Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.11.2017, Az.: 11 ME 518/17

Rückgriff auf technische Regelwerke bei Befinden der Teilnehmer einer Versammlung auf Ladeflächen von fahrenden Lastkraftwagen i.R.d. Risikobewertung und zum Schutz der Teilnehmer; Versammlungsrechtliche Beschränkung während einer auf den Ladeflächen eines Lkw stattfindenden Aufführung als "rollendes Theater"

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.11.2017
Aktenzeichen
11 ME 518/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 49530
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2017:1101.11ME518.17.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 30.10.2017 - AZ: 10 B 10074/17

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wenn sich Teilnehmer einer Versammlung auf Ladeflächen von fahrenden Lastkraftwagen befinden, kann im Rahmen der Risikobewertung und zum Schutz der Teilnehmer auf technische Regelwerke zurückgegriffen werden, die besondere Vorgaben für vergleichbare Gefahrensituationen enthalten.

  2. 2.

    Die versammlungsrechtliche Beschränkung, dass Lastkraftwagen während einer auf den Ladeflächen stattfindenden Aufführung nicht schneller als 25 km/h fahren dürfen, sofern die Teilnehmer dabei auf den Ladeflächen sitzen, und nicht schneller als 6 km/h, sofern die Teilnehmer dabei auf den Ladeflächen stehen, gehen oder sich anderweitig bewegen, ist zum Schutz der Darsteller auch dann gerechtfertigt, wenn es sich neben einer Versammlung i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG gleichzeitig um durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Kunstausübung handelt.

  3. 3.

    Zur Rechtswidrigkeit der versammlungsrechtlichen Beschränkung, dass "jedes Kfz von mindestens 4 Ordnerinnen/Ordnern zu begleiten" ist.

Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 10. Kammer - vom 30. Oktober 2017 teilweise wie folgt abgeändert:

Hinsichtlich der in den Ziffern 8 a) und 8 b) des Bescheides der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2017 enthaltenen Beschränkungen wird die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die historischen Lastwagen während der Aufführungen nicht schneller als 25 km/h fahren dürfen, sofern die Teilnehmer dabei auf den Ladeflächen sitzen, und nicht schneller als 6 km/h, sofern die Teilnehmer dabei auf den Ladeflächen stehen, gehen oder sich anderweitig bewegen.

Hinsichtlich der in Ziffer 8 c) des Bescheides der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2017 enthaltenen Beschränkung wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (10 A 10072/17) insgesamt wiederhergestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen versammlungsrechtliche Beschränkungen, die die Antragsgegnerin für die vom Antragsteller angezeigte Versammlung angeordnet hat.

2

Der vom Antragsteller am 19. Oktober 2017 unter dem Motto "Das Begräbnis oder DIE HIMMLISCHEN VIER - Revolution statt Krieg - 100 Jahre Oktoberrevolution" angezeigte "Aufzug mit Kunstcharakter" soll vom 29. Oktober 2017 bis zum 7. November 2017 stattfinden und sich von Hamburg über Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg bis zum Ziel Berlin bewegen. Der Aufzug besteht im Kern aus sechs historischen Lastwagen, auf deren Ladeflächen Darsteller theaterähnliche Aufführungen vorzeigen, und 10 bis 15 weiteren Fahrzeugen mit ca. 60 bis 80 Versammlungsteilnehmern, die sich auf der gesamten Strecke mit den historischen Lastwagen im Konvoi bewegen. Die Fahrzeuge sind mit Plakaten zum Thema "Revolution statt Krieg" sowie mit Fahnen geschmückt.

