Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 22.11.2017, Az.: 7 LC 34/17

Tatbestand der Verunreinigung bei einem durch einen Zusammenstoß mit einem Kraftfahrzeug verendeten im Straßenseitenraum liegenden und noch im Ganzen vorhandenen Kadaver eines wildlebenden Tieres (hier: Reh); Erstattung von Kosten für die Bergung und Entsorgung eines Rehs nach einem Wildunfall

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
22.11.2017
Aktenzeichen
7 LC 34/17
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 49549
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2017:1122.7LC34.17.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 29.03.2017 - AZ: 7 A 7748/16

Amtlicher Leitsatz

Bei einem durch einen Zusammenstoß mit einem Kraftfahrzeug verendeten, im Straßenseitenraum liegenden und noch im Ganzen vorhandenen Kadaver eines wildlebenden Tieres im Sinne des § 1 Abs. 1 BJagdG handelt es sich dann, wenn es um ein größeres Tier geht (hier ein Reh), tatbestandlich nicht um eine Verunreinigung im Sinne des § 7 Abs. 3 FStrG.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 7. Kammer - vom 29. März 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheids der Beklagten, mit dem ihm die Erstattung von Kosten für die Bergung und Entsorgung eines Rehs nach einem Wildunfall aufgegeben wurde.

2

Der Kläger kollidierte am 13. Juni 2013 als Halter und Fahrer eines Pkw auf der freien Strecke der Bundesstraße 446 im Landkreis Göttingen zwischen Ebergötzen und Duderstadt in Fahrtrichtung Duderstadt in Höhe von km 0,401 mit einem die Fahrbahn überquerenden Reh. Das Reh verendete darauf am Unfallort und blieb im Straßenseitenraum liegen. Das den Unfall aufnehmende Polizeikommissariat Duderstadt benachrichtigte den Jagdpächter E. und die Straßenmeisterei Herzberg, die am 14. Juni 2013 einen Streckenwagen mit zwei Straßenwärtern zum Unfallort entsandte. Diese vermerkten auf einem Formblatt "Unfallaufnahme Straßenmeisterei Herzberg", dass "1 Reh im Seitenraum SM" gemeldet worden sei. Nach dem "Einsatzblatt Beseitigung von Fahrbahnverunreinigungen und Unfallschäden" der Umweltservice F. GmbH (im Folgenden: Fa. F.) vom 14. Juni 2013 wurde diese von der Straßenmeisterei mit der Beseitigung und Entsorgung des Tierkadavers beauftragt. Der Kadaver wurde von dem Unternehmen am 14. Juni 2013 um 09.25 Uhr an der Unfallstelle aufgenommen. Die Unfallstelle war vorher gesichert worden und wurde um 09.35 Uhr wieder freigegeben. Der Tierkörper wurde anschließend durch das Unternehmen entsorgt.

3

Der Haftpflichtversicherer des Klägers lehnte eine Regulierung der von der Beklagten geltend gemachten Schäden an Straßenanlagen und Kosten für die Entsorgung des Wildes durch einen Dienstleister ab.

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Mit Bescheid vom 23. November 2016 forderte die Beklagte den Kläger auf, einen Betrag von 396,08 EUR für die Beseitigung des Unfallwilds zu zahlen. Gemäß einer beigefügten Zusammenstellung setzten sich die Kosten zusammen aus Einzelpositionen von 3,22 EUR (0,50 Std. Mannschaftstransporter), 45,00 EUR (1,00 Std. Wärterstunde) und 347,86 EUR (1,00 Rechnung Fa. F.). In dem Bescheid berief sich die Beklagte auf § 7 Abs. 3 Bundesfernstraßengesetz (FStrG), nach dem die Kosten gegen den Kläger als Verursacher festgesetzt worden seien. Durch das im Straßenraum liegende verendete Reh sei eine durch den Kläger verursachte Verunreinigung der Bundesfernstraße bewirkt worden. Die Pflicht zur Kostentragung sei unabhängig von einem Verschulden oder der Vermeidbarkeit des Unfalls, entscheidend sei allein die tatsächliche Verursachung. Die Höhe der Kosten durch die Beauftragung eines Fachunternehmens erkläre sich vorrangig daraus, dass umfangreiche Absicherungsmaßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Arbeitsschutzes erforderlich gewesen sein. Es sei nicht angezeigt, aus Ermessenserwägungen von der Kostenforderung abzusehen. Der Beklagten habe kein ausdrücklicher Auftrag zur Beseitigung erteilt werden müssen. Sie sei zur Beseitigung des Kadavers verpflichtet gewesen, und zwar auch dann, wenn keine Tierseuche oder eine andere konkrete Gefahr nachweisbar gewesen sei. Verwesende Tiere im Straßenraum stellten eine unverzüglich zu beseitigende abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit und Gesundheit dar. Eine Inanspruchnahme des Jagdberechtigten sei nicht möglich gewesen. Dieser sei nach § 1 Abs. 5 Bundesjagdgesetz (BJagdG) zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, sich den Körper von getöteten Wildtieren anzueignen. Die Polizei wirke auf die Jagdausübungsberechtigten entsprechend ein und versuche, sie zu einer Beseitigung zu bewegen. Dies habe im vorliegenden Fall aber keinen Erfolg gehabt. Dazu sei zu erklären, dass die Jägerschaft die Beseitigung von Unfallwild aus Protest gegen die Erhebung von Jagdsteuern durch die Landkreise tendenziell ablehne. Diese streikähnlichen Maßnahmen würden die Straßenbauverwaltung und die Verkehrsteilnehmer treffen. Als Fahrer sei der Kläger im Übrigen unabhängig von der Frage, wer Halter oder Versicherer des Fahrzeugs sei, kostenerstattungspflichtig.

