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  • ab 03.12.2014 (aktuelle Fassung)

§ 1 GOVV - Kostenerhebung

Bibliographie

Titel
Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV)
Amtliche Abkürzung
GOVV
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20220

Für Amtshandlungen und Leistungen der Verwaltung

  1. 1.

    im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens, insbesondere

    1. a)

      nach dem Lebensmittelrecht,

    2. b)

      nach dem Futtermittelrecht,

    3. c)

      nach dem Arzneimittelrecht im Bereich der Tierarzneimittel,

    4. d)

      nach dem Tiergesundheitsrecht,

    5. e)

      nach dem Tierschutzrecht,

    6. f)

      nach dem Marktüberwachungsrecht in bestimmten Fällen und

    7. g)

      in Angelegenheiten des Verkehrs mit Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen

    sowie

  2. 2.

    aufgrund von weiteren Vorschriften über das Halten von Tieren

sind Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den §§ 2 bis 6 und dem Kostentarif (Anlage) zu erheben.