Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.11.2017, Az.: 4 LC 155/15

Abbaufläche; Abbaugenehmigung; Abbaumenge; Bodenabbau; Bodenabbaugenehmigung; Bodenentnahme; Erloschensein; Erlöschen; Ermächtigungsgrundlage; geringfügige Bodenentnahme; Gewinnung von Bodenschätzen; Rekultivierungsmaßnahmen; Unterbrechung; Zweck der Bodenentnahme

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.11.2017
Aktenzeichen
4 LC 155/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 54066
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 05.03.2015 - AZ: 4 A 3146/12

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. § 10 Abs. 5 Satz 1 NAGBNatSchG stellt eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Feststellung des Erloschenseins einer Bodenabbaugenehmigung dar.

2. Ein Bodenabbau, der das Erlöschen einer Bodenabbaugenehmigung wegen einer länger als drei Jahre dauernden Unterbrechung des Bodenabbaus verhindert, setzt voraus, dass - erstens - der Abbau auf einer Fläche, die in Relation zu der genehmigten Fläche noch als nennenswert anzusehen ist, stattfindet, dass - zweitens - die Abbaumenge nicht unerheblich ist und dass - drittens - der Abbau erkennbar primär dem Zweck der Gewinnung von Bodenschätzen dient und nicht ausschließlich oder primär zwecks Verhinderung des Erlöschens der Bodenabbaugenehmigung vorgenommen wird.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 5. März 2015 geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2012 wird aufgehoben, soweit die Beklagte festgestellt hat, dass die wasserbehördliche Verfügung des ehemaligen Landkreises E. vom 23. Mai 1966 und die Plangenehmigung des Landkreises F. vom 8. November 1989 erloschen sind.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin zu 6/10 und die Beklagte zu 4/10.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die von der Beklagten getroffene Feststellung, dass bestimmte Genehmigungen zum Bodenabbau erloschen sind.

Die Klägerin betreibt als Rechtsnachfolgerin der Firma B. seit Jahrzehnten eine Bodenabbaustelle in den Gemarkungen C. und D.. Für diese Bodenabbaustelle wurden folgende Genehmigungen erteilt bzw. Verfügungen erlassen:

Der ehemalige Landkreis E. erteilte der Firma B. unter dem 18. März 1966 gemäß § 3 der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Landkreis F. vom 8. April 1938 und der Verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen im Landkreis E. vom 10. Januar 1955 die Genehmigung zum Sandabbau auf dem Flurstück 6/7 der Flur 11 der Gemarkung D. und den Flurstücken 51/26 der Flur 2 sowie 8, 9 und 10 der Flur 11 der Gemarkung C.. Diese Genehmigung wurde unter dem 1. April 1966 geändert und ergänzt.

Unter dem 23. Mai 1966 erließ der ehemalige Landkreis E. gegenüber der Firma B. eine wasserbehördliche Verfügung gemäß §§ 107, 108 und 50 des Niedersächsischen Wassergesetzes zum Schutz des Grundwassers bei dem Sandabbau auf den Flurstücken 51/26 der Flur 2 sowie 8, 9, 10 der Flur 11 der Gemarkung C..

Durch Bescheid vom 19. September 1979 erteilte der damalige Verband Großraum F. der Firma B. auf der Grundlage des Bodenabbaugesetzes eine auf 10 Jahre befristete Genehmigung zum Abbau von Kies und Sand auf den Flurstücken 6/7 und 6/8 der Flur 11 der Gemarkung D. sowie den Flurstücken 51/26 der Flur 2 sowie 8, 9 und 10 der Flur 11 der Gemarkung C., die die landschaftsschutzbehördliche Verfügung des ehemaligen Landkreises E. vom 18. März/1. April 1966 ersetzte. Die Befristung dieser Genehmigung wurde durch Verfügung vom 22. Juli 1981 aufgehoben.

Am 6. Oktober 1987 erteilte der Landkreis F. der Firma B. gemäß § 128 des Niedersächsischen Wassergesetzes eine Plangenehmigung zum Ausbau eines Gewässers dritter Ordnung unter Freilegung des Grundwassers bis zu einer maximalen Tiefe von 15 m auf dem Flurstück 6/7 der Flur 11 der Gemarkung D.. Nach der Nebenbestimmung Nr. 17 blieb die Bodenabbaugenehmigung vom 19. September 1979 von dieser Plangenehmigung unberührt.

Durch Bescheid vom 25. November 1988 änderte der Landkreis F. die Bodenabbaugenehmigung vom 19. September 1979 und die wasserrechtliche Plangenehmigung vom 6. Oktober 1987 bezüglich einiger Rekultivierungsmaßnahmen.

Unter dem 8. November 1989 hob der Landkreis F. seine Genehmigung vom 6. Oktober 1987 auf und erteilte der Firma G. D. gemäß § 128 NWG eine Plangenehmigung zum Ausbau eines Gewässers dritter Ordnung unter Freilegung des Grundwassers auf dem Flurstück 6/7 der Flur 11 der Gemarkung D.. Nach der Nebenbestimmung Nr. 14 blieb die Bodenabbaugenehmigung vom 19. September 1979 von dieser Plangenehmigung unberührt.

Durch Bescheid vom 2. Februar 2011 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass die „Genehmigungen zum Bodenabbau“ in den Gemarkungen D. und C., nämlich die wasserbehördliche Verfügung des ehemaligen Landkreises E. vom 23. Mai 1966, die Bodenabbaugenehmigung vom 19. September 1979 und die Plangenehmigung vom 8. November 1989, nach § 10 Abs. 5 NAGBNatSchG erloschen sind. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Bodenabbau auf den Flurstücken 6/7 und 6/8 der Flur 11 der Gemarkung D. niemals aufgenommen und auf den Flurstücken der Gemarkung C. seit September 2007 nicht mehr betrieben worden sei.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin ohne nähere Begründung Widerspruch ein, den die Beklagte durch Bescheid vom 1. März 2012, zugestellt am 7. März 2012, zurückwies. Dazu führte sie aus, dass sie in den Jahren 2007 bis 2011 insgesamt 41 Kontrollen der Abbaustelle vorgenommen sowie jährlich Schautermine durchgeführt habe. Bei der einzigen Abbautätigkeit im Oktober 2010, die dabei festgestellt worden sei, habe es sich um eine ungenehmigte Sandentnahme gehandelt. Der Umstand, dass bei den Überprüfungen keine weitere Abbautätigkeit festgestellt worden sei und die Klägerin auch keine entsprechenden Nachweise vorlegen konnte, lasse nur den Schluss zu, dass nach September 2007 kein genehmigter Bodenabbau mehr stattgefunden habe.

