Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 02.06.2020, Az.: 7 LA 40/19

Gehörsrüge; rechtliches Gehör; Überraschungsentscheidung; Verfahrensfehler

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
02.06.2020
Aktenzeichen
7 LA 40/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71740
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 15.05.2019 - AZ: 4 A 3614/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine Überraschungsentscheidung liegt regelmäßig nicht vor, wenn nach ordnungsgemäßer Belehrung des Klägers gemäß § 102 Abs. 2 VwGO in dessen Abwesenheit verhandelt und sodann ohne erneute Stellungnahmemöglichkeit für den Kläger die Klage (teilweise) als unzulässig eingestuft und abgewiesen wird, nachdem die beklagte Behörde in der mündlichen Verhandlung zuvor auf Grundlage des in der mündlichen Verhandlung geführten Rechtsgesprächs die angefochtene Verfügung (teilweise) aufgehoben hatte.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 15. Mai 2019 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin, ein gewerblich Alttextilien sammelndes Unternehmen, wendet sich gegen eine abfallrechtliche Verfügung der Beklagten, mit der diese der Klägerin unter Androhung eines Zwangsgeldes verschiedene Informationen zu einer im Jahr 2012 von der Rechtsvorgängerin der Klägerin für das Gebiet der Beklagten angezeigten Sammlung von Alttextilien sowie der Verwertung der gesammelten Alttextilien abverlangt.

Nach Zurückweisung des von der Klägerin erhobenen Widerspruches hob die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Hannover über die von der Klägerin erhobene Klage ihre Verfügung teilweise auf und verlangt der Klägerin nunmehr (nur) noch Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens und den Verbleib des Restabfalls aus Fehlwürfen sowie die Vorlage des Vertrages zwischen der Klägerin und dem polnischen Unternehmen, das nach Angaben der Klägerin in Polen die Verwertung der gesammelten Alttextilien übernimmt, ab. Für die Klägerin war in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin schriftsätzlich zuvor um Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gebeten und hilfsweise einer Verhandlung und Entscheidung in Abwesenheit der Klägerin zugestimmt hatte. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und dies damit begründet, dass sie, soweit sie gegen die in der mündlichen Verhandlung aufgehobenen Anordnungen gerichtet war, unzulässig und im Übrigen unbegründet sei.

Der hiergegen gerichtete und auf das Vorliegen eines Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sowie das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Antrag, die Berufung gegen das im Tenor bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, hat keinen Erfolg.

1. Entgegen dem Einwand der Klägerin liegt eine einen Verfahrensfehler begründende Verletzung rechtlichen Gehörs nicht darin, dass das Verwaltungsgericht, nachdem die Beklagte die angefochtene Verfügung in der mündlichen Verhandlung – in Abwesenheit der Klägerin – teilweise aufgehoben hatte, über die Klage entschieden hat, ohne der Klägerin eine (weitere) Reaktionsmöglichkeit einzuräumen.

Die Klägerin wurde mit der am 25. April 2019 zugestellten Verfügung vom 19. März 2019 ordnungsgemäß und insbesondere unter Hinweis darauf, dass im Falle ihres Ausbleibens auch ohne sie verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO), für den 15. Mai 2019 geladen. Zudem hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Mai 2019 ausdrücklich einen „Verzicht auf die Teilnahme erklärt und gebeten, gleichwohl zu verhandeln und zu entscheiden.“

Unter diesen Voraussetzungen begründet die Verhandlung und Entscheidung über die Klage in Abwesenheit der Klägerin und ohne der Klägerin nach der Teilaufhebung der angegriffenen Verfügung in der mündlichen Verhandlung eine (weitere) Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt zu haben, keinen Gehörsverstoß.

Zwar kommt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG trotz ordnungsgemäßer Ladung und Belehrung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO dann in Betracht, wenn der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung eine unvorhergesehene Wendung nimmt, mit der der abwesende Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hätte rechnen müssen und die dazu führt, dass das Gericht seine Entscheidung auf bisher unerörtert gebliebene rechtliche oder tatsächliche Aspekte stützt („Überraschungsentscheidung“; so etwa bejaht für eine Klageerweiterung: BVerwG, Beschluss vom 20.12.2000 - 8 B 238.00 -, NJW 2001, 1151; bejaht für eine Klageänderung: BVerwG, Urteil vom 13.11.1980 - 5 C 18.79 -, juris).

