Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.11.2017, Az.: 7 LC 37/17

Kostenerstattung; öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Träger der Straßenbaulast; Verunreinigung; Wildunfall

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.11.2017
Aktenzeichen
7 LC 37/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 54073
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 29.03.2017 - AZ: 7 A 5318/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Bei einem durch einen Zusammenstoß mit einem Kraftfahrzeug verendeten, im öffentlichen Straßenraum liegenden und noch im Ganzen vorhandenen Kadaver eines wildlebenden Tieres im Sinne des § 1 Abs. 1 BJagdG handelt es sich jedenfalls dann, wenn es um ein größeres Tier geht (hier ein Reh), tatbestandlich nicht um eine Verunreinigung im Sinne des § 17 Satz 1 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG).

2. § 17 Satz 1 NStrG statuiert eine Eintrittsbefugnis des Trägers der Straßenbaulast für den Fall einer Nichterfüllung der primären Beseitigungspflicht durch den Verursacher einer Verunreinigung. Der Verursacher muss nur für die Kosten aufkommen, die durch die Beseitigung der Verunreinigung durch den Träger der Straßenbaulast entstanden sind. Daran fehlt es, wenn die Beseitigung nicht auf ein entsprechendes Handeln der Behörde zurückgeführt werden kann.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 7. Kammer - vom 29. März 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheids der Beklagten, mit dem ihm die Erstattung von Kosten für die Bergung und Entsorgung eines Rehs nach einem Wildunfall aufgegeben wurde.

Der Kläger kollidierte am E. zwischen 7:00 Uhr und 8:00 Uhr als Fahrer eines PKW auf der freien Strecke der Landesstraße 390 in der Stadt Gehrden zwischen Redderse und Leveste in Fahrtrichtung Leveste mit einem die Fahrbahn überquerenden Reh. Laut der Verkehrsunfallaufnahme durch das Polizeikommissariat Ronnenberg verendete darauf das Reh am Unfallort. Nach Schilderung der Beklagten wurde der Jagdpächter F. von dem Polizeikommissariat über den Unfall informiert. Auf Veranlassung des Jagdpächters wurde der Tierkadaver auf das Grundstück des Jagdmitpächters G. verbracht, wo es am 12. November 2013 durch das Tierkörperbeseitigungsunternehmen H. GmbH (im Folgenden: Firma H.) abgeholt und entsorgt wurde. Das Unternehmen rechnete dafür gegenüber dem Jagdmitpächter G. einen Kostenbetrag in Höhe von 29,16 € ab. Mit Datum vom 12. Dezember 2013 stellte der Jagdpächter F. der Straßenmeisterei Wennigsen einen Betrag von 114,16 € in Rechnung, der sich aus der Forderung der Firma H. und einem weiteren Betrag von 85,00 € für „Kosten der Bergung“ zusammensetzte.

Mit Bescheid vom 19. August 2016 forderte die Beklagte den Kläger auf, für die Beseitigung und Entsorgung des Unfallwildes an sie einen Betrag in Höhe von 129,16 € bis zum 15. September 2016 zu zahlen. Gemäß einer Kostenaufstellung (Beiakte 001 Bl. 17) machte die Beklagte neben dem Betrag von 114,16 € (Rechnung des Jagdpächters F.) eine nicht näher begründete Auslagenpauschale über 15,00 € geltend. In dem Bescheid berief sich die Beklagte auf § 17 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG), nach dem die Kosten gegen den Kläger als Verursacher einer Straßenverunreinigung festgesetzt worden seien. Durch den Wildunfall sei die Straße verunreinigt worden. Das getötete Tier sei auf Veranlassung der Straßenmeisterei Wennigsen beseitigt und entsorgt worden. Die Pflicht zur Kostentragung des Klägers sei unabhängig von einer schuldhaften Verursachung des Unfalls, entscheidend sei allein die tatsächliche Verursachung.

