und zur Abschätzung des Konfliktpotenzials des angezeigten Vorhabens eine Konferenz anberaumen, wobei Absatz 1 entsprechend gilt.

(3) Auf die Einleitung eines Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung besteht kein Rechtsanspruch.

(4) 1Bei der Beteiligung der Öffentlichkeit und der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen nach § 15 Abs. 3 ROG beträgt die Dauer der Veröffentlichung der Verfahrensunterlagen abweichend von § 15 Abs. 3 Satz 2 ROG einen Monat. 2Die gemäß § 15 Abs. 3 Satz 6 in Verbindung mit Satz 5 ROG öffentlich bekannt zu machende Frist zur Stellungnahme darf die Dauer der Veröffentlichung der Verfahrensunterlagen um nicht mehr als eine Woche überschreiten. 3Mit Ablauf der Frist sind für dieses Verfahren alle Stellungnahmen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. 4Hierauf ist mit der öffentlichen Bekanntmachung der Frist zur Stellungnahme nach § 15 Abs. 3 Satz 6 ROG hinzuweisen. 5Geht der Untersuchungsraum, auf den sich die Raumverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben erstreckt, über das Gebiet der zuständigen Landesplanungsbehörde hinaus, so ist die Bekanntmachung auch im Niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen. 6Öffentliche Bekanntmachungen der oberen Landesplanungsbehörden werden im Niedersächsischen Ministerialblatt vorgenommen. 7Die zu beteiligenden öffentlichen Stellen sind über die Veröffentlichung der Verfahrensunterlagen im Internet und die Inhalte der öffentlichen Bekanntmachung nach § 15 Abs. 3 Sätze 5 und 6 ROG und nach Satz 4 elektronisch gesondert zu benachrichtigen.

(5) Die Landesplanungsbehörde kann dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten die im Beteiligungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen und Äußerungen zur Verfügung stellen, um eine Erwiderung zu ermöglichen; die Anforderungen an die Übermittlung personenbezogener Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung und § 5 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes bleiben unberührt.

(6) 1Anregungen und Bedenken, die sich auf wesentliche Inhalte des Vorhabens beziehen, können erörtert werden. 2Eine Erörterung kann in Form eines Präsenztermins oder unter Zuschaltung aller oder einzelner Teilnehmer per Video- oder Telefonkonferenztechnik erfolgen.

(7) 1Werden die Verfahrensunterlagen während oder nach der Durchführung der Beteiligung nach § 15 Abs. 3 ROG und den Absätzen 4 bis 6 geändert, so ist ein ergänzendes Beteiligungsverfahren zu den geänderten Teilen der Unterlagen nur nach § 15 Abs. 3 ROG und den Absätzen 4 und 5 und nur durchzuführen, wenn sich durch die Änderungen die Betroffenheit der raumbedeutsamen Belange wesentlich ändert. 2Die Dauer der Veröffentlichung der Verfahrensunterlagen im Internet und einer etwaigen Bereitstellung derselben über andere Zugangsmöglichkeiten sowie die Frist zur Stellungnahme sollen angemessen verkürzt werden.

(8) 1Erklärt der Vorhabenträger während eines Verfahrens zur Raumverträglichkeitsprüfung, dass das Vorhaben nicht mehr weiterverfolgt wird, so ist das Verfahren unverzüglich ohne eine Landesplanerische Feststellung nach § 11 einzustellen. 2Wird das Verfahren zur Raumverträglichkeitsprüfung auf Antrag des Vorhabenträgers gemäß § 15 Abs. 1 Satz 7 ROG über die sechsmonatige Frist nach § 15 Abs. 1 Satz 3 ROG hinaus weitergeführt, so ist es ohne eine Landesplanerische Feststellung nach § 11 einzustellen, wenn

  1. 1.

    eindeutig erkennbar ist, dass das Vorhaben nicht mehr weiterverfolgt wird, oder

  2. 2.

    der Vorhabenträger die für eine Weiterführung des Verfahrens nötigen Unterlagen nicht innerhalb einer angemessenen, von der Landesplanungsbehörde zu setzenden Frist beibringt.

3Soll die Einstellung des Verfahrens nach Satz 2 erfolgen, so ist der Vorhabenträger vorher anzuhören.