Daraufhin hat die Klägerin am 4. April 2012 Klage erhoben. Zu deren Begründung hat die Klägerin ausgeführt, dass es schon keine Ermächtigung für den Erlass des angefochtenen Bescheides gebe. § 10 Abs. 5 NAGBNatSchG ermächtige die Genehmigungsbehörde keineswegs zu einem feststellenden Verwaltungsakt. Abgesehen davon sei der Bescheid auch deshalb rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 10 Abs. 5 NAGBNatSchG nicht vorlägen. Der Ausbau sei nicht länger als drei Jahre unterbrochen worden. In dem Zeitraum zwischen Oktober 2008 und Juni 2014 habe es an verschiedenen Stellen des Abbaugeländes Bodenabbaumaßnahmen gegeben. Dazu hat die Klägerin nach der gerichtlichen Aufforderung vom 1. Juli 2014, bis zum 6. August 2014 vorzutragen, auf welchen Flächen in der Zeit ab dem September 2007 Bodenabbau stattgefunden haben soll, sowie Ort, Zeit und Umfang des jeweiligen Bodenabbaus anzugeben und entsprechende Belege vorzulegen, mit Schriftsatz vom 4. August 2014 ausgeführt, dass im Oktober 2008 auf dem Flurstück 6/7 der Flur 11 der Gemarkung D. ca. 2000 m³ Boden abgebaut worden seien. Im Januar 2009 habe auf dem Flurstück 6/8 der Flur 11 der Gemarkung D. ein Abbau von ca. 2000 m³ Sand und ca. 1650 m³ Schutt stattgefunden. Im Juli 2010 sei in der Südost-Ecke des Flurstücks 8 der Flur 11 der Gemarkung C. auf einer Fläche von ca. 541 m² Boden ca. 2,5 m tief abgebaut worden. Im August 2011 habe ihr Mitarbeiter H. ca. 2500 m³ auf dem Flurstück 6/7 der Flur 11 der Gemarkung D. ausgebaggert. Im September 2013 habe der Maschinenführer L. ca. 1550 m³ auf dem Flurstück 8 der Flur 11 der Gemarkung C. ausgebaggert. Schließlich sei im Juni 2014 auf dem Flurstück 6/7 der Flur 11 der Gemarkung D. Boden auf einer Fläche von ca. 40 x 20 m ca. 3 m tief abgebaut worden. Bereits zuvor hatte die Klägerin angegeben, auch am 14., 15. und 16. September 2010 auf dem Flurstück 8 der Flur 11 der Gemarkung C. Bodenabbau betrieben zu haben.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2011 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 1. März 2012 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und erwidert, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei. Aus § 10 Abs. 5 NAGBNatSchG ergebe sich die Befugnis zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts. Die Abbaugenehmigungen seien auch erloschen, weil die Klägerin in der Zeit zwischen September 2007 und dem Erlass des Widerspruchsbescheides keine Abbautätigkeiten auf dem Gelände mehr vorgenommen habe. Bei der einzigen festgestellten Abbautätigkeit nach 2007 habe es sich um eine ungenehmigte Sandentnahme im Sommer 2010 auf einem Grundstücksteil, der nach den Genehmigungen nicht zum Bodenabbau zugelassen gewesen sei, gehandelt; diese Maßnahme sei auch durch Verfügung vom 18. Oktober 2010 bestandkräftig untersagt worden. Einen weiteren Bodenabbau habe es nicht gegeben. Entsprechende Nachweise habe die Klägerin nicht erbringen können.

Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 und 5. März 2015 durch Vernehmung von Zeugen Beweis über die Behauptungen der Klägerin erhoben, dass am 14., 15. und 16. September 2010 auf zum Bodenabbau zugelassenen Flächen des Flurstücks 8 der Flur 11 der Gemarkung C., am 20., 21. und 22. Oktober 2008 auf dem Flurstück 6/7 der Flur 11 der Gemarkung D. und im August 2011 auf dem auf der Anlage 21 gekennzeichneten Bereich ein Bodenabbau in einer Größenordnung von 2500 m³ stattgefunden hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahmen wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Danach hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 5. März 2015 den Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 1. März 2012 aufgehoben. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide rechtswidrig seien und die Klägerin in ihren Rechten verletzten. § 10 Abs. 5 NAGBNatSchG stelle zwar entgegen der Auffassung der Klägerin eine Rechtsgrundlage zur Feststellung des Erlöschens einer Bodenabbaugenehmigung durch Verwaltungsakt dar; diese Norm enthalte eine dahingehende konkludente Ermächtigung. § 10 Abs. 5 NAGBNatSchG biete aber keine Grundlage, das Erlöschen der hier streitbefangenen wasserrechtlichen Genehmigungen festzustellen. Denn die Norm enthalte lediglich Regelungen über Genehmigungen für den Bodenabbau. Eine Verknüpfung zwischen bodenabbaurechtlichen und wasserrechtlichen Genehmigungen ergebe sich zwar aus § 109 Abs. 3 des Niedersächsischen Wassergesetzes - NWG -. Die Regelung in § 109 Abs. 3 Satz 4 NWG, dass die §§ 9 bis 11 NAGBNatSchG entsprechend gelten, wenn eine wasserrechtliche Plangenehmigung eine Bodenabbaugenehmigung enthält, bestehe jedoch erst seit dem Inkrafttreten des 11. Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes im Jahr 1998 und erfasse mangels einer Übergangsvorschrift die hier in Rede stehenden wasserrechtlichen Genehmigungen aus der davorliegenden Zeit nicht. § 10 Abs. 5 NAGBNatSchG gebe auch keine Grundlage für die Feststellung des Erlöschens der Bodenabbaugenehmigung vom 19. September 1979. Denn die Beklagte habe den erforderlichen Nachweis, dass die Klägerin ab September 2007 den Bodenabbau länger als drei Jahre unterbrochen habe, nicht erbringen können. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Bodenabbau stattgefunden habe, sei das Abbaugebiet insgesamt; eine Unterteilung nach einzelnen Flurstücken sei nicht möglich. Auf gerichtliche Aufforderung habe die Klägerin mit Schriftsatz vom 4. August 2014 alle von ihr behaupteten Abbautätigkeiten vorgetragen, Belege vorgelegt und Zeugen für den jeweiligen Abbau benannt. Nach der Beweisaufnahme sei die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass entgegen der Behauptung der Klägerin im Sommer 2010 auf dem Flurstück 8 der Flur 11 der Gemarkung C. keine Abbautätigkeit, die das Erlöschen der Genehmigung hätte verhindern können, vorgenommen worden sei, dass aber im Oktober 2008 und im August 2011 eine Abbautätigkeit auf dem Flurstück 6/7 der Flur 11 der Gemarkung D. stattgefunden habe, die rechtlich als Bodenabbau im Sinne der §§ 8 ff. NAGBNatSchG zu werten sei. Da auf demselben Flurstück im Juni 2014 unstreitig ein Bodenabbau erfolgt sei, liege eine dreijährige Unterbrechung des Abbaus nicht vor. Das Gericht habe über die Behauptung der Klägerin, im September 2010 auf dem Flurstück 8 der Flur 11 der Gemarkung C. einen Abbau in den dort vorhandenen See hinein vorgenommen zu haben, durch Vernehmung von Zeugen Beweis erhoben. Dabei sei es zu der Auffassung gelangt, dass ein solcher Ausbau nicht stattgefunden habe. Zwischen den Beteiligten bestehe Einigkeit, dass ein solcher Abbau nur möglich gewesen wäre, wenn der Uferbereich, in dem der Bagger gestanden habe, ausreichend befestigt worden wäre. Die Klägerin habe geltend gemacht, diesen Bereich mit Bahnschwellen befestigt zu haben. Eine derartige Befestigung hätte aber Spuren hinterlassen, die den Mitarbeitern der Beklagten und der anderen Behörden bei dem Schautermin am 13. Oktober 2010 aufgefallen wären. Obwohl diese Schau auch den fraglichen Bereich betroffen habe, hätten die Zeugen Veränderungen der Vegetation nicht festgestellt. Einzig der Zeuge I., der damals Betriebsleiter bei der Klägerin gewesen sei, habe angegeben, dass neben dem Saugbagger in den See hinein gebaggert worden sei. Diese Aussage habe der Zeuge aber auf Vorhalt dahingehend relativiert, dass er nicht sicher sei, dass diese Abbautätigkeit tatsächlich im Jahr 2010 stattgefunden habe. Abgesehen von der Aussage dieses Zeugen gebe es keinerlei Anhaltspunkte, dass die Behauptung der Klägerin, im September 2010 einen Abbau in den See hinein vorgenommen zu haben, zutreffen könnte. Die Behauptung werde vielmehr durch die Aussagen der Zeugen J. und der Behördenmitarbeiter, die bei dem Schautermin anwesend waren, widerlegt. Der an der Südostecke des Flurstücks 8 der Flur 11 der Gemarkung C. im Sommer 2010 vorgenommene Abbau habe das Erlöschen der Genehmigung nicht hindern können, weil er ausschließlich in einem Bereich des Grundstücks, der nach der Genehmigung nicht zum Abbau zugelassen sei, erfolgt sei. Die genauen Grenzen des Abbaugebiets ergäben sich aus dem Abbau- und Betriebsplan, der Bestandteil der Genehmigung vom 19. September 1979 gewesen sei. In diesem Plan seien die Grenzen des Abbaugebiets genau eingetragen. Die zeichnerische Darstellung dieser Grenzen sei damit maßgeblich. Aus den textlichen Festsetzungen ergebe sich auch nichts anders. Die Klägerin habe allerdings im Oktober 2008 und im August 2011 auf dem Flurstück 6/7 der Flur 11 der Gemarkung D. rechtlich relevante Abbautätigkeiten vorgenommen. Der Zeuge H., der seinerzeit für die Klägerin Baggerarbeiten ausgeführt habe, habe im Rahmen seiner Vernehmung als Zeuge glaubhaft bekundet, dass er im Oktober 2008 auf diesem Flurstück Bodenabbau bis an die Grundwassergrenze betrieben habe. An dieser Stelle habe sich befestigter Unterboden befunden, den er zunächst habe beseitigen müssen. Anschließend habe er dort Boden in einer Größenordnung von ca. 2000 m³ abgebaut. Diese Aussage sei von dem Zeugen K., der angegeben habe, das Material zur Brecheranlage gefahren zu haben, und dem Zeugen I., dem Betriebsleiter bei der Klägerin, bestätigt worden. Der Zeuge I. habe auch angegeben, dass das Loch wenige Tage später mit weniger wertvollem Material wieder verfüllt worden sei. In der mündlichen Verhandlung am 5. März 2015 hätten die Zeugen H., K. und I. auch die Behauptung der Klägerin bestätigt, dass es im August 2011 an anderer Stelle auf dem gleichen Flurstück erneut einen Bodenabbau gegeben habe. Auch hier sei der Boden abgebaut und das entstandene Loch wenige Tage später wieder verfüllt worden. An den genauen Umfang der Abbautätigkeit hätten sich die Zeugen nur ungefähr erinnern können. Der Abbau sei danach wohl in einer Größenordnung von 10 x 10 m und einer Tiefe zwischen 3,5 und 4 m erfolgt. Das Gericht habe keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieser Angaben der Zeugen, die zudem durch Arbeitsberichte belegt seien. Im Übrigen trage die Beklagte die Beweislast dafür, dass es zu einer längeren als dreijährigen Unterbrechung des Bodenabbaus gekommen sei. Diesen Beweis habe die Beklagte nicht erbringen können. Mit der Behauptung, ihre Mitarbeiter hätten bei den Schauterminen die behauptete Abbautätigkeit nicht wahrgenommen, habe sie den erforderlichen Nachweis schon deshalb nicht führen können, weil die Klägerin geltend gemacht habe, dass die entstandenen Löcher wenig später wieder verfüllt worden seien. Dieses Vorbringen erscheine auch nicht unschlüssig, da die Abbautätigkeit nach Darstellung der Klägerin auf einem Teil des Betriebsgeländes vorgenommen worden sei, der regelmäßig von Fahrzeugen überfahren werde. Das Gericht folge auch nicht der Auffassung der Beklagten, dass es sich bei den vorstehenden Maßnahmen nicht um einen Bodenabbau im Sinne des § 10 Abs. 5 NAGBNatSchG gehandelt habe. Der Begriff des Abbaus werde im Gesetz nicht näher definiert. Lediglich in § 8 NAGBNatSchG finde sich die Regelung, dass ein Abbau einer Genehmigung bedarf, wenn die abzubauende Fläche größer als 30 m³ sei. Daraus könne allenfalls geschlossen werden, dass Abbautätigkeiten, die lediglich Bagatellcharakter aufweisen, das Erlöschen der Genehmigung nicht hinderten. Die von der Klägerin vorgetragenen Tätigkeiten hätten diesen Umfang jedoch überschritten. Es gebe im Gesetz darüber hinaus keinen Anhaltspunkt für die Auffassung der Klägerin, dass der Bodenabbau nur relevant sei, wenn er in einer besonderen Weise zielgerichtet vorgenommen werde, was nicht der Fall sei, wenn mit dem Abbau lediglich das Erlöschen der Genehmigung verhindert werden solle. Werde eine Genehmigung - wie hier - unbefristet erteilt, ermögliche dies dem Genehmigungsinhaber, davon entsprechend Gebrauch zu machen.