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Der Kläger hat am 22. Dezember 2016 beim Verwaltungsgericht Hannover Klage gegen den Kostenbescheid erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, das Reh habe plötzlich die Fahrbahn überquert, so dass der Unfall unvermeidbar gewesen sei. Die Beklagte wolle die Kosten auf ihn und seine Kfz-Haftpflichtversicherung abwälzen, weil die Jägerschaft die Entsorgung des Wildes nicht mehr übernehme. Die Beklagte müsse sich aber aufgrund einer Selbstbindung an die bisherige Praxis halten, die Verkehrsteilnehmer für die Kosten nicht in Anspruch zu nehmen. Er, der Kläger, sei zur Beseitigung der Verunreinigung auch nicht in der Lage gewesen, da er sich andernfalls gemäß § 292 Strafgesetzbuch (StGB) dem Vorwurf der Jagdwilderei ausgesetzt gesehen hätte. Das ausschließliche Aneignungsrecht stehe nach § 1 Abs. 5 BJagdG dem Jagdausübungsberechtigten zu. Mit der Klage hatte der Kläger ein Schreiben der Landesjägerschaft Niedersachsen e. V. an das Polizeikommissariat Duderstadt mit einer "Empfehlung der Jägerschaften im Landkreis Göttingen an die Revierinhaber zur Nichtentsorgung des Fallwildes von den Straßen" vom 10. Mai 2010 vorgelegt. Darin wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der negativen Entscheidung des Kreistages des Landkreises Göttingen, die Jagdsteuer im Landkreis nicht zu senken bzw. ganz abzuschaffen (...), den Revierinhabern seitens der Vorstände der Jägerschaften (...) empfohlen worden sei, das Fallwild von den Straßen nicht mehr zu entsorgen, auf das Aneignungsrecht zu verzichten und die ordnungsgemäße Entsorgung dem Straßenbaulastträger zu überlassen. Der Kläger hat weiterhin geltend gemacht, die Beseitigungspflicht obliege jedenfalls nicht ihm, sondern allenfalls dem nach dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (Nds. AG TierNebG) für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Landkreis Göttingen.

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Der Kläger hat beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 23. November 2016 aufzuheben.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass durch das im Seitenraum der Bundesstraße verendete Wild eine Verunreinigung nach § 7 Abs. 3 FStrG entstanden sei, die vom Kläger unverzüglich zu beseitigen gewesen sei. Der Kläger habe ohne Verstoß gegen § 292 StGB die Beseitigung des Kadavers nach entsprechender Benachrichtigung des Jagdausübungsberechtigten selbst vornehmen können. Eine Selbstbindung an ihre vorherige Praxis bei der Handhabung von Wildunfällen bestehe wegen der Änderung der Sachlage aufgrund des Streits mit der Jägerschaft nicht. Der Sachverhalt unterfalle nicht dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz bzw. dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zu diesem Gesetz, so dass auch nicht der Landkreis Göttingen beseitigungspflichtig gewesen sei.

