Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.11.2017, Az.: 5 LA 178/16
Topfwirtschaft; Verjährung; Zulage
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 30.11.2017
- Aktenzeichen
- 5 LA 178/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 54019
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 26.10.2016 - AZ: 6 A 3418/14
Rechtsgrundlagen
- § 46 BBesG
- § 214 Abs 1 BBG
Tenor:
Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 6. Kammer - vom 26. Oktober 2016 zugelassen.
Das Berufungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 5 LB 226/17 geführt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für den zweiten Rechtszug auf 16.909,51 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger hat seit dem … 2012 das Statusamt eines Steueramtsrats (Besoldungsgruppe A 12) inne. Zuvor war ihm im Statusamt eines Steueramtmanns (Besoldungsgruppe A 11) vom … 2003 bis zum … 2012 ein nach der Besoldungsgruppe A 12 bewerteter Dienstposten zugewiesen. Mit seiner Klage hat der Kläger die Verpflichtung der Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen begehrt, ihm für den Zeitraum vom … 2004 bis zum … 2012 „weitere Besoldung, hilfsweise eine Zulage, jeweils in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 und dem der Besoldungsgruppe A 12 zu gewähren“.
Das Verwaltungsgericht hat die OFD Niedersachsen mit Urteil vom 26. Oktober 2016 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. November 2012 eine Zulage gemäß § 46 BBesG a. F. in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu gewähren. Im Übrigen, das heißt hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2008, hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger habe für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. November 2012 einen Anspruch auf Gewährung einer Zulage gemäß § 46 BBesG a. F. in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12, weil insoweit die Voraussetzungen des § 46 BBesG a. F. erfüllt seien. Hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. Dezember 2008 stehe dem Anspruch jedoch die rechtsfehlerfrei erhobene Einrede der Verjährung entgegen.
Der Kläger hat gegen das vorgenannte Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist, kein Rechtsmittel eingelegt. Der Beklagte, der im Verlaufe des Berufungszulassungsverfahrens Funktionsnachfolger der OFD Niedersachsen geworden ist, wendet sich dagegen mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung insoweit gegen das Urteil, als der Klage stattgegeben worden ist.
II.
Der unter anderem auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, soweit dieses zu der Einschätzung gelangt ist, dass dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. November 2012 ein Anspruch auf Gewährung einer Zulage gemäß § 46 BBesG a. F. in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zusteht.
Nach § 46 Abs. 1 BBesG in der für den maßgeblichen Zeitraum geltenden Fassung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434; im Folgenden: BBesG a. F.) - die Vorschrift des § 46 BBesG a. F. ist durch Art. 1 Nr. 15 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 des Siebten Besoldungsänderungsgesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2163) mit Wirkung vom 1. Januar 2016 aufgehoben worden - erhält ein Beamter, dem Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Die Zulage wird gemäß § 46 Abs. 2 BBesG a. F. in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt gewährt, der das höherwertige Amt zugeordnet ist.
1. Der Beklagte macht zunächst geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hätten die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes nicht vorgelegen. Das Verwaltungsgericht habe insoweit nicht ausreichend die mit § 46 BBesG a. F. verfolgten Zwecke berücksichtigt. Es habe zudem gerade aufgrund einer Entscheidung des Haushaltsgesetzgebers an Haushaltsmitteln gefehlt, um die Beförderungsplanstellen bzw. die Zulagenzahlung zu finanzieren.
