Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.11.2017, Az.: 1 KN 54/16
Klage eines Grundstücksnachbarn gegen die Planung eines sonstigen Sondergebiets "Krematorium" im Außenbereich; Bestimmung der Zumutbarkeit von Gerüchen für Trauergäste eines Krematoriums
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 16.11.2017
- Aktenzeichen
- 1 KN 54/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 49588
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2017:1116.1KN54.16.00
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 09.04.2018 - AZ: 4 BN 10/18
Rechtsgrundlagen
- § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB
- § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB
- § 50 S. 1 BImSchG
- § 8 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 ROG
Amtlicher Leitsatz
Die Zumutbarkeit von Gerüchen für Trauergäste eines Krematoriums lässt sich nicht anhand der Geruchsstundenhäufigkeit bestimmen.
Jedenfalls in einer ländlich geprägten Umgebung sind die durch Rinder- und Schweinehaltung verursachten Gerüche Trauergästen zumutbar.
Bei der Planung eines sonstigen Sondergebiets "Krematorium" im Außenbereich ist in der Abwägung von der Zumutbarkeit einer Geruchsstundenhäufigkeit von 15 bis 20 % der Jahresgeruchsstunden auszugehen. Ein Aufschlag für die (entstehende) Insellage im Außenbereich ist nicht gerechtfertigt.
In die Ermittlung der Vorbelastung dürften Anlagen, die außerhalb des Radius nach Nr. 4.4.2 der GIRL liegen, aber auf den Immissionsort einwirken, nur dann stets einzubeziehen sein, wenn ihr Immissionsbeitrag über 2 % der Jahresgeruchsstunden liegt.
Tenor:
Der vom Rat der Antragsgegnerin am 26. November 2015 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 20 - Ortsteil I. - ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 2) tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten beider Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 20 - Ortsteil I. - der Antragsgegnerin. Er sieht durch die damit ermöglichte Errichtung eines Krematoriums die Entwicklung seines benachbarten landwirtschaftlichen Betriebs gefährdet.
Der Antragsteller sowie der Beigeladene zu 1. sind Landwirte mit Hofstellen nahe der vom Ortsteil I. der Antragsgegnerin aus in östlicher Richtung verlaufenden J. Straße (K 329). Der Hof des Antragstellers liegt auf der Nordseite der Straße in einem Dreieck, das durch die Einmündung der von Nordwesten kommenden Straße K. gebildet wird. Auf der dem Hof gegenüberliegenden Südseite der J. Straße mündet in diese die von Südwesten kommende Straße L. ein; im Winkel zwischen diesen Straßen liegt ein Gaststätten- und Beherbergungsbetrieb (M.). Die Hofstelle des Antragstellers im Parallelverfahren 1 KN 55/16, N., liegt an der Ost-, die des Beigeladenen zu 1. an der Westseite der etwa 150 m östlich davon von Süden in die J. Straße mündenden Straße O.. Nördlich der Einmündung der Straße O. liegt ein Friedhof mit einer kleinen Kirche/Kapelle; östlich davon erstreckt sich ein Waldgebiet, das Naturschutzgebiet "Wachholderhain" (NSGWE045). Gut 400 m südlich der Hofstelle N. liegt die Hofstelle P.. Der Betrieb des Antragstellers hält Rinder und bis 2012 Schweine, der Betrieb N. Rinder, der Betrieb des Beigeladenen zu 1. Schweine und der Betrieb P. Geflügel. Weitere Hofstellen mit Tierhaltungsanlagen liegen in größerer Entfernung (>800 m) im Nordwesten und Nordosten.
In seiner Sitzung am 26.3.2014 beschloss der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin die Aufstellung eines Bebauungsplans, um die Errichtung eines Krematoriums nördlich der J. Straße zu ermöglichen. Vom 8.4. bis 6.5.2014 fand die frühzeitige Bürgerbeteiligung und parallel dazu die Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB statt, vom 19.5. bis 19.6.2015 die öffentliche Auslegung sowie parallel dazu die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB. In der Auslegungsbekanntmachung heißt es auszugsweise:
"Es liegen folgende umweltbezogene Informationen zu den Bauleitplänen vor:
Gutachterliche Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen (Prognose):
Schutzgut Mensch
- Verkehrs- und Gewerbelärm: Schalltechnischer Bericht zur Lärmsituation (Gewerbelärm, Verkehrslärm) im Bereich des Bebauungsplanentwurfes, hervorgerufen durch ein geplantes Krematorium und eine geplante Stellplatzanlage
- Luftschadstoffe: [...]
[...]
Schutzgut Tiere und Pflanzen
[...]
Vorliegende umweltbezogene Stellungnahmen
- Begründung inklusive Umweltbericht zur Flächennutzungsplanung sowie zum Bebauungsplan, NWP Planungsgesellschaft, Oldenburg sowie Regionalplan & UVP Planungsbüro Peter Stelzer, Freren
- Luftschadstofftechnischer Bericht Nr. [...]
- [...]"
Der Antragsteller brachte fristgerecht Einwendungen vor. In seiner Sitzung am 26.11.2015 entschied der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Bürgermeister der Antragsgegnerin fertigte den Plan am 23.12.2015 aus. Am 15.4.2016 machte die Antragsgegnerin den Satzungsbeschluss im Amtsblatt für den Landkreis Emsland bekannt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans erfasst zwei Teilflächen. Die größere Teilfläche A liegt nördlich der J. Straße, östlich der Straße K.. Entlang der Westseite des Friedhofsgeländes führt dort ein in das Plangebiet einbezogener, ca. 170 m langer als Fußweg mit seitlichen Grünstreifen festgesetzter Streifen zum eigentlichen Plangebiet. Dieses ist in seinem südöstlichen Drittel als Waldfläche, in seinem nordwestlichen Drittel als private Grünfläche und gleichzeitig als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt. Der mittlere Teil der Teilfläche A ist teils als private Grünfläche, teils als sonstiges Sondergebiet "Krematorium" festgesetzt. § 1 der textlichen Festsetzungen bestimmt hierzu:
"Im Sonstigen Sondergebiet gemäß § 11 (3) BauNVO mit der Zweckbestimmung "Krematorium" sind zulässig:
- Anlagen zur Errichtung und zum Betrieb eines Krematoriums für maximal 1.500 Einäscherungen pro Jahr
- maximal 15 betriebsbezogene Stellplätze
Nebenanlagen sind nur innerhalb der Sonstigen Sondergebietsflächen zulässig. Nicht zulässig ist eine gastronomische Nutzung."