3

Mit Bescheid vom 27. Oktober 2017 ordnete die für das Gebiet des Landes Niedersachsen als zuständig bestimmte Antragsgegnerin für die für den 1. November 2017 im Zeitraum von ca. 9.30 Uhr bis ca. 12.00 Uhr angezeigte, auf niedersächsischem Gebiet verlaufende Etappe von Hamburg nach Bremen insgesamt neun versammlungsrechtliche Beschränkungen an. Ziffer 8 dieser Beschränkungen lautet:

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"8. a) Die Mitnahme von Personen auf Fahrzeugen ist nur gestattet, wenn die Voraussetzungen der "2. Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften" (vom 28.02.1989, zuletzt geä. durch Art. 8 V v. 25.04.2006 I 988) und des "Merkblatts über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen" (vom 18.07.2000, VkBl. 2000 S. 404) erfüllt sind. Für alle Fahrzeuge, auf denen beim Aufzug Personen mitgenommen werden sollen, ist ein Gutachten gem. Ziffer 5 des o. g. Merkblatts rechtzeitig vor Beginn der versammlungsrechtlichen Aktion, spätestens am Versammlungstag der Polizei am Ort der Zuständigkeit Niedersachsens vorzulegen.

5

b) Bei einer Personenbeförderung auf Ladeflächen darf eine Geschwindigkeit von 6 km/h nicht überschritten werden.

6

c) Zusätzlich zu der sich ergebenden Ordnerzahl aus Beschränkung Nr. 9 ist jedes Kfz. von mindestens 4 Ordnerinnen/Ordnern zu begleiten. Hierbei müssen sich die Ordnerinnen bzw. Ordner beidseitig an jeder Achse (d. h. an jedem Reifen) befinden. Ordner wie auch Fahrzeugführer dürfen nicht unter der Einwirkung berauschender Mittel stehen."

7

Am 30. Oktober 2017 hat der Antragsteller Klage (10 A 10072/17) gegen die zitierten Beschränkungen sowie gegen weitere in den Ziffern 2, 3, 5, und 6 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2017 enthaltenen Beschränkungen erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Auf den gleichzeitig gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage u.a. wiederhergestellt, soweit

8

"die Beschränkungen Ziffern 8a) bis 8c) für Zeiten der Versammlung außerhalb von künstlerischen Aufführungen betrifft und sich die Versammlungsteilnehmer während des Personentransports sitzend auf den Fahrzeugen befinden."

9

Mit seiner am 31. Oktober 2017 erhobenen Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, soweit die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 27. Oktober 2017 hinsichtlich der Beschränkungen in den Ziffern 8a) bis 8c) nur insoweit wiederhergestellt wurde, als "Zeiten der Versammlung außerhalb von künstlerischen Aufführungen" betroffen sind "und sich die Versammlungsteilnehmer während des Personentransports sitzend auf den Fahrzeugen befinden" und beantragt, unter entsprechender Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ziffern 8 a) bis 8 c) des Bescheides vom 27. Oktober 2017 insgesamt wiederherzustellen.

10

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

11

Die von dem Antragsteller vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen teilweise die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

12

Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Anordnungen ist § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes - NVersG - vom 07.10.2010 (Nds. GVBl. S. 465). Danach kann die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Durch diese Vorschrift wird das Grundrecht des Art. 8 GG, wonach alle Deutschen das Recht haben, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln, beschränkt. Die Möglichkeit der Beschränkung der Versammlungsfreiheit ist in Art. 8 Abs. 2 GG ausdrücklich vorgesehen.

13

Bei Versammlungen, die auf einen einmaligen Anlass bezogen sind, müssen die Verwaltungsgerichte schon im Eilverfahren durch eine möglichst umfangreiche Prüfung dem Umstand Rechnung tragen, dass der Sofortvollzug der umstrittenen versammlungsrechtlichen Maßnahme in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Versammlung in der beabsichtigten Form führt. Soweit möglich, ist die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu prüfen; im Übrigen kommt es auf eine sorgsame Interessenabwägung an (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 14.5.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315, 363). Das der zuständigen Behörde durch § 8 Abs. 1 NVersG eingeräumte Entschließungsermessen ist grundrechtlich gebunden. Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechtes ergibt, dass dies zum Schutz anderer mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist. Die behördliche Eingriffsbefugnis setzt eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung in der vom Antragsteller beantragten Form voraus. Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit" umfasst dabei den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Die "unmittelbare Gefährdung" i. S. d. § 8 Abs. 1 NVersG setzt wiederum eine konkrete Sachlage voraus, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führt. Außerdem müssen zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung erkennbare Umstände dafür vorliegen, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Das setzt nachweisbare Tatsachen als Grundlage der Gefahrenprognose voraus; bloße Vermutungen reichen nicht (BVerfG, Beschl. v. 29.3.2002 - 1 BvQ 9/02 -, NVwZ 2002, 983; dasselbe, Beschl. v. 21.4.1998 - 1 BvR 2311/94 -, juris). Das aus Art. 8 Abs. 1 GG abzuleitende Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters bezieht sich dabei in der Regel auch auf Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung, kann allerdings durch Rechte anderer beschränkt sein. Rechtsgüterkollisionen können gegebenenfalls durch versammlungsrechtliche Beschränkungen ausgeglichen werden.

