Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.11.2017, Az.: 13 ME 190/17

Addition; Ehe; eheliche Lebensgemeinschaft; Fiktionswirkung; faktischer Inländer; Integration; Mindestbestandszeit; Reintegration; Stückelung; Unterbrechung; Wiederbegründung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.11.2017
Aktenzeichen
13 ME 190/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 54012
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 12.07.2017 - AZ: 11 B 4933/17

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 11. Kammer - vom 12. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. aus B-Stadt wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 12. Juli 2017, soweit mit diesem die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist, hat in der Sache keinen Erfolg.

Den in erster Instanz ausdrücklich gestellten, am 22. Juni 2017 eingereichten Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die am 31. Mai 2017 abgelaufene Fiktionsbescheinigung zu verlängern, höchst hilfsweise die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm eine Duldung zu erteilen, hat das Verwaltungsgericht durch den angegriffenen Beschluss mit der Begründung bereits als unzulässig angesehen, im vorliegenden Fall sei hinsichtlich des nach Anhängigmachung des Eilantrags ergangenen Bescheides der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2017 in allen Beziehungen gemäß § 123 Abs. 5 VwGO vorläufiger Rechtsschutz vorrangig nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO (Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 11 A 4787/17 gegen diesen Bescheid) zu suchen. Im Übrigen erweise sich jedoch auch ein derartiger Eilantrag als unbegründet, weil das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege, da diesem nach §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 und 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG keine Ansprüche auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zustünden und die Ausreisefristsetzung bis zum 30. September 2017, die Abschiebungsandrohung nach Algerien oder einen anderen aufnahmebereiten oder - verpflichteten Staat sowie die Befristung der Wirkungen einer etwaigen Abschiebung auf ein Jahr nicht zu beanstanden seien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, die nunmehr ausschließlich auf eine Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Aufhebung bzw. Abänderung des erstinstanzlichen Eilbeschlusses gerichtet ist. Dahinstehen kann, ob das Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers in der Beschwerdeinstanz überhaupt zulässigerweise mit dieser gegenüber dem Begehren in erster Instanz (§ 123 Abs. 1 VwGO) geänderten Zielrichtung verfolgt werden kann. Hiergegen bestehen Bedenken, weil Antragsänderungen in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in zweiter Instanz grundsätzlich nicht nach § 91 VwGO zuzulassen sind (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 18.5.2017 - 13 ME 62/17 -, juris Rn. 33 m.w.N.). Der Frage muss der Senat jedoch nicht im Einzelnen nachgehen. Denn selbst wenn sie bejaht wird, bleibt der Beschwerde ein Erfolg jedenfalls aus anderen Gründen versagt.

1. Zu der in Ziffern 2. und 3. des Bescheides vom 30. Juni 2017 enthaltenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (sofort vollziehbar gemäß § 64 Abs. 4 Nds. SOG in Verbindung mit § 70 Abs. 1 NVwVG und § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) sowie zu der in der Begründung auf Seite 5 jenes Bescheides getroffenen (gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbaren) Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots für den Fall einer Abschiebung des Antragstellers fehlt es bereits in formeller Hinsicht an jeglichen Darlegungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO).

2. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten, auf Ziffer 1. (Versagung von Aufenthaltstiteln) des Bescheides vom 30. Juni 2017 bezogenen Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren zu beschränken hat, gebieten der Sache nach eine Änderung der angefochtenen Entscheidung nicht.

a) Der Eilantrag wäre insoweit in der Tat nur nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO zulässig, weil durch den Verlängerungsantrag des Antragstellers, den dieser - anders, als es der am 10. Januar 2017 unterzeichnete Formularantrag auf Bl. 278 ff. der BA 001 vermuten lässt - bereits am 6. Januar 2017 und damit rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer der bisherigen ehegattenabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (7. Januar 2017) gestellt hat (vgl. den Vermerk über ein Telefonat des Berichterstatters des Senats mit der Antragsgegnerin vom 5. September 2017, Bl. 72 der GA), die gesetzliche Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst worden ist, welche nicht schon mit Auslaufen der Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG (31. Mai 2017), sondern erst mit Erlass des Ablehnungsbescheides vom 30. Juni 2017 (zugestellt am 3. Juli 2017) geendet hat. Diese Wirkung der Ablehnung ist gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kraft Gesetzes sofort vollziehbar, wodurch gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Vollziehbarkeit der durch die Ablehnung zugleich erzeugten Ausreisepflicht (§ 50 Abs. 1 AufenthG) des Antragstellers bewirkt worden ist. Durch eine gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der (am 10. Juli 2017 rechtzeitig auf eine Versagungsgegenklage umgestellten, vgl. Bl. 27 der GA) Klage 11 A 4787/17 gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis würde die Ausreisepflicht suspendiert und dem Antragsteller damit vorläufiger Rechtsschutz vor einer Abschiebung zuteil. Eine Verlängerung der Fiktionsbescheinigung, welche lediglich eine gesetzlich bestehende Fiktionswirkung dokumentieren kann, im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kommt hingegen nicht in Betracht, weil die Fortbestandsfiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bereits mit Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides vom 30. Juni 2017 geendet hat und wegen § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auch durch eine gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer hiergegen gerichteten Klage nicht wiederaufleben könnte (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.11.2007 - 11 S 2364/07 -, juris Rn. 3).

