Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.06.2020, Az.: 13 PA 230/20

Beschwerde; Prozesskosenhilfe; Prozesskostenhilfe, Ratenzahlung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.06.2020
Aktenzeichen
13 PA 230/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71745
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 25.05.2020 - AZ: 6 A 206/18

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Beschwerdeausschluss nach § 146 Abs. 2 VwGO erfasst auch den Fall, in dem das Verwaltungsgericht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussichten bejaht hat, eine Gewährung ohne Ratenzahlung aber wegen der hierfür fehlenden persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen des Klägers abgelehnt hat

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 6. Kammer - vom 25. Mai 2020 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die vom Kläger erhobene „Erinnerung“ gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe wird anhand der gestellten Anträge und der dafür gegebenen Begründung vom Senat dahingehend ausgelegt, dass der Kläger sich gegen die Ratenzahlungsverpflichtung im streitgegenständlichen Beschluss wendet. Dies entspricht dem Begehren des Klägers (vgl. § 88 VwGO).

Der Rechtsbehelf der Erinnerung gemäß § 66 GKG ist schon deswegen unstatthaft, weil sich der Antrag des Klägers nicht auf den Kostenansatz, das heißt die gerichtliche Kostenrechnung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 GKG bezieht, sondern auf die Festsetzung der Ratenzahlungsverpflichtung des Verwaltungsgerichts im Prozesskostenhilfeverfahren. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Entscheidung gegen die nach Maßgabe des § 66 Abs. 2 GKG die Beschwerde und damit eine Rechtsmittelentscheidung durch das im vorliegenden Verfahren angerufene Oberverwaltungsgericht möglich ist.

Aber auch die so verstandene Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 VwGO ist nicht statthaft, denn nach § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint.

Der Beschwerdeausschluss nach dieser Bestimmung erfasst auch den hier vorliegenden Fall, in dem das Verwaltungsgericht die für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussichten bejaht hat, eine Gewährung ohne Ratenzahlung aber wegen der hierfür fehlenden persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen des Klägers abgelehnt hat (vgl. OVG Rheinland–Pfalz, Beschl. v. 11.5.2018 - 2 D 10540/18 -, juris Rn. 2; OVG Saarland, Beschl. v. 11.12.2017 - 2 D 671/17 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.11.2015 - 8 S 1742/15 -, juris Rn. 3). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur gegen Ratenzahlung stellt wie vom Wortlaut des § 146 Abs. 2 VwGO vorausgesetzt eine (Teil-)Ablehnung der Prozesskostenhilfe dar, denn dem Kläger werden die Prozesskosten nicht erlassen, sondern er hat die Gerichts- und Anwaltskosten in voller Höhe – allerdings mit der Erleichterung der Ratenzahlungsvereinbarung – zu erbringen. Damit unterliegt der Kläger aber belastenden finanziellen Auswirkungen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die ausschließlich in der Beurteilung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse begründet sind. Aus diesem Grund richtet sich die vorliegende Beschwerde des Klägers gegen eine Ablehnung im Sinne des § 146 Abs. 2 VwGO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen. Für die Höhe der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gilt der streitwertunabhängige Kostentatbestand in Nr. 5502 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).