14

Ausgehend von diesen Maßstäben gilt hier Folgendes:

15

Hinsichtlich der in Ziffern 8 a) und 8 b) enthaltenen Anordnung ist das Verwaltungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass der Aufenthalt von Personen auf den Ladeflächen der historischen Lastkraftwagen während der Fahrt ein beachtliches Gefahrenpotential birgt und dass im Rahmen der Risikobewertung auf das in Ziffer 8 a) erwähnte technische Regelwerk ("2. Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften" vom 28.2.1989 und das "Merkblatt über die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen für den Einsatz bei Brauchtumsveranstaltungen" vom 18.7.2000) zurückgegriffen werden kann. Der Umstand, dass es vorliegend um eine Versammlung und nicht um eine klassische Brauchtumsveranstaltung geht, führt nicht zur Unanwendbarkeit der zitierten technischen Regelwerke. Denn wie dargelegt kann eine versammlungsrechtliche Beschränkung dann gerechtfertigt sein, wenn dies - wie vorliegend - zum Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG erforderlich ist. Der Senat teilt auch die Ansicht des Verwaltungsgerichts und die der Antragsgegnerin, dass das dargelegte Gefahrenpotential nicht dadurch reduziert wird, dass die sich auf den Ladeflächen von Fahrzeugen befindlichen Personen nicht an einer Brauchtumsveranstaltung, sondern an einer Versammlung teilnehmen.

16

Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, der hier vorliegende Fall unterscheide sich maßgeblich von dem einer Nachttanzdemonstration, so dass die vom Verwaltungsgericht originär zu dem Fall einer Nachttanzdemonstration entwickelte Rechtsprechung (VG Hannover, Beschl. v. 21.10.2015 - 10 B 5307/15 -) nicht auf den hier vorliegenden Fall übertragbar sei, überzeugt nicht. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die sich auf den historischen Lastkraftwagen befindlichen Personen Darsteller einer theaterähnlichen, künstlerischen Aufführung sind, die anders als bei der Tanzdemonstration eine eingeübte Rolle spielen und Regieanweisungen Folge leisten. Diese von dem Antragsteller herausgestellten Unterschiede haben jedoch keine maßgeblichen Auswirkungen auf die Gefahren, die für die Teilnehmer bestehen, die sich während der Fahrt auf den Ladeflächen der Lastkraftwagen befinden. Auch und gerade bei den hier geplanten Aufführungen besteht die Gefahr, dass die Darsteller durch ihre Bewegungen auf den Ladeflächen und ihre Konzentration auf die Verkörperung ihrer Rolle eine reduzierte Standfestigkeit haben und so etwa bei einer ungeplanten, abrupten Bremsung zu Fall gelangen können. Das Verwaltungsgericht geht daher zu Recht davon aus, dass die in den genannten technischen Regelwerken niedergelegten, bundeseinheitlichen Regelungen dem allgemeinen Stand der Technik und den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen und dass auf diese auch dann zurückgegriffen werden darf, wenn es sich - wie vorliegend - neben einer Versammlung i. S. d. Art. 8 Abs. 1 GG gleichzeitig auch um durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Kunstausübung handelt (vgl. für die gleichartige Veranstaltung des "Anachronistischen Zuges" BVerfG, Urt. v. 17.7.1984 - 1 BvR 816/82 - juris, Rn. 38). Denn Beschränkungen der Versammlungsfreiheit sind auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 NVersG unter Beachtung der Voraussetzungen, unter denen in das nicht unter einem Gesetzesvorbehalt stehende Grundrecht der Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG eingegriffen werden kann, nicht ausgeschlossen (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 17.3.2011 - 8 A 1188/10 - juris, Rn. 66). Da die Kunstfreiheit dabei ihre Grenzen in anderen Bestimmungen des Grundgesetzes findet, die ein anderes in der Verfassungsordnung des Grundgesetzes ebenfalls wesentliches Rechtsgut schützen (vgl. BVerfG, Urt. v. 17.6.1984 - 1 BvR 816/12 -, Rn. 39, juris), kommen Beschränkungen der Kunstfreiheit insbesondere zum Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Betracht (Bay. VGH, Beschl. v. 24.2.2015 - 10 CS 15.431 -, juris, Rn. 28). Dem Schutz dieser Rechtsgüter dienen die in dem zitierten Merkblatt enthaltenen Anforderungen, insbesondere die in Ziffer 2.5 enthaltenen Sicherheitsvorkehrungen und die in Ziffer 3.1 enthaltenen Geschwindigkeitsbegrenzungen.