b) Indessen ist ein derartiger Eilantrag unbegründet. Die Begründetheit setzt nämlich voraus, dass bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die materielle Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse zugunsten des Antragstellers ausgeht, was überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache, d.h. die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Rechtswidrigkeit der Ablehnungsentscheidung und einer darauf beruhenden Rechtsverletzung des Antragstellers, erfordert. Dies ist nur der Fall, wenn dem Antragsteller voraussichtlich (Voll-)Ansprüche auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder zumindest (noch) ein Anspruch auf (erneute) ermessensfehlerfreie Bescheidung seines darauf gerichteten Antrags zustehen (vgl. Senatsbeschl. v. 7.7.2017 - 13 ME 127/17 -, V.n.b., S. 3 des Beschlussabdrucks). Entgegen der Beschwerde ist das Bestehen eines dieser Ansprüche jedoch nicht i.S.d. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht.

aa) Auf §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug) kann ein Verlängerungsanspruch des Antragstellers aller Voraussicht nach nicht gestützt werden. Denn § 27 Abs. 1 AufenthG setzt hierfür das Fort- oder Wiederbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau C. geb. D. gesch. E. voraus. Zwar ist der Beschwerde zuzugestehen, dass diese nicht zwingend eine häusliche Gemeinschaft voraussetzt, so dass der Umstand, dass die Eheleute derzeit in getrennten Wohnungen leben, nicht eo ipso gegen eine eheliche Lebensgemeinschaft spricht. Die handschriftliche Erklärung auf Bl. 67 der GA, die die Ehefrau C. am 22. Juni 2017 abgegeben haben soll, macht das Wiederbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft ungeachtet dieser räumlichen Trennung jedoch für den Senat aus formalen und inhaltlichen Gründen nicht überwiegend wahrscheinlich (glaubhaft).

Zum einen handelt es sich lediglich um ein einfaches Schreiben und nicht um eine im Bewusstsein der Strafbewehrung unrichtiger Angaben (§ 156 StGB) abgegebene eidesstattliche Versicherung der Ehefrau, die zumindest grundsätzlich als Mittel der Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 Abs. 1 ZPO tauglich erschiene.

Zum anderen erweckt sie inhaltlich den Eindruck, die Lebensgemeinschaft der Eheleute habe bis zum Abgabetag (22. Juni 2017) durchgehend bestanden („bestätige ich … das[s] ich noch mit Herrn A. zusammen bin“, Hervorhebung durch den Senat), was angesichts der mehrfach wechselnden Erklärungen der Ehefrau in den Jahren 2014 bis 2017 nicht zutreffen kann (vgl. Bl. 209, 228, 262 und 298 der BA 001). Zumindest hätte die Ehefrau das Szenario einer erneuten Versöhnung beschreiben und erläutern müssen, wie sich die jetzige Angabe zu ihrem letzten Schreiben vom 15. Mai 2017 (Bl. 298 der BA 001) verhält, in dem sie gegenüber der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin erklärt hatte, sie lebe bereits seit dem 1. Februar 2016 von ihrem Ehemann A. getrennt und beabsichtige eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht. Vor diesem Hintergrund drängt sich auch dem Senat die Bewertung auf, es handele sich bei dem (angeblich bereits am 22. Juni 2017 gefertigten, aber dem Verwaltungsgericht nicht vorgelegten) Schreiben um eine bloße Gefälligkeitsbescheinigung, die unter dem Druck einer drohenden Erfolglosigkeit des Eilverfahrens abgegeben worden ist und die nicht belastbar erscheint.