11

Der auf die Aufhebung des Kostenbescheids gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil, welches am 29. März 2017 ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, stattgeben. Die Klage sei zulässig und begründet. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 23. November 2016 sei rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten. Es sei bereits zweifelhaft, ob ein im Straßenraum liegender und noch im ganzen Stück vorhandener Kadaver eines Unfallwildes eine Verunreinigung der Straße darstelle. Denn bei diesem handele es sich um eine noch dem Jagdrecht unterliegende Sache, die sich der Jagdausübungsberechtigte aneignen dürfe. Andererseits könne ein stark zerstörter oder bereits verluderter Tierkörper durchaus das Vorliegen einer Straßenverunreinigung begründen. Hierauf komme es aber letztlich nicht an, da die dem Verursacher einer über das übliche Maß hinausgehenden Verunreinigung der Straße obliegende Reinigungspflicht gemäß § 7 Abs. 3 FStrG kraft Gesetzes bestehe und unverzüglich eintrete. Dies sei nicht gegeben, wenn wie hier der Eintritt der Reinigungspflicht von der Willensentscheidung eines Dritten abhängig sei. Der Jagdausübungsberechtigte könne in diesen Fällen nach § 1 Abs. 5 BJagdG entscheiden, von seinem Aneignungsrecht Gebrauch zu machen oder nicht. § 7 Abs. 3 FStrG enthalte im Interesse der Verkehrssicherheit eine unverzügliche und keine aufschiebend bedingte Reinigungspflicht. Darüber hinaus bestünde der Kostenerstattungsanspruch auch bei grundsätzlicher Anwendbarkeit des § 7 Abs. 3 FStrG nicht, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei für den Anspruch Voraussetzung, dass der Schuldner seiner primären Pflicht zur unverzüglichen Beseitigung der Verunreinigung nicht nachgekommen sei. Der Kläger habe aber hier, auch wenn er den Straßenseitenraum der Bundesstraße 446 in Höhe des km 0,401 über das übliche Maß verunreinigt haben sollte, die Pflicht zur unverzüglichen Reinigung nicht verletzt. Unverzüglich bedeute ohne schuldhaftes Zögern. Hier fehle es an einem Verschulden des Klägers für die ggf. nicht rechtzeitige Erfüllung der etwaigen Reinigungspflicht. Der Kläger habe nach der Benachrichtigung des Jagdausübungsberechtigten durch das Polizeikommissariat Duderstadt davon ausgehen können, dass das für die Straßenreinigung Erforderliche veranlasst werde und er sich selbst um nichts zu kümmern brauche. Der Verwaltungsvorgang enthalte keinen Vermerk, dass der Kläger von der Polizei oder der erst am Folgetag tätig gewordenen Straßenmeisterei über einen Verzicht des Jagdausübungsberechtigten auf sein Aneignungsrecht nach § 1 Abs. 5 BJagdG informiert worden sei und dieser damit in eine Zueignung durch Dritte eingewilligt habe. Ohne diese Erklärung wäre die Beseitigung der vermeintlichen Straßenverunreinigung durch Zueignung des verendeten und noch nicht vollständig verluderten Unfallwildes durch den Kläger Jagdwilderei im Sinne des § 292 Abs. 1 Nr. 2 StGB gewesen. Zwar spreche einiges dafür, dass das Polizeikommissariat Duderstadt dem Kläger nach dem Unfall eine Kopie des an die Polizei adressierten Schreibens der Landesjägerschaft Niedersachsen e. V. vom 10. Mai 2010 ausgehändigt habe. Dieses enthalte aber keinen Aneignungsverzicht des Jagdausübungsberechtigten im Einzelfall, sondern lediglich die Mitteilung einer entsprechenden Empfehlung eines Vereins an die Jagdausübungsberechtigten in der betreffenden Region. Auch wenn ihm das Schreiben bereits am Unfalltag ausgehändigt worden wäre, hätte der Kläger nicht annehmen müssen, selbst unverzüglich zu der Straßenreinigung verpflichtet zu sein. Dies gelte umso mehr, als in dem Schreiben davon die Rede sei, die Jägerschaft solle die Entsorgung des Fallwildes von den Straßen dem zuständigen Straßenbaulastträger überlassen. Selbst wenn die Vorstellung des Klägers, nicht selbst zur Straßenreinigung verpflichtet zu sein, nicht zutreffen sollte, läge beim Kläger jedenfalls ein beachtlicher und unverschuldeter Rechtsirrtum vor, denn er habe als in Thüringen wohnhafter Kfz-Fahrer darauf verwiesen, dass die entsprechende Praxis dort anders sei als in Niedersachsen. Der Bescheid vom 23. November 2016 könne auch nicht in eine Kostenerstattung nach dem Tierkörperbeseitigungsrecht oder dem Abfallrecht umgedeutet werden, denn die Beklagte sei als Straßenbehörde nicht zuständig im Sinne dieser Gesetze. Weiter bestehe kein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch, denn das komplexe Geflecht zwischen Jagdrecht, ungeklärtem Verursachungsbeitrag des Kfz-Führers an dem Verenden des herrenlosen Tieres im öffentlichen Straßenraum und der auf Seiten der Beklagten bestehenden abfallrechtlichen Sachherrschaft über den Tierkadaver auf dem im Gemeingebrauch stehenden Grundstück verbiete einen Lückenschluss durch richterliche Rechtsfortbildung. Schließlich könne der streitgegenständliche Leistungsbescheid auch nicht in die Geltendmachung eines Aufwendungsersatzanspruchs nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend §§ 683 Satz 1, 670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) umgedeutet werden, denn ein solcher Anspruch wäre nur gegeben, wenn vorrangige einschlägige Regelungen über die Kosten- und Auslagenerstattung für die betreffenden Maßnahmen nicht bestünden. Ein solcher Aufwendungsersatzanspruch dürfe im Übrigen mangels gesetzlicher Ermächtigung im Straßenrecht nicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden.