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Aus dem Erfordernis, die in den genannten Regelwerken enthaltenen Anforderungen zu erfüllen, folgt auch unmittelbar die vom Senat primär zur Klarstellung tenorierte Maßgabe, dass die historischen Lastwagen während der Aufführungen nicht schneller als 25 km/h fahren dürfen, sofern die Teilnehmer dabei auf den Ladeflächen sitzen, und nicht schneller als 6 km/h fahren dürfen, sofern die Teilnehmer dabei auf den Ladeflächen stehen, gehen oder sich anderweitig bewegen (siehe Ziffer 3.1. des Merkblatts). Zu dieser im Tenor vorgenommenen Klarstellung sieht sich der Senat zum einen deshalb veranlasst, weil es der vom Verwaltungsgericht in seinem Tenor vorgenommenen Differenzierung zwischen "Zeiten der Versammlung außerhalb von künstlerischen Aufführungen" nicht bedarf. Denn wie der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung nachvollziehbar dargelegt hat, ist grundsätzlich die gesamte Fahrt als Aufführung anzusehen. Zum anderen bedurfte es der vom Senat tenorierten Klarstellung deshalb, weil die von der Antragsgegnerin in Ziffer 8 b) verfügte Anordnung die in Ziffer 3.1 des Merkblatts enthaltenen Vorgaben nur unvollständig und unpräzise wiedergibt. So wird bei isolierter Betrachtung der Ziffer 8 b) nicht hinreichend deutlich, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung von 6 km/h nur gilt, sofern die Teilnehmer auf den Ladeflächen stehen, gehen oder sich anderweitig bewegen und eine weitere Geschwindigkeitsbeschränkung von 25 km/h zu beachten ist, sofern die Teilnehmer auf den Ladeflächen sitzen.

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Der von dem Antragsteller hinsichtlich der Geschwindigkeitsbeschränkung vorgetragene Einwand, bisher sei es trotz des Umstandes, dass sich auch bei einer Geschwindigkeit von bis zu 30 km/h stehende bzw. in eine Aufführung einbezogene Personen auf den Ladeflächen befunden hätten, nicht zu Unfällen gekommen, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Selbst wenn sich die aufgezeigte Gefahr bisher - erfreulicher Weise - (noch) nicht realisiert hat, steht dies der Annahme einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i. S. d. § 8 Abs. 1 NVersG nicht entgegen. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass es zu gravierenden Verletzungen kommen kann, wenn sich Personen ungesichert auf der Ladefläche von Lastkraftwagen befinden und diese etwa plötzlich stark abbremsen müssen (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 24.2.2015 - 10 CS 15.431 -, juris, Rn. 27).