Nach Ansicht des Senats kommt angesichts der deutlich von einem Zusammenleben mit dem Antragsteller distanzierten Erklärung der Ehefrau vom 15. Mai 2017 ohnehin nur eine Wiederbegründung der ehelichen Lebensgemeinschaft (sozusagen ein „Neuanfang“) nach diesem Datum in Betracht. Hierzu vermissen das Verwaltungsgericht sowie die Antragsgegnerin zu Recht bereits objektiv nachprüfbare Anhaltspunkte für ein Wiederaufleben der ehelichen Lebensgemeinschaft in (weiterhin) getrennten Wohnungen. Auch die Beschwerdebegründung verhält sich hierzu nicht. Soweit sie lediglich abstrakt auf mögliche Gründe für die Beibehaltung getrennter Wohnungen ungeachtet einer bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft (dahin gehender Wille beider Ehepartner, berufliche Erfordernisse, Vermeidung von Konflikten in „Patchwork-Familien“) verweist, fehlt es an jeglichen Darlegungen, inwieweit derartige Gründe im konkreten Fall eingreifen. Im Übrigen gehen Anhaltspunkte für eine (erneute) intensive persönliche Hinwendung der Ehegatten zueinander weder aus der - nicht glaubhaften - Erklärung vom 22. Juni 2017 hervor, noch sind sie sonst wie dargelegt.

bb) Auch ein besonderer Verlängerungs- oder Neuerteilungsanspruch bezogen auf eine ehegattenunabhängige Aufenthaltserlaubnis nach §§ 28 Abs. 3 Satz 1, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG steht dem Antragsteller voraussichtlich nicht zu. Denn ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und die deutsche Ehegattin C. bis dahin ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt hat. Die Beschwerde macht nicht glaubhaft, dass die erstgenannten Anforderungen erfüllt sind.

(1) Zwar hat sich der Antragsteller, dem erstmals am 28. Juni 2012 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt worden war, nahezu ununterbrochen etwa fünf Jahre lang - nämlich bis zur Zustellung des Bescheides vom 30. Juni 2017 am 3. Juli 2017 - rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Denn den Bescheid vom 2. Dezember 2014 (Bl. 197 ff. der BA 001), mit dem die Antragsgegnerin die zwischenzeitlich bis zum 23. November 2015 verlängerte Aufenthaltserlaubnis infolge der Mitte 2014 erfolgte Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft nachträglich auf den 15. Dezember 2014 befristet hatte, hat die Antragsgegnerin im Klageverfahren 11 A 139/15 vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg unter dem 22. Juli 2015 (ex tunc) aufgehoben (Bl. 225 der BA 001); später hat sie dem Antragsteller am 8. Januar 2016 wieder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt bzw. den ausgelaufenen Titel verlängert (Bl. 260 der BA 001), nachdem bereits im Juli 2015 eine Erklärung der Ehefrau vom 26. Mai 2015 bei der Antragsgegnerin eingereicht worden war, derzufolge sich die Eheleute versöhnt hätten (Bl. 227 f. der BA 001), der Antragsteller am 1. September 2015 wieder in die Ehewohnung in A-Stadt, A-Straße, eingezogen war (Bl. 266 der BA 001) und die Eheleute am 7. Januar 2016 eine gemeinsame Erklärung zur ehelichen Lebensgemeinschaft und zur nicht beabsichtigten Trennung abgegeben hatten (Bl. 262 der BA 001).

(2) Indessen sind die Darlegungen in der Beschwerdebegründung nicht geeignet glaubhaft zu machen, dass während des rechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers vom 28. Juni 2012 bis zum 3. Juli 2017 eine mindestens dreijährige eheliche Lebensgemeinschaft mit dessen Ehegattin C. im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bestanden hat.