Gegen dieses ihr am 15. April 2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11. Mai 2015 die vom Verwaltungsgericht nach § 124 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassene Berufung eingelegt.

Zur Begründung dieses Rechtsmittel trägt die Beklagte im Wesentlichen Folgendes vor: Das Verwaltungsgericht habe ihren Feststellungsbescheid vom 2. Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2012 zu Unrecht aufgehoben. Denn dieser Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie sei berechtigt gewesen, das Erlöschen der Bodenabbaugenehmigung durch Verwaltungsakt festzustellen. Die Befugnis dazu ergebe sich aus § 10 Abs. 5 NAGBNatSchG, auch wenn diese dort nicht ausdrücklich geregelt sei. Anders als das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, sei sie auch befugt gewesen, das Erlöschen der wasserrechtlichen Plangenehmigung festzustellen. Des Weiteren habe sie sehr wohl entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auf die einzelnen Grundstücke abstellen können. Insbesondere die Flächen des Flurstücks 6/7 seien von denen der anderen Flurstücke in der gesamten Abbaukonzeption deutlich zu trennen. Auf diesen Flächen sei mit dem Bodenabbau bis auf die von der Klägerin behaupteten Entnahmen in den Jahren 2008 bis 2014 nicht begonnen worden. Auf den übrigen Flächen habe auch nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts zwischen 2007 und 2014 kein Bodenabbau stattgefunden. Selbst wenn die Genehmigungslage aber insgesamt zu betrachten sei, sei der Bodenabbau länger als drei Jahre unterbrochen gewesen. Die Klägerin habe einen Bodenabbau zwischen September 2007 und Juni 2014 nicht überzeugend nachweisen können. Die vorgelegten Arbeitsblätter seien insgesamt nicht geeignet, einen konkreten Bodenabbau in diesem Bereich nachzuweisen. Darüber hinaus seien die Aussagen der Zeugen wenig konkret gewesen und auch aufgrund des persönlichen Interesses der Zeugen an dem Ausgang des Prozesses zweifelhaft. Insgesamt sei bei der Bewertung der Zeugenaussagen auch zu berücksichtigen gewesen, dass das Kerngeschäft der Klägerin seit 1980 nicht mehr in der Gewinnung von Rohstoffen, sondern in der Lagerung und Aufbereitung von Fremdboden und Bauschutt auf den Flurstücken 6/5, 6/7, 6/8, 6/9, 6/10 und 9 liege. Entsprechend der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 27. August 1994 sei die Laufzeit der Nebenanlagen befristet auf die Dauer des vorhandenen genehmigten Sandabbaus. Der Wegfall der hier streitigen Genehmigungen hätte somit die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit aller betrieblichen Anlagen und Vorgänge auf den genannten Flurstücken zur Folge. Der Klägerin und den von ihr benannten Zeugen sei sehr wohl bewusst gewesen, dass die gesamte wirtschaftliche Existenz der Klägerin jedenfalls mittelbar an den vorliegenden unbefristeten Bodenabbaugenehmigungen hänge. Die Klägerin habe im Jahr 2010 eine Bodenentnahme gezielt zur Unterbrechung der 3-Jahres-Frist angestrengt, diese Arbeiten jedoch nicht auf dem von den streitigen Genehmigungen erfassten Bereich vorgenommen. Erst nachdem klar geworden sei, dass diese Bodenentnahmen sich nicht auf den Erhalt der streitigen Genehmigung auswirken würden, seien der Klägerin weitere Bodenentnahmen eingefallen, die bei keiner der von ihr durchgeführten Kontrollen sichtbar gewesen seien. Insgesamt seien die Behauptungen der Klägerin weder sonderlich schlüssig noch bewiesen. Auch liege die Beweislast nicht wie vom Verwaltungsgericht angenommen bei der Beklagten. Die behaupteten Tätigkeiten auf dem Betriebsgrundstück der Klägerin lägen sämtlich in der Sphäre der Klägerin. Zwar trage sie - die Beklagte - im Bereich der Eingriffsverwaltung grundsätzlich die Beweislast. Im vorliegenden Fall sei jedoch nach dem allgemeinen Grundsatz des Normbegünstigungsprinzips ausnahmsweise von einer Beweislast der Klägerin auszugehen. Dafür spreche auch die Beweisnähe der Klägerin. Ferner sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine Überwachung verhindert habe. Im Übrigen könne sogar dahingestellt bleiben, ob die behaupteten Erdarbeiten tatsächlich stattgefunden hätten. In der einmaligen Sandentnahme könne nämlich keine ernsthafte Absicht zur Umsetzung und Fertigstellung des Bodenabbauvorhabens gesehen werden. Die Klägerin habe die von ihr behaupteten Arbeiten einzig und allein durchgeführt, um das Erlöschen der vorhandenen Bodenabbaugenehmigungen zu verhindern. Werde Boden entnommen, ohne den genehmigten Ausbauzustand herzustellen oder diese Zielrichtung zu verfolgen, handele es sich nicht um Bodenabbau im Sinne des § 10 NAGBNatSchG. Dafür spreche auch, dass schon zur Zeit des Bodenabbaugesetzes, auf dessen Grundlage die Genehmigung vom 19. September 1979 erteilt worden sei, zum Regelungsgegenstand einer Bodenabbaugenehmigung nicht nur der Abbau selbst, sondern auch die Herstellung und Wiedernutzbarmachung der abgebauten Flächen gehört habe.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 5. März 2015 zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin stellt keinen Antrag, erwidert aber wie folgt: Es widerspreche der Genehmigung und ihrem von den Beteiligten zugrunde gelegten bisherigen Verständnis, für den Bestand der Genehmigung den Bodenabbau in Relation zur genehmigten Abbaufläche zu setzen. Denn sie verkaufe nicht den gewonnenen Sand z. B. als Füllsand für Straßen oder Bauvorhaben, sondern verwende ihn zur Aufbereitung von Mineralgemisch. Daher habe sich die im August 2011 gewonnene Menge im Rahmen der Mengen, die in der Vergangenheit abgebaut worden seien, gehalten. Auch in der Vergangenheit habe Bodenabbau immer nur in sehr geringem Umfang stattgefunden. Im Übrigen sei auch nicht nur der Abbau im August 2011 maßgebend. Vielmehr seien die Abbaumaßnahmen von 2007 bis 2011 zusammen zu zählen, weil sich aus § 19 Abs. 5 NAGBNatSchG ergebe, dass sich ein Bodenabbauvorhaben in mehreren Abschnitten und mit mehreren Unterbrechungen über einen mehrjährigen Zeitraum erstrecken könne. Sie habe bewiesenermaßen im August 2008 ca. 2000 m³ und im Januar 2009 ebenfalls ca. 2000 m³ abgebaut. Demgemäß seien in den Jahren 2007 bis 2011 ca. 6.500 m³ abgebaut worden. Diese Abbaumenge übersteige erheblich die Menge, die die Beklagte früher für den Bestand der Genehmigungen habe genügen lassen. Das Verwaltungsgericht habe zudem zu Recht darauf abgestellt, dass ein Abbau auf einer Fläche von mehr als 30 m² nicht zum Erlöschen der Bodenabbaugenehmigung führen könne. Denn es wäre widersprüchlich und rechtsstaatlich nicht begründbar, wenn ein genehmigungspflichtiger Abbau zum Erlöschen der für ihn erteilten Genehmigung führen würde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge (Beiakten A bis F) verwiesen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen aber unbegründet.