So verhält es sich im Falle der (Teil-) Aufhebung eines angegriffenen Verwaltungsaktes durch die beklagte Behörde in der mündlichen Verhandlung indes nicht. Zwar stützt das Gericht seine Entscheidung (teilweise) auf die dem abwesenden Kläger aufgrund seiner Abwesenheit unbekannte Tatsache der (Teil-) Aufhebung einer behördlichen Verfügung. Der Kläger kann sich zu dieser Tatsache aufgrund seiner abwesenheitsbedingten Unkenntnis nicht äußern. Dass eine Behörde in der mündlichen Verhandlung ihre angegriffene Verfügung ganz oder teilweise aufhebt, liegt jedoch regelmäßig – und auch hier – innerhalb der Bandbreite eines erwartbaren Prozessgeschehens (einen Verfahrensfehler jeweils ohne nähere Begründung bejahend: Hessischer VGH, Beschluss vom 24.01.2017 - 2 A 592/16.Z -, juris; Bayerischer VGH, Beschluss vom 23.05.2017 - 20 ZB 17.969 -, juris): Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Vorsitzende die Streitsache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern (§ 104 Abs. 1 VwGO). Diese Erörterung kann naturgemäß und einer der Funktionen der mündlichen Verhandlung entsprechend eine Änderung der behördlichen (Rechts-) Auffassung mit der Folge mit sich bringen, dass die Behörde aufgrund ihrer Bindung an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) gegebenenfalls gehalten ist, ihre angegriffene Verfügung (teilweise) aufzuheben. Erscheint der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht und nimmt sich so eigenverantwortlich die Möglichkeit, prozessual auf eine solche (Teil-) Aufhebung einer angegriffenen Verfügung zu reagieren, vermag er sich nicht auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu berufen. Findet – wie hier – eine mündliche Verhandlung statt, begründet der Anspruch auf rechtliches Gehör vor allem das Recht auf Äußerung in dieser Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.05.2017 - 5 B 75.15 D -, juris; Beschluss vom 17.09.2006 - 1 B 102.06 -, juris m.w.N.). Auch die einfachrechtliche Ausprägung des Verbots der Überraschungsentscheidung in § 108 Abs. 2 VwGO spricht lediglich von Tatsachen, „zu denen die Beteiligten sich äußern konnten“. Mit der Gelegenheit zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung bestand eine Äußerungsmöglichkeit für die Klägerin, derer sie sich durch ihr – zulässiges – Nichterscheinen im Termin zur mündlichen Verhandlung, dessen Verlegung sie nicht nur nicht beantragt, sondern hinsichtlich dessen sie sogar ausdrücklich auf eine Teilnahme verzichtet hat, begeben hat.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) macht die Klägerin nicht mit Erfolg geltend.

Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte das von ihr im Rahmen des § 47 Abs. 2 KrWG hinsichtlich der Frage nach dem Umfang der einzufordernden Informationen auszuübende Ermessen nicht in einer die Grenzen des eingeräumten Ermessensspielraums überschreitenden Weise ausgeübt. Zutreffend führt die Klägerin zwar aus, dass die Überwachung im Sinne des § 47 Abs. 2 KrWG sich auf die Beachtung der Regelungen zur Vermeidung von Abfällen sowie zur Abfallbewirtschaftung bezieht (vgl. Ockenfels in: Kopp-Assenmacher, KrWG, 2. Aufl. 2015, § 47, Rn. 36, 72). Allerdings ist unter „Abfallbewirtschaftung“ nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 14 KrWG die Bereitstellung, die Überlassung, die Sammlung, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen, einschließlich der Überwachung dieser Verfahren, der Nachsorge von Beseitigungsanlagen sowie der Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern vorgenommen werden, zu verstehen. Sie umfasst mithin den gesamten Entsorgungsweg (vgl. Ockenfels in: Kopp-Assenmacher, KrWG, 2. Aufl. 2015, § 47, Rn. 44). Aus welchem Grunde das Verwaltungsgericht vor diesem Hintergrund rechtsirrig angenommen haben sollte, die Beklagte habe ungerechtfertigt Angaben zur Anzahl der Mitarbeiter und eingesetzten Sammelfahrzeuge, zur rechtlichen Struktur der Klägerin sowie zum Verwertungsweg – mithin zu Einzelaspekten des Entsorgungsweges – abverlangt, legt die Klägerin nicht dar und erschließt sich auch sonst nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu jeder der genannten eingeforderten Angaben die Umstände dargelegt, vor deren Hintergrund die Beklagte sich veranlasst sehen durfte, ihre Prüfungspflicht auf den jeweiligen Aspekt zu fokussieren (S. 6 unten/7 oben UA). Diesen Ausführungen tritt die Klägerin nicht entgegen.

Zuzugeben ist der Klägerin, dass die Beklagte mit den geforderten Informationen wesentliche Angaben, die im Rahmen einer Anzeige nach § 53 KrWG erforderlich sind, (nochmals) abverlangt. Dies ist jedoch zum einen mit Blick auf den zeitlichen Abstand zu der im Jahr 2012 von der Rechtsvorgängerin der Klägerin getätigten Anzeige und zum anderen aufgrund des Vorliegens von eine Überprüfung veranlassenden – vom Verwaltungsgericht dargelegten – Umständen unbedenklich. Hätte eine einmal abgegebene und von der zuständigen Behörde nicht beanstandete Anzeige nach § 53 KrWG, wie es offenbar der Klägerin vorschwebt, zur Folge, dass die angezeigten Umstände einer späteren – erneuten – Überprüfung nicht zugänglich sind, wäre die behördliche Prüfpflicht nach § 47 Abs. 2 KrWG praktisch gegenstandslos (vgl. Franßen in: Fluck/Frenz/Fischer/Franßen, KrWG AbfR und BodenSchR, 126. EL, Stand Sept. 2015, § 47 KrWG, Rn. 222).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).