(a) Gegen den rechtlichen Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, dass allenfalls kurzzeitige Unterbrechungen der ehelichen Lebensgemeinschaft für unschädlich gehalten werden könnten und bei einer Wiederbegründung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach einer (aus Sicht mindestens eines Ehegatten) endgültigen und dauerhaften Trennung die Mindestbestandszeit im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erneut zu laufen beginne, das heißt eine Addition oder Stückelung aus mehreren Teilzeiten vor und nach einer derartigen Trennung nicht zulässig sei, wendet sich die Beschwerde nicht. Diese Frage, für deren Beantwortung im Sinne des Verwaltungsgerichts allerdings nach Sinn und Zweck der „Anwartschaft“ auf ein ehegattenunabhängiges Aufenthaltsrecht nach der genannten Norm durch aus Etwas spricht (vgl. Bayer. VGH, Beschl. v. 24.1.2007 - 19 CS 06.2308 -, juris Rn. 24; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 27.7.2006 - 18 A 1151/06 -, juris Rn. 8 ff.), bedarf hier keiner Entscheidung.

(b) Denn die Beschwerde macht lediglich in tatsächlicher Hinsicht geltend, ein Wille zur dauerhaften Trennung der Ehegatten habe nach objektivierbaren Umständen zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, und rügt darauf gestützt die Annahme des Verwaltungsgerichts auf Seiten 4 f. des angefochtenen Beschlusses als fehlerhaft, die am 28. Juni 2012 rechtmäßig begründete eheliche Lebensgemeinschaft sei zweimal endgültig aufgehoben worden, nämlich einmal mit dem Auszug der Antragstellers aus der gemeinsamen Ehewohnung am 26. Mai 2014 und seiner Abmeldung (zunächst) nach unbekannt und ein zweites Mal - nach Wiederbegründung am 26. Mai 2015 (Versöhnungserklärung) oder 1. September 2015 (Wiedereinzug) - am 1. Februar 2016 (mit dem Auszug der Ehefrau aus dieser Wohnung). Die Einwände der Beschwerde gegen diese tatsächlichen Würdigungen sind nach Ansicht des Senats nicht überzeugend.

Soweit ein dauerhafter Trennungswille mit der Begründung geleugnet wird, das wiederholt vorgekommene Bewohnen getrennter Wohnungen habe allein darauf beruht, dass ein Zusammenleben in einer Wohnung offenbar wegen „persönlicher Eigenheiten“ nicht möglich oder gewollt gewesen sei, jedoch seien die gegenseitigen Beziehungen der Ehegatten ungeachtet der räumlichen Trennungen nie ganz „erkaltet“; vielmehr habe es wiederholt Versuche gegeben, wieder gemeinsam „unter einem Dach“ zu leben, stimmt dieses Vorbringen nicht mit aktenkundigen tatsächlichen Abläufen und Erklärungen der Ehegatten, insbesondere der Ehefrau, überein.

(aa) Bereits die erste Trennung ab dem 26. Mai 2014 war zumindest aus Sicht der Ehefrau - das ist ausreichend - als endgültig und dauerhaft betrachtet worden.

Der Antragsteller ist an diesem Tage - nach ihren Angaben auf ihre Veranlassung polizeilich (§ 17 Abs. 2 Satz 2 Nds. SOG) aus der Ehewohnung weggewiesen worden (Bl. 193 der BA 001). Danach war er unbekannten Aufenthalts und meldete sich erst am 3. Dezember 2014 rückwirkend zum 1. November 2014 in B-Stadt, F. -Straße, an (Bl. 220 der BA 001). Die gegenüber der Antragsgegnerin am 30. Dezember 2014 abgegebene Erklärung der Ehefrau, die eheliche Lebensgemeinschaft auf keinen Fall wieder aufnehmen zu wollen (Bl. 209 der BA 001), lässt keinen vernünftigen Zweifel daran, dass die eheliche Lebensgemeinschaft damals von dieser als aufgehoben angesehen wurde und sie einen entsprechenden endgültigen und dauerhaften Trennungswillen gebildet hatte. Für diese Deutung der Geschehnisse spricht auch, dass die spätere Erklärung der Ehefrau vom 26. Mai 2015, sie habe sich mit ihrem Ehemann (A.) versöhnt, sie beide wollten ihre Ehe fortführen und eine Trennung sei nicht mehr in ihrem Interesse (Bl. 228 der BA 001, Hervorhebungen durch den Senat), klar auf einen „Neuanfang“, das heißt eine Absicht zur Wiederbegründung der ehelichen Lebensgemeinschaft, hinweist, wobei das häusliche Zusammenleben der Eheleute erst mit dem Wiedereinzug des Antragstellers in die Ehewohnung am 1. September 2015 hergestellt worden ist (Bl. 235 der BA 001). Für die Zeit vor dem 26. Mai 2015 existieren - darauf weist die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren zu Recht hin - keine Anhaltspunkte dafür, dass die Eheleute nach dem Auszug des Antragstellers aus der gemeinsamen Ehewohnung, seiner Abmeldung nach unbekannt und auch während des Bewohnens seiner eigenen Wohnung in B-Stadt eine eheliche Beistandsgemeinschaft aufrechterhalten hätten; dahin gehende konkrete Anhaltspunkte legt auch die Beschwerdebegründung nicht dar.

