Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 27.05.1988, Az.: 18 L 5/87
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats/ der Personalvertretung; Einschränkung der Gewährung von Schreibprämien; Verwendung des Begriffs "Lohn"; Freiwillige Leistungen des Arbeitgebers; Weitergewährung von Prämien an bereits angestellte Bedienstete; Berücksichtigung des Gesichtspunkts der betrieblichen Übung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 27.05.1988
- Aktenzeichen
- 18 L 5/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 16326
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1988:0527.18L5.87.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 20.01.1987 - AZ: PL 11/86
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Mitbestimmung bei Leistungsprämien
Redaktioneller Leitsatz
Die vom Arbeitgeber angenommene arbeitsrechtliche Pflicht zur Weitergewährung der Prämie an bestimmte Beschäftigte kann kein Mitbestimmungsrecht der Personalvertretung über die Modalitäten der Weitergewährung auslösen. Der Fall ist vielmehr mitbestimmungsrechtlich so zu behandeln, als handele es sich um eine vollständige Einstellung der freiwilligen Leistungen.
In der Personalvertretungssache
hat der 18. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen -
des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein
im Termin zur Anhörung am 27. Mai 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hamann und Ladwig sowie
die ehrenamtlichen Richter Dohr und Dr. Heidemann
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 20. Januar 1987 geändert.
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kreisausschuß des Landkreises ... beschloß am 20. Dezember 1968, den Schreibkräften im Zentralen Schreibdienst bei Erreichen bestimmter Schreibleistungen eine Prämie zu zahlen. Zur näheren Bestimmung wurde die "Ordnung über die Leistungserfassung und die Zahlung von Leistungsprämien in der zentralen Korrespondenz (ZK) des Landkreises Goslar" geschaffen. Danach wurden in der Folgezeit die Prämien an die Schreibkräfte ausgezahlt. Mit Wirkung vom 1. Juli 1985 versagte der Beteiligte neu eingestellten Mitarbeiterinnen die Gewährung der Leistungsprämie. Davon wurden bereits mehrere neu eingestellte Kräfte betroffen.
Nachdem es der Beteiligte abgelehnt hatte, den Antragsteller an der neu getroffenen Regelung über die Leistungsprämien zu beteiligen, hat der Antragsteller am 30. Juni 1986 bei dem Verwaltungsgericht - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - einen Antrag auf Feststellung der Verletzung seines Mitbestimmungsrechts gestellt. Zur Begründung hat er geltend gemacht: Er habe im Rahmen des § 75 Abs. 1 Nr. 7 des Nds. Personalvertretungsgesetzes - NPersVG - bei der Entscheidung des Beteiligten mitzubestimmen. In der Vorschrift sei ausdrücklich auf das Prämiensystem Bezug genommen. Wenn die Festsetzung von Prämien mitbestimmungspflichtig sei, folge daraus, daß auch der Entzug von Prämien mitbestimmungspflichtig sein müsse. Daß dies auch für Angestellte im Schreibdienst gelte, habe das Bundesverwaltungsgericht bereits klargestellt.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß die ab 1. Juli 1985 vorgenommene Nichtgewährung von Leistungsprämien an neu eingestellte Mitarbeiter im Zentralen Schreibdienst das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletze.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen,
und geltend gemacht: Der Begriff der "leistungsbezogenen und sonstigen Zulagen" in § 75 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG meine wie der gesamte Mitbestimmungstatbestand nur Zulagen für Arbeiter. Außerdem sei zu berücksichtigen, daß der Mitbestimmungstatbestand nur die technische Durchführung der Entlohnung betreffe. Demgegenüber sei die Frage, ob und in welchem Umfang die Dienststelle überhaupt finanzielle Mittel für eine freiwillige Lohnmaßnahme zur Verfügung stelle - also der Dotierungsrahmen -, mitbestimmungsfrei.
Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen hat dem Antrag durch Beschluß vom 20. Januar 1987 entsprochen und im wesentlichen ausgeführt: Nach § 75 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG bestimme der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht bestehe, u.a. bei der Festsetzung der einzelnen Akkord- und Prämiensätze sowie der leistungsbezogenen und sonstigen Zulagen mit. Unter Zulagen in diesem Sinne seien alle arbeitsrechtlichen Vergütungen zu verstehen, die Angestellte und Arbeiter erhielten. Sei der Antragsteller danach mitbestimmungsberechtigt bei der Festlegung abstrakt-genereller Regelungen über die Gewährung von Leistungsprämien, die als Grundlage für den individuellen Prämienanspruch der einzelnen Schreibkräfte dienten, dann sei er auch mitbestimmungsberechtigt bei der Änderung dieser Regelungen, wie sie im vorliegenden Fall erfolgt sei. Entgegen der Auffassung des Beteiligten handele es sich dabei nicht um eine Verminderung oder Aufhebung des Dotierungsrahmens, bei dem der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei sei, sondern um die Schaffung unterschiedlicher formeller Arbeitsbedingungen für nach Beschäftigungsdauer differenzierte Arbeitnehmer. Eine solche unterschiedliche Gewährung von Prämien unterliege der Mitbestimmung.
Gegen diesen ihm am 4. März 1987 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte am 31. März 1987 Beschwerde eingelegt und diese zugleich begründet. Er macht geltend: Die freiwillig eingeführten Schreibprämien würden lediglich aus arbeitsrechtlichen Gründen an alle vor dem 1. Juni 1985 beschäftigten Schreibkräfte weitergezahlt, da diese Mitarbeiter teils aus arbeitsvertraglicher Vereinbarung und teils aus dem arbeitsrechtlichen Gesichtspunkt der betrieblichen Übung einen Anspruch auf Zahlung der Prämien erlangt hätten. Es handele sich mithin nicht um einen Entzug von Schreibprämien, sondern um die Einstellung einer freiwilligen Leistung, die wegen der Freiwilligkeit allein von der Dienststelle habe vorgenommen werden können. Daß die Leistung an die bis zum 1. Juli 1985 eingestellten Kräfte aus arbeitsrechtlichen Gründen weitergewährt werden müsse, ändere nichts daran, daß es allein um die Einstellung einer freiwilligen Leistung gehe. An dieser Einstellung stehe der Personalvertretung ebensowenig ein Mitbestimmungsrecht zu wie an einer Änderung des Dotierungsrahmens für eine solche Leistung.
Der Beteiligte beantragt,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten mit den Schriftsätzen der Beteiligten und den von Ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.
Dem Antragsteller stand kein Mitbestimmungsrecht an der Einschränkung der Gewährung von Schreibprämien an Mitarbeiter im Zentralen Schreibdienst beim Landkreis ... zu.
Nach § 75 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG, der hier allein als Grundlage für ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers in Betracht kommt, bestimmt der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei Fragen der betrieblichen Lohnfindung, Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, Festsetzung der einzelnen Akkord- und Prämiensätze sowie der leistungsbezogenen und sonstigen Zulagen und der Festlegung von Pauschalvergütungen mit. Dieses Mitbestimmungsrecht entfällt hier nicht schon deshalb, weil es nur Leistungen beträfe, die an Arbeiter gewährt werden. Zu diesem Ergebnis könnte man zwar kommen, wenn man die in der Vorschrift verwendeten Begriffe "Lohn" und "Entlohnung" nur auf Arbeiter bezöge und als den Inhalt der Vorschrift Insgesamt prägende Oberbegriffe verstände. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Der Begriff "Lohn" bezieht sich, wie das Bundesverwaltungsgericht zu der entsprechenden Vorschrift in § 75 Abs. 3 Nr. 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG - unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden hat, nicht nur auf Beschäftigte im Arbeiterverhältnis, sondern auch auf Beschäftigte im Angestelltenverhältnis (BVerwG. Beschl, v. 6.2.1987 - 6 P 8.84 -, DVBl 1987, 741). Dieses vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund des allgemeinen Sprachgebrauchs, des Gesetzeszwecks und der Entstehungsgeschichte gewonnene Ergebnis muß auch für § 75 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG gelten. Denn § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG und § 75 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG stimmen inhaltlich weitgehend überein, und ebenso wie die Entstehungsgeschichte der bundesrechtlichen Regelung enthält auch die Entstehungsgeschichte der landesrechtlichen Regelung keinen Hinweis darauf, daß die dann verwendeten Begriffe "Lohn" und "Entlohnung" einschränkend zu interpretieren sind und nur Arbeiter betreffen.