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Der Anordnung der tenorierten Geschwindigkeitsbeschränkungen steht auch nicht der Vortrag des Antragstellers entgegen, dass es dadurch zu einer Verzögerung des geplanten zeitlichen Ablaufs der Veranstaltung kommen könne. Die Kunstfreiheit kann, wie oben ausgeführt, unter Beachtung der in § 8 Abs. 1 NVersG normierten Voraussetzungen u.a. zum Schutz des Grundrechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 G eingeschränkt werden. Sofern der Antragsteller eine zeitliche Verzögerung verhindern möchte, bleibt es ihm unbenommen, die Geschwindigkeit - insbesondere außerorts - auf über 25 km/h zu erhöhen. Dies setzt allerdings voraus, dass sich zu diesem Zeitpunkt keine Personen mehr auf den Ladeflächen befinden.

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Die angeführten Geschwindigkeitsbeschränkungen sind schließlich auch im Rahmen einer Folgenabwägung gerechtfertigt. Käme es nach der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aufgrund der fehlenden Vollziehbarkeit der Geschwindigkeitsbegrenzungen zu einem Unfall, bei dem ein Darsteller verletzt oder gar getötet würde, wäre dies mit deutlich gravierenderen Folgen verbunden, als wenn die Beschränkung sich nach Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig herausstellen würde. Die Beeinträchtigung des Versammlungsablaufs in zeitlicher Hinsicht wiegt wesentlich weniger schwer als eine Gesundheitsschädigung oder gar der Tod eines Menschen (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 24.2.2015 - 10 CS 15.431 -, a.a.O., Rn. 29).

21

Soweit der Antragsteller nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und den obigen Ausführungen des Senats auch verpflichtet ist, ein Gutachten gemäß Ziffer 5 des zitierten Merkblatts vorzulegen, ist er dem im Rahmen seiner Beschwerde nicht entgegengetreten. Der von ihm vorgebrachte allgemeine Hinweis, die historischen Lastkraftwagen seien vom TÜV abgenommen, verfügten über ein DEKRA Gutachten und seien mit Brüstungen versehen, spricht zudem dafür, dass er die inhaltlichen Anforderungen des Merkblatts einhält. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller sowohl das Merkblatt als auch die Verordnung bereits mit E-Mail vom 27. Oktober 2017 übersandt, so dass er sich auch rechtzeitig auf diese Anforderungen einstellen konnte.

22

Bezüglich Ziffer 8 c) des Bescheids vom 27. Oktober 2017 hat die Beschwerde unter Berücksichtigung der von dem Antragsteller zu ihrer Begründung dargelegten Gründe Erfolg. Die Anordnung, dass zusätzlich zu der - nicht streitgegenständlichen - Anordnung in Ziffer 9 des Bescheides vom 27. Oktober 2017, wonach je 50 Teilnehmer mindestens ein Ordner einzusetzen ist, "jedes Kfz. von mindestens 4 Ordnerinnen/Ordnern zu begleiten" ist und sich diese "beidseitig an jeder Achse (d. h. an jedem Reifen) befinden" müssen, erweist sich im Rahmen der summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtswidrig. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Beschränkung von ihrem Wortlaut her nahelegt, dass der Zug während der Fahrt von Hamburg bis Bremen auf der gesamten Strecke von Ordnern begleitet werden muss. Das Verwaltungsgericht hat diese Anordnung zu Recht als "unverhältnismäßig" bezeichnet. Sofern die Fahrzeuge schneller als Schrittgeschwindigkeit fahren, ist eine permanente Begleitung durch sich zu Fuß fortbewegende Ordner bereits denklogisch ausgeschlossen. Auch die Formulierung, "jedes Kfz" müsse von mindestens vier Ordnern begleitet werden, ist angesichts der Tatsache, dass der Zug aus den historischen Lastkraftwagen und weiteren 10 bis 15 Fahrzeugen mit weiteren Versammlungsteilnehmern besteht, missverständlich und daher nicht hinreichend bestimmt.