Der Kläger hat am 19. September 2016 beim Verwaltungsgericht Hannover Klage gegen den Kostenbescheid erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Bescheid sei formell rechtswidrig ergangen, weil es an der erforderlichen Anhörung gefehlt habe. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig. Zwar treffe es zu, dass er, der Kläger, mit seinem Fahrzeug am E. auf der Landesstraße 390 einen Wildunfall gehabt habe, welcher zum Tod des beteiligten Rehs geführt habe. Zu berücksichtigen sei aber, dass der Unfall unvermeidbar gewesen sei, weil das Reh die Fahrbahn plötzlich überquert habe. Es sei ihm nicht gestattet gewesen, das Unfallwild selbst zu beseitigen. Denn er habe kein entsprechendes Aneignungsrecht an dem Tierkadaver gehabt. Dieses habe dem Jagdausübungsberechtigten zugestanden, der das Recht durch eine Mitnahme des Tieres auch tatsächlich ausgeübt habe. Aufgrund der Aneignung durch den Jagdausübungsberechtigten habe dieser als Eigentümer des Wildtieres keine Kosten für die Beseitigung verlangen dürfen. Daher sei es auch der Straßenmeisterei Wennigsen verwehrt gewesen, die in Rechnung gestellten Beseitigungskosten an die Beklagte weiterzugeben. Es werde auch bestritten, dass die in Rechnung gestellten Beseitigungskosten angemessen und erforderlich gewesen seien. Im Übrigen habe die Beklagte einen etwaigen Kostenerstattungsanspruch verwirkt. Er, der Kläger, habe nicht damit rechnen können, rund drei Jahre nach dem Unfall in die Kostenpflicht genommen zu werden.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 19. August 2016 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die wegerechtliche Beseitigungspflicht nach § 17 NStrG auch für Kadaver von Wildtieren gelte. Ein im Straßenverkehr getötetes Reh stelle eine Verunreinigung im Sinne dieser Regelung dar, auch wenn das Tier neben der Straße liege. Der Kläger könne nicht wie selbstverständlich davon ausgehen, dass die Beseitigung der Verunreinigung für ihn kostenfrei durch Dritte erfolge. Dem Jagdausübungsberechtigten stehe zwar nach § 1 Abs. 1 und Abs. 5 Bundesjagdgesetz (BJagdG) ein Aneignungsrecht zu, dies begründe aber keine Aneignungspflicht. Das Tier bleibe herrenlos, wenn es nicht angeeignet werde. Die hier durch den Jagdpächter durchgeführte Entsorgung führe hier zu keiner anderen Bewertung. Zwischen der Jägerschaft I. e. V. und der Region Hannover bestehe eine Vereinbarung, wonach erstere sich auf freiwilliger Basis bereit erklärt habe, zu einem Pauschalpreis von 85,00 € bei Schalenwild zuzüglich Entsorgungskosten die Entsorgung zu übernehmen. Eine Entsorgung durch die Straßenmeisterei würde zu keinen geringeren Kosten führen, und die Beauftragung eines anderen Dritten würde höhere Kosten verursachen. Eine Verwirkung des Kostenerstattungsanspruchs sei nicht eingetreten, denn für den Kläger als Schuldner sei kein unzumutbarer Nachteil bei der Durchsetzung seiner Rechte entstanden. Sie, die Beklagte, habe vergeblich versucht, Kosten für die Bergung und Entsorgung von Fallwild bei den Versicherern auf Grundlage von § 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG) geltend zu machen. Es sei nicht sachgerecht, die Allgemeinheit für die von einem einzelnen Verkehrsteilnehmer verursachten Kosten aufkommen zu lassen. Die erforderliche Anhörung sei mit Schreiben vom 22. Februar 2017 nachgeholt worden.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 29. März 2017 stattgeben und den Kostenbescheid aufgehoben. Die Klage sei begründet. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 19. August 2016 sei rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten. Es sei bereits zweifelhaft, ob ein im Straßenraum liegender und noch im ganzen Stück vorhandener Kadaver eines Unfallwildes eine Verunreinigung der Straße darstelle. Denn bei diesem handele es sich um eine noch dem Jagdrecht unterliegende Sache, die sich der Jagdausübungsberechtigte aneignen dürfe. Andererseits könne ein stark zerstörter oder bereits verluderter Tierkörper durchaus das Vorliegen einer Straßenverunreinigung begründen. Hierauf komme es aber letztlich nicht an, da die dem Verursacher einer über das übliche Maß hinausgehenden Verunreinigung der Straße obliegende Reinigungspflicht gemäß § 17 NStrG kraft Gesetzes bestehe und unverzüglich eintrete. Dies sei nicht gegeben, wenn wie hier der Eintritt der Reinigungspflicht von der Willensentscheidung eines Dritten abhängig sei. Der Jagdausübungsberechtigte könne in diesen Fällen nach § 1 Abs. 5 BJagdG entscheiden, von seinem Aneignungsrecht Gebrauch zu machen oder nicht. § 17 NStrG enthalte im Interesse der Verkehrssicherheit eine unverzügliche und keine aufschiebend bedingte Reinigungspflicht. Darüber hinaus bestünde der