Die kleinere Teilfläche B des Plangebiets liegt südlich der J. Straße, östlich der Straße "L.", und besteht aus einer straßenbegleitenden Privaten Grünfläche, gleichzeitig Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, sowie einem südlichen Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Krematorium / Friedhof (Stellplatzanlage)." Hierzu bestimmt § 1 der textlichen Festsetzungen:
"Die Stellplatzfläche dient allein den Besuchern des Krematoriums und des angrenzenden vorhandenen Friedhofes und der Kirche."
In beiden Sondergebietsflächen ist betriebsbezogenes Wohnen ausgeschlossen. Das Maß der baulichen Nutzung im nördlichen Sondergebiet ist auf eine eingeschossige, offene Bauweise mit einer maximalen Grundfläche von 700 m2 und einer maximalen Gebäudehöhe von 33,0 m ü. NN (entspricht ca. 8,50 m ü. GOK) festgesetzt; ein Baufenster legt den Standort der Krematoriumsgebäude auf einen ca. 700 m2 großen Bereich am Rand der Waldfläche fest. § 2 der textlichen Festsetzungen sieht eine Gewerbelärmkontingentierung vor, § 3 eine Ausnahme von der Höhenbegrenzung für den Schornstein und Grundflächenbegrenzungen für Nebenanlagen. § 4 und 5 enthalten Regelungen zu den privaten Grünflächen, § 6 zur Waldfläche, § 7 zur Niederschlagswasserversickerung, § 8 zu den Maßnahmenflächen. § 9 schließt Werbeanlagen aus. Eine mit dem Plan erlassene örtliche Bauvorschrift regelt Dach- und Fassadengestaltung.
Dem Bebauungsplan liegt u.a. der geruchstechnische Bericht Nr. LG9628.3/02 der Q. Ingenieurgesellschaft vom 10.3.2015 zugrunde. Dieser kommt zu dem Ergebnis, dass die Teilfläche A im Randbereich Geruchsimmissionen bis zu 37% der Jahresgeruchsstunden, der Bereich des Baufensters Immissionen von rund 25% der Jahresgeruchsstunden ausgesetzt sein wird. Dieses Prognoseszenario unterstellt, dass der landwirtschaftliche Betrieb des Beigeladenen zu 1. seinen Geruchseintrag in das Plangebiet durch Filter und Abdeckung seines Güllebehälters auf null reduziert; in die Berechnung eingeflossen sind ausschließlich die von den Betrieben des Antragstellers und der Hofstelle N. ausgehenden Geruchsimmissionen. Ohne die Reduktion im Betrieb des Beigeladenen zu 1. prognostiziert das Gutachten Geruchsimmissionen von bis zu 40% im Plangebiet und 34% im Baufenster.
Am 21.4.2016 hat der Antragsteller den Plan mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag angegriffen. Seine Antragsbefugnis leitet er aus der Sorge ab, künftig in seinem (Geruchs-)Emissionsverhalten Rücksicht auf das Krematorium nehmen zu müssen. Sein Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Die Auslegungsbekanntmachung entspreche nicht den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB. Die im schalltechnischen Bericht genannten Normen VDI 45691, DIN 18005-1, DIN EN ISO 3744 sowie DIN ISO 9613-2 hätten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht öffentlich ausgelegen. Die artenschutzrechtliche Prüfung genüge nicht den gesetzlichen Vorgaben; sie berücksichtige nicht, dass jeglicher - auch irrelevante - weitere Eintrag in ein FFH-Gebiet unzumutbar sei, wenn, wie hier, der für das Gebiet vorgegebene Schwellenwert bereits überschritten sei. Das gelte auch für die im Umweltbericht festgestellten Fledermausarten; diesbezüglich stehe § 44 BNatSchG der Planung entgegen. Der Rat habe den Grundsatz der Raumordnung nicht hinreichend beachtet, dass das Plangebiet im Regionalen Raumordnungsprogramm als Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft ausgewiesen sei. Vor allem aber sei die Behandlung der Geruchsimmissionsproblematik abwägungsfehlerhaft. Der Rat habe den Schutzanspruch der künftigen Nutzer der im Plangebiet liegenden Grundstücke unterschätzt. Die GIRL sehe für Wohn- und Mischgebiete einen Immissionswert von maximal 10% der Jahresgeruchsstunden vor. Dieser Wert sei auch für ein Sondergebiet "Krematorium" maßgeblich, da Krematorien mit Abschiedsraum nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besonders störempfindlich seien. Selbst für eine von der Antragsgegnerin als maßgeblich herangezogene Wohnnutzung im Außenbereich sei nach neueren Einschätzungen des LANUV NRW unter den hier vorliegenden Bedingungen ein Immissionswert von maximal 20% der Jahresgeruchsstunden zumutbar. Darüber hinaus sei die Geruchsermittlung der Q. Ingenieurgesellschaft fehlerhaft. Die darin für den Betrieb des Beigeladenen zu 1. vorgeschlagenen Geruchsminderungsmaßnahmen seien nicht hinreichend wirksam; ihre rechtliche Absicherung sei nicht erkennbar. Die Prognose liege auch nicht - wie erforderlich - "auf der sicheren Seite": Zahlreiche landwirtschaftliche Betriebe in der Umgebung seien nicht berücksichtigt worden. Dies gelte insbesondere für den Betrieb P., aber auch weitere Betriebe in einem Radius von 750 bis 850 m Entfernung; Nr. 4.4.2 GIRL sehe zwar grundsätzlich einen Beurteilungsradius des 30-fachen der Schornsteinhöhe, mindestens 600 m, vor, schließe aber nicht aus, im Einzelfall ein größeres Beurteilungsgebiet zu wählen; das sei hier geboten gewesen. Das Gutachten habe zudem in mehreren Betriebseinheiten Mastschweine (nur) mit einem Mastendgewicht von bis zu 115 bzw. 110 kg berücksichtigt, obwohl nach den vorhandenen Genehmigungen eine Aufzucht bis zu einem Mastendgewicht von 120 kg möglich sei; danach hätten höhere GV-Zahlen in die Geruchsprognose eingehen müssen.