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Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zugelassen. Die Beklagte hat am 28. April 2017 Berufung eingelegt.

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Die Beklagte hält an ihrem Standpunkt fest, dass die Klage nicht begründet sei. Die Entsorgung von Fallwild sei früher vorrangig als freiwillige Leistung durch die Jagdausübungsberechtigten erfolgt. Aufgrund des Streits wegen der Jagdsteuern lehnten diese aber seit ca. 2010 die Entsorgung ab. Der Versuch, die Haftpflichtversicherer in Anspruch zu nehmen, sei mangels entsprechender Rechtsgrundlage gescheitert. Obwohl sie die Inanspruchnahme der betroffenen Fahrer wegen der möglichen Auswirkungen auf das Meldeverhalten kritisch sehe, habe sie seit 2013 begonnen, für die seit 2010 angefallenen Kosten die Fahrzeugführer in Anspruch zu nehmen. Die im Straßenraum verendeten Tiere seien als Verunreinigung im Sinne des § 7 Abs. 3 FStrG anzusehen. Die Anwendbarkeit des Jagdrechts schließe die Anwendung des Straßenrechts nicht aus. Auch ein stark beschädigter Tierkörper sei Gegenstand des Jagdrechts, wobei es nicht auf den Verwesungszustand des Tieres ankomme. Der Begriff Verunreinigung sei weit zu interpretieren. So sei etwa auch ein herumliegendes Wildschwein als Verunreinigung im straßenrechtlichen Sinne anzusehen. Es stelle keinen Straftatbestand nach § 292 StGB dar, wenn der Kläger verendetes Wild an einen anderen Ort verbringe. Der Kläger dürfe das Tier zu einer Lagerstätte o. ä. bringen und dem Jagdausübungsberechtigten zur Abholung anbieten. Das Erfordernis einer Einverständniserklärung des Jagdausübungsberechtigten führe nicht zum Ausschluss der Beseitigungspflicht. Vielmehr sei es Teil der Beseitigungspflicht, dieses Einverständnis einzuholen. Auch sonst sei die Beseitigung von Verschmutzungen häufig von Erklärungen Dritter abhängig, so etwa im Falle von Ölspuren, für deren Beseitigung die Zustimmung des Straßenbaulastträgers sowie eine verkehrsbehördliche Anhörung zur Verkehrssicherung erforderlich seien. Dass der Jagdausübungsberechtigte nicht immer bekannt oder schwer zu erreichen sei, bedeute keine Unmöglichkeit der Einholung einer entsprechenden Erklärung. Ein Verschulden sei Voraussetzung für das Beststehen der Kostenersatz-, nicht aber der Reinigungspflicht. Das Verschulden sei nur relevant bezüglich der Frage, ob der Reinigungspflicht unverzüglich nachgekommen worden sei. Insoweit dürften die Anforderungen an den Verursacher nicht zu gering angesetzt werden. Im vorliegenden Fall sei eine Erfüllung der Reinigungspflicht nicht wenigstens versucht worden. Der Jagdausübungsberechtigte sei ermittelbar gewesen. Wegen der Einholung einer Verzichtserklärung durch die Polizeibehörde habe nicht einmal eine solche Pflicht zur Ermittlung des Jagdausübungsberechtigten bestanden. Aus ihrer Akte gehe nicht hervor, dass die Polizei dem Kläger mitgeteilt habe, den Jagdausübungsberechtigten informiert zu haben. Die Beauftragung eines Dritten durch den Kläger sei jedenfalls grundsätzlich möglich gewesen. Denn viele Verkehrsteilnehmer verfügten auch unterwegs über einen Zugriff auf das Internet, so dass ein geeigneter Unternehmer leicht zu finden sei. Dass der Kläger in Thüringen wohnhaft sei, dürfe auf die Entscheidung keinen Einfluss haben. Der Kläger müsse wenigstens die Mindestkosten der Entsorgung tragen. Jedenfalls dürften die Kosten bei einem von einem Kfz-Fahrer verursachten Wildunfall, ob verschuldet oder nicht, nicht der Allgemeinheit aufgebürdet werden.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er macht sich die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu Eigen und führt weiter an, dass eine Rechtsgrundlage für die Beseitigungs- und Kostentragungspflicht bei Wildunfällen nicht gegeben sei. § 7 Abs. 3 FStrG komme nicht in Betracht, denn es liege keine Verunreinigung der Straße vor. Es sei der Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung heranzuziehen und zu berücksichtigen, dass die langjährige Praxis der Verwaltung darin bestanden habe, dass die Jagdausübungsberechtigten das Wild an sich genommen hätten und für den Verursacher keine Kosten entstanden seien. Auch sei der Gedanke des Rückwirkungsverbots heranzuziehen, denn es dürften nicht Sachverhalte aus der Vergangenheit plötzlich anders behandelt werden und Geld von einem Bürger verlangt werden, obwohl dieser von seiner vermeintlichen Pflicht zur Entfernung des Wildes nichts gewusst habe. Bei einer eigenmächtigen Entfernung des Fallwildes würde sich der Kläger der Jagdwilderei strafbar machen. Da die Beklagte selbst unsicher sei, unter welcher Rechtsgrundlage aus dem Jagdrecht, Straßenrecht oder Abfallrecht die Kostentragungspflicht einzusortieren sei, erscheine eine solche Einschätzung für den Kläger im Unfallzeitpunkt unmöglich. Die Einordnung des Wildtieres als Verunreinigung sei schon mit dem normalen Sprachgebrauch nicht zu vereinbaren. Die Beseitigung des Tierkörpers als solchen stelle keine Beseitigung einer Verunreinigung dar. Ein Tierkadaver sei eher ein Hindernis, aber keine Verunreinigung wie z. B. Öl. Es könne nicht rechtens sein, wenn die Kostentragungspflicht des Bürgers davon abhänge, ob der Jagdausübungsberechtigte von seinem Aneignungsrecht Gebrauch mache oder nicht. Die Verbringung des Wildes an einen anderen Ort durch den Verursacher könne keinesfalls ernsthaft in Erwägung gezogen werden. Dies würde Missbrauch und Gesundheitsgefahren begünstigen und sei zudem auch bei einer nur kurzfristigen Verbringung nach § 292 StGB strafbewehrt. Er, der Kläger, habe durch den Anruf bei der Polizei alles Nötige getan. Die nicht erfolgte Reinigung der Straße sei unvermeidbar gewesen. Das vorgelegte Schreiben der Landesjägerschaft Niedersachsen e. V. vom 10. Mai 2010 könne keinen Schluss darauf zulassen, dass er das Wild selbst habe entfernen müssen. Es zeige lediglich, wie ungeklärt die Rechtslage sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Sie ist zulässig und begründet. Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 23. November 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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1. Der Kläger ist nicht zur Kostenerstattung nach § 7 Abs. 3 FStrG verpflichtet. Hiernach hat, wer eine Bundesstraße aus Anlass des Gemeingebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde die Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen.