Mit den diesbezüglichen Darlegungen (II. 1. a) des Schriftsatzes der OFD Niedersachsen vom 3.1.2017) sind indes keine gewichtigen, gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Gründe aufgezeigt worden, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. grundlegend Urteil vom 25.9.2014 - BVerwG 2 C 16.13 -, juris Rn 13 ff.), der der beschließende Senat folgt (vgl. u. a. Nds. OVG, Urteil vom 8.3.2017 - 5 LC 144/15 -, juris Rn 50), sind die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes erfüllt, wenn der Beförderung des betreffenden Beamten kein haushaltsrechtliches Hindernis entgegensteht (BVerwG, Urteil vom 25.9.2014, a. a. O., Rn 13; Beschluss vom 29.12.2014 - BVerwG 2 B 110.13 -, juris Rn 10; Beschluss vom 11.4.2016 - BVerwG 2 B 92.15 -, juris Rn 22). Für seine Beförderung muss eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit zur Verfügung stehen (BVerwG, Urteil vom 25.9.2014, a. a. O., Rn 13; Beschluss vom 29.12.2014, a. a. O., Rn 10; Beschluss vom 11.4.2016, a. a. O., Rn 22). Maßgeblich sind insoweit die einschlägigen Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans, nicht dagegen die lediglich darauf aufbauenden Entscheidungen der Exekutive, die die Planstellen den einzelnen von dem Haushaltstitel erfassten Behörden zuweisen. Denn der Haushalt, auf den es bei dem Begriff der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ ankommt, wird durch den Gesetzgeber und nicht durch die Exekutive bestimmt; Entscheidungen der Exekutive sind hier nur von Bedeutung, wenn sie auf entsprechenden gesetzlichen Vorgaben oder Ermächtigungen beruhen wie etwa „kw-Vermerke“ oder einer Haushaltssperre (BVerwG, Urteil vom 25.9.2014, a. a. O., Rn 13; Beschluss vom 29.12.2014, a. a. O., Rn 10; Beschluss vom 11.4.2016, a. a. O., Rn 22). Der Dienstherr ist nur ermächtigt, nicht aber verpflichtet, die von dem Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Planstellen in Anspruch zu nehmen. Soweit der Dienstherr Planstellen nicht besetzt, stehen die entsprechenden Haushaltsmittel für die Zahlung einer Zulage nach § 46 BBesG a. F. an Beamte zur Verfügung, die seit längerer Zeit höherwertige Funktionsämter ausüben (BVerwG, Urteil vom 25.9.2014, a. a. O., Rn 15; Beschluss vom 29.12.2014, a. a. O., Rn 17). Das entspricht dem dreifachen Zweck des § 46 BBesG a. F., der darin besteht, einen Anreiz für den Beamten zu schaffen, einen höherwertigen Dienstposten vertretungsweise zu übernehmen, die mit dem wahrgenommenen Amt verbundenen erhöhten Anforderungen - mit bereitstehenden Haushaltsmitteln - zu honorieren und den Verwaltungsträger davon abzuhalten, freie Stellen auf Dauer aus fiskalischen oder anderen „hausgemachten“ Gründen nicht entsprechend der Bewertung gemäß der Ämterordnung des Besoldungsrechts zu besetzen (BVerwG, Urteil vom 25.9.2014, a. a. O., Rn 15).
Das Verwaltungsgericht hat seiner Feststellung, dass die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes vorgelegen hätten, die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 25. September 2014 (a. a. O.) entwickelten Maßstäbe zugrunde gelegt (vgl. S. 10 ff. UA). Es hat die Festlegungen der Haushaltspläne für die Jahre 2009 bis 2012 berücksichtigt und festgestellt, dass darin besetzbare Planstellen(-anteile) der Wertigkeit A 12 ausgewiesen gewesen seien. Der Beklagte vermag demgegenüber nicht mit seinem Einwand durchzudringen, trotz freier bzw. unbesetzter Planstellenanteile hätten keine Haushaltsmittel zur Verfügung gestanden, um diese Stellen zu finanzieren. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25.9.2014, a. a. O., Rn 13) zum Ausdruck gebracht, dass es bei dem Begriff der „haushaltsrechtlichen Voraussetzungen“ maßgeblich auf die einschlägigen Vorgaben des jeweiligen Haushaltstitels des Haushaltsplans ankommt, dass es für die Erfüllung der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen ausreicht, dass im maßgeblichen Zeitraum im Haushaltsplan eine besetzbare Planstelle der Wertigkeit A 12 ausgewiesen war, und dass die hierfür bereitgestellten Haushaltsmittel bis zur funktionsgerechten Besetzung der Stelle für eine Zulagengewährung hätten verwendet werden können und müssen (vgl. ebenso VG des Saarlandes, Urteil vom 16.6.2015 - 2 K 1012/13 -, juris Rn 24).
