§ 75 Nds. PersVG - Herstellung des Benehmens
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
- Amtliche Abkürzung
- NPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20470020000000
Bei folgenden Maßnahmen hat die Dienststelle das Benehmen mit dem Personalrat herzustellen:
- 1.personelle und allgemeine Maßnahmen nach § 65 Abs. 1 für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 16 sowie der vergleichbaren Angestellten; § 65 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 gilt entsprechend,
- 2.Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens, wenn die Beteiligung beantragt wird; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen,
- 3.Abmahnungen,
- 4.Anordnungen von amts- oder vertrauensärztlichen Untersuchungen zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit, wenn die Beteiligung beantragt wird; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen,
- 5.außerordentliche Kündigung,
- 6.Kürzung der Anwärterbezüge,
- 7.Geltendmachung von Ersatzansprüchen, wenn die Beteiligung beantragt wird; die Dienststelle hat auf das Antragsrecht rechtzeitig hinzuweisen,
- 8.Aufstellung oder wesentliche Änderung von Organisationsplänen und Geschäftsverteilungsplänen,
- 9.Anordnung von Organisationsuntersuchungen,
- 10.Aufstellung der Stellenplanentwürfe durch die oberste Dienstbehörde,
- 11.Grundsätze der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung,
- 12.Übertragung von Arbeiten der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Beschäftigten vorgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder wirtschaftliche Unternehmen,
- 13.Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
- 14.Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Anmietung von Diensträumen,
- 15.allgemeine Regelungen, sofern sie nicht in den §§ 65 bis 67 sowie den vorstehenden Nummern aufgeführt oder Gegenstand von Vereinbarungen mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 81 sind.