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a) Bei einem durch einen Zusammenstoß mit einem Kraftfahrzeug verendeten, im Straßenseitenraum liegenden und noch im Ganzen vorhandenen Kadaver eines wildlebenden Tieres im Sinne des § 1 Abs. 1 BJagdG handelt es sich jedenfalls dann, wenn es um ein größeres Tier wie hier ein Reh geht, schon tatbestandlich nicht um eine Verunreinigung im Sinne des § 7 Abs. 3 FStrG. Was unter einer Verunreinigung zu verstehen ist, ist im Bundesfernstraßengesetz nicht definiert. Nach dem Sprachgebrauch ist hiermit begrifflich eine Verschlechterung des Zustands einer Sache durch Hinzufügen von Stoffen oder Gegenständen gemeint. Demgemäß wird auch in der straßenrechtlichen Judikatur und Literatur der Begriff der Verunreinigung als Verschmutzung verstanden (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1988 - 1 C 71.86 -, BVerwGE 80, 158; BGH, Urt. v. 15.10.2013 - VI ZR 528/12 -, DAR 2014, 81; Nds. OVG, Urt. v. 18.05.1992 - 12 L 178/89 -, juris; Hess. VGH, Beschl. v. 11.07.2012 - 2 A 556/11.Z -, NVwZ-RR 2013, 4; Grupp in: Marschall, FStrG, 6. Aufl., § 7 Rdnr. 39; Sauthoff in: Müller/Schulz, FStrG, 2. Aufl., § 7 Rdnr. 49; Wiget in: Zeitler, BayStrWG, Stand: Mai 2017, Art. 16 Rdnr. 1; Scheidler, DAR 2014, 481, 484). Im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 3 FStrG - Entsprechendes gilt im Falle des § 17 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) - muss die Verschmutzung einen Grad erreichen, der das Übliche, im Rahmen des Gemeingebrauch hinzunehmende Maß übersteigt. Typische Fälle einer Verunreinigung sind schwer zu beseitigende Ölspuren oder sonstige Betriebsstoffe eines Kraftfahrzeugs auf der Straße (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 11.07.2012, a. a. O.; VG Halle, Urt. v. 17.04.2003 - 3 A 528/99 -, juris; Sauthoff in: Müller/Schulz, a. a. O., § 7 Rdnr. 49; aus zivilrechtlicher Sicht: BGH, Urt. v. 15.10.2013, a. a. O.; OLG Oldenburg, Urt. v. 16.01.2013 - 4 U 40/11 -, juris; OLG Frankfurt, Urt. v. 10.07.2013 - 4 U 34/12 -, juris). Als weitere Beispiele für Verunreinigungen werden Erde, Hundekot, verlorenes Ladegut, Flugblätter, Verpackungsmaterial, Chemikalien und verschmutztes Tropfwasser genannt (vgl. Grupp in: Marschall, a. a. O., § 7 Rdnr. 39; Stahlhut in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl., Kap. 25 Rdnr. 39.1 f.; Wiget in: Zeitler, a. a. O., Art. 16 Rdnr. 7; Wendrich, Niedersächsisches Straßengesetz, 4. Aufl., § 17 Rdnr. 1). Im vorliegenden Fall ist eine Verunreinigung der Straße nicht gegeben. Bei einem auf oder wie hier neben der Straße im Seitenraum liegenden, gerade verendeten Rehwild steht nicht eine Verschmutzung der Straße an sich im Vordergrund. Es liegt keine stoffliche oder gegenständliche Einwirkung auf die Straße vor, weil das Tier ohne weiteres aus dem Straßenraum entfernt werden kann, ohne dass eine weitere Reinigung der Straße erforderlich wäre. Etwas anders könnte für aus dem Tier ausgetretene Flüssigkeiten wie Blut oder für den Fall gelten, dass das Tier mehrfach überfahren und dadurch nicht mehr als Ganzes vorhanden ist, sondern nur noch aus einer flächigen, auf der Straße ausgebreiteten Fleisch- und Knochenmasse besteht. Dies ist aber vorliegend nicht relevant.