Soweit die Beschwerde darauf verweist, die Ehe sei damals „noch nicht zerrüttet“ gewesen, weil keiner der Ehegatten trotz Ablaufs des Trennungsjahres in der Zeit zwischen dem 26. Mai 2014 und dem 26. Mai 2015 einen Scheidungsantrag gestellt habe, kommt es darauf für die hier allein relevante zwischenzeitlich erfolgte Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht an. Im Übrigen war das Trennungsjahr erst am 26. Mai 2015, 24.00 Uhr, abgelaufen (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2, 1. Alt. BGB). Vor diesem Hintergrund hatte die (rechtzeitige) Versöhnung noch am 26. Mai 2015 lediglich eherechtlich bewirkt, dass die Ehe nach § 1565 Abs. 2 BGB grundsätzlich noch nicht geschieden werden durfte.

(bb) Darauf, ob am 1. Februar 2016 erneut eine Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau erfolgt ist, kommt es nach dem unter (aa) Ausgeführten unter dem Aspekt des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht mehr an. Soweit die Beschwerdebegründung jedoch auch diese zweite Aufhebung pauschal in Abrede stellt, verweist der Senat ergänzend auf die Erklärung der Ehefrau vom 15. Mai 2017, derzufolge sie seit dem 1. Februar 2016 von ihrem Ehemann A. getrennt lebe und eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht beabsichtige (Bl. 298 der BA 001). Am 1. Februar 2016 war die Ehefrau ausweislich Bl. 267 der BA 001 aus der Ehewohnung ausgezogen und hatte eine eigene Wohnung in A-Stadt, G. straße, bezogen.

Nach alledem ist die Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft von drei Jahren nicht erreicht. Dass eine - ihren Grund allein in der Ehe selbst findende (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.6.2009 - BVerwG 1 C 11.08 -, juris Rn. 24) - besondere Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorläge, aufgrund derer vom Erfordernis der Mindestbestandszeit von drei Jahren abgewichen werden müsse, macht die Beschwerde nicht geltend.

cc) Vielmehr wendet sie sich lediglich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, auch eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, die aus humanitären Gründen zu einer atypischen Verlängerung von Aufenthaltstiteln (auch solchen mit speziellerer bzw. anderer Zweckrichtung) führen könnte, sei zu verneinen. Soweit damit der Sache nach behauptet werden soll, dem Antragsteller stünden Ansprüche nach humanitären Grundlagen zu, greift dieses Vorbringen nicht durch.

(1) Aus § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG folgt kein Erteilungsanspruch, weil der nach eigenen Angaben erst am 17. Januar 2011 (vgl. Bl. 68 der BA 001) in das Bundesgebiet eingereiste Antragsteller keinen mindestens achtjährigen Voraufenthalt (vgl. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG) vorzuweisen hat. Auf die mit der Beschwerdebegründung geltend gemachten Integrationsaspekte, soweit sie sich (auch) auf weitere Anspruchsvoraussetzungen nach dieser Norm beziehen sollten, kommt es daher nicht an.

(2) Ebenso wenig kommt in Betracht, dem vollziehbar ausreisepflichtigen Antragsteller eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zu erteilen. Denn das setzt voraus, dass seine Ausreise (freiwillige Ausreise und zwangsweise Rückführung (Abschiebung)) aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist nicht dargelegt.

(aa) Eine auf die Verhältnisse im Zielstaat Algerien bezogene rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise besteht nicht. Denn an die bestandskräftig gewordene Feststellung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamts) aus Ziffer 3. dessen Bescheides vom 11. Januar 2012 (Bl. 50 der BA 001), dass im Falle des Antragstellers keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F. (entspricht § 60 Abs. 2, 5 und 7 Satz 1 AufenthG n.F.) bezogen auf dessen Herkunftsland Algerien vorliegen, ist die Antragsgegnerin als Ausländerbehörde nach § 42 Satz 1 AsylG gebunden; diese Bindungswirkung könnte nur im Wege eines Asylfolgeantrags nach § 71 Abs. 1 AsylG oder eines sog. isolierten Folgeschutzgesuchs beim Bundesamt nach § 51 Abs. 1 bis 3 oder Abs. 5 VwVfG überwunden werden (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 7.6.2017 - 13 ME 107/17 -, juris Rn. 17).