Kostenerstattungsanspruch auch bei grundsätzlicher Anwendbarkeit des § 17 NStrG nicht, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum weitgehend identischen § 7 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) sei für den Anspruch Voraussetzung, dass der Schuldner seiner primären Pflicht zur unverzüglichen Beseitigung der Verunreinigung nicht nachgekommen sei. Der Kläger habe aber hier, selbst wenn er den Straßenraum der Landesstraße 390 über das übliche Maß hinaus verunreinigt haben sollte, eine Pflicht zur unverzüglichen Reinigung nicht verletzt. Unverzüglich bedeute ohne schuldhaftes Zögern. Hier fehle es an einem Verschulden des Klägers für die gegebenenfalls nicht rechtzeitige Erfüllung der etwaigen Reinigungspflicht. Der Kläger habe nach der Benachrichtigung des Jagdausübungsberechtigten F. durch das Polizeikommissariat Ronnenberg davon ausgehen können, dass das für die Straßenreinigung Erforderliche veranlasst werde und er sich selbst um nichts zu kümmern brauche. Der Verwaltungsvorgang enthalte keinen Vermerk, dass der Kläger von der Polizei oder dem Jagdausübungsberechtigten darüber informiert worden sei, dass Letzterer auf sein Aneignungsrecht nach § 1 Abs. 5 BJagdG ausdrücklich verzichtet und in eine Zueignung des Unfallwildes durch Dritte eingewilligt hätte. Ohne diese Erklärung wäre die Beseitigung der vermeintlichen Straßenverunreinigung durch Zueignung des verendeten und noch nicht vollständig verluderten Unfallwildes durch den Kläger Jagdwilderei im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) gewesen. Auch wenn die Vorstellung des Klägers, nicht selbst zur Straßenreinigung verpflichtet zu sein, nicht zutreffen sollte, läge beim Kläger ein beachtlicher und unverschuldeter Rechtsirrtum vor, da er aufgrund des Erscheinens eines Jagdausübungsberechtigten an der Unfallstelle und der Mitnahme des verendeten Wildes von einer Ausübung des Aneignungsrechts nach § 1 Abs. 5 BJagdG habe ausgehen können. Ferner stehe nach herrschender Ansicht in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung dem Jagdausübungsberechtigten kein unmittelbarer Aufwendungsersatzanspruch für die Bergung und Entsorgung des Unfallwildes gegen den am Unfall beteiligten Kraftfahrer zur Seite. Ein solcher Anspruch könne auch nicht indirekt durch die Beklagte als Straßenverwaltung gegen den Kraftfahrer geltend gemacht werden. Die Beklagte habe den Jagdausübungsberechtigten F. auch nicht mit der Aufgabe der Straßenreinigung beliehen oder ihn zum Erfüllungsgehilfen ihrer Behörde bei der Erledigung einer ihr obliegenden Straßenreinigung gemacht. Die Beklagte habe sich lediglich an eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Jägerschaft I. e. V. und der Region Hannover angelehnt. Der Jagdausübungsberechtigte habe danach Aufwendungsersatzansprüche geltend gemacht, die ihm gegen den Kläger nicht zustünden und die ihm allenfalls die Beklagte aufgrund einer von ihr vermeintlich angenommenen Verpflichtung geschuldet habe. Im Hinblick auf den geltend gemachten Rechnungsbetrag des Tierkörperbeseitigungsunternehmens H. habe die Beklagte keine Abtretungserklärung des Rechnungsadressaten G. an den die Ansprüche geltend machenden Jagdausübungsberechtigten F. vorgelegt, so dass auch insoweit der streitgegenständliche Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger nicht bestehe. Der Kostenbescheid könne auch nicht in eine Kostenerstattung nach dem Tierkörperbeseitigungsrecht oder dem Abfallrecht umgedeutet werden, denn die Beklagte sei als Straßenbehörde nicht zuständig im Sinne der einschlägigen Fachgesetze. Weiter bestehe kein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch, denn das komplexe Geflecht zwischen Jagdrecht, ungeklärtem Verursachungsbeitrag des Kfz-Führers an dem Verenden des herrenlosen Tieres im öffentlichen Straßenraum und der auf Seiten der Beklagten bestehenden abfallrechtlichen Sachherrschaft über den Tierkadaver auf dem im Gemeingebrauch stehenden Grundstück verbiete einen Lückenschluss durch richterliche Rechtsfortbildung. Schließlich könne der streitgegenständliche Leistungsbescheid auch nicht in die Geltendmachung eines Aufwendungsersatzanspruchs nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend §§ 683 Satz 1, 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) umgedeutet werden, denn ein solcher Anspruch wäre nur gegeben, wenn vorrangige einschlägige Regelungen über die Kosten- und Auslagenerstattung für die betreffenden Maßnahmen nicht bestünden. Ein solcher Aufwendungsersatzanspruch dürfe im Übrigen mangels gesetzlicher Ermächtigung im Straßenrecht nicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zugelassen. Die Beklagte hat am 03. Mai 2017 Berufung eingelegt.