Bei den im vorliegenden Fall in Rede stehenden Schreibprämien handelt es sich um leistungsbezogene Zulagen i.S. des Mitbestimmungstatbestandes, die, da insoweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, grundsätzlich der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegen. Einschränkungen dieses Mitbestimmungsrechts ergeben sich jedoch für den vorliegenden Fall daraus, daß es sich hier um freiwillige Leistungen des Arbeitgebers handelt. Zur Mitbestimmung bei solchen Leistungen an Beschäftigte gibt es im Zusammenhang mit den Mitbestimmungstatbeständen des § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes - BetrVG -, die § 75 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG inhaltlich weitgehend entsprechen, eine umfangreiche arbeitsgerichtliche Rechtsprechung. Diese geht dahin, daß zwar auch bei freiwilligen Leistungen des Arbeitgebers ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht, das allerdings in seinem Umfang begrenzt ist. Diese Begrenzung ergibt sich daraus, daß die Mitbestimmung nicht zu einer Beschränkung der Freiwilligkeit der Leistung führen darf. Bestimmte Vorgaben der freiwilligen Leistung sind daher allein der Entscheidung des Arbeitgebers vorbehalten. Das gilt für die Entscheidung darüber, ob er solche Leistungen überhaupt gewähren will, welchen Zweck er mit ihnen verfolgen und welchen Personenkreis er demgemäß begünstigen will, sowie für den Dotierungsrahmen, innerhalb dessen die freiwilligen Leistungen gewährt werden sollen (st. Rspr. d. BAG, vgl. z.B. Urt. v. 3.8.1982 - 3 AZR 1219/79 -, AP Nr. 12 zu § 87 BetrVG 1972 - Lohngestaltung). Für die Mitbestimmung des Betriebsrats verbleibt die Frage, ob eine freiwillige Leistung mit diesen Vorgaben überhaupt eingeführt werden soll, sowie die Regelung der Modalitäten der Leistungsgewährung im Rahmen der genannten Vorgaben (vgl. BAG, Beschl, v. 10.7.1979 - 1 ABR 88/77 -, AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972 - Lohngestaltung).
Diese Grundsätze sind auch bei der Anwendung der inhaltlich gleichartigen Mitbestimmungsregelung des § 75 Abs. 1 Nr. 7 NPersVG zu beachten (ebenso zum BPersVG, Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 6. Aufl., § 75 RdNr. 118). Auch diese Vorschrift ist so anzuwenden, daß die Freiwilligkeit der Leistungsgewährung nicht mittels der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung beseitigt wird. Für Fälle der vorliegenden Art bedeutet dies grundsätzlich, daß der Arbeitgeber ebenso frei, wie er über die Einführung der Leistung entscheiden kann, auch frei in seiner Entscheidung darüber sein muß, die Leistung teilweise oder vollständig wieder einzustellen (vgl. BAG, Urt. v. 9.7.1985 - 1 AZR 631/80 -, Der Betrieb 1986, S. 230; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, a.a.O.). Dabei bleibt im Fall einer Einstellung nur dann Raum für eine Mitbestimmung, wenn es sich nicht um eine vollständige Einstellung handelt, sondern die bisher gewährten Leistungen in gewissem Umfang weiter gewährt werden sollen. Hier hat der Personalrat mitzubestimmen, nach welchen Grundsätzen diese Leistungen in dem von der Dienststelle festgelegten beschränkten Rahmen künftig weiter gewährt werden sollen (vgl. BAG, Urt. v. 3.8.1982, a.a.O.). Stellt die Dienststelle dagegen ihre freiwilligen Leistungen vollständig ein, so entfällt insoweit eine Mitbestimmung (BAG, Urt. v. 9.7.1985, a.a.O.; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, a.a.O.).
