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§ 75 Nds. PersVG - Herstellung des Benehmens

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

Bei folgenden Maßnahmen hat die Dienststelle das Benehmen mit dem Personalrat herzustellen:

  1. 1.
    personelle und allgemeine Maßnahmen nach § 65 Abs. 1 für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 16 sowie der vergleichbaren Angestellten; § 65 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 gilt entsprechend,
  2. 2.
    Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens, wenn die Beteiligung beantragt wird; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen,
  3. 3.
    Abmahnungen,
  4. 4.
    Anordnungen von amts- oder vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit, wenn die Beteiligung beantragt wird; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen,
  5. 5.
    außerordentliche Kündigung,
  6. 6.
    Kürzung der Anwärterbezüge,
  7. 7.
    Geltendmachung von Ersatzansprüchen, wenn die Beteiligung beantragt wird; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen,
  8. 8.
    Aufstellung oder wesentliche Änderung von Organisationsplänen und Geschäftsverteilungsplänen,
  9. 9.
    Anordnung von Organisationsuntersuchungen,
  10. 10.
    Aufstellung der Stellenplanentwürfe durch die oberste Dienstbehörde,
  11. 11.
    Grundsätze der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung,
  12. 12.
    Übertragung von Arbeiten der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Beschäftigten vorgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder wirtschaftliche Unternehmen,
  13. 13.
    Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
  14. 14.
    Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Anmietung von Diensträumen,
  15. 15.
    allgemeine Regelungen, sofern sie nicht in den §§ 65 bis 67 sowie den vorstehenden Nummern aufgeführt oder Gegenstand von Vereinbarungen mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 81 sind.