Die Beklagte hält an ihrem Standpunkt fest, dass die Klage nicht begründet sei. § 17 NStrG diene dazu, die gemeingebräuchliche Nutzung der Straße sicherzustellen. Zweck der Norm sei es, einen Verkehrsteilnehmer, der eine Beschränkung der Nutzbarkeit der Straße verursacht habe, zur Beseitigung zu verpflichten, um eine gefahrlose Benutzung der Straße zu ermöglichen. Erfasst werde nicht nur die sogenannte „Bauernglätte“, sondern Ablagerungen fester und flüssiger Stoffe jeder Art und jeden Ursprungs. Ein Tierkadaver stelle ab einer gewissen Größe, wie dies bei einem Reh der Fall sei, ein erhebliches, eine Beseitigung erforderndes Gefährdungspotenzial dar. Die Beseitigungspflicht könne nicht vom Verwesungszustand des Tieres abhängig gemacht werden. Dass das Tier dem Jagdrecht unterliege, führe unabhängig von dessen Zustand nicht zur Verneinung der Verunreinigung. Es sei nicht ungewöhnlich, dass ein eine Verunreinigung bewirkender Gegenstand von mehreren Gesetzen erfasst werde. Das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten regele nur eigentumsrechtliche Befugnisse, modifiziere aber nicht den Begriff der Verunreinigung im Sinne des § 17 NStrG. Der Verursacher der Verunreinigung oder ein von ihm beauftragter Dritter könne das Tier aufnehmen, zu einer Lagerstätte bringen und dem Jagdausübungsberechtigten zur Abholung anbieten. § 292 StGB betreffe nicht die Verbringung verendeten Wildes an einen anderen Ort. Die Klärung, ob der Jagdausübungsberechtigte von seinem Aneignungsrecht Gebrauch mache, sei keine Voraussetzung bzw. kein Ausschlussgrund für eine Beseitigungspflicht. Die Beseitigung von Verschmutzungen sei auch sonst häufig von Erklärungen Dritter abhängig, etwa bei der Beseitigung von Ölspuren, für die spezialisierte Fachunternehmen beauftragt werden müssten. Hierzu seien die Zustimmung des Straßenbaulastträgers als Eigentümer der Straße und eine verkehrsbehördliche Anordnung zur Verkehrssicherung erforderlich. Die Klärung der Frage, ob der Jagdausübungsberechtigte von seinem Aneignungsrecht Gebrauch mache, führe daher nicht zu einem Ausschluss der straßenrechtlichen Reinigungspflicht, sondern sei deren Bestandteil. Ein Verschulden sei nicht erforderlich, die Verantwortlichkeit richte sich allein nach der Verursachung. Die Information über den Wildunfall an den Jagdausübungsberechtigten durch die Polizei führe nicht dazu, dass der Verkehrsteilnehmer davon ausgehen könne, dass er sich um nichts mehr kümmern brauche. Der Verursacher habe sich hier nicht ausreichend bemüht, die Frage der Beseitigung und Entsorgung des verendeten Tieres zu klären. Es obliege aber ihm, die Sachlage in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abzuklären. Die Straßenbauverwaltung habe dem Kläger auch nicht zu verstehen gegeben, dass sie für ihn die Beseitigung und Entsorgung übernehmen werde. Ebenso wenig sei ein unverschuldeter Rechtsirrtum erkennbar. Zudem stehe dem Jagdausübungsberechtigten zwar ein Aneignungsrecht zu, es bestehe aber keine Aneignungspflicht. Komme der Fahrer seiner Reinigungspflicht nicht nach, könne die Straßenbauverwaltung selbst tätig werden oder sich auf dem Wege des Privatrechts Dritter bedienen. Die Straßenmeisterei Wennigsen habe entsprechende Vorsorge getragen, indem sie sich an eine Vereinbarung zwischen der Region Hannover und der Jägerschaft I. e. V. angelehnt habe. Danach beseitige der Jagdausübungsberechtigte das verunfallte Schalenwild und stelle dafür der Straßenbauverwaltung einen Betrag von 85,00 € zuzüglich Entsorgungskosten in Rechnung. Diese Kosten würden sodann beim Verursacher geltend gemacht. Unerheblich sei, ob der Dritte der Jagdausübungsberechtigte sei, denn dieser habe, nachdem er von seinem Aneignungsrecht keinen Gebrauch gemacht habe, die gleiche Stellung wie jeder andere Dritte. Dass für den Rechnungsbetrag des Tierkörperbeseitigungsunternehmens keine Abtretungserklärung vorgelegt sei, sei unerheblich, denn der Jagdausübungsberechtigte F. gehöre einer Pächtergemeinschaft des Gemeinschaftsjagdbezirks J. an, für die der Mitpächter G. Inhaber eines Begehungsscheins sei. Es seien für die Entsorgung des verunfallten Wildes 29,16 € angefallen, die auch von der Beklagten gezahlt worden seien. Auch wenn den Kläger kein Verschulden im Hinblick auf die rechtzeitige Erfüllung der Reinigungspflicht treffe, sei nicht nachvollziehbar, warum von ihm nicht wenigstens die Entsorgungskosten als ersparte Aufwendungen zu erstatten seien. Schließlich überzeuge das Urteil auch vom Ergebnis her nicht. Wenn sie, die Beklagte, das Tier im Seitenraum hätte verrotten lassen, bis keine straßenrechtliche Verunreinigung mehr anzunehmen sei, und sie für den Verursacher den Verzicht des Jagdausübungsberechtigten eingeholt und eine kostenträchtigere Beseitigung veranlasst hätte, wäre der Kläger auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichts zur Kostentragung verpflichtet gewesen. Dies stünde jedoch einer schnellen und kostengünstigen Erledigung sowie der Verkehrssicherheit der Straße entgegen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht sich die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu Eigen und führt weiter an, dass § 17 NStrG nicht als Ermächtigungsgrundlage herangezogen werden könne. Er habe einer unverzüglichen Beseitigungspflicht wegen des möglicherweise entgegenstehenden Willens des Jagdausübungsberechtigten nicht nachkommen können. Er habe das angefahrene Wild auch nicht an einen anderen Ort verbringen dürfen, weil er sich dann dem Vorwurf der Jagdwilderei nach § 292 StGB ausgesetzt hätte. Nachdem er die Polizei verständigt habe und keine weitere Benachrichtigung erfolgt sei, habe er damit rechnen dürfen, dass das Tier beseitigt worden sei. Er sei daher seinen Verpflichtungen nachgekommen. Weiter stehe, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt habe, dem Jagdausübungsberechtigten kein unmittelbarer Aufwendungsersatzanspruch für die Bergung und Entsorgung des Fallwildes gegen ihn, den Kläger, zu. Es sei unbillig, diesen Anspruch über die Straßenverwaltung auszuüben. Zudem seien die Rechnungen fehlerhaft. Eine Abtretung von Ersatzforderungen sei nicht erfolgt. Kostenerstattungsansprüche aus anderen Gesetzen bestünden nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Sie ist zulässig und begründet. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 19. August 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Der Bescheid ist nicht bereits wegen formeller Rechtswidrigkeit aufzuheben. Soweit die Beklagte unterlassen hat, den Kläger vor Erlass des Kostenbescheids anzuhören, ist der Fehler durch nachträgliche Anhörung des Klägers während des Klageverfahrens durch Schreiben vom 22. Februar 2017 geheilt worden (§ 1 Abs. 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) i. V. m. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz(VwVfG)).