Die Gewährung der hier in Rede stehenden Schreibprämien ist in der Weise eingeschränkt worden, daß diese mit Wirkung vom 1. Juli 1985 nur noch an bis zu diesem Zeitpunkt eingestellte Beschäftigte gewährt wird. Der Beteiligte hat damit zugleich den künftigen Dotierungsrahmen seiner Prämienleistungen begrenzt. Dies könnte daran denken lassen, daß dem Antragsteller Innerhalb dieses Rahmens ein Mitbestimmungsrecht verblieben ist dergestalt, daß er darüber mitzubestimmen hat, ob die Prämien künftig, wie vom Beteiligten gewollt, nur noch an bereits vorhandene Beschäftigte gezahlt werden oder ob die Insoweit zur Verfügung stehenden Finanzmittel nach einem anderen Modus zu verteilen sind. Dies würde jedoch den in der mündlichen Verhandlung deutlich gemachten Absichten und Zielen, die der Einschränkung der Prämiengewährung zugrundeliegen, nicht gerecht werden. Denn nach dem Vorbringen des Beteiligten liegt der Einschränkung der Gewährung der Schreibprämien die Absicht zugrunde, diese Prämien völlig abzuschaffen. Die Weitergewährung an solche Bediensteten, die die Prämien bereits in der Vergangenheit erhalten haben, erfolgt allein deshalb, weil sich der Beteiligte aus arbeitsrechtlichen Gründen gegenüber diesen Bediensteten zur Weiterzahlung für verpflichtet hält. Hierzu hat der Beteiligte, ohne daß dies vom Antragsteller bestritten worden ist, darauf hingewiesen, daß bei einem Teil der vor dem 1. Juni 1985 angestellten Schreibkräfte die Gewährung der Schreibprämien ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart worden sei; soweit dies nicht geschehen sei, bestehe aus dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung eine Verpflichtung zur Weiterzahlung der Prämien. Ob und Inwieweit solche arbeitsrechtlichen Bindungen des Beteiligten durch Vertrag oder betriebliche Übung (vgl. dazu BAG, Urt. v. 9.7.1985, a.a.O.) tatsächlich eingetreten sind, braucht hier nicht im einzelnen geprüft zu werden. Für das vorliegende Verfahren reicht es aus, daß der Beteiligte jedenfalls glaubhaft seine Auffassung dargetan hat, bei den vor dem 1. Juni 1985 eingestellten Schreibkräften arbeitsrechtlich an einer Streichung der Schreibprämien gehindert gewesen zu sein, und daß er sich nur deshalb dazu entschlossen hat, diesen Beschäftigten die Schreibprämie auch künftig weiter zu zahlen. Diese vom Beteiligten angenommene arbeitsrechtliche Pflicht zur Weitergewährung der Prämie an bestimmte Beschäftigte kann kein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten über die Modalitäten der Weitergewährung auslösen. Der Fall ist vielmehr mitbestimmungsrechtlich so zu behandeln, als handele es sich um eine vollständige Einstellung der freiwilligen Leistungen. Dem Antragsteller stand deshalb insoweit kein Mitbestimmungsrecht zu; der Beteiligte konnte von einem bestimmten Stichtag neu eingestellten Beschäftigten daher von sich aus die Leistungsprämie versagen.
Demgemäß war der angefochtene Beschluß der Fachkammer zu ändern und der vom Antragsteller gestellte Antrag abzulehnen.
Eine Kostenentscheidung ergeht im Beschlußverfahren nicht.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da keine der hierfür vom Gesetz aufgestellten Voraussetzungen vorliegt.
Dr. Hamann,
Ladwig,
Dohr,
Dr. Heidemann