Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.01.1989, Az.: 18 OVG L 21/87
Verletzung des Mitbestimmungsrechts bei der Einführung einer Gesprächsdatenerfassungsanlage; Automatische Gesprächsdatenerfassung als Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.01.1989
- Aktenzeichen
- 18 OVG L 21/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 16328
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1989:0118.18OVG.L21.87.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 04.08.1987 - AZ: PL 1/87
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Verletzung des Mitbestimmungsrechts
In dem Rechtsstreit
hat der 18. Senat - Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen - des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein
auf die mündliche Anhörung vom 18. Januar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Hamann und Ladwig sowie
die ehrenamtlichen Richter Heine und Knies
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 4. August 1987 wird zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts geändert, soweit er dem Antrag des Antragstellers stattgegeben hat.
Der Antrag wird in vollem Umfang abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller erstrebt die Feststellung, daß bei der Einführung einer Gesprächsdatenerfassungsanlage (GDE) sein Mitbestimmungsrecht verletzt worden ist.
Seit 1984 stellte das Fernmeldeamt ... eine Überlastung der Telefonzentrale der ... Justizbehörden fest und schlug wiederholt eine Erweiterung dieser Fernsprechanlage im Landgericht ... vor. Mit Schreiben vom 19. Dezember 1984 und vom 13. August 1985 bat der Beteiligte den Präsidenten des OLG ... um Entscheidung, wie die Erweiterung vorgenommen werden solle, insbesondere ob neben zusätzlichen Hauptanschlüssen eine GDE eingebaut und/oder ein zweiter Abfrageplatz eingerichtet werden solle.
Mit Schreiben vom 5. September 1985 teilte der Präsident des OLG ... dem Beteiligten mit, der Minister der Justiz habe mit Erlaß vom 29. August 1985 zugestimmt, daß die Fernsprechanlage der Justizbehörden in ... um vier Amtsleitungen und eine GDE erweitert werde. Mit Erlaß vom 13. März 1986 wies der Minister der Justiz dem Präsidenten des OLG ... die erforderlichen Haushaltsmittel zu, der am 18. März 1986 die Bezirksregierung ... um die Veranlassung der Auftragsvergabe bat. Die von der Fa. SEL ausgeführten Arbeiten wurden mit der Installation des Gebührencomputers 5685 im Dezember 1986 abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 1986 unterrichtete der Beteiligte die Angehörigen des LG ... davon, daß der Gebührencomputer zum 1. Januar 1987 eingeschaltet werden solle, und gab Hinweise zur künftigen Benutzung der Telefonanlage. Insbesondere wies er darauf hin, daß die Anlage Datum und Uhrzeit der herausgehenden Ferngespräche, die Nummer der Nebenstelle, von der das Gespräch geführt wurde, Ort, Vorwahl und Telefonnummer des Gesprächsteilnehmers sowie die Anzahl der Gebühreneinheiten und den Gebührenbetrag speichere, daß künftig alle Richter, Staatsanwälte, Beamten des gehobenen Dienstes und Geschäftsstellenverwalter selbständig dienstliche Ferngespräche führen könnten, daß die private Nutzung nur zulässig sei, wenn der Benutzer mit der Aufzeichnung der Gesprächsdaten einverstanden sei, das private Ferngespräch durch die Vorwahl 99 kenntlich mache, und daß es im Schreib- und Justizwachtmeisterdienst bei der bisherigen Regelung bleibe (Anmeldung und Vermittlung der Gespräche durch Frau ...).