2. Der Bescheid vom 19. August 2016 ist materiell rechtswidrig Der Kläger ist nicht zur Kostenerstattung nach § 17 NStrG verpflichtet. Hiernach hat, wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, die Verunreinigung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

a) Bei einem durch einen Zusammenstoß mit einem Kraftfahrzeug verendeten, im öffentlichen Straßenraum liegenden und noch im Ganzen vorhandenen Kadaver eines wildlebenden Tieres im Sinne des § 1 Abs. 1 BJagdG handelt es sich jedenfalls dann, wenn es um ein größeres Tier wie hier ein Reh geht, schon tatbestandlich nicht um eine Verunreinigung im Sinne des § 17 Satz 1 NStrG (vgl. zu § 7 Abs. 3 FStrG auch Urteile des Senats v. 22.11.2017 in den Parallelverfahren 7 LC 34/17 und 7 LC 35/17). Was unter einer Verunreinigung zu verstehen ist, ist im Niedersächsischen Straßengesetz nicht definiert. Nach dem Sprachgebrauch ist hiermit begrifflich eine Verschlechterung des Zustands einer Sache durch Hinzufügen von Stoffen oder Gegenständen gemeint. Demgemäß wird auch in der straßenrechtlichen Judikatur und Literatur der Begriff der Verunreinigung als Verschmutzung verstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1988 - 1 C 71.86 -, BVerwGE 80, 158; BGH, Urt. v. 15.10.2013 - VI ZR 528/12 -, DAR 2014, 81; Nds. OVG, Urt. v. 18.05.1992 - 12 L 178/89 -, juris; Hess. VGH, Beschl. v. 11.07.2012 - 2 A 556/11.Z -, NVwZ-RR 2013, 4; Grupp in: Marschall, FStrG, 6. Aufl., § 7 Rdnr. 39; Sauthoff in: Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 49; Wiget in: Zeitler, BayStrWG, Stand: Mai 2017, Art. 16 Rdnr. 1; Scheidler, DAR 2014, 481, 484). Im Anwendungsbereich des § 17 NStrG - Entsprechendes gilt im Falle des § 7 Abs. 3 FStrG - muss die Verschmutzung einen Grad erreichen, der das Übliche, im Rahmen des Gemeingebrauchs hinzunehmende Maß übersteigt. Typische Fälle einer Verunreinigung sind schwer zu beseitigende Ölspuren oder sonstige Betriebsstoffe eines Kraftfahrzeugs auf der Straße (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 11.07.2012, a. a. O.; VG Halle, Urt. v. 17.04.2003 - 3 A 528/99 -, juris; Sauthoff in: Müller/Schulz, a. a. O., § 7 Rdnr. 49; aus zivilrechtlicher Sicht: BGH, Urt. v. 15.10.2013, a. a. O.; OLG Oldenburg, Urt. v. 16.01.2013 - 4 U 40/11 -, juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 10.07.2013 - 4 U 34/12 -, juris). Als weitere Beispiele für Verunreinigungen werden Erde, Hundekot, verlorenes Ladegut, Flugblätter, Verpackungsmaterial, Chemikalien und verschmutztes Tropfwasser genannt (vgl. Grupp in: Marschall, a. a. O., § 7 Rdnr. 39; Stahlhut in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 25 Rdnr. 39.1 f.; Wiget in: Zeitler, a. a. O., Art. 16 Rdnr. 7; Wendrich, Niedersächsisches Straßengesetz, 4. Aufl., § 17 Rdnr. 1). Im vorliegenden Fall ist eine Verunreinigung der Straße nicht gegeben. Bei einem auf oder gegebenenfalls neben der Straße im Seitenraum liegenden, gerade verendeten Rehwild steht nicht eine Verschmutzung der Straße an sich im Vordergrund. Es liegt keine stoffliche oder gegenständliche Einwirkung auf die Straße vor, weil das Tier ohne weiteres aus dem Straßenraum entfernt werden kann, ohne dass eine weitere Reinigung der Straße erforderlich wäre. Etwas anderes könnte für aus dem Tier ausgetretene Flüssigkeiten wie Blut oder für den Fall gelten, dass das Tier mehrfach überfahren und dadurch nicht mehr als Ganzes vorhanden ist, sondern nur noch aus einer flächigen, auf der Straße ausgebreiteten Fleisch- und Knochenmasse besteht. Dies ist aber vorliegend nicht relevant.

