Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 09.11.2017, Az.: 13 ME 362/17
Anhörungsrüge; vorläufiger Rechtsschutz; Zwischenentscheidung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 09.11.2017
- Aktenzeichen
- 13 ME 362/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 54003
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 26.09.2017 - AZ: 11 B 5979/17
Rechtsgrundlagen
- § 146 Abs 2 VwGO
- § 152a Abs 1 S 2 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die Anhörungsrüge gegen eine im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergehende Zwischenentscheidung, mit der eine Regelung für den Zeitraum bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes oder bis zur Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Beschwerde getroffen wird oder der Erlass einer solchen Regelung abgelehnt wird, ist nach § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO ausgeschlossen.
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2017 - 13 ME 338/17 - wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge des anwaltlich vertretenen Antragstellers vom 6. November 2017 ist ausdrücklich (nur) gegen den Beschluss des Senats vom 23. Oktober 2017 - 13 ME 338/17 - und nicht (auch) gegen den Senatsbeschluss vom 2. November 2017 - 13 ME 338/17 - gerichtet, daher unstatthaft und gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO bereits als unzulässig zu verwerfen.
Mit seinem Beschluss vom 23. Oktober 2017 hat der Senat den Antrag des Antragstellers auf Erlass eines sog. „Hängebeschlusses“ - das heißt einer den Antragsteller vor einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet bewahrenden Regelung für den Zeitraum bis zu einer Entscheidung des Senats über die Beschwerde - abgelehnt. Derartige gerichtliche Beschlüsse - seien sie zusprechend oder ablehnend - stellen sich lediglich als verfahrensleitende Zwischenentscheidungen im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (hier: in zweiter Instanz) dar (vgl. Senatsbeschl. v. 7.7.2017 - 13 ME 170/17 -, juris Rn. 2), die der Endentscheidung (hier: dem beschwerdeentscheidenden Beschluss vom 2. November 2017) vorausgehen. Sie unterfallen daher dem Ausschluss der Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO (so auch Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 152a Rn. 7).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung für das Anhörungsrügeverfahren bedarf es mit Blick auf die in Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) vorgesehene Festgebühr nicht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).