Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.11.2017, Az.: 4 PA 356/17

Befreiung; Bescheinigung; Härtefall; Rundfunkbeitrag

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.11.2017
Aktenzeichen
4 PA 356/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 54015
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 22.09.2017 - AZ: 6 A 164/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein Beitragsschuldner, der keine der in § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten Sozialleistungen bezieht, ist gemäß § 4 Abs. 6 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien, wenn er durch Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Sozialleistungsbehörde nachweist, dass er die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von einer der in § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag genannten Sozialleistungen erfüllt. Das gilt aber nur dann, wenn sich aus der Bescheinigung ergibt, dass die zuständige Sozialleistungsbehörde die Anspruchsvoraussetzungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend geprüft hat.

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - Berichterstatterin der 6. Kammer - vom 22. September 2017 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen den erstinstanzlichen Beschluss ist unbegründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung abgelehnt (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung allerdings zu Unrecht davon ausgegangen, dass in dem Fall, dass der Rundfunkbeitragsschuldner nicht die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung gemäß § 4 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) erfüllt, weil er nicht eine der dort genannten Sozialleistungen bezieht, auf der Grundlage der Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 RBStV eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen wirtschaftlich beengter Verhältnisse ausschließlich dann in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV vorliegen,wenn also eine Sozialleistung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 10 der Norm in einem durch die zuständige Behörde erlassenen Bescheid mit der Begründung versagt wurde, dass die Einkünfte die jeweilige Bedarfsgrenze um weniger als die Höhe des Rundfunkbeitrags überschreiten, oder wenn dem Beitragsschuldner eine Sozialleistung im Sinne von § 4 Abs. 1 RBStV bewilligt worden ist und er auf deren Bezug gegenüber dem zuständigen Sozialleistungsträger schriftlich verzichtet hat. Über die vom Verwaltungsgericht genannten Fälle hinaus kommt eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht auch dann in Betracht, wenn der Beitragsschuldner gegenüber dem Beitragsgläubiger das Bestehen eines Anspruchs auf eine Leistung im Sinne des § 4 Abs. 1 RBStV durch eine Bescheinigung des zuständigen Sozialleistungsträgers nachweist. Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 9. August 2017 (4 PA 25/17) ausgeführt:

„Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die in § 4 Abs. 1 RBStV zum Ausdruck kommende Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheid nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit auch nicht dadurch umgangen werden darf, dass einkommensschwache Personen, die diese Leistungen nicht in Anspruch nehmen, dem Härtefalltatbestand des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zugeordnet werden (vgl. Senatsbeschl. v. 14.5.2009 - 4 LC 610/07 - m.w.N. zu § 6 Abs. 1 und 3 RGebStV). Dieser Grundsatz kann aber keine Geltung beanspruchen, wenn ein Anspruch auf Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 RBStV durch eine Bescheinigung des zuständigen Sozialleistungsträgers nachgewiesen wird. Denn in diesem Fall hat die zuständige Sozialleistungsträger die Bedürftigkeit des Rundfunkteilnehmers ebenso wie bei der antragsgemäßen Bewilligung von Sozialleistungen geprüft und bejaht. Daher ist nicht nur von einer vergleichbaren Bedürftigkeit wie bei der Bewilligung von Sozialleistungen auszugehen. Diese wird vielmehr auch durch die Bescheinigung der zuständigen Fachbehörde belegt, so dass die für die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zuständige Rundfunkanstalt keine eigene Prüfung der Bedürftigkeit mehr vornehmen muss. Bei einer solchen Konstellation besteht kein sachlicher Grund, einen besonderen Härtefall im Sinne des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zu verneinen.“

Allerdings hat die in § 4 Abs. 1 RBStV zum Ausdruck kommende grundsätzlichen Beschränkung der Rundfunkbeitragsbefreiung auf Fälle, in denen die wirtschaftliche Bedürftigkeit durch Bezug von einer der dort genannten Sozialleistungen nachgewiesen ist, den Zweck, den Rundfunkbeitragsgläubiger von der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen der genannten Sozialleistungen und der oftmals schwierigen Berechnung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse freizustellen. Dies ist nicht nur vernünftig und sachgerecht, sondern auch notwendig, weil die Landesrundfunkanstalten zur Durchführung dieser Prüfungen und Berechnungen nicht nur in sachlicher, sondern angesichts der Vielzahl der Befreiungsverfahren auch in personeller Hinsicht kaum in der Lage wären (vgl. Senatsbeschl. v. 30.6.2016 - 4 PA 213/16 -; zu § 6 Abs. 1 und 3 RGebStV: Senatsbeschl. v. 14.5.2009 - 4 LC 610/07 -). Daher kommt in der hier in Rede stehenden Konstellation eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen der Annahme eines Härtefalls nur in Betracht, wenn der Beitragsschuldner dem Beitragsgläubiger eine Bescheinigung vorlegt, der zu entnehmen ist, dass die zuständige Sozialleistungsbehörde die Voraussetzungen für den Bezug von einer der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend geprüft und bejaht hat.

Das trifft auf die von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Bescheinigungen nicht zu. Denn ihnen ist nicht zu entnehmen, dass die zuständige Sozialbehörde die Voraussetzungen für die Gewährung von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII) umfassend geprüft hat. Die Bescheinigungen enthalten weder Aussagen darüber, ob die Klägerin Vermögen hat, das gemäß § 43 Abs. 1 i.V.m. §§ 90 f. SGB XII auf den Bedarf anzurechnen ist, noch dazu, ob sie Kinder hat, bei denen hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der in § 43 Abs. 5 Satz 1 SGB XII geregelten Jahreseinkommensgrenze vorliegen. Hierauf hat der Beklagte die Klägerin auch bereits im Verwaltungsverfahren hingewiesen und ihr zugleich Gelegenheit gegeben, eine aussagekräftige Bescheinigung der zuständigen Sozialleistungsbehörde nachzureichen, aus der sich ergibt, dass die Voraussetzungen des Anspruchs auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auch im Hinblick auf anrechenbares Vermögen und anrechenbare Unterhaltsansprüche geprüft worden sind. Gleichwohl hat die Klägerin weder im Verwaltungs- noch im Widerspruchs- oder im Klageverfahren eine entsprechende Bescheinigung vorgelegt. Entsprechend vermag der Senat auf der Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstandes nicht davon auszugehen, dass die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.