Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.06.2020, Az.: 4 OA 75/20

Arbeitnehmer; Integrationsamt; außerordentliche Kündigung; ordentliche Kündigung; Schwerbehinderter

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.06.2020
Aktenzeichen
4 OA 75/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71716
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 31.03.2020 - AZ: 3 A 466/18

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der Gegenstandswert bestimmt sich in Verwaltungsstreitverfahren, die nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei sind, gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG im Wege der entsprechenden Anwendung des Gerichtskostengesetzes.

2. In Verfahren, in denen über die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers (§ 168 SGB IX) gestritten wird, richtet sich der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG nach dem Regelstreitwert in Höhe von 5.000 EUR.

3. Erfolgt sowohl eine Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung als auch eine gesonderte Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung des Schwerbehinderten und werden beide Zustimmungen in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochten, sind mit Blick auf die mit diesen Zustimmungen erfolgten selbstständigen und unterschiedlichen Regelungen auch – trotz eines gegebenenfalls zugrunde liegenden einheitlichen Lebenssachverhalts – selbstständige Streitgegenstände gegeben, für die jeweils der Auffangwert in Höhe von 5.000 EUR anzusetzen ist. Die jeweiligen Einzelwerte dieser Streitgegenstände sind in diesem Fall für die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Berichterstatterin der 3. Kammer - vom 31. März 2020 geändert.

Der Gegenstandswert des erstinstanzlichen Klageverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers, über die gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 Halbs. 2 RVG der Einzelrichter entscheidet, ist teilweise begründet, denn das Verwaltungsgericht hat den Gegenstandswert mit 5.000 EUR zu niedrig angesetzt.

Der Gegenstandswert bestimmt sich in Verwaltungsstreitverfahren, die nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei sind, gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG im Wege der entsprechenden Anwendung des Gerichtskostengesetzes (eingehend dazu: Nds. OVG, Beschl. v. 30.5.2018 - 10 OA 194/18 -, DVBl 2018, 1012 = NdsRpfl 2018, 236 m. w. N.; ebenso: BVerwG, Beschl. v. 20.4.2011 - 6 C 10.10 -, NVwZ-RR 2011, 622; Bay. VGH, Beschl. v. Beschl. v. 11.3.2019 - 12 C 18.1823 -, AGS 2019, 186). In Verfahren, in denen über die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers (§ 168 SGB IX) gestritten wird, richtet sich der Gegenstandswert gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG nach dem Regelstreitwert in Höhe von 5.000 EUR (Bay. VGH, Beschl. v. 11.3.2019, a. a. O.; OVG NRW, Beschl. v. 22.10.2010 - 12 E 394/10 -; zum früheren Regelstreitwert gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.: BVerwG, Beschl. v. 16.12.1992 - 5 C 39.89 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 68; Senatsbeschl. v. 25.5.1989 - 4 L 22/89 -).

Erfolgt sowohl eine Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung als auch eine gesonderte Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung des Schwerbehinderten und werden beide Zustimmungen in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren angefochten, sind mit Blick auf die mit diesen Zustimmungen erfolgten selbstständigen und unterschiedlichen Regelungen auch – trotz eines gegebenenfalls zugrunde liegenden einheitlichen Lebenssachverhalts – selbstständige Streitgegenstände gegeben, für die jeweils der Auffangwert in Höhe von 5.000 EUR anzusetzen ist. Die jeweiligen Einzelwerte dieser Streitgegenstände sind in diesem Fall für die Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 39 Abs. 1 GKG zu addieren (OVG NRW, Beschl. v. 22.10.2010, a. a. O., u. v. 22.1.2009 - 12 E 1215/08 -).

Für das vorliegende Verfahren folgt daraus, dass sowohl für die vom Kläger angefochtene Zustimmung des Beklagten zur außerordentlichen Kündigung (Bescheid vom 2. Oktober 2018) als auch für die ebenfalls mit der Klage angegriffene Zustimmung des Beklagten zur ordentlichen Kündigung (Bescheid vom 15. Oktober 2018) jeweils ein Gegenstandswert in Höhe des Auffangstreitwerts in Ansatz zu bringen ist und diese Werte zu einem Gesamtwert des Gegenstandes in Höhe von 10.000 EUR zusammenzurechnen sind.

Eine weitere Erhöhung des Gegenstandswertes im Hinblick darauf, dass der Beklagte mit Bescheid vom 25. März 2019 erneut die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers durch die Beigeladene erteilt hat, ist hingegen nicht vorzunehmen. Denn das Verfahren über die Klage gegen diesen Bescheid hat das Verwaltungsgericht abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 3 A 151/19 fortgeführt. Entsprechend hat die Gegenstandswertfestsetzung für diesen weiteren Streitgegenstand in dem abgetrennten Verfahren zu erfolgen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).