(bb) Inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse rechtlicher oder tatsächlicher Natur werden nicht dargelegt und bestehen ebenfalls nicht. Der Antragsteller verfügt über einen bis zum 3. November 2025 gültigen algerischen Nationalpass (Bl. 240 der BA 001). Eine krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) macht er nicht geltend; insoweit verbleibt es bei der aus § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG resultierenden Vermutung, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Auch Belange aus Art. 8 Abs. 1 EMRK (Schutz des Privatlebens) sind entgegen der Beschwerde nicht in einer Weise berührt, dass ihre Beeinträchtigung durch die Ausreisepflicht des Antragstellers gemessen an Art. 8 Abs. 2 EMRK unzumutbar erschiene und damit ein rechtliches Abschiebungshindernis auslöste. Im Hinblick auf den Schutz des Privatlebens kommt einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung eine Eingriffsqualität in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK nur dann zu, wenn der Ausländer ein Privatleben, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat als Vertragsstaat der EMRK führen kann, er mithin ein „faktischer Inländer“ ist. Fehlt es hieran, liegt schon kein Eingriff in die Rechte des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor; einer Rechtfertigung nach den Maßgaben des Art. 8 Abs. 2 EMRK bedarf es nicht. Ob der Ausländer ein Privatleben faktisch nur noch im Aufenthaltsstaat führen kann, hängt zum einen von seiner Integration in Deutschland (Dimension „Verwurzelung“) und zum anderen von der Möglichkeit zur (Re-) Integration in seinem Heimatland (Dimension „Entwurzelung“) ab. Gesichtspunkte für die Integration des Ausländers in Deutschland sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthalts in Deutschland, gute deutsche Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes, in einem festen Wohnsitz, ausreichenden Mitteln, um den Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten zu können, und fehlender Straffälligkeit zum Ausdruck kommt. Eine nach Art. 8 EMRK schutzwürdige Verwurzelung im Bundesgebiet kann dabei aber grundsätzlich nur während Zeiten entstehen, in denen der Ausländer sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (vgl. Senatsbeschl. v. 8.6.2017 - 13 ME 97/17 -, V.n.b., S. 2 f. des Beschlussabdrucks; Nds. OVG, Beschl. v. 6.6.2011 - 8 ME 73/11 -, V.n.b., S. 4 f. des Beschlussabdrucks, jeweils m.w.N.).

Gemessen an diesen Grundsätzen kann der Einschätzung der Beschwerde, der Antragsteller sei „faktischer Inländer“ in diesem Sinne, nicht gefolgt werden. Einzuräumen ist zwar, dass dem Antragsteller, der sich rund fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse gelungen ist, weil er - solange und soweit die eheliche Lebensgemeinschaft mit der deutschen Staatsangehörigen C. bestanden hat - intensive persönliche Kontakte in das Bundesgebiet entwickelt hat, über gute Deutschkenntnisse verfügt, seit längerer Zeit einer lebensunterhaltssichernden Erwerbstätigkeit nachgeht und nicht straffällig geworden ist. Allerdings ist nicht dargelegt, dass ihm bereits nach knapp siebenjähriger Abwesenheit eine Reintegration in die Verhältnisse seines Herkunftslandes Algerien unmöglich wäre. Von der Beschwerdebegründung wird lediglich eine „Entfremdung“ von seinem Herkunftsland behauptet (Bl. 60 der GA), ohne hierzu nähere Angaben zu machen.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Der Beschwerde kommt auch nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362) unter Berücksichtigung des Zwecks der Prozesskostenhilfebewilligung die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht zu (vgl. zu im Hauptsacheverfahren einerseits und im Prozesskostenhilfeverfahren andererseits anzulegenden unterschiedlichen Maßstäben: BVerfG, Beschl. v. 8.7.2016 - 2 BvR 2231/13 -, juris Rn. 10 ff. m. w. N.).

III. Die Kostenentscheidung folgt für das Beschwerdeverfahren aus § 154 Abs. 2 VwGO und für das Prozesskostenhilfeverfahren aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

IV. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nrn. 8.1 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).