Diese Entscheidung trifft der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für begründet und im Übrigen für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht als notwendig erachtet.

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2011 und deren Widerspruchsbescheid vom 1. März 2012 zu Unrecht in vollem Umfang aufgehoben. Denn der o. g. Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig, soweit das Erlöschen der Bodenabbaugenehmigung vom 19. September 1979 in der Gestalt der Bescheide vom 22. Juli 1981 und 25. November 1988 festgestellt worden ist, und erweist sich nur im Übrigen als rechtswidrig.

Die Beklagte hat durch den angefochtenen Bescheid vom 2. Februar 2011 gegenüber der Klägerin festgestellt, dass die „Genehmigungen zum Bodenabbau“ auf den Flurstücken 6/7 und 6/8 der Flur 11 der Gemarkung D. sowie den Flurstücken der Gemarkung C. nach § 10 Abs. 5 NAGBNatSchG erloschen sind. Diese Feststellung erstreckt sich ausweislich des angefochtenen Bescheides auf die wasserbehördliche Verfügung des ehemaligen Landkreises E. vom 23. Mai 1966, die Bodenabbaugenehmigung vom 19. September 1979, die die landschaftsschutzbehördliche Verfügung des ehemaligen Landkreises E. vom 18. März/1. April 1966 ersetzt hat und durch die Bescheide vom 22. Juli 1981 und vom 25. November 1988 geändert worden ist, sowie die wasserbehördliche Plangenehmigung vom 8. November 1989. Die Feststellung des Erloschenseins der Genehmigungen bezieht sich hingegen nicht auf die Plangenehmigung vom 4. November 2009, da im angefochtenen Bescheid ausdrücklich angeführt worden ist, dass diese Plangenehmigung noch unwirksam sei, weil die Bedingungen noch nicht vollständig erfüllt worden seien; letzteres hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren nochmals klargestellt.

Die Feststellung, dass die o. a. Genehmigungen erloschen sind, hat die Beklagte auf § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz - NAGBNatSchG - gestützt. Nach dieser Vorschrift erlischt die Genehmigung zum Bodenabbau, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Abbau begonnen oder der Abbau länger als drei Jahre unterbrochen worden ist, sofern die Drei-Jahres-Frist nicht auf Antrag verlängert worden ist.

§ 10 Abs. 5 Satz 1 NAGBNatSchG stellt eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Feststellung des Erloschenseins einer Bodenabbaugenehmigung dar. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich dieser Vorschrift die Befugnis der Behörde zur Feststellung des Erloschenseins einer Bodenabbaugenehmigung entnehmen lässt. Zwar beschränkt sich der Wortlaut der Norm auf die Regelung, dass eine Bodenabbaugenehmigung erlischt, soweit nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Bodenabbau begonnen oder dieser länger als drei Jahre unterbrochen worden ist, sofern diese Frist nicht auf Antrag verlängert worden ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Gesetzgeber einen Verwaltungsakt zur Konkretisierung dieser Bestimmung für den Einzelfall nicht zulassen wollte. In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass eine derartige Befugnis nicht notwendigerweise ausdrücklich geregelt sein muss. Vielmehr reicht es aus, wenn sie sich dem Gesetz durch Auslegung entnehmen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2002 - 7 C 9.02 -; Urt. v. 9.5.2001 - 3 C 2.01 -, BVerwGE 114, 226 m.w.N.). Dies trifft auf die hier in Rede stehende Vorschrift zu. Wie der vorliegende Fall exemplarisch zeigt, kann es in Einzelfällen durchaus fraglich sein, ob eine Bodenabbaugenehmigung noch besteht oder bereits nach § 10 Abs. 5 NAGBNatSchG erloschen ist. Dass diesbezüglich Klarheit geschaffen wird, liegt sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse desjenigen, dem die Bodenabbaugenehmigung erteilt worden ist. Diese Klarheit kann aber nur dann geschaffen werden, wenn die zuständige Behörde befugt ist, in streitigen Einzelfällen die Feststellung zu treffen, dass die Genehmigung mangels rechtzeitigen Beginns des Bodenabbaus oder wegen zu langer Unterbrechung des Bodenabbaus erloschen ist. Der Behörde wäre es zwar möglich, im Falle des Erloschenseins einer Bodenabbaugenehmigung den weiteren Bodenabbau zu untersagen und im Zusammenhang damit inzident festzustellen, dass die Bodenabbaugenehmigung erloschen ist. Findet ein solcher Bodenabbau aber nicht statt und ist er auch nicht konkret zu besorgen, ist der Behörde dieser Weg versperrt. Daher ist § 10 Abs. 5 NAGBNatSchG dahingehend auszulegen, dass er die zuständige Behörde zur Feststellung des Erloschenseins der Bodenabbaugenehmigung ermächtigt, um das Normprogramm des § 10 Abs. 5 NAGBNatSchG umfassend und effektiv verwirklichen zu können.

Diese Ermächtigung erstreckt sich aber außer auf Bodenabbaugenehmigungen nach § 10 NAGBNatSchG nur auf Bodenabbaugenehmigungen, die nach § 17 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes vom 20. März 1981 oder § 4 des Bodenabbaugesetzes vom 15. März 1972 erteilt worden sind, weil nur die beiden letztgenannten Genehmigungen gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2NAGBNatSchG als Genehmigungen nach § 10 NAGBNatSchG fortgelten. § 10 Abs. 5 NAGBNatSchG bietet mithin keine Grundlage, das Erlöschen der wasserrechtlichen Plangenehmigung vom 8. November 1989 und der wasserbehördlichen Verfügung des ehemaligen Landkreises E. vom 23. Mai 1966 festzustellen. Eine analoge Anwendung des § 10 Abs. 5 NAGBNatSchG auf die o. a. wasserrechtliche Plangenehmigung und die wasserbehördliche Verfügung kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar hat das Niedersächsische Wassergesetz - NWG - seit dem Inkrafttreten des 11. Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 11. Februar 1998 bestimmt, dass die §§ 18 bis 20 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes entsprechend gelten, wenn eine Plangenehmigung eine Bodenabbaugenehmigung enthält (vgl. § 128 Abs. 1 Satz 3 NWG i.d.F. v. 11.2.1998); nichts anderes gilt für die §§ 9 bis 11 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz nach § 109 Abs. 3 Satz 4 NWG in der Fassung vom 19. Februar 2010. Die Plangenehmigung vom 8. November 1989 und die wasserbehördliche Verfügung des ehemaligen Landkreises E. vom 23. Mai 1966 stammen jedoch aus früherer Zeit und werden daher von den o. a. Novellierungen des Niedersächsischen Wassergesetzes nicht erfasst. Das Niedersächsische Wassergesetz enthält zudem keine Übergangsvorschrift, die eine entsprechende Anwendung des § 128 Abs. 1 Satz 3 NWG in der Fassung vom 11. Februar 1998 oder des § 109 Abs. 3 Satz 4 NWG in der Fassung vom 19. Februar 2010 auf schon bestehende Genehmigungen vorsieht. Für eine derartige Übergangsregelung bestand im Übrigen auch keine Notwendigkeit, weil wasserrechtliche Plangenehmigungen, die vor dem Inkrafttreten des 11. Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 11. Februar 1998 erteilt worden waren, wegen der damals noch eingeschränkten Konzentrations- und Ersetzungswirkung Bodenabbaugenehmigungen weder umfassten noch ersetzten (vgl. § 128 Abs. 1 Satz 2 NWG a. F.). Daher kann das Erlöschen der wasserrechtlichen Plangenehmigung vom 8. November 1989 weder auf der Grundlage des § 10 Abs. 5 NAGBNatSchG noch in entsprechender Anwendung dieser Norm festgestellt werden. Entsprechendes gilt für das Erlöschen der wasserbehördlichen Verfügung vom 23. Mai 1966, selbst wenn es sich dabei - was hier unerörtert bleiben kann - um eine Plangenehmigung gehandelt haben sollte.

Hingegen findet die Feststellung im angefochtenen Bescheid, dass die Bodenabbaugenehmigung vom 19. September 1979 in der Gestalt der Bescheide vom 22. Juli 1981 und 25. November 1988 erloschen ist, in § 10 Abs. 5 NAGBNatSchG ihre Rechtsgrundlage. Denn diese Genehmigung ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz erloschen, weil der genehmigte Bodenabbau in dem Zeitraum zwischen den von der Klägerin angeführten Bodenabbaumaßnahmen im Januar 2009 und im September 2013 - und damit länger als drei Jahre - unterbrochen gewesen und eine Verlängerung der Drei-Jahres-Frist nicht erfolgt ist.

Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren nach der Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 1. Juli 2014, bis zum 6. August 2014 vorzutragen, auf welchen Flächen in der Zeit ab dem September 2007 Bodenabbau stattgefunden haben soll, sowie Ort, Zeit und Umfang des jeweiligen Bodenabbaus anzugeben und entsprechende Belege vorzulegen, mit Schriftsatz vom 4. August 2014 behauptet, im Oktober 2008, im Januar 2009, im Juli 2010, im August 2011, im September 2013 und im Juni 2014 Boden auf den genehmigten Flächen abgebaut zu haben; zuvor hatte die Klägerin angegeben, auch im September 2010 auf dem Flurstück 8 der Flur 11 der Gemarkung C. Bodenabbau betrieben zu haben.

Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht darin überein, dass der von der Klägerin behauptete Bodenabbau im September 2010 auf dem Flurstück 8 der Flur 11 der Gemarkung C. nicht stattgefunden hat. Das Verwaltungsgericht ist nach eingehender Vernehmung der benannten Zeugen zu der Überzeugung gelangt, dass ein derartiger Abbau nicht erfolgt ist. Die von der Vorinstanz dabei vorgenommene Beweiswürdigung ist sowohl umfassend als auch überzeugend und von der Klägerin im Berufungsverfahren zudem nicht in Frage gestellt worden. Der Senat macht sich diese daher zu Eigen.

Der Vorinstanz ist ferner in der Beurteilung zu folgen, dass der im Sommer 2010 an der Südostecke des Flurstücks 8 der Flur 11 der Gemarkung C. durchgeführte Abbau das Erlöschen der Bodenabbaugenehmigung nicht verhindert hat, weil dieser ausschließlich in einem Bereich des Grundstücks, der nach der Genehmigung nicht zum Abbau zugelassen war, erfolgt ist. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind zutreffend, so dass auf sie verwiesen werden kann.

Schließlich hat die Klägerin auch im August 2011 keinen Bodenabbau, der dem Erlöschen der Bodenabbaugenehmigung entgegensteht, betrieben. Die Zeugen H., K. und I. haben in der mündlichen Verhandlung am 5. März 2015 zwar die Behauptung der Klägerin bestätigt, dass auf dem Flurstück 6/7 der Flur 11 der Gemarkung D. damals Boden abgebaut worden ist; nach dem Ergebnis der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Abbau auf einer Fläche von 10 m x 10 m bis zu einer Tiefe von 4 m erfolgt ist und das entstandene Loch wenige Tage später wieder verfüllt worden ist. Bei dieser Maßnahme handelt es sich jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um keinen Bodenabbau, der geeignet wäre, das Erlöschen der Bodenabbaugenehmigung zu verhindern.

Die Vorschrift des § 10 Abs. 5 NAGBNatSchG geht auf die Vorgängervorschrift des § 19 Abs. 5 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes zurück. Diese entsprach wiederum § 8 Abs. 2 des Bodenabbaugesetzes vom 15. März 1972, dem § 3 Abs. 5 des Entwurfs eines Kiesgrubengesetzes vom 1. April 1971 zugrunde lag. Schon § 3 Abs. 5 des Entwurfs eines Kiesgrubengesetzes sah vor, dass die Bodenabbaugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit dem Abbau begonnen oder der Abbau länger als drei Jahre unterbrochen wird, sofern die Frist nicht auf Antrag verlängert worden ist.

Ausweislich der Begründung der Landesregierung zum Entwurf des Kiesgrubengesetzes sollte § 3 Abs. 5 des geplanten Gesetzes sicherstellen, dass die Genehmigung zum Bodenabbau den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen angepasst werden kann. Darüber hinaus sollte die Vorschrift bewirken, dass sich ein Unternehmer nicht dadurch, dass er die tatsächliche Beendigung des Abbaus der Behörde gegenüber nur als Unterbrechung bezeichnet, der Pflicht zu Herrichtung des Geländes nach § 2 entziehen kann. Dieser Normzweck galt auch für § 8 Abs. 2 des Bodenabbaugesetzes vom 15. März 1972, da § 3 Abs. 5 des Entwurfs eines Kiesgrubengesetzes ohne Änderungen in § 8 Abs. 2 des Bodenabbaugesetzes Eingang gefunden hat. Da diese Bestimmung später unverändert in § 19 Abs. 5 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes und anschließend in § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz übernommen worden ist, ist davon auszugehen, dass sich der Normzweck auch später nicht verändert hat. Dafür spricht zudem, dass die Gesetzesmaterialien zu den o. a. Vorschriften des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz keine Hinweise auf einen abweichenden Normzweck geben. So enthält der Bericht des Abgeordneten Engels zu dem Entwurf des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (LT-Drs. 9/2300, S. 8) lediglich die Aussage, dass die beabsichtigte Regelung im Niedersächsischen Naturschutzgesetz der in § 8 Abs. 2 des Bodenabbaugesetzes entspricht. Auch in der Begründung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Naturschutzrechts der Fraktionen der CDU und FDP vom 23. November 2009 (LT-Drs. 16/1902) ist nur hervorgehoben worden, dass die Vorschriften des 4. Abschnitts über den Bodenabbau (§§ 8 bis 13) denen der §§ 17 bis 23 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes entsprechen. Folglich soll auch § 10 Abs. 5 NAGBNatSchG sicherstellen, dass ein Bodenabbau, der länger als drei Jahre nicht begonnen oder länger als drei Jahre unterbrochen worden ist, nur aufgrund einer neuen, den aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen angepassten Genehmigung aufgenommen oder fortgesetzt werden darf. Außerdem soll die Vorschrift bewirken, dass sich ein Unternehmer der Pflicht zu Rekultivierung der Bodenabbaufläche nach einer mehr als dreijährigen Unterbrechung des Bodenabbaus nicht entziehen kann.