2. Der Beklagte macht ferner geltend, dass - sofern die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes vorgelegen haben sollten - jedenfalls aber im Hinblick auf die von dem Verwaltungsgericht ermittelte Höhe der dem Kläger zustehenden Zulage ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden. Das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass nicht alle nach der Besoldungsgruppe A 11 besoldeten Beamten, denen vom 1. Januar 2009 bis zum 30. November 2012 ein nach der Besoldungsgruppe A 12 bewerteter Dienstposten zugewiesen worden sei und in deren Person die Voraussetzungen des § 46 BBesG a. F. vorgelegen hätten, Anspruchsberechtigte im Sinne des § 46 BBesG a. F. seien, sondern nur die Beamten, die - wie der Kläger - hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 2009 bis zum 30. November 2012 für den Erhalt der Zulage nach § 46 BBesG a. F. Schritte unternommen hätten, die zur Hemmung der Verjährung geführt hätten, also einen Antrag auf Gewährung der Zulage gestellt hätten.
Mit den diesbezüglichen Darlegungen (II. 1. b) aa) des Schriftsatzes der OFD Niedersachsen vom 3.1.2017) sind gewichtige, gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechende Gründe aufgezeigt worden, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.
Die Verjährung eines Anspruchs begründet auch im öffentlichen Recht entsprechend § 214 Abs. 1 BGB nur eine Einrede. Sie führt also nicht zu einem Erlöschen des Anspruchs, sondern lediglich zur Entstehung einer Einrede, die der Geltendmachung des weiter bestehenden und erfüllbar bleibenden Anspruchs entgegengehalten werden kann, soweit keine abweichende Sonderregelung, wie z. B. im Abgabenrecht (vgl. §§ 47, 232 AO), existiert (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 53 Rn 2; BGH, Urteil vom 28.3.2006 - XI ZR 425/04 -, juris Rn 41; Palandt, BGB, 75. Aufl. 2016, § 214 Rn 1, 3, 4 und 6). Eine solche abweichende Sonderregelung existiert vorliegend nicht.
Der Beklagte hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass sich für die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Beschränkung der Zahl der anspruchsberechtigten Beamten auch in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2014 (a. a. O.) keine Grundlage finde. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt, wie seines Erachtens zu verfahren ist, wenn die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit übersteigt. Danach ist für den Anspruchszeitraum und den etatisierten Behördenbereich monatlich die Anzahl der Anspruchsberechtigten und die Anzahl der besetzbaren Planstellen der entsprechenden Wertigkeit zu berechnen und ins Verhältnis zu setzen. Dabei ist hinsichtlich der Zahl der Anspruchsberechtigten zu prüfen, ob im letzten Monat einzelne Beamte in die Anspruchsvoraussetzungen hineingewachsen sind (Erlangen der Beförderungsreife, Erreichen der 18-monatigen Wartezeit) oder aus ihr herausgefallen sind (Wechsel auf einen dem Statusamt entsprechenden Dienstposten, Beförderung, Ruhestand, Tod). Hinsichtlich der Zahl der besetzbaren Planstellen ist zu prüfen, ob bislang besetzte Planstellen nunmehr besetzbar geworden sind (Ruhestand, Tod, (Weg-)Versetzung) oder bislang besetzbare Planstellen nunmehr besetzt worden sind (Beförderung, (Her-)Versetzung). Teilzeitbeschäftigte sind bei dieser Berechnung entsprechend ihrer Beschäftigungsquote zu berücksichtigen. Maßgeblich für diese Berechnung sind stets die Verhältnisse in dem Monat, für den die Zulage berechnet wird (BVerwG, Urteil vom 25.9.2014, a. a. O., Rn 21 f.).
Die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts bieten keinen Anhaltspunkt für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass bei der Berechnung der Höhe der Zulage die Beamten unberücksichtigt zu bleiben haben, die hinsichtlich des maßgeblichen Zeitraums keinen Antrag auf Gewährung einer Zulage nach § 46 BBesG a. F. gestellt haben und denen gegenüber deshalb gegebenenfalls die Einrede der Verjährung erhoben werden könnte.
Da die Einrede der Verjährung nicht zum Erlöschen des Anspruchs führt, hat die OFD Niedersachsen als Funktionsvorgänger des Beklagten im vorliegenden Fall zutreffend bei der Ermittlung der anspruchsberechtigten Beamten alle Beamten berücksichtigt, in deren Person im hier maßgeblichen Zeitraum die Voraussetzungen des § 46 BBesG a. F. erfüllt waren. Die Zahl der Anspruchsberechtigten hat danach ausweislich der Berechnungen der OFD Niedersachsen in dem Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. November 2012 zwischen 59,10 (Oktober 2012) und 73,25 (November und Dezember 2011) gelegen (vgl. die Anlage B 2 zum Schriftsatz der OFD Niedersachsen vom 18.11.2015, Bl. 113 f. GA).
3. Der Beklagte macht schließlich geltend, das Verwaltungsgericht habe bei der von ihm ermittelten Höhe der dem Kläger zustehenden Zulage rechtsfehlerhaft das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 zur Grundlage seiner Berechnung gemacht und dieses mit der Anzahl der besetzbaren Planstellen multipliziert. Der sich danach ergebende Betrag sei nach Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. November 2012 jeweils so ausreichend gewesen, dass sowohl dem Kläger als auch den weiteren Antragstellern (insgesamt zwischen neun und elf Beamte) die Zulage in voller Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 zu zahlen sei. Die Berechnungsweise des Verwaltungsgerichts führe entgegen den gesetzlichen Regelungen dazu, dass aus einer besetzbaren Planstelle mehreren Anspruchsberechtigten die volle Zulage und nicht nur ein ihnen zustehender anteiliger Betrag zu gewähren sei. Die Kläger und die anderen Antragsteller würden damit im Ergebnis so gestellt, als wenn sie alle in das höherwertige Amt befördert worden wären. Tatsächlich seien im streitigen Zeitraum jedoch nur zwischen 1,03 und 4,75 Planstellen(-reste) vorhanden gewesen. Die unzutreffende Berechnungsweise des Verwaltungsgerichts habe deshalb Mehrkosten zur Folge, die nicht durch Haushaltsmittel gedeckt seien. Die anteilige Zulage sei nur in Höhe des Verhältnisses der Anzahl der besetzbaren Planstellen dividiert durch die Anzahl der Anspruchsberechtigten zu gewähren.
Mit den diesbezüglichen Darlegungen (II. 1. b) bb) des Schriftsatzes der OFD Niedersachsen vom 3.1.2017) sind ebenfalls gewichtige, gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechende Gründe aufgezeigt worden, aus denen sich ergibt, dass ein Erfolg der erstrebten Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.
In den Fällen der so genannten Topfwirtschaft - eine solche Fallkonstellation ist hier gegeben - ist die Höhe der Zulage unproblematisch, wenn die Anzahl der besetzbaren Planstellen größer oder zumindest identisch mit der Anzahl der Anspruchsberechtigten ist. In einem solchen Fall kann jeder Anspruchsberechtigte aus irgendeiner der besetzbaren Planstellen - auch ohne deren feste Verknüpfung mit dem Dienstposten - die Zulage in Höhe des Differenzbetrages nach § 46 Abs. 2 BBesG a. F. erhalten (OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2.9.2016 - 10 A 10415/16 -, juris Rn 31). Übersteigt dagegen - wie hier - in dem maßgeblichen Zeitraum die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Planstellen, ist die Zulage gemäß § 46 Abs. 2 BBesG a. F. nur anteilig zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 25.9.2014, a. a. O., Rn 21; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2.9.2016, a. a. O., Rn 32).
Ausgehend hiervon findet sich für die Berechnungsmethode des Verwaltungsgerichts weder in der gesetzlichen Vorgabe des § 46 BBesG a. F. noch in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2014 (a. a. O.) eine Grundlage. Die Höhe der Zulage entspricht in den Fällen, in denen - wie hier - in dem maßgeblichen Zeitraum die Anzahl der Anspruchsberechtigten die Anzahl der besetzbaren Planstellen überstiegen hat, vielmehr dem - nach dem Verhältnis der Anzahl der besetzbaren Planstellen zu der Anzahl der Anspruchsberechtigten ermittelten - anteiligen Differenzbetrag des § 46 Abs. 2 BBesG a. F. (BVerwG, Urteil vom 25.9.2014, a. a. O., Rn 21; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2.9.2016, a. a. O., Rn 34).
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 2. September 2016 (a. a. O., Rn 37 bis Rn 39 und Rn 42) zu der Berechnung der anteiligen Zulage im Einzelnen das Folgende ausgeführt:
„Die bereitstehenden Haushaltsmittel, die dem Dienstherrn zur Gewährung der Zulage zur Verfügung stehen, ergeben sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht aus dem Grundgehalt der höherwertigen unbesetzten Planstelle, sondern lediglich aus der Differenz zwischen dem höheren und dem niedrigeren „aktuellen“ Grundgehalt des Beamten oder Soldaten. Würde der Dienstherr die höherwertige Planstelle durch Beförderung des Dienstposteninhabers besetzen, hätte dies nicht Mehrkosten in Höhe des vollen höheren Grundgehalts zur Folge, die er - solange keine Beförderung erfolgt - einsparen würde und zur Gewährung der Zulage zur Verfügung stünden. Vielmehr hätte die Beförderung des Dienstposteninhabers neben der Verpflichtung zur Zahlung des höheren Grundgehalts gleichzeitig die Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des ursprünglichen Grundgehalts zur Folge. Die Mehrkosten, die infolge einer Beförderung entstünden und die bis zu einer solchen dem Dienstherrn aus dem Haushaltsplan zur Verfügung stehen, beschränken sich daher auf den Unterschiedsbetrag. Dies gilt gleichermaßen bei der „Topfwirtschaft“, bei der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Dienstherr nicht deshalb profitieren soll, dass bei dieser keine Zulage nach § 46 BBesG a. F. gewährt wird. Dies kann aber nicht dazu führen, dass der Dienstherr bei der „Topfwirtschaft“ darüber hinaus (unter Umständen wesentlich) mehr Mittel zur Gewährung der Zulage aufwenden müsste als im „Normalfall“ der Planstellenbewirtschaftung. Bei einer Beförderung auf die höherwertige Planstelle käme es nicht zu einer „Neueinstellung“ eines Externen, sondern ein bereits (niedriger) besoldeter Beamter bzw. Soldat bekäme aus der höherwertigen Planstelle nunmehr „mehr“ Gehalt. Nur dieses „mehr“ im Vergleich zur bisherigen Besoldung spart der Dienstherr ein, solange die Beförderung nicht vorgenommen wird, und steht ihm daher zur Verfügung. Ob und wie der Dienstherr im Falle einer Beförderung die niedrigere (frei werdende) Planstelle besetzen und die dieser zugewiesenen Haushaltsmittel ausgeben würde, spielt dabei für die hier maßgebliche Betrachtung keine Rolle. Zum einen unterliegt dies dem Organisationsermessen des Dienstherrn, zum anderen führte dies letztlich zu rein spekulativen Erwägungen - auch in den niedrigeren Besoldungsgruppen.
Die Berechnungsmethode des Verwaltungsgerichts könnte hingegen zu einer vom Gesetz nicht gewollten Mehrbelastung des Dienstherrn führen. Finanziell stünde er nämlich bei der Zulagengewährung auf der Grundlage des Grundgehalts einer höherwertigen Planstelle - wenn mehrere Anspruchsberechtigte daraus die volle Zulage erhielten - so da, als hätte er das volle Grundgehalt dieser frei zur Verfügung. Zudem würden die Anspruchsberechtigten finanziell - um mehr als eine finanzielle Gleichstellung geht es bei der Zulage nicht - so gestellt, als wäre ihnen allen eine Planstelle übertragen worden, was haushaltsrechtlich und mit den zur Verfügung stehenden Mitteln aber nur für einen von ihnen möglich und zulässig wäre (vgl. § 49 Abs. 1 Bundeshaushaltsordnung - BHO -).
Diese Erwägungen stehen nicht im Widerspruch zur genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, soweit dort von den auf die Planstellen entfallenden Haushaltsmitteln die Rede ist. Soweit das Bundesverwaltungsgericht davon spricht, dass dem Dienstherrn bei der Nichtbesetzung der Planstellen die „entsprechenden Haushaltsmittel“ für die Zahlung einer Zulage zur Verfügung stehen (BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 – 2 C 16/13 –, juris Rn. 15), führt es bereits in derselben Randnummer aus, dass die Zulage die erhöhten Anforderungen des höherwertigen Dienstpostens mit „bereitstehenden Haushaltsmitteln“ honorieren soll. Bereit und zur Verfügung stehen jedoch wie oben ausgeführt lediglich die Differenzbeträge. Gleiches gilt für die Formulierung, in der es heißt, dass (nur) die auf die besetzbaren Planstellen entfallenden Mittel für die Zulage zur Verfügung stehen (BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16/13 -, juris, Rn. 20). Die Herkunft bzw. die haushaltsrechtliche Verankerung der Mittel besagt nicht, in welcher Höhe sie auch für die Gewährung der Zulage zur Verfügung stehen. Auch aus der Bezugnahme auf den „Topf“, aus dem die Planstellen verteilt werden und der für die Berechnung heranzuziehen ist (BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16/13 -, juris, Rn. 28), ergibt sich nichts anderes. Soweit dort nämlich der „Topf“ heranzuziehen ist, gilt dies für die Berechnung der Planstellen, d. h. in erster Linie für die Ermittlung der Anzahl der besetzbaren Planstellen. Die Ermittlung, welche Haushaltsmittel aus diesen zur Verfügung stehen, ist jedoch eine andere Frage.
…
Weiter spricht das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil ausdrücklich davon, dass in den Mangelfällen der sich aus § 46 Abs. 2 BBesG a. F. ergebende Differenzbetrag zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsstufe des Beamten und dem Grundgehalt der Besoldungsstufe, die der Wertigkeit des wahrgenommenen Funktionsamtes entspricht, nur anteilig gezahlt werden kann (BVerwG, Urteil vom 25. September 2014 - 2 C 16/13 -, juris, Rn. 21). Aus dieser Formulierung ergibt sich deutlich, dass der individuelle Differenzbetrag Grundlage für die anteilige Zulagengewährung ist. Einen anderen Anknüpfungspunkt erwähnt das Urteil daneben an keiner Stelle.“
Diesen überzeugenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz schließt sich der beschließende Senat an. Die dem Kläger zustehende anteilige Zulage bestimmt sich mithin aus dem individuellen Differenzbetrag des § 46 Abs. 2 BBesG a. F., wobei sich der davon zu gewährende Anteil aus dem Verhältnis der besetzbaren Planstellen zur Anzahl der Anspruchsberechtigten ergibt. Die anteilige Zulage ist nach der Formel „Individueller Differenzbetrag der Grundgehälter der Besoldungsgruppen A 11 und A 12“ multipliziert mit der „Anzahl der besetzbaren Planstellen“ dividiert durch die „Anzahl der Anspruchsberechtigten“ zu errechnen (vgl. ebenso OVG Rh.-Pf., Urteil vom 2.9.2016, a. a. O., Leitsatz 2 und Rn 34 sowie die Urteilsformel).
Die OFD Niedersachsen hat ihrer Berechnung, die sie ihrem Schriftsatz vom 18. November 2015 beigefügt hat (vgl. die Anlage B 2 zum Schriftsatz der OFD Niedersachsen vom 18.11.2015, Bl. 113 f. GA), zutreffend diese Formel zugrunde gelegt und für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. November 2012 eine dem Kläger zustehende anteilige Zulage in Höhe von 548,80 Euro errechnet.
4. Das Zulassungsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124 a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, oder Postfach 2371, 21313 Lüneburg, einzureichen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124 a Abs. 3 Sätze 3 bis 5 und Abs. 6 VwGO).
5. Die Streitwertfestsetzung für den zweiten Rechtszug beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Höhe des Streitwertes beläuft sich, wenn - wie von dem Kläger begehrt - die Berechnungsweise des Verwaltungsgerichts zugrunde gelegt wird - für den im zweiten Rechtszug noch streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 30. November 2012 auf 16.909,51 Euro (vgl. die Anlage zum Schriftsatz der OFD Niedersachsen vom 18.11.2015, Bl. 115 GA).
6. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).