Eine Verunreinigung der Straße im Sinne von § 17 Satz 1 NStrG begründet eine Pflicht zu ihrer Beseitigung. Die Beseitigung einer Verunreinigung besteht in der Reinigung der Straße. Eine Reinigung erfordert regelmäßig den Einsatz dazu bestimmter Geräte wie Besen, Schaufel o. ä., möglicherweise auch den Einsatz von flüssigen Reinigungsmitteln oder die Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung von straßenverunreinigenden Substanzen. Das einfache Aufnehmen und Wegschaffen des Körpers eines verendeten Wildtieres ist nicht als ein derartiger Reinigungsvorgang anzusehen, sondern als die Beseitigung eines Hindernisses von der Straße. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kadaver (noch) eine gewisse Größe aufweist und ein (Verkehrs-)Hindernis darstellt, welches durch schlichten Abtransport beseitigt werden kann. Dies ist bei dem streitgegenständlichen verendeten Reh der Fall. Anhaltspunkte dafür, dass das Tier bei seiner Beseitigung nicht mehr als Ganzes, sondern nur noch als flächige Masse (s. o.) vorhanden gewesen ist, ergeben sich aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten jedenfalls nicht.

Dass zwischen der Beseitigung einer Verunreinigung und der Beseitigung von Hindernissen unterschieden wird, entspricht im Übrigen auch dem verkehrsrechtlichen Verständnis. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist es verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der Begriff des Beschmutzens überschneidet sich mit dem der Verunreinigung in § 7 Abs. 3 FStrG sowie § 17 Satz 1 NStrG (vgl. Scheidler, a. a. O.; Wendrich, NZV 1990, 89, 92 f.). Als Fälle des Beschmutzens werden u. a. Öl und Seifenlauge sowie Erde und Dung, die die Straße zusammen mit Wasser glitschig machen können, genannt (vgl. Janker/Hühnermann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 32 StVO Rdnr. 3). Demgegenüber wird auf der Straße liegengebliebenes Wild nicht als Beschmutzung im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO angesehen, sondern als verkehrsfremder, auf der Straße liegender Gegenstand (vgl. LG Saarbrücken, Urt. v. 09.04.2010 - 13 S 219/09 -, NJW-RR 2010, 1115; LG Lübeck, Urt. v. 22.11.2013 - 6 O 22/13 -, juris; Janker/Hühnermann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, a. a. O., § 32 StVO, Rdnr. 4; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 32 StVO Rdnr. 12). Stellt das verunfallte Wild ein Verkehrshindernis dar, wird es vollständig von der straßenverkehrsrechtlichen Beseitigungspflicht nach § 32 Abs. 1 Satz 2 StVO erfasst, sofern ein verkehrswidriger Zustand im Sinne dieser Vorschrift entstanden ist, d. h. eine Verkehrsgefährdung oder -erschwerung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO.

b) Der Kostenerstattungsanspruch wäre auch dann nicht gegeben, wenn § 17 Satz 1 NStrG entgegen den zuvor gemachten Ausführungen hier als anwendbar angesehen würde. Denn Voraussetzung der Kostenerstattungspflicht wegen einer Straßenverunreinigung ist nach dieser Vorschrift, dass der Schuldner seiner - primären - Pflicht zur unverzüglichen Beseitigung der Verunreinigung nicht nachgekommen ist. Wurde diese Pflicht nicht verletzt, besteht auch keine sekundäre Pflicht zur Erstattung der Kosten der Straßenreinigung gegenüber der Straßenbaubehörde (vgl. zu § 7 Abs. 3 FStrG BVerwG, Urt. v. 06.09.1988, a. a. O.; vgl. auch Sauthoff in: Müller/Schulz, a. a. O., § 7 Rdnr. 50). Letzteres ist hier der Fall.