Ausgehend von diesen Normzwecken kann nicht jede geringfügige Bodenentnahme als ein das Erlöschen einer Bodenabbaugenehmigung nach § 10 Abs. 5 NAGBNatSchG verhindernder Bodenabbau angesehen werden. Denn es liegt auf der Hand und bedarf daher keiner näheren Begründung, dass die o. a. Normzwecke verfehlt würden, wenn jede geringfügige Bodenentnahme dem Erlöschen der Bodenabbaugenehmigung nach § 10 Abs. 5 NAGBNatSchG entgegenstünde. Vielmehr setzt ein Bodenabbau, der das Erlöschen einer Bodenabbaugenehmigung verhindert, in Anbetracht der Zwecke, die die Regelung in § 10 Abs. 5 NAGBNatSchG verfolgt, voraus, dass der Abbau auf einer Fläche, die in Relation zu der genehmigten Abbaufläche noch als nennenswert anzusehen ist, stattfindet und dass die Abbaumenge nicht unerheblich ist. Denn nur dann ist es gerechtfertigt, einen eventuellen weiteren Bodenabbau nicht von einer neuen Genehmigung, die den aktuell bestehenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen Rechnung trägt, abhängig zu machen oder die in der Bodenabbaugenehmigung angeordneten Rekultivierungsmaßnahmen zeitlich weiter hinauszuschieben. Dass eine Bodenabbaumaßnahme nach § 10 Abs. 1 NAGBNatSchG schon dann genehmigungspflichtig ist, wenn die abzubauende Fläche größer als 30 m² ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn diese Größenangabe gilt nur für die Genehmigungspflicht einer Bodenabbaumaßnahme, besagt aber nicht, dass der Abbau von Boden auf einer Fläche von mehr als 30 m² einen Bodenabbau, der dem Erlöschen einer für eine viel größere Fläche erteilten Genehmigung nach § 10 Abs. 5 NAGBNatSchG entgegensteht, darstellt. Andernfalls könnten der Beginn der Rekultivierungsmaßnahmen und die Anpassung der Bodenabbaugenehmigung an die neuen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nämlich auch bei einer für eine mehrere ha große Fläche erteilten Bodenabbaugenehmigung schon dadurch verhindert werden, dass in Abständen von knapp drei Jahren Boden auf einer Fläche von jeweils nur etwas mehr als 30 m² abgebaut wird, was mit dem Normzweck des § 10 Abs. 5 NAGBNatSchG unvereinbar wäre.

Des Weiteren verlangt der Normzweck des § 10 Abs. 5 NAGBNatSchG, dass der Bodenabbau, der das Erlöschen einer Bodenabbaugenehmigung nach dieser Norm verhindert, erkennbar primär dem Zweck der Gewinnung von Bodenschätzen dient und nicht ausschließlich oder primär zwecks Verhinderung des Erlöschens der Bodenabbaugenehmigung vorgenommen wird. Denn es wäre keineswegs sachlich gerechtfertigt, die angeordneten Rekultivierungsmaßnahmen zeitlich weiter hinauszuschieben oder einen weiteren Bodenabbau auf der Grundlage einer alten Genehmigung, die den aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen regelmäßig nicht mehr entspricht, zuzulassen, wenn der primäre Zweck der Bodenentnahme nicht die Gewinnung von Bodenschätzen, sondern die Verhinderung des Erlöschens der Bodenabbaugenehmigung wäre. Dabei geht der Senat davon aus, dass u.a. die Relation zwischen den tatsächlichen und den genehmigten Abbauflächen, die tatsächliche Menge des abgebauten Bodens und die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Abbautätigkeiten Indizien dafür darstellen, ob die Abbautätigkeit primär dem Zweck der Gewinnung von Bodenschätzen gedient hat oder primär zwecks Verhinderung des Erlöschens der erteilten Bodenabbaugenehmigung vorgenommen worden ist.

Den vorstehenden Maßgaben entspricht die von der Klägerin im August 2011 durchgeführte Bodenentnahme nach den Ergebnissen der Beweisaufnahme der Vorinstanz aus mehreren Gründen nicht.

Der von der Klägerin nachgewiesene Abbau im August 2011 ist schon auf keiner im Verhältnis zur genehmigten Abbaufläche nennenswerten Fläche erfolgt. Nach dem Ergebnis der vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Abbau auf einer Fläche von ca. 10 m x 10 m bis zu einer Tiefe von 4 m erfolgt ist. Die Fläche, auf der damals Boden entnommen worden ist, hat demnach lediglich eine Größe von ca. 100 m² bei einer Abbautiefe von bis zu 4 m gehabt. Es liegt auf der Hand, dass diese Fläche in Relation zu der von der Bodenabbaugenehmigung vom 19. September 1979 umfassten Abbaufläche von ca. 15,4 ha verschwindend klein ist; sie nimmt nicht einmal 0,1 % der gesamten Abbaufläche ein. Folglich stellt die Abbautätigkeit auf dieser Fläche keinen Bodenabbau dar, der geeignet gewesen wäre, das Erlöschen der Bodenabbaugenehmigung nach § 10 Abs. 5 NAGBNatSchG zu verhindern.

Des Weiteren ist auch die Abbaumenge, die nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mehr als ca. 400 m³ betragen hat, zu gering, um vom einem Bodenabbau, der dem Erlöschen der Bodenabbaugenehmigung nach § 10 Abs. 5 NAGBNatSchG entgegensteht, ausgehen zu können. Daran würde sich im Übrigen auch dann nichts ändern, wenn damals kein Bedarf für einen umfangreicheren Bodenabbau bestanden haben sollte. Aus welchen Gründen ein Bodenabbau auf einer im Verhältnis zur genehmigten Abbaufläche nennenswerten Fläche und von nicht unerheblicher Menge unterblieben ist, ist nämlich rechtlich unerheblich.

Ferner ist offensichtlich, dass die damalige Abbautätigkeit nicht primär dem Zweck der Gewinnung von Bodenschätzen gedient hat, sondern primär zwecks Verhinderung des Erlöschens der Bodenabbaugenehmigung vom 19. September 1979 vorgenommen worden ist. Dies ergibt sich nicht nur aus dem geringen Umfang des damaligen Bodenabbaus und der dafür in Anspruch genommenen Fläche, sondern auch aus dem Umstand, dass auf der genehmigten Bodenabbaustelle zwischen Oktober 2008 und Juni 2014 selbst nach Angaben der Klägerin nur viermal Boden entnommen worden ist. Bei einer solchen geringen Zahl von Bodenentnahmen in einem derart langen Zeitraum ist offensichtlich, dass mit den Bodenentnahmen primär der Zweck, das Erlöschen der Bodenabbaugenehmigung zu verhindern, und nicht der Zweck, Bodenschätze zu gewinnen, verfolgt worden ist. Dass gilt umso mehr, wenn man auch die geringe Menge des entnommenen Bodens mitberücksichtigt.