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Eine Verunreinigung der Straße im Sinne von § 7 Abs. 3 FStrG begründet eine Pflicht zu ihrer Beseitigung. Die Beseitigung einer Verunreinigung besteht in der Reinigung der Straße. Eine Reinigung erfordert regelmäßig den Einsatz dazu bestimmter Geräte wie Besen, Schaufel, o. ä., möglicherweise auch den Einsatz von flüssigen Reinigungsmitteln oder die Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung von straßenverunreinigenden Substanzen. Das einfache Aufnehmen und Wegschaffen des Körpers eines verendeten Wildtieres ist nicht als ein derartiger Reinigungsvorgang anzusehen, sondern als die Beseitigung eines Hindernisses von der Straße. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kadaver (noch) eine gewisse Größe aufweist und ein (Verkehrs-)Hindernis darstellt, welches durch schlichten Abtransport beseitigt werden kann. Dies ist bei dem streitgegenständlichen verendeten Reh der Fall.

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Dass zwischen der Beseitigung einer Verunreinigung und der Beseitigung von Hindernissen unterschieden wird, entspricht im Übrigen auch dem verkehrsrechtlichen Verständnis. Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist es verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Der Begriff des Beschmutzens überschneidet sich mit dem der Verunreinigung in § 7 Abs. 3 FStrG (vgl. Scheidler, a. a. O.; Wendrich, NZV 1990, 89, 92 f.). Als Fälle des Beschmutzens werden u. a. Öl und Seifenlauge sowie Erde und Dung, die die Straße zusammen mit Wasser glitschig machen können, genannt (vgl. Janker/Hühnermann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 32 StVO Rdnr. 3). Demgegenüber wird auf der Straße liegengebliebenes Wild nicht als Beschmutzung im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO angesehen, sondern als verkehrsfremder, auf der Straße liegender Gegenstand (vgl. LG Saarbrücken, Urt. v. 09.04.2010 - 13 S 219/09 -, NJW-RR 2010, 1115; LG Lübeck, Urt. v. 22.11.2013 - 6 O 22/13 -, juris; Janker/Hühnermann in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, a. a. O., § 32 StVO, Rdnr. 4; König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 32 StVO Rdnr. 12). Stellt das verunfallte Wild ein Verkehrshindernis dar, wird es vollständig von der straßenverkehrsrechtlichen Beseitigungspflicht nach § 32 Abs. 1 Satz 2 StVO erfasst, sofern ein verkehrswidriger Zustand im Sinne dieser Vorschrift entstanden ist, d. h. eine Verkehrsgefährdung oder -erschwerung gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO.

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b) Der Kostenerstattungsanspruch wäre auch dann nicht gegeben, wenn § 7 Abs. 3 FStrG entgegen den zuvor gemachten Ausführungen hier als anwendbar angesehen würde. Denn Voraussetzung der Kostenerstattungspflicht wegen einer Straßenverunreinigung ist nach dieser Vorschrift, dass der Schuldner seiner - primären - Pflicht zur unverzüglichen Beseitigung der Verunreinigung nicht nachgekommen ist. Wurde diese Pflicht nicht verletzt, besteht auch keine sekundäre Pflicht zur Erstattung der Kosten der Straßenreinigung gegenüber der Straßenbaubehörde (BVerwG, Urt. v. 06.09.1988, a. a. O.; vgl. auch Sauthoff in: Müller/Schulz, a. a. O., § 7 Rdnr. 50). Letzteres ist hier der Fall.