In Bezug auf die Kollision mit dem Rehwild am E. lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger - eine Verunreinigung im Sinne des § 17 Satz 1 NStrG unterstellt - eine Primärpflicht zur unverzüglichen Beseitigung verletzt hat. Unverzüglich in diesem Sinne bedeutet, dass der Verursacher einer Verunreinigung deren Beseitigung ohne schuldhaftes Zögern durchführen muss (BVerwG, Urt. v. 06.09.1988, a. a. O.). Zwar hat der Kläger das verendete Reh nicht beseitigt, sondern die zuständige Polizeidienststelle, das Polizeikommissariat Ronnenberg, über den Wildunfall informiert. Nach der Unfallaufnahme durch das Polizeikommissariat und der weiteren Abwicklung der Beseitigung und Entsorgung des Unfallwilds über den Jagdausübungsberechtigten F. konnte der Kläger aber davon ausgehen, etwaige ihm nach dem Wildunfall obliegende Pflichten erfüllt zu haben. Der Kläger hatte die Feststellung seiner Beteiligung an dem Unfallgeschehen ermöglicht, Gegenteiliges lässt sich der zum Verwaltungsvorgang der Beklagten gelangten Durchschrift der Verkehrsunfallanzeige (Beiakte 001 Bl. 27) jedenfalls nicht entnehmen. In dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten finden sich zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass seitens des Polizeikommissariats eine Benachrichtigung an den Kläger erfolgt wäre, dass dieser die Beseitigung des verendeten Rehs übernehmen solle. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass der Kläger von der Beklagten bzw. der Straßenmeisterei Wennigsen entsprechend instruiert worden wäre. Es ist nicht ersichtlich, was der Kläger in der konkreten Situation über seine Unfallmeldung hinaus hätte selbst veranlassen sollen, um einer etwaigen ihm obliegenden Beseitigungspflicht nachzukommen. Dies war für ihn jedenfalls im Hinblick darauf, dass die Entfernung des Unfallwildes anderweitig veranlasst wurde, nicht zu erkennen, so dass ihn auch der Vorwurf einer nicht unverzüglichen Beseitigung nicht trifft. Im Übrigen wäre, selbst wenn der Kläger diesbezüglich einer Fehleinschätzung unterlegen wäre, hier wohl ein Rechtsirrtum anzunehmen, der ein für die unverzügliche Erfüllung der Pflicht erforderliches Verschulden ausschließt (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 06.09.1988, a. a. O.). Für einen solchen unverschuldeten Rechtsirrtum des Klägers sprechen die Umstände des Falles. Denn nach dem Verlauf des Unfallgeschehens, insbesondere nach der Unfallaufnahme durch die Polizei mit anschließender Hinzuziehung des Jagdausübungsberechtigten, konnte der Kläger davon ausgehen, für die Beseitigung des Tierkadavers nicht selbst Sorge tragen zu müssen.

c) Ob gegen einen Verstoß des Klägers gegen eine Pflicht zur unverzüglichen Beseitigung des Unfallwildes darüber hinaus eingewendet werden könnte, dass der Kläger sich bei einer Beseitigung des Tierkadavers dem Vorwurf einer Jagdwilderei nach § 292 StGB ausgesetzt hätte, lässt der Senat offen. Auf diesen, vom Verwaltungsgericht vertieften Gesichtspunkt kommt es nach den zuvor gemachten Ausführungen nicht entscheidungserheblich an. Insoweit ist lediglich ergänzend anzumerken, dass es insbesondere aus Gründen der Gefahrenabwehr erforderlich sein kann, totes Wild unverzüglich von der Straße zu beseitigen. Davon unberührt ist, dass in einer solchen Situation das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten nach § 1 Abs. 5 BJagdG nicht suspendiert ist und ihm in geeigneter Weise, gegebenenfalls in Absprache mit dem Jagdausübungsberechtigten, jedenfalls aber durch das Unterlassen einer Zueignung des Tierkadavers, Rechnung getragen werden muss. Die schlichte Räumung der Straße stellt allein jedoch weder eine Jagdausübung noch eine Aneignungshandlung dar (vgl. Rose, Jagdrecht in Niedersachsen, 26. Aufl., § 8 NJagdG Anm. 3).

d) Einem Kostenerstattungsanspruch der Beklagten nach § 17 Satz 1 NStrG steht weiterhin entgegen, dass nicht zu erkennen ist, dass der Beklagten erstattungsfähige Kosten im Sinne dieser Vorschrift entstanden sind. § 17 Satz 1 NStrG statuiert eine Eintrittsbefugnis des Trägers der Straßenbaulast für den Fall einer Nichterfüllung der primären Beseitigungspflicht durch den Verursacher. Der Träger der Straßenbaulast kann in diesem Fall die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Dass er die Beseitigung durch eigene Bedienstete oder durch beauftragte Dritte durchführen bzw. durchführen lassen kann, steht außer Frage und bedarf keiner Vertiefung. Erforderlich ist aber, dass die Behörde von ihrem Eintrittsrecht Gebrauch macht und selbst, d. h. durch eine ihr zuzurechnende Amtshandlung aktiv wird. Denn der Verursacher der Verunreinigung im Sinne des § 17 Satz 1 NStrG muss nur für die Kosten aufkommen, die durch die Beseitigung der Verunreinigung durch den Träger der Straßenbaulast entstanden sind. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Beseitigung und Entsorgung des verendeten Rehs nicht auf ein entsprechendes Handeln der Beklagten zurückgeführt werden kann. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ist die Straßenmeisterei Wennigsen erst nach der Beseitigung und Entsorgung des Tierkadavers
- möglicherweise erst durch die unter dem 12. Dezember 2013 erteilte Rechnung des Jagdausübungsberechtigten F. über einen Betrag von 114,16 € - mit dem Vorgang befasst worden. Eine der Beklagten zurechenbare Beseitigungshandlung lässt sich demgegenüber nicht feststellen und kann auch nicht durch die von der Beklagten geschilderte Praxis, dass die Straßenmeisterei in Anlehnung an eine Vereinbarung zwischen der Region Hannover und der Jägerschaft I. e. V. bereit sei, den Jagdausübungsberechtigten für die Beseitigung von verunfalltem Schalenwild einen Betrag von 85,00 € zuzüglich Entsorgungskosten zu erstatten, fingiert werden.

3. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der angefochtene Leistungsbescheid auch nicht mit einer anderen Begründung, d. h. gestützt auf andere Rechtsgrundlagen, aufrechterhalten bleiben. Die Beklagte ist hier in ihrer Funktion als Straßenbaulastträgerin tätig geworden und hat den Kostenbescheid ausschließlich auf die von ihr geltend gemachte Kostentragungspflicht nach § 17 NStrG gestützt. Die Frage, ob der Kläger nach anderen Vorschriften, d. h. nach Maßgabe des Straßenverkehrsrechts (§ 32 StVO), des Abfallrechts oder des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (vgl. dazu Sassenberg, Natur und Recht 2007, 326) zur Beseitigung des Tierkadavers verpflichtet gewesen und nach dessen Beseitigung durch Dritte kostenerstattungspflichtig sein könnte, stellt sich nicht. Die Beklagte ist für den Vollzug der genannten Gesetze nicht zuständig und hat sich in dem Kostenbescheid vom 19. August 2016 auch nicht auf sie bezogen.

Das Verwaltungsgericht hat weiterhin zutreffend festgestellt, dass die Beklagte die Kosten für die Beseitigung und Entsorgung des verendeten Rehwilds nicht auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs verlangen kann. Dieser Anspruch beruht auf dem im privaten wie öffentlichen Recht gleichermaßen geltenden Rechtsgrundsatz, dass ungerechtfertigte Bereicherungen auszugleichen sind. Er ist die Kehrseite des Leistungsanspruchs (BVerwG, Urt. v. 23.01.1990 - 8 C 37.88 -, BVerwGE 84, 274) und setzt eine ohne Rechtsgrund erfolgte Vermögensverschiebung zwischen zwei Rechtssubjekten voraus. Ein Rückgriff auf den Erstattungsanspruch scheidet hier von vornherein aus und ist auch nicht über § 17 Satz 2 NStrG, wonach weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften unberührt bleiben, möglich. Wie oben ausgeführt, hat der Kläger im Anschluss an den Wildunfall eine Primärpflicht zur Beseitigung einer Verunreinigung nicht verletzt. Ohne eine solche Primärpflichtverletzung besteht nach § 17 NStrG keine Sekundärpflicht zur Kostenerstattung. Diese kann nicht unter Rückgriff auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch konstruiert werden. Für die Annahme einer Kondiktionslage zwischen der Beklagten und dem Kläger besteht angesichts der speziellen Rechtsgrundlage des § 17 Satz 1 NStrG kein Raum. Es geht hier auch nicht um den Ausgleich einer Vermögensverschiebung. Davon abgesehen wäre ein Erstattungsanspruch nicht durch Verwaltungsakt der Beklagten durchsetzbar gewesen, sondern hätte mit einer Leistungsklage verfolgt werden müssen. Das Handeln durch Verwaltungsakt - etwa durch Leistungsbescheid - ist nur in bestimmten Fällen zulässig. Zum einen gilt dies bei Vorliegen einer speziellen Ermächtigung, die hier (nur) in Form des § 17 Satz 1 NStrG gegeben ist, wie oben ausgeführt aber in der Sache nicht greift. Zum anderen wäre dies nach der sogenannten Kehrseitentheorie der Fall, wenn eine zurückgeforderte Leistung dem Privaten ebenfalls durch Verwaltungsakt zugesprochen wurde (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 44 Rdnr. 62 f.). Auch darum geht es hier nicht. Schließlich bestünde die Befugnis zur Durchsetzung eines Leistungsanspruchs über einen Verwaltungsakt, wenn zwischen der Beklagten und dem Kläger ein besonderes Subordinationsverhältnis bestehen würde (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O.). Im Rahmen der gemeingebräuchlichen Nutzung der Straße wird ein solches Verhältnis nicht begründet, auch nicht infolge einer Verunreinigung der Straße.

Entsprechende Überlegungen gelten in Bezug auf einen Aufwendungsersatzanspruch aufgrund öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend §§ 683, 670 BGB. Ein Rückgriff auf den Aufwendungsersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn vorrangig einschlägige Regelungen über die Erstattung von Kosten und Auslagen für die jeweiligen Maßnahmen bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 21.06.2012 - III ZR 275/11 -, NVwZ-RR 2012, 707). Eine solche vorrangige Regelung ist hier mit § 17 Satz 1 NStrG vorhanden. Im Übrigen könnte auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden, sondern müsste mittels einer gegen den Kläger gerichteten Leistungsklage verfolgt werden (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 28.10.1998 - 13 L 4648/98 -, NVwZ-RR 1999, 741; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.12.2013 - 11 A 2226/12 -, juris).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.