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  • ab 01.07.2013 (aktuelle Fassung)

§ 6 NHundG - Mitteilungspflicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) 
Amtliche Abkürzung
NHundG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011

(1) 1Wer einen Hund hält, hat vor Vollendung des siebten Lebensmonats des Hundes gegenüber der das zentrale Register (§ 16) führenden Stelle Folgendes anzugeben:

  1. 1.

    seinen Namen, bei natürlichen Personen auch Vorname, Geburtstag und Geburtsort,

  2. 2.

    seine Anschrift,

  3. 3.

    das Geschlecht und das Geburtsdatum des Hundes,

  4. 4.

    die Rassezugehörigkeit des Hundes oder, soweit feststellbar, die Angabe der Kreuzung und

  5. 5.

    die Kennnummer des Hundes (§ 4 Satz 1).

2Ist der Hund bei der Aufnahme der Hundehaltung älter als sechs Monate, so sind die Angaben innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Hundehaltung zu machen.

(2) Die folgenden Änderungen hat die Hundehalterin oder der Hundehalter innerhalb eines Monats gegenüber der das zentrale Register führenden Stelle anzugeben:

  1. 1.

    die Aufgabe des Haltens des Hundes,

  2. 2.

    das Abhandenkommen und den Tod des Hundes sowie

  3. 3.

    Änderungen der Anschrift.