Nachdem der Antragsteller im Dezember 1986 gegenüber dem Beteiligten erfolglos ein Mitbestimmungsrecht an der Einführung der Gesprächsdatenerfassung beansprucht hatte, hat er am 29. Januar 1987 das Verwaltungsgericht angerufen und vorgetragen:
Die Ausstattung der Telefonanlage mit einem Gebührencomputer unterliege als automatisiertes Verfahren seinem Mitbestimmungsrecht. Die Benutzungsregelung stelle eine Regelung des Verhaltens der Bediensteten und der Ordnung in der Dienststelle dar und sei deshalb ebenfalls mitbestimmungspflichtig.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, daß sein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung und bei der Benutzungsregelung der automatischen Gesprächsdatenerfassungsanlage verletzt worden ist.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat geltend gemacht: Die Entscheidung über die Einführung der Anlage habe der Minister der Justiz getroffen. Es fehle auch materiell an einem Mitbestimmungstatbestand. Nicht jede Benutzungsregelung sei mitbestimmungspflichtig. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Einrichtung und Benutzung dienstlicher Fernmeldeanlagen durch Erlasse des Justiz- bzw. Finanzministers umfassend geregelt sei; das Rundschreiben vom 29. Dezember 1986 an alle Bediensteten habe lediglich diese Dienstanschlußvorschriften nochmals allgemeinverständlich und verkürzt dargestellt.
Mit Beschluß vom 4. August 1987 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei Erlaß der Benutzungsregelung der Telefonanlage für das LG ... verletzt worden ist; im übrigen hat es den Antrag des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: An der Ausstattung der Telefonanlage mit dem Gesprächsdatenerfassungscomputer stehe dem Antragsteller kein Mitbestimmungsrecht zu. Es handele sich weder um eine Maßnahme zur Abwendung, zur Milderung oder zum Ausgleich von besonderen Belastungen, die sich für Bedienstete aus der Einführung neuer Arbeitsmethoden oder aus sonstigen Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung oder zur Erleichterung des Arbeitsablaufes ergäben, noch um den Einsatz automatisierter Verfahren zur Vorbereitung oder zum Vollzug personalrechtlicher Maßnahmen i.S. von § 80 a Nds. PersVG oder eine Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Bediensteten i.S. von § 75 Abs. 1 Nr. 12 Nds. PersVG. Diese Vorschriften seien auch keiner erweiternden Interpretation dahin zugänglich, daß sie wie § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG oder § 75 Abs. 3 Nr. 17 BPersVG auch technische Einrichtungen erfaßten, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Denn der niedersächsische Gesetzgeber habe in Kenntnis dieser bundesrechtlichen Regelungen bei der letzten Änderung des Nds. PersVG im Jahre 1985 ihr Bestehen nicht zum Anlaß genommen, die entsprechenden niedersächsischen Vorschriften zu erweitern. Dies verbiete es, im Sinne einer extensiven Interpretation die Tatbestände der §§ 75 Abs. 1 Nr. 12, 14 oder 80 a Nds. PersVG dahin zu erweitern, daß sie eine solche ausdrückliche Vorschrift gleichsam miterfaßten.
Dagegen habe der Beteiligte bei dem Erlaß der Benutzungsregelung der Telefonanlage vom 29. Dezember 1986 das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 12 Nds. PersVG verletzt. Diese Hausverfügung stelle eine Regelung der Ordnung in der Dienststelle und auch des Verhaltens der Bediensteten dar, zumindest im Hinblick darauf, daß die Nutzung der Telefonanlage für private Ferngespräche für zulässig erklärt und diese private Nutzung an bestimmte Voraussetzungen bzw. Auflagen geknüpft werde. Hierdurch werde den Bediensteten bei der Benutzung der Telefonanlage für private Zwecke ein bestimmtes Verhalten abverlangt und gleichzeitig Sorge dafür getragen, daß innerhalb der Dienststelle die Benutzung der dienstlich zur Verfügung gestellten Telefonanlage in geordneten Bahnen verlaufe. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers entfalle auch nicht dadurch, daß der Beteiligte ihm vorgegebene ministerielle Weisungen und Vorschriften lediglich zusammengefaßt an die Bediensteten weitergegeben habe. Diese generellen Weisungen bedürften in den speziellen einzelnen Behörden einer Konkretisierung und seien hier auch vom Beteiligten konkretisiert worden; erst damit werde die Regelung für die Bediensteten verbindlich und relevant.
Gegen den ihnen am 10. September 1987 zugestellten Beschluß richten sich die am 9. Oktober 1987 eingelegten Beschwerden des Antragstellers und des Beteiligten.
Der Antragsteller verfolgt mit seiner am 4. November 1987 begründeten Beschwerde sein erstinstanzliches Vorbringen, daß sein Mitbestimmungsrecht gemäß §§ 75 Abs. 1 Nr. 12, Nr. 14, 80 a Nds. PersVG auch bei der Einführung der automatischen Gesprächsdatenerfassungsanlage verletzt worden sei.
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Beschluß zu ändern, soweit sein Antrag abgelehnt worden ist, und festzustellen, daß sein Mitbestimmungsrecht auch bei der Einführung der automatischen Gesprächsdatenerfassungsanlage verletzt worden ist.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen,
und mit seiner eigenen, nach einmonatiger Verlängerung der Frist am 9. Dezember 1987 begründeten Beschwerde,den angefochtenen Beschluß zu ändern, soweit dem Antrag des Antragstellers stattgegeben worden ist, und diesen Antrag in vollem Umfang abzulehnen.
Er vertieft dazu sein erstinstanzliches Vorbringen, sein Rundschreiben vom 29. Dezember 1986 enthalte keine Regelung, sondern weise nur auf für die gesamte Landesverwaltung verbindliche ministerielle Regelungen hin.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde des Beteiligten zurückzuweisen,
und verteidigt insoweit den angefochtenen Beschluß.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom Beteiligten vorgelegten Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Anhörung waren, Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die zulässige Beschwerde des Beteiligten ist dagegen begründet; sie führt zur Ablehnung des Antrags des Antragstellers in vollem Umfang.
1.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers an der Einführung der GDE verneint. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird insoweit Bezug genommen. Sie entsprechen der Rechtsprechung des Senats, der bereits wiederholt festgestellt hat, daß eine automatische Gesprächsdatenerfassung kein Verfahren zur Vorbereitung oder zum Vollzug personalrechtlicher Maßnahmen i.S. des § 80 a Nds. PersVG ist und auch keine Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten i.S. des § 75 Abs. 1 Nr. 12 Nds. PersVG darstellt (Beschl. v. 19.8.1987 - 18 L 21/86 - sowie vom 27.5.1988 - 18 OVG L 1/87 -). Davon ist auch der Hauptpersonalrat bei dem Niedersächsischen Ministerium der Justiz in seinem Schreiben an den Antragsteller vom 21. März 1987 ausgegangen. Im übrigen fehlt es hinsichtlich der nachträglichen Ausstattung der Telefonanlage mit einer GDE auch schon deshalb am Ansatz für ein Beteiligungsrecht des Antragstellers, weil diese Umrüstung nicht auf einer Entscheidung des dem Antragsteller personalvertretungsrechtlich zugeordneten Beteiligten beruht. Nach Abschnitt I A Nr. 1 S. 2 der Dienstanschlußvorschriften - DAV - idF v. 25. März 1988 (RdErl d. MF MBl S. 472) bestimmt die Art und Größe von Vermittlungseinrichtungen und die Zahl der Fernsprechanschlüsse grundsätzlich die oberste Dienstbehörde. Danach ist hier auch verfahren worden; der Beteiligte hat dem Minister über den Präsidenten des OLG lediglich berichtet, daß nach der Erweiterung der Telefonanlage um neue Amtsleitungen wegen der damit verbundenen Überlastung des Abfrageplatzes in der Zentrale dort entweder ein zweiter Abfrageplatz eingerichtet oder eine automatische GDE eingeführt werden müsse; die Entscheidung im letzteren Sinne hat der Minister getroffen.
2.
Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht in der Hausverfügung des Beteiligten vom 29. Dezember 1986 eine gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 12 Nds. PersVG mitbestimmungspflichtige Benutzungsregelung gesehen.
Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat (Beschl. v. 27.9.1988 - 18 OVG L 1/87 - und v. 19.8.1987 - 18 OVG L 21/86 -), unterliegt eine Regelung der Registrierung der Telefongespräche der Bediensteten mittels einer automatischen GDE nicht der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Nr. 12 Nds. PersVG, weil sie sich nicht auf den einwandfreien reibungslosen Ablauf des Lebens in der Dienststelle bezieht und keine Verhaltensregeln aufstellt, die das Miteinander und den Gebrauch der zur Verfügung stehenden Sachen ordnen sollen. Davon abgesehen fehlt es auch insoweit an einer dem Beteiligten zuzurechnenden Entscheidung, weil die maßgebenden Regelungen über die Registrierung und über das Abrechnungsverfahren mit bindender Wirkung für den gesamten Bereich der Landesverwaltung bereits in Runderlassen des dafür zuständigen Ministers der Finanzen getroffen waren (DAV sowie Rderl. v. 27.6.1985, Nds. MBl S. 592, und v. 5.11.1985, Nds. MBl S. 1065). Das gilt gerade für die Punkte, die der Antragsteller hier beanstandet und aus denen sich der Streit um sein Mitbestimmungsrecht entzündet hat, nämlich den Umfang der gespeicherten Gesprächsdaten, insbesondere die Nummer des Teilnehmers, sowie der Freischaltung. So bestimmt Nr. 1 des Rderl. v. 27. Januar 1985 bindend, daß bei Fernsprechzentralen mit automatischer Gebührenerfassung außer der Nummer der Nebenstelle, Datum und Uhrzeit des Gesprächs sowie Gebühreneinheiten und Gebührenertrag auch die Nummer des angewählten Gesprächsteilnehmers zu erfassen und zu speichern ist. Ebenso war schon in Abschnitt I A Nr. 2 DAV bestimmt, daß ohne ein zwingendes Bedürfnis die Nebenstellen in den Kanzleien, Botenzimmern und dergleichen nicht amtsfrei geschaltet werden dürfen; dieser Streitpunkt dürfte im übrigen dadurch erledigt sein, daß der Beteiligte aufgrund der AV des Nds. Ministers der Justiz vom 11. September 1988 (Nds. Rpfl S. 219, 237) nunmehr bereit ist, auch die Nebenstellen in den Kanzleien und Wachtmeisterzimmern für den Selbstwähldienst freizuschalten.
Das Rundschreiben des Beteiligten vom 29. Dezember 1986 beschränkt sich darauf, die Funktionsweise der neuen automatischen GDE zu erläutern und die darauf bezogenen ministeriellen Erlasse, insbesondere den Runder laß vom 27. Januar 1985 in knapper Form wiederzugeben. Das gilt auch für den Hinweis auf die schon in Nr. 1 dieses Runderlasses enthaltene Regelung, daß die Nutzung der Telefonanlage für private Gespräche nur zulässig ist, wenn der Bedienstete sich mit der ausschließlich zu Abrechnungszwecken erfolgenden Speicherung der Gesprächsdaten einverstanden erklärt. Auch insoweit handelt es sich deshalb nicht um eine Regelung i.S. des § 75 Abs. 1 Nr. 12 Nds. PersVG. Allerdings können, wie der Senat in den genannten Beschlüssen vom 19. August 1987 und vom 27. Mai 1988 ausgesprochen hat, diesem Mitbestimmungsrecht auch bestimmte Regelungen über die Benutzung einer dienstlichen Telefonanlage unterliegen; solche Benutzungsregelungen sind auch im Zusammenhang mit der - für sich nicht mitbestimmungspflichtigen - Regelung der Registrierung von Telefongesprächen mittels GDE denkbar. Im konkreten Fall enthält das Rundschreiben des Beteiligten indessen keine derartige mitbestimