Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 17.06.2020, Az.: 1 ME 144/19

Mehrfamilienhaus; Nachbarklage; Streitwertfestsetzung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.06.2020
Aktenzeichen
1 ME 144/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71718
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 15.10.2019 - AZ: 2 B 1161/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Für baurechtliche Nachbarklagen, in denen die Beeinträchtigung von Wohnungen eines Mehrfamilienhauses geltend gemacht wird, beträgt der Streitwert grundsätzlich 7.500,00 EUR pro betroffene Wohnung.

Tenor:

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf 22.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen Eilbeschluss im Verfahren nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO unter Bezugnahme auf den gerichtlichen Hinweis vom 10. Juni 2020 mit Schriftsatz vom 17. Juni 2020, hier eingegangen am selben Tage, zurückgenommen. Die Rücknahmeerklärung bewirkt in entsprechender Anwendung von § 126 Abs. 3 VwGO den Verlust des eingelegten Rechtsmittels; das Gericht entscheidet durch Beschluss über die Kostenfolge.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der (notwendig) Beigeladenen aufzuerlegen. Denn die Beigeladene ist der Beschwerde des Antragstellers mit ausführlicher Begründung und unter Stellung eines eigenen Antrags entgegengetreten (vgl. Senatsbeschl. v. 29.4.2020 - 1 ME 99/19 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 23).

Die nach Anhörung der Beteiligten für beide Instanzen ergehende Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Baunachbarstreit der Streitwert auf der Grundlage des mit der Antrags-/Klagebegründung vorgetragenen Sachverhalts und insbesondere der geltend gemachten Beeinträchtigungen zu ermitteln (vgl. Senatsbeschl. v. 7.1.2014 - 1 OA 225/13 -, juris Leitsatz 1 und Rn. 2). Vorliegend hat der Antragsteller die sich für ihn aus der der Beigeladenen für ihr Bauvorhaben „Neubau von drei Mehrparteienhäusern mit jeweils zehn Wohneinheiten und einer Tiefgarage“ erteilten Baugenehmigung ergebende Betroffenheit sowohl im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als auch im Beschwerdeverfahren maßgeblich daraus hergeleitet, dass die Zuwegung zu den Neubauten direkt an der Westseite seines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks vorbeiführt. Die bestimmungsgemäße Nutzung seines eigenen Grundstücks werde durch die als erheblich zu bewertende Zunahme des Kfz-Verkehrs entlang der westlichen Grenze seines Grundstücks stark beeinträchtigt. Nach Auffassung des Senats ist in Ergänzung zu Nr. 8 der - in den Internetauftritt des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts aufgenommenen - Streitwertannahmen der Bausenate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nach dem 1. Januar 2002 für auf die Beeinträchtigung von Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus gestützte Nachbarklagen im Grundsatz ein Streitwert von 7.500,00 EUR je Wohnung anzunehmen. In diesem Ansatz sind zu der Wohnung gehörende Terrassen und Gärten, auf die sich die geltend gemachten Betroffenheiten ebenfalls beziehen, bereits enthalten; ihrer zusätzlichen wertmäßigen Berücksichtigung nach Nr. 8c) der genannten Streitwertannahmen, wie sie von dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen gefordert wird, bedarf es nicht. Hiernach berechnet sich der für das vorliegende Eilverfahren nach Nr. 18b) der Streitwertannahmen zu halbierende Streitwert auf 22.500,00 EUR (1/2 x 6 x 7.500,00 EUR). Der Senat folgt insoweit den Angaben des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, nach denen sechs der insgesamt neun in dem Mehrfamilienhaus befindlichen Wohnungen zur Westseite gelegen sind. Für die Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen, sämtliche Wohnungen seien (auch) zur Westseite ausgerichtet, ist ein Beleg nicht dargetan; sie erscheint nach den äußeren Abmessungen des Mehrfamilienhauses und dessen Ausrichtung auf dem Grundstück auch unwahrscheinlich. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen für die Streitwertfestsetzung zusätzlich noch den „Block in der zweiten Reihe zum Erschließungsstichweg“ berücksichtigt haben möchte, übersieht er, dass sich das östlich vom Mehrfamilienhaus des Antragstellers gelegene Wohnhaus nicht mehr auf dessen Grundstück, sondern auf dem Grundstück seines am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Bruders befindet. Da sich in die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, das ebenfalls von sechs anzusetzenden Wohnungen und einem Hauptsachestreitwert von 7.500,00 EUR je Wohnung ausgegangen ist, ein Rechenfehler eingeschlichen hat, ist der erstinstanzliche Streitwert nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG zu ändern.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2, 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).