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Soweit das Verwaltungsgericht angenommen hat, die Verpflichtung zum Einsatz der Ordner sei "während der Aufführungen" zum Schutz der Bevölkerung und damit aus Gründen der öffentlichen Sicherheit entlang der Route geboten, so dass eine etwaige Beeinträchtigung des künstlerischen Eindrucks die Gefährdung nicht aufwiegen könne, kann sich der Antragsteller mit Erfolg darauf berufen, dass es einer solchen Differenzierung nicht bedarf, weil grundsätzlich der gesamte Zug eine Aufführung darstellt. Dessen ungeachtet ist hinsichtlich der in Ziffer 8 c) enthaltenen Beschränkung Folgendes zu beachten: Gemäß § 7 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 NVersG gehört es zu den Aufgaben des Versammlungsleiters, den Ablauf der Versammlung zu bestimmen und für Ordnung zu sorgen. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 NVersGkann sich der Versammlungsleiter zur Erfüllung seiner Aufgaben der Hilfe von Ordnern bedienen. Aus der Systematik der zitierten Vorschriften folgt zum einen, dass es eine pauschale gesetzliche Verpflichtung für Versammlungsleiter, Ordner einzusetzen, nicht gibt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.2.2010 - 7 A 11095/09 -, juris, Rn. 30). Zum anderen ergibt sich aus einer Gesamtschau der in § 7 NVersG enthaltenen Regelungen, dass Ordner ebenso wie Versammlungsleiter nur befugt sind, Störungen der Ordnung aus dem Kreis der Versammlungsteilnehmer zu verhindern. Demgegenüber haben sie keine Befugnisse gegenüber Dritten (Bay. VGH, Beschl. v. 24.2.2015 - 10 CS 15.431 -, a.a.O., Rn. 16). Gefahren, die von außen auf die Versammlung einwirken oder die auf das Verhalten von Personen zurückzuführen sind, die nicht an der Versammlung teilnehmen, sind vielmehr durch die Polizei abzuwehren (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 24.2.2015 - 10 CS 15.431 -, a.a.O., Rn. 16; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 10.2.2010 - 7 A 11095/09 -, a.a.O., Rn. 32). Vor diesem Hintergrund ist die von der Antragsgegnerin zu Ziffer 8 c) angeführte Begründung, dass die Anwesenheit der zusätzlichen Ordner (auch) erforderlich sei, um den Schutz der Passanten zu gewährleisten, da diese "in einer unübersichtlichen Menschenmasse von den Fahrzeugen erfasst und ggf. schwer verletzt werden" könnten, nicht tragbar. Aber auch soweit gleichzeitig der Schutz der Versammlungsteilnehmer erwähnt wird, fehlt es an einer weitergehenden, nachvollziehbaren Begründung sowie einer belastbaren, auf nachweisbare Tatsachen gestützten Gefahrenprognose. So fehlen in der Begründung zu Ziffer 8 c) Ausführungen dazu, welche konkreten Gefahren durch den Einsatz von Ordnern vermieden werden sollen, so dass die für eine auf § 8 Abs. 1 NVersG gestützte Beschränkung erforderliche unmittelbare Gefahr insgesamt nicht hinreichend dargelegt ist. Unklar bleibt auch, warum "jedes Kfz von mindestens 4 Ordnerinnen/Ordnern zu begleiten" ist und warum sich diese Ordner "beidseitig an jeder Achse (d. h. an jedem Reifen) befinden" müssen. Da die aufgezeigten Bedenken entgegen der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Differenzierung unabhängig davon gelten, ob die Personen auf den Ladeflächen sitzen oder stehen oder sich die Fahrzeuge innerorts oder außerorts befinden, ist die aufschiebende Wirkung der Klage in diesem Punkt insgesamt wiederherzustellen.

24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da die Anordnungen in Ziffern 8 a) und 8 b) in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und sich insbesondere die in Ziffer 8 b) enthaltene Regelung auch bereits teilweise aus den in Ziffer 8 a) genannten Regelwerken ergibt, wertet der Senat das diesbezügliche Unterliegen des Antragstellers gegenüber seinem Obsiegen hinsichtlich der eigenständigen Anordnung in Ziffer 8 c) als etwa hälftig.

25

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).