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In Bezug auf die Kollision mit dem Rehwild lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger - eine Verunreinigung im Sinne des § 7 Abs. 3 FStrG unterstellt - eine Primärpflicht zur unverzüglichen Beseitigung verletzt hat. Unverzüglich in diesem Sinne bedeutet, dass der Verursacher einer Verunreinigung deren Beseitigung ohne schuldhaftes Zögern durchführen muss (BVerwG, Urteil vom 06.09.1988, a. a. O.). Zwar hat der Kläger das verendete Reh nicht beseitigt, sondern die zuständige Polizeidienststelle, das Polizeikommissariat Duderstadt, über den Wildunfall informiert. Nach der Unfallaufnahme durch das Polizeikommissariat und dessen Verweis des Vorgangs an die Straßenmeisterei konnte der Kläger aber davon ausgehen, die ihm nach dem Wildunfall obliegenden Pflichten erfüllt zu haben. Mit der polizeilichen Meldung des Unfalls war der Kläger seiner Verweilpflicht nach § 34 Abs. 1 Nr. 6 StVO nachgekommen, um die Feststellung seiner Beteiligung an dem Unfallgeschehen zu ermöglichen. Verkehrssichernde Maßnahmen im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO waren zunächst wohl nicht erforderlich. Jedenfalls gibt der Akteninhalt nichts dafür her, dass der Kläger eine entsprechende Pflicht vernachlässigt haben könnte. In dem beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten finden sich zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass seitens des Polizeikommissariats oder seitens der Straßenmeisterei Herzberg eine Benachrichtigung an den Kläger erfolgt wäre, dass dieser die Beseitigung des verendeten Stücks Rehwild übernehmen solle. Im Gegenteil, das Polizeikommissariat hatte hier die Straßenmeisterei Herzberg mit der "Meldung über ein verendetes Wildtier" informiert und ausweislich des Meldebogens vom 13. Juni 2013 auch den Jagdausübungsberechtigten G. in Kenntnis gesetzt. Es ist nicht ersichtlich, was der Kläger in dieser Situation über seine Unfallmeldung hinaus hätte selbst veranlassen sollen, um einer etwaigen ihm obliegenden Beseitigungspflicht nachzukommen. Dies war ihm jedenfalls im Hinblick darauf, dass die Entfernung des Unfallwildes durch polizeiliches Handeln am Unfallort initiiert wurde, nicht zu erkennen, so dass ihn auch der Vorwurf einer nicht unverzüglichen Beseitigung nicht trifft. Im Übrigen wäre, selbst wenn der Kläger diesbezüglich einer Fehleinschätzung unterlegen wäre, hier ein Rechtsirrtum anzunehmen, der ein für die unverzügliche Erfüllung der Pflicht erforderliches Verschulden ausschließt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 06.09.1988, a. a. O.). Für einen solchen unverschuldeten Rechtsirrtum des Klägers sprechen die Umstände des Falles. Denn nach dem Verlauf des Unfallgeschehens, insbesondere nach der Unfallaufnahme durch die Polizei und der behördlichen Übernahme der Räumung des Straßenraums, konnte der Kläger davon ausgehen, für die Beseitigung des Tierkadavers nicht selbst Sorge tragen zu müssen.

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c) Ob gegen einen Verstoß des Klägers gegen eine Pflicht zur unverzüglichen Beseitigung des Unfallwildes darüber hinaus eingewendet werden könnte, dass der Kläger sich bei einer Beseitigung des Tierkadavers dem Vorwurf einer Jagdwilderei nach § 292 StGB ausgesetzt hätte, lässt der Senat offen. Auf diesen, vom Verwaltungsgericht vertieften Gesichtspunkt kommt es nach den zuvor gemachten Ausführungen nicht entscheidungserheblich an. Insoweit ist lediglich ergänzend anzumerken, dass es insbesondere aus Gründen der Gefahrenabwehr erforderlich sein kann, totes Wild unverzüglich von der Straße zu beseitigen. Davon unberührt ist, dass in einer solchen Situation das Aneignungsrecht des Jagdausübungsberechtigten nach § 1 Abs. 5 BJagdG nicht suspendiert ist und ihm in geeigneter Weise, gegebenenfalls in Absprache mit dem Jagdausübungsberechtigten, jedenfalls aber durch das Unterlassen einer Zueignung des Tierkadavers Rechnung getragen werden muss. Die schlichte Räumung der Straße stellt allein jedoch weder eine Jagdausübung noch eine Aneignungshandlung dar (vgl. Rose, Jagdrecht in Niedersachsen, 26. Aufl., § 8 NJagdG Anm. 3).

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2. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der angefochtene Leistungsbescheid auch nicht mit einer anderen Begründung aufrechterhalten bleiben. Die Beklagte ist hier in ihrer Funktion als Straßenbaubehörde tätig geworden und hat den Kostenbescheid ausschließlich auf die von ihr geltend gemachte Kostentragungspflicht nach § 7 Abs. 3 FStrG gestützt. Die Frage, ob der Kläger nach anderen Vorschriften, d. h. nach Maßgabe des Straßenverkehrsrechts (§ 32 StVO), des Abfallrechts oder des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (vgl. dazu Sassenberg, Natur und Recht 2007, 326) zur Beseitigung des Tierkadavers verpflichtet gewesen und nach dessen Beseitigung durch Dritte kostenerstattungspflichtig sein könnte, stellt sich nicht. Die Beklagte ist für den Vollzug der genannten Gesetze nicht zuständig und hat sich in dem Kostenbescheid vom 23. November 2016 auch nicht auf sie bezogen.

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Das Verwaltungsgericht hat weiterhin zutreffend festgestellt, dass die Beklagte die Kosten für die Beseitigung und Entsorgung des verendeten Rehwilds nicht auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs verlangen kann. Dieser Anspruch beruht auf dem im privaten wie öffentlichen Recht gleichermaßen geltenden Rechtsgrundsatz, dass ungerechtfertigte Bereicherungen auszugleichen sind. Er ist die Kehrseite des Leistungsanspruchs (BVerwG, Urteil vom 23.01.1990 - 8 C 37.88 -, BVerwGE 84, 274) und setzt eine ohne Rechtsgrund erfolgte Vermögensverschiebung zwischen zwei Rechtssubjekten voraus. Ein Rückgriff auf den Erstattungsanspruch scheidet hier von vornherein aus. Wie oben ausgeführt, hat der Kläger im Anschluss an den Wildunfall eine Primärpflicht zur Beseitigung einer Verunreinigung nicht verletzt. Ohne eine solche Primärpflichtverletzung besteht nach § 7 Abs. 3 FStrG keine Sekundärpflicht zur Kostenerstattung. Diese kann nicht unter Rückgriff auf den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch konstruiert werden. Für die Annahme einer Kondiktionslage zwischen der Beklagten und dem Kläger besteht angesichts der speziellen Rechtsgrundlage des § 7 Abs. 3 FStrG kein Raum. Es geht hier auch nicht um den Ausgleich einer Vermögensverschiebung. Davon abgesehen wäre ein Erstattungsanspruch nicht durch Verwaltungsakt der Beklagten durchsetzbar gewesen, sondern hätte mit einer Leistungsklage verfolgt werden müssen. Das Handeln durch Verwaltungsakt - etwa durch Leistungsbescheid - ist nur in bestimmten Fällen zulässig. Zum einen gilt dies bei Vorliegen einer speziellen Ermächtigung, die hier (nur) in Form des § 7 Abs. 3 FStrG gegeben ist, wie oben ausgeführt aber in der Sache nicht greift. Zum anderen wäre dies nach der sogenannten Kehrseitentheorie der Fall, wenn eine zurückgeforderte Leistung dem Privaten ebenfalls durch Verwaltungsakt zugesprochen wurde (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 44 Rdnr. 62 f.). Auch darum geht es hier nicht. Schließlich bestünde die Befugnis zur Durchsetzung eines Leistungsanspruchs über einen Verwaltungsakt, wenn zwischen der Beklagten und dem Kläger ein besonderes Subordinationsverhältnis bestehen würde (vgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, a. a. O.). Im Rahmen der gemeingebräuchlichen Nutzung der Straße wird ein solches Verhältnis nicht begründet, auch nicht infolge einer Verunreinigung der Straße.

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Entsprechende Überlegungen gelten in Bezug auf einen Aufwendungsersatzanspruch aufgrund öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend §§ 683, 670 BGB. Ein Rückgriff auf den Aufwendungsersatzanspruch ist ausgeschlossen, wenn vorrangig einschlägige Regelungen über die Erstattung von Kosten und Auslagen für die jeweiligen Maßnahmen bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2012 - III ZR 275/11 -, NVwZ-RR 2012, 707). Eine solche vorrangige Regelung ist hier mit § 7 Abs. 3 FStrG vorhanden. Im Übrigen könnte auch ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden, sondern müsste mittels einer gegen den Kläger gerichteten Leistungsklage verfolgt werden (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 28.10.1998 - 13 L 4648/98 -, NVwZ-RR 1999, 741; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.12.2013 - 11 A 2226/12 -, juris).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.