Der Antragsteller beantragt,
den am 26. November 2015 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 20 - Ortsteil I. - für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hält den Antrag für jedenfalls unbegründet. Die Auslegungsbekanntmachung sei nicht zu beanstanden. Die angegebenen technischen Normen seien während der öffentlichen Auslegung einsehbar gewesen. Die artenschutzrechtliche Prüfung weise keine Fehler auf; soweit sich der Antragstellervortrag auf die zusätzliche Stickstoffdeposition beziehe, sei ihm entgegenzuhalten, dass die zusätzliche Stickstoffdeposition nicht nur unter dem Irrelevanzwert (0,3 kg/ha*a) liege, sondern mit 0,03 kg/ha*a sogar auf 0 zu runden sei. Zu berücksichtigen sei ferner, dass sich die Stickstoffsituation durch die Herausnahme des Plangebiets aus der landwirtschaftlichen Nutzung und die Maßnahmen auf der Hofstelle des Beigeladenen zu 1. sogar verbessern werde. Hinsichtlich der im Plangebiet festgestellten sechs Fledermausarten lägen keine artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände vor. Die als Grundsatz der Raumordnung zu behandelnde Einstufung des Plangebiets als Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft habe der Rat in seiner Abwägung nicht verkannt. Belange der benachbarten landwirtschaftlichen Betriebe seien durch die Planung nicht beeinträchtigt, da diese bereits durch vorhandene schutzwürdige Nutzungen an einer Ausweitung ihrer mit Geruchsemissionen verbundenen Tätigkeiten gehindert seien. Im Übrigen seien abwägungserheblich nur konkret vorgetragene Erweiterungsabsichten; an diesen fehle es. Eine für den Betrieb N. geplante Erweiterung des Mastbullenstalls sei im Geruchsgutachten berücksichtigt. Die prognostizierte Geruchsstundenhäufigkeit von bis zu 25% sei den im Krematorium Beschäftigten zumutbar, da das Krematorium in Insellage im Außenbereich geplant sei und - anders als etwa bei einem allgemeinen Gewerbegebiet - feststehe, dass sich die Beschäftigten ganz überwiegend innerhalb des Betriebsgebäudes aufhalten würden, und die besondere pietätvolle Lage des Plangebiets auch die Hinnahme ansonsten unzumutbarer Geruchsbelästigungen rechtfertige. Hilfsweise sei ein Konflikttransfer ins Genehmigungsverfahren möglich; die künftigen Projektbetreiber hätten sich mit Wirkung für ihre Rechtsnachfolger verpflichtet, die Aufenthaltsräume des Krematoriums so auszustatten, dass eine Reduzierung der Geruchsstundenhäufigkeit auf 0,20% sichergestellt sei. Für die Besucher und Trauergäste sei die Geruchsstundenhäufigkeit ohnehin irrelevant, da sie sich nur einmalig im Plangebiet aufhielten; hier komme es auf die Belästigungswirkung der Gerüche an. Diese sei bei Gerüchen aus Schweine- und Rinderhaltung eher gering, zudem seien solche Gerüche im Umfeld des Plangebiets ortsüblich. Die vom Beigeladenen zu 1. zugesagten Geruchsminderungsmaßnahmen seien wirksam; im Übrigen habe dieser sich nicht zu bestimmten Maßnahmen, sondern zu einem bestimmten Minderungsziel (kein Eintrag ins Plangebiet) verpflichtet; notfalls müsse er die Tierhaltung einstellen. Das Geruchsgutachten habe durchaus weitere Geruchsquellen - entferntere Höfe, Tierkörperbeseitigungsanlage - berücksichtigt, sie jedoch zutreffend im Vorfeld der Berechnung als irrelevant aus der Betrachtung ausgeschlossen. Die Tiergewichte habe das Gutachten richtig angesetzt, da Schweine mit einem Mastendgewicht von 120 kg bereits aus tierschutzrechtlichen Gründen nicht in der genehmigten Zahl in den vorhandenen Ställen untergebracht werden könnten; im Übrigen hätte die vom Antragsteller favorisierte Erhöhung der GV-Zahlen keine Auswirkung auf die Geruchsbelastung im Plangebiet.
Der Beigeladene zu 1. hat keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.
Die Beigeladene zu 2. beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt vor, die Immissionen außerhalb des Krematoriums seien zumutbar, da sich dort nur vorübergehend Menschen aufhielten. Das Innere des Krematoriums könne so hergestellt werden, dass es ausschließlich über eine Be- und Entlüftungsanlage mit Aktivkohlefilter belüftet werde. Sie sei bereit, sich hierzu zu verpflichten, sollte dies nach der Beurteilung der Bauaufsichtsbehörde erforderlich sein. Damit könne bei regelmäßiger Wartung der Filter eine vollständige Absorption der Außenluftgerüche gewährleistet werden. Ungeachtet dessen sei eine Geruchsstundenhäufigkeit von 0,25 den Mitarbeitern angesichts der besonderen Lage des Krematoriums zumutbar. Im Übrigen würden die Geruchseinwirkungen auf das Plangebiet erheblich überschätzt. Die im Q. -Gutachten berücksichtigte Schweinehaltung des Antragstellers sei genehmigt, werde aber seit 2012 nicht mehr betrieben. Ihre Wiederaufnahme sei aus tierschutzrechtlichen Gründen nur mit baugenehmigungspflichtigen Änderungen des Stallaufbaus und der Betriebsweise möglich. Bei Wiederinbetriebnahme müsse der Antragsteller auf die Gaststätte M. ohnehin in höherem Maße Rücksicht nehmen als auf das Krematorium. Ohne die Emissionen aus der Schweinehaltung seien am Krematoriumsgebäude Geruchsstundenhäufigkeiten von nur 0,11 bis 0,14 zu erwarten. Hieraus ergebe sich auch die Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
I.
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
Der Antragsteller ist antragsbefugt. Die Möglichkeit, dass er bei Verwirklichung der Planung mit seinem Emissionsverhalten stärker als bisher Rücksicht auf die Umgebungsbebauung nehmen müssen und dass die Antragsgegnerin diese Möglichkeit nicht mit dem ihr zukommenden Gewicht in ihre Abwägung einbezogen hat, ist nicht von vornherein und nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen. Dabei ist jedenfalls für die Zulässigkeitsprüfung davon auszugehen, dass der Antragsteller die ihm genehmigten Tierhaltungskapazitäten voll ausnutzen kann. Soweit die Beigeladene zu 2. in ihrem letzten Schriftsatz Erwägungen dazu angestellt hat, welche baulichen und betrieblichen Schritte der Antragsteller unternehmen müsste, um dies auch in Übereinstimmung mit geltendem Tierschutzrecht zu tun, sind diese in einem Maße von noch nicht aufgeklärten Prämissen abhängig, das einer Begründetheitsprüfung vorbehalten bleiben müsste. Zwar mag bereits auf Zulässigkeitsebene zu berücksichtigen sein, dass der Antragsteller bereits derzeit in seinem Emissionsverhalten auf die benachbarte Gaststätte M. Rücksicht nehmen muss. Allerdings kann im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nicht abschließend geklärt werden, welche Geruchsstundenhäufigkeit diese mit Blick auf ihre Vorgeschichte hinnehmen muss. Zudem ist zu berücksichtigen, dass gerade eine gesteigerte Pflicht des Antragstellers, in seinem Emissionsverhalten Rücksicht auf südöstlich gelegene Nutzungen zu nehmen, ein abwägungserhebliches Interesse begründen könnte, dass nicht auch noch auf der bisher für ein räumliches Ausweichen verfügbaren Seite seines Betriebes schutzwürdige Baulichkeiten entstehen.
II.
Der Antrag ist auch begründet. Der Plan leidet unter einem nach §§ 214, 215 BauGB beachtlichen Abwägungsfehler, da die Antragsgegnerin den Schutzanspruch des Plangebiets unzutreffend bewertet hat.
1. Dies gilt zwar nicht hinsichtlich der Besucher des Krematoriums. Zutreffend ist, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, Krematorien mit Abschiedsraum in besonderer Weise störempfindlich sind, da sie - ungeachtet der Immissionsträchtigkeit der Verbrennungsanlagen - ähnlich wie ein Friedhof einen Ort der Ruhe, des Friedens und des Gedenkens an die Verstorbenen darstellen und daher ein würdevolles und kontemplatives Umfeld erfordern (BVerwG, Urt. v. 2.2.2012 - 4 C 14.10 -, BVerwGE 142, 1 = NVwZ 2012, 825 = juris Rn. 19). Dieser vom Bundesverwaltungsgericht zur Begründung der Unverträglichkeit solcher Einrichtungen mit der Betriebsamkeit und dem Lärm eines Gewerbegebiets aufgestellte Grundsatz bedeutet aber nicht, dass Sondergebiete für Krematorien mit Abschiedsraum schlechthin in jeder Hinsicht in ihrem Schutzbedürfnis einem Wohngebiet gleichzustellen sind. Gerade mit Blick auf den gebotenen Schutz vor Geruchsimmissionen ist vielmehr eine Betrachtung anzustellen, die den unterschiedlichen Nutzungsweisen beider Gebiete Rechnung trägt. Wohngebiete werden von einem Daueraufenthalt geprägt; Gerüche werden hier besonders lästig, weil die Nutzer ihnen das ganze Jahr über ausgesetzt sind. Dem entspricht es, dass die GIRL, die im Übrigen nicht rechtssatzartig, sondern nur als sachverständige Stellungnahme Berücksichtigung finden kann (BVerwG, Urt. v. 21.12.2011 - 4 C 12.10 -, BVerwGE 141, 293 = juris Rn. 22; v. 27.6.2017 - 4 C 3.16 -, juris Rn. 12), für Wohngebiete und andere dauerhaft genutzte Gebiete die Belästigungswirkung nach Maßgabe der über das Jahr betrachteten Häufigkeit von Geruchseinwirkungen bemisst. Für nur punktuelle Nutzungen wie die eines Abschiedsraums durch Trauergäste, ist dieser Bewertungsmaßstab jedoch ungeeignet. Wird die Trauerfeier durch unzumutbare Gerüche gestört, ist es für die jeweiligen Teilnehmer unerheblich, dass diese nur wenige Male im Jahr auftreten. Umgekehrt werden im Einzelfall noch hinnehmbare Gerüche nicht dadurch besonders lästig, dass sie regelmäßig auftreten. Maßgeblich muss daher eine wertende Einschätzung der Vereinbarkeit der Qualität des Geruchs mit den Anforderungen an eine würdevolle Bestattung sein. Das hat die Antragsgegnerin zutreffend erkannt und ist überzeugend zu dem Schluss gekommen, dass jedenfalls in einer ländlich geprägten Umgebung die durch Rinder- und Schweinehaltung verursachten Gerüche hinnehmbar sind. Die Einbettung des im Dorf gelegenen Friedhofs in einen ländlichen "Geruchskontext" ist seit jeher in der europäischen Bestattungskultur gang und gäbe. Angesichts der in vielen westniedersächsischen Landkreisen verbreiteten flächendeckenden Geruchsbelastungen würde jede andere Sichtweise auch heute noch in vielen Gemeinden jegliche Bestattungen unmöglich machen. Nicht zuletzt zeigt auch der Umstand, dass am Standort des Krematoriums bereits ein Friedhof mit Kapelle vorhanden ist, dass gegenüber einer mit den vorhandenen Geruchsbelastungen verbundenen Bestattung lokal keine Vorbehalte bestehen.
2. Anderes gilt indes für die im Krematorium Beschäftigten. Da diese sich, anders als die Besucher, regelmäßig auf dem Gelände aufhalten, bilden die Immissionswerte der GIRL für sie einen brauchbaren Ansatz für die Feststellung des zumutbaren Maßes der Belästigung. Nach Tabelle 1 der GIRL sind in Wohn- und Mischgebieten Geruchsstundenhäufigkeiten von 0,10, in Gewerbe- und Industriegebieten Geruchsstundenhäufigkeiten von 0,15 und in Dorfgebieten ebenfalls von 0,15 zumutbar. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. Das hier in Rede stehende Sondergebiet "Krematorium" ist seiner Nutzungsweise nach für Zwecke der Ermittlung der zumutbaren Geruchsstundenhäufigkeiten am ehesten einem Gewerbe- und Industriegebiet vergleichbar, da die sich dort nicht nur vorübergehend Aufhaltenden dies ausschließlich zum Zwecke der Berufsausübung tun. Im Ansatz hätte daher eine Geruchsstundenhäufigkeit von 0,15 als Zumutbarkeitsgrenze in die Abwägung der Antragsgegnerin eingehen müssen. Weder die Lage des Plangebiets als "Insel" in einem von Tierhaltung geprägten Außenbereich, noch der Umstand, dass die Arbeitnehmer sich ganz überwiegend in geschlossenen Räumen aufhalten, rechtfertigen es, die Zumutbarkeitsgrenze auf 0,25 anzuheben.
a) Die "Insellage" des Krematoriumsstandorts könnte die Hinnehmbarkeit einer 0,15 nicht unerheblich übersteigende Geruchsstundenhäufigkeit in einem immissionsschutzrechtlichen Nachbarstreit begründen, wenn das Krematorium bereits errichtet wäre oder seine Genehmigung auf wirksamer planungsrechtlicher Grundlage anstünde. Dies wäre jedoch der dann bereits entstandenen Gemengelage geschuldet, die unter dem Gesichtspunkt der Pflicht zur wechselseitigen Rücksichtnahme sowohl den Beschäftigten, als auch den umliegenden Landwirten Abstriche von den ihnen unter "idealen" Bedingungen zustehenden Schutzansprüchen bzw. Emissionsmöglichkeiten abverlangte. Dem tragen die Auslegungshinweise zur GIRL durch die Möglichkeit Rechnung, am Rand von Dorfgebieten im Übergangsbereich zu einem von Tierhaltung geprägten Außenbereich den Zumutbarkeitswert auf bis zu 0,20 anzuheben, ferner dadurch, dass isolierte Wohnnutzungen im Außenbereich noch deutlich höhere Geruchsstundenhäufigkeiten hinzunehmen haben. Bei der Planung eines neuen Baugebietes geht es jedoch nicht um die Auflösung eines bestehenden Nutzungskonflikts. Vielmehr hat die Gemeinde hier dafür zu sorgen, dass Gemengelagen gar nicht erst entstehen; jedenfalls dann, wenn das gesamte Plangebiet oder jedenfalls wesentliche Teile desselben höheren als den eigentlich zumutbaren Immissionen ausgesetzt sind, ist wird gegen das Trennungsgebot verstoßen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.6.2006 - 4 BN 17.06 -, BRS 70 Nr. 15 = juris Rn. 5; v. 6.2.2003 - 4 BN 5.03 -, juris Rn. 8). Diese Erwägungen greifen auch im vorliegenden Fall. Dabei kann dahinstehen, ob der Trennungsgrundsatz des § 50 Satz 1, 1. Var. BImSchG hier unmittelbar zum Tragen kommt; denn die Verpflichtung, ein Baugebiet vorbehaltlich überwiegender anderweitiger Belange und alternativer Konfliktlösungsmechanismen (dazu unten c) nicht sehenden Auges in eine dessen Schutzanspruch gefährdende Immissionslage hineinzuplanen, folgt bereits aus dem Konfliktbewältigungsgebot.
b) Nur im Ausgangspunkt tragfähig ist die Erwägung der Antragsgegnerin, anders als bei einem Wohn-, Dorf- oder Gewerbegebiet, das namentlich auch vorwiegend im Freien ausgeübten Nutzungen offenstehe, sei beim vorliegenden Sondergebiet "Krematorium" schon nach den planerischen Festsetzungen bekannt, dass sich die schutzbedürftigen Arbeitnehmer vorwiegend in geschlossenen Räumen aufhalten würden. Dies dürfte es zwar in der Tat rechtfertigen, höhere Geruchsstundenhäufigkeiten als 0,15 (im Freien) für zumutbar zu erachten; eine Erhöhung auf 0,25 oder auch nur auf 0,20 kann damit aber nicht begründet werden. Die Antragsgegnerin ist in ihrer Abwägung von der Annahme ausgegangen, dass sich durch Einsatz von Filtertechniken die Geruchsstundenhäufigkeit von 0,25 im Freien auf 0,20 im Rauminneren reduzieren lasse (Planbegründung S. 59 unten). Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine solche Reduktion bei herkömmlicher Belüftung nach der Vorstellung des Rates nicht eintritt, ohne Filtertechniken mithin auch im Rauminneren Geruchsstundenhäufigkeiten von über 0,20 zu erwarten sind. Diese sind, wie dargelegt, auch im für Außennutzung vorgesehenen Gewerbegebiet nicht zumutbar.
c) Die Antragsgegnerin durfte das Gebot der Trennung emittierender und schutzwürdiger Nutzungen auch nicht unter Berufung auf dieses in der Abwägung überwiegende anderweitige Belange zurückstellen. Vom Trennungsgrundsatz sind Ausnahmen zulässig, wenn sichergestellt werden kann, dass von der projektierten Nutzung im Plangebiet nur unerhebliche Immissionen ausgehen, und wenn im Einzelfall städtebauliche Gründe von besonderem Gewicht hinzutreten, die es rechtfertigen, eine planerische Vorsorge durch räumliche Trennung zurücktreten zu lassen (BVerwG, Urt. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 -, BVerwGE 143, 24 = NVwZ 2012, 1338 = juris Rn. 29). Wird nicht die emittierende, sondern die schutzbedürftige Nutzung geplant, entspricht der Sicherstellung der Eindämmung der Emissionen die Sicherstellung, dass die von den umgebenden Nutzungen ausgehenden Emissionen sich nicht auf den schutzbedürftigen Personenkreis auswirken.
Hier mag die Antragsgegnerin mit dem Interesse, das Krematorium in einem pietätvollen, ländlichen Rahmen zu errichten, hinreichende städtebauliche Gründe dafür ins Feld führen können, den zu erwartenden Immissionskonflikt anders als durch Trennung der konfligierenden Nutzungen zu lösen. Sie hat diese anderweitige Lösung jedoch nicht planerisch sichergestellt. Die nach dem neueren Vortrag der Beigeladenen bestehende Möglichkeit, durch Einsatz von Aktivkohlefiltern in der Lüftungsanlage der Krematoriumsräume die Geruchsbelastung im Innenraum vollständig, jedenfalls aber auf den dort zumutbaren Wert von 0,15 zu senken, ist im Bebauungsplan nicht festgesetzt, obwohl dies auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB möglich wäre. Die Verpflichtung in § 10 des städtebaulichen Vertrages mit der Beigeladenen zu 2., die die Antragsgegnerin wie folgt wiedergibt:
"Darüber hinaus verpflichtet sich der Investor/Betreiber für sich und seine Rechtsnachfolger, bei Bedarf, d. h. Forderung im Genehmigungsverfahren, das Krematorium hinsichtlich der Aufenthaltsräume technisch so auszustatten, dass eine Reduzierung auf 20 % der Jahresgeruchsstunden sichergestellt ist"
genügt als Absicherung schon deshalb nicht, weil sie an eine entsprechende Forderung im Genehmigungsverfahren anknüpft. Im Genehmigungsverfahren sind jedoch nicht die im Planungsverfahren zu beachtenden Zumutbarkeitswerte, sondern solche zu berücksichtigen, die der dann bereits entstandenen Gemengelage Rechnung tragen, also höher als 0,15 liegen. Die mündliche Verhandlung hat im Übrigen gezeigt, dass eine entsprechende Forderung im Baugenehmigungsverfahren nicht, jedenfalls nicht unbedingt, erhoben wurde.
d) Der genannte Mangel im Abwägungsvorgang ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. BauGB erheblich. Das ist dann der Fall, wenn er u.a. auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist, d.h. wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (BVerwG, Urt. v. 21.8.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 = juris Rn. 27). Diese Möglichkeit besteht hier; namentlich ist denkbar, dass die Antragsgegnerin die unter c) angesprochene Festsetzung getroffen hätte. Dem steht nicht der Vortrag der Beigeladenen zu 2. entgegen, der Antragsteller betreibe keine Schweinehaltung mehr und könne dies aus tierschutzrechtlichen Gründen ohne baugenehmigungspflichtige Änderungen seines Betriebs, die mit erheblichen Emissionsminderungen einhergehen müssten, auch künftig nicht mehr tun. Der Rat hat die Ermittlung der Vorbelastung durch Bezugnahme auf den geruchstechnischen Bericht der Q. Ingenieurgesellschaft anhand des (bau)-genehmigten, nicht anhand des tatsächlichen oder des tierschutzrechtlich zulässigen Tierbestandes vorgenommen. Ob er in Kenntnis der Tatsache, der tatsächlich maßgeblichen Zumutbarkeitsschwelle sowie der Tatsache, dass sich unter Berücksichtigung tierschutzrechtlicher Erwägungen der Vorbelastungswert unter diese "drücken" ließe, die Vorbelastung anders berechnet und darauf aufbauend den Plan gleichwohl in seiner gegenwärtigen Form verabschiedet oder ob er beispielsweise der Beigeladenen zu 2. den Einbau der unter c) angesprochenen Filter aufgegeben hätte, ist letztlich spekulativ. Für letzteres spricht immerhin, dass die Annahme, die Emissionen von den Schweineställen des Antragstellers könnten ohne weiteres in der Abwägung unberücksichtigt bleiben, von verschiedenen Prämissen abhängt, namentlich davon, dass der Schutz der Gaststätte M. tatsächlich einer Wiederaufnahme der Schweinehaltung mit Emissionen im bisherigen Umfang entgegensteht. Hierfür hätte die Antragsgegnerin jedoch zum einen den Schutzanspruch der selbst im Außenbereich gelegenen Gaststätte unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte sowie unter Beantwortung der Frage aufklären müssen, ob nicht die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27.6.2017 (- 4 C 3.16 -, juris Rn. 13 m.w.N.) dargelegten Grundsätze zur Berücksichtigung einer Vorbelastung bei der Bestimmung der zumutbaren Immissionen hier den Nutzern der Gaststätte die Hinnahme von Immissionen im bis immerhin 2012 bestehenden Umfang auferlegen würden. Es ist konkret möglich, dass sie sich dem durch Aufnahme einer Festsetzung zum Einbau von Geruchsfiltern im Krematorium entzogen hätte.
III.
Nur vorsorglich für den Fall, dass die Antragsgegnerin die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB beabsichtigt, weist der Senat darauf hin, dass die übrigen vom Antragsteller gerügten Verfahrens- und Abwägungsfehler nicht vorliegen dürften.
1. Die Auslegungsbekanntmachung genügt in jeder Hinsicht den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.7.2013 - 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = NVwZ 2013, 1413 = juris Rn. 13 ff.). Entgegen der Behauptung des Antragstellers hat sich die Antragsgegnerin nicht damit begnügt, die vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen aufzuzählen. Sie hat dies zwar - in einem zweiten Schritt - getan. Dem hat sie jedoch, wie es das Bundesverwaltungsgericht gefordert hat, eine nach Themenbereichen gegliederte Zuordnung dieser Stellungnahmen zu bestimmten Umweltgütern und Beeinträchtigungsquellen vorangestellt. Die Aufzählung der Stellungnahmen dürfte lediglich eine - nicht geschuldete, aber hilfreiche - Aufschlüsselung der zuvor nur abgekürzt benannten Informationsquellen sein.
2. Ob die vom Antragsteller benannten, im schalltechnischen Bericht der Q. Ingenieursgesellschaft verwendeten technischen Normen Gegenstand der Auslegung waren, kann dahinstehen. Ihre Auslegung war nicht erforderlich. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind auszulegen die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen. Die genannten technischen Regelwerke gehören hierzu nicht. Der Verweis des Antragstellers auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.7.2010 (4 BN 21.10 -, BauR 2010, 1889 = NVwZ 2010, 1567 = juris Rn. 9 ff.) ändert daran nichts. Der Beschluss bezieht sich zum einen auf die Anforderungen an die Schlussbekanntmachung, nicht die Auslegungsbekanntmachung. Ob er auf diese übertragbar ist, kann dahinstehen. Denn zum anderen, und das ist entscheidend, bezieht er sich auf solche technischen Regelwerke, die Auskunft darüber geben, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben im Plangebiet zulässig ist. Das sind i.d.R. nur die Normen, auf die in der Planurkunde selbst Bezug genommen wird. Dort wird lediglich die DIN 45691 angesprochen (in § 2 der textlichen Festsetzungen). Hinsichtlich dieser Norm wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie bei der Antragsgegnerin eingesehen werden könne; dass das nicht der Fall gewesen sei, hat der Antragsteller nicht, geschweige denn substantiiert, dargelegt.
3. Der Plan leidet nicht unter weiteren nach §§ 214, 215 BauGB beachtlichen Abwägungsfehlern.
a) Die Abwägung der Umweltbelange ist nicht zu beanstanden.
Die Rüge des Antragstellers, eine FFH-Verträglichkeitsprüfung habe zwar stattgefunden, genüge jedoch den Anforderungen des § 34 Abs. 2 BNatSchG nicht, da durch die umgebende landwirtschaftliche Nutzung der für das FFH-Gebiet vorgegebene Schwellenwert bereits überschritten, jeder weitere Eintrag mithin unzulässig sei, ist unbegründet. Das östlich angrenzende Gebiet "Wachholderhain" ist zwar ein Naturschutzgebiet nach § 16 NAGBNatSchG i.V.m. § 23 BNatSchG, jedoch weder ein FFH-, noch ein europäisches Vogelschutzgebiet. Das nächstgelegene FFH-Gebiet ist das in beträchtlicher Entfernung südlich des Plangebiets, erkennbar außerhalb des Einwirkungsbereichs des Krematoriums, liegende Gebiet "Lingener Mühlenbach und Nebenbach". Im Übrigen ist der Antragsgegnerin darin zu folgen, dass nach dem nicht angegriffenen luftschadstofftechnischen Bericht Nr. LS9628.2/04 der Q. Ingenieurgesellschaft vom 20.1.2015 vom Krematorium nur Stickstoffdepositionen von 0,03, also gerundet 0,0 kg/ha*a auf das Gebiet einwirken, ein Eintrag, der durch die Minderungen am Betrieb des Beigeladenen zu 1. und die Herausnahme des Plangebiets aus der landwirtschaftlichen Nutzung bereits mehr als ausgeglichen werden dürfte.
Eine fehlende planerische Bewältigung von nach Maßgabe des § 44 Abs. 1, Abs. 5 BNatSchG beachtlichen artenschutzrechtlichen Verboten steht der Planung schon deshalb nicht entgegen, weil hinsichtlich der geschützten, im NSG "Wachholderhain" angetroffenen sechs Fledermausarten (Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus, Braunes Langohr), soweit erkennbar, kein Verbotstatbestand planbedingt erfüllt zu werden droht. Der Antragsteller hat seinen diesbezüglichen Vortrag nicht ansatzweise substantiiert, so dass hierauf nicht näher eingegangen werden kann. Die Bewertung auf S. 61 ff. der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung ist jedenfalls plausibel. Sollte der Antragsteller der Auffassung sein, der Schadstoffeintrag aus dem Krematorium setze den umgebenden Bäumen als Habitaten der Fledermäuse zu, gilt das vorstehend Ausgeführte.
b) Der Rat der Antragsgegnerin hat die als Grundsatz der Raumordnung zu bewertende zeichnerische Ausweisung des Plangebiets als Vorbehaltsgebiet für die Landwirtschaft ordnungsgemäß abgewogen. Vorbehaltsgebiete sind nach § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 ROG Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist. Einer Überwindung in der Abwägung sind sie jedoch zugänglich. Der Rat hat diese Vorgabe erkannt (S. 70 der Planbegründung). Er hat die landwirtschaftlichen Belange aus der Erwägung heraus zurückgestellt, dass sie neben der Erschließung eine pietätvolle Lage abseits der Wohnbebauung als maßgebliches Kriterium für die Positionierung ihres Krematoriums betrachte, und dass dieses Kriterium nahezu ausschließlich von landwirtschaftlichen Flächen erfüllt werde; diese seien in ihrem Stadtgebiet zu großen Teilen als Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft auf Grund besonderer Funktionen (gemeint wohl: aufgrund hohen Ertragspotentials - das ist die Darstellung für das Plangebiet und auch für den Großteil des Außenbereichs der Antragsgegnerin) dargestellt und würden hier nur in geringem Umfang in Anspruch genommen. Das ist nicht zu beanstanden.
c) Die Antragsgegnerin hat ihre Abwägung der Geruchsproblematik auf einer nicht zulasten der zurückgestellten Belange unzutreffenden Tatsachengrundlage getroffen. Die Annahme, ein Krematorium im Plangebiet werde einer Geruchsbelastung durch Rinder- und Schweinehaltung von maximal 25% der Jahresgeruchsstunden ausgesetzt, ist nicht zu beanstanden.
Das gilt zunächst hinsichtlich der der Immissionsprognose zugrunde gelegten Zahl von 50,4 GV (360 Mastschweine von 25kg bis 115 kg) in der Betriebseinheit 14 des Antragstellerbetriebs. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, nach der Baugenehmigung dürften im Betrieb Mastschweine bis zu einem Mastendgewicht von 120 kg gehalten werden, für die eine höhere GV-Zahl gelte. Die Antragsgegnerin hat schlüssig und unwidersprochen ausgeführt, dass nach § 29 Abs. 2 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vom 22.8.2006 (BGBl. I 2043) für Mastschweine mit einem Durchschnittsgewicht über 110 kg mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von 1,0 m2 zur Verfügung gestellt werden muss, die Betriebseinheit 14 des Antragstellers nach den genehmigten Bauvorlagen jedoch lediglich Buchten von 7,5 m2 für je 10 Schweine vorsieht. Den Vorgaben der TierSchNutztV kann der Antragsteller mithin nur gerecht werden, wenn er entweder lediglich Mastschweine bis zu einem Mastendgewicht von 110 kg hält oder deren Zahl reduziert; in beiden Fällen wäre die vom Gutachten angenommene GV-Zahl zutreffend. Hinzu kommt der vom Antragsteller nicht bestrittene Vortrag der Antragsgegnerin, dass sich die geltend gemachte Erhöhung der GV-Zahl in seinem Betrieb auf die Geruchsstundenhäufigkeiten im Plangebiet nicht relevant auswirke. Soweit der Antragsteller einen vergleichbaren Einwand gegen die für den Betrieb des Beigeladenen zu 1. angenommenen GV-Zahlen führt, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Immissionsprognose ohnehin auf der Annahme beruht, dass die von diesem Betrieb verursachten Geruchseinträge auf null reduziert werden.
Letztgenannte Annahme liegt der Abwägung zu Recht zugrunde. Emissionen aus dem Tierhaltungsbetrieb des Beigeladenen zu 1. mussten nicht berücksichtigt werden. Die Antragsgegnerin gibt § 10 des städtebaulichen Vertrages zwischen diesem und der Antragsgegnerin auszugsweise wie folgt an:
"[Der Beigeladene zu 1.] verpflichtet sich für sich und seine Rechtsnachfolger gegenüber der Stadt, ab Inbetriebnahme des Krematoriums dauerhaft zu unterlassen, Gerüche aus landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierhaltung zu emittieren, die auf das Betriebsgelände des Krematoriums einwirken.
Zur Sicherung dieses vorgenannten Anspruchs bewilligen und beantragen die Vertragsparteien, zu Lasten des Flurstücks R. Gemarkung S. [Anm. des Senats: das ist das Betriebsgrundstück des Beigeladenen zu 1.] eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt in das Grundbuch des [Beigeladenen zu 1.] von S. Blatt 1214 einzutragen, und zwar an bereiter Rangstelle in Abt. II und III.
[...]
Die vorgenannte Verpflichtung des [Beigeladenen zu 1.], ab Inbetriebnahme des Krematoriums dauerhaft zu unterlassen, Gerüche aus landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierhaltung zu emittieren, die auf das Betriebsgelände des Krematoriums einwirken, soll auch durch die Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis der [Antragsgegnerin] gesichert werden.
Die Eintragung der entsprechenden Baulast in das Baulastenverzeichnis der [Antragsgegnerin] wurde bereits durch [den Beigeladenen zu 1.] bewilligt und beantragt. Sollten zur Eintragung weitere Erklärungen erforderlich werden, verpflichten sich die Vertragsparteien bereits heute, für sich und ihre Rechtsnachfolger diese Erklärungen in der erforderlichen Form abzugeben."
Das ist ausreichend, um die Emissionsannahmen des Geruchstechnischen Berichts abzusichern. Namentlich erfasst die Verpflichtung, zu unterlassen, "Gerüche aus landwirtschaftlicher und gewerblicher Tierhaltung zu emittieren", neben den Ställen auch den vorhandenen Güllebehälter. Auf die vom Antragsteller thematisierte Frage, ob die aktuellen Filtertechniken ausreichen, die Geruchsemissionen aus den Schweineställen des Beigeladenen zu 1. auf null zu reduzieren, muss angesichts dessen nicht weiter eingegangen werden. Sollte die Frage zu verneinen sein, ist der Beigeladene zu 1. nach der vorzitierten Vertragsklausel verpflichtet, die Geruchsreduktion anderweitig, notfalls durch eine Aufgabe der Schweinehaltung, herbeizuführen.
Nicht zu beanstanden dürfte auch die fehlende Einbeziehung der Hofstelle P. sowie weiterer nördlich bzw. nordwestlich des Plangebiets gelegener Hofstellen mit Tierhaltung sein. Nach Nr. 4.4.2 der GIRL ist das Beurteilungsgebiet für die Geruchsemissionen eines Betriebes grundsätzlich ein Umkreis des 30-fachen der Schornsteinhöhe bzw. - wenn, wie hier, die Emissionsquelle kein Schornstein ist - von 600 m. Außerhalb dieses Radius wird mithin grundsätzlich vermutet, dass die Emissionsquelle keinen relevanten Geruchsbeitrag mehr leistet. Das ist auch ein für den Regelfall ausreichender Anhaltspunkt dafür, welche Geruchsquellen umgekehrt bei der Errechnung der Geruchsfrachten, denen ein Immissionsort ausgesetzt ist, Berücksichtigung finden müssen (OVG Münster, Urt. v. 21.3.2017 - 8 A 1105/15 -, juris Rn. 115; OVG Magdeburg, Urt. v. 24.3.2015 - 2 L 184/10 -, juris Rn. 105). Vor dem Hintergrund, dass nach Nr. 4.1 der GIRL (sowie nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 4.6 GIRL) bei rechnerischer Ermittlung der vorhandenen Belastung alle Emittenten von Geruchsstoffen, die das Beurteilungsgebiet beaufschlagen, zu erfassen sind, kann es im Einzelfall zwar gerechtfertigt sein, auch weiter entfernte Emissionsquellen zu berücksichtigen. Allerdings fordert die Rechtsprechung nur die Berücksichtigung solcher Emissionsquellen, die trotz ihrer Lage außerhalb des Radius nach Nr. 4.4.2 der GIRL "relevant" auf das Beurteilungsgebiet einwirken (OVG Magdeburg a.a.O.; OVG Münster, Beschl. v. 9.12.2013 - 8 A 1451/12 -, juris Rn. 32; OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.7.2012 - 12 LA 114/11 -, juris Rn. 9 ff.). Hier hat sich die Antragsgegnerin durch die Q. Ingenieurgesellschaft Gewissheit darüber verschafft, dass der 700 m (Ast.: 1000 m) südlich des Teilbereichs A des Plangebiets gelegenen Betrieb P. mit immerhin 52.000 Masthähnchenplätzen keinen relevanten, d.h. eine Geruchsstundenhäufigkeit von 0,02 überschreitenden Beitrag zur Gesamtbelastung leistet, auch wenn der genaue Immissionswert im Gutachten nicht aufgeführt ist. Hinsichtlich der übrigen vom Antragsteller angeführten Emissionsquellen hat die Antragsgegnerin dargelegt, dass jeglicher, d.h. selbst ein irrelevanter, Einfluss dieser Betriebe "aus der Erfahrung vielzähliger Geruchsuntersuchungen zu den Geruchsimmissionen vergleichbarer Betriebe, sowohl auf theoretischer Basis mittels Ausbreitungsberechnungen als auch auf Grundlage durchgeführter Immissionsmessungen im Umfeld vergleichbarer landwirtschaftlicher Betriebe [...] gesichert ausgeschlossen" werden könne (S. 13 der Antragserwiderung, GA Bl. 88). Das ist plausibel. Alle Betriebe liegen mehr als 700 m nördlich oder nordwestlich des Plangebiets, klar außerhalb der Hauptwindrichtungen (Windrose in Anlage 2.6 des Q. -Gutachtens, BA 3 Bl. 1298); nur einer - 900 m (Ast.: 1000 m) vom Plangebiet entfernt - hält Geflügel.
Angesichts dessen dürfte sich gegen die Nichtberücksichtigung des Geflügelstalls P. auch nicht einwenden lassen, dass nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.3 der GIRL "Anwendung des Irrelevanzkriteriums im Außenbereich" dann, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Vielzahl von für sich genommen irrelevanter Quellen das Bild der Gesamtbelastung verzerrt würde, die Anwendung des Irrelevanzkriteriums modifiziert werden müsse. Denn hier tritt zu den berücksichtigten Quellen (im 600-m-Raduis) mit dem Hof P. lediglich eine irrelevant, aber offenbar messbar einwirkende Quelle hinzu. Die grundsätzlich in Nr. 3.3 vorgesehene Möglichkeit, Zusatzbelastungen ohne Ermittlung der Vorbelastung als irrelevant zu behandeln, deutet darauf hin, dass jedenfalls die Zumutbarkeit einer einmaligen Überschreitung der zulässigen Immissionswerte um bis zu 2% der Jahresgeruchsstunden bei der Bestimmung dieser Werte "mitgedacht" ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Zusatzbelastung von 2% der Jahresgeruchsstunden nicht bedeutet, dass eine Vorbelastung von 25% auf 27% steigt. Das wäre nur der Fall, wenn die hinzukommenden belasteten Jahresstunden solche sind, in denen bisher keine Gerüche wahrnehmbar waren. Angesichts des Umstandes, dass der Betrieb P. vom Plangebiet aus gesehen "hinter" dem berücksichtigten Betrieb N. liegt, dürfte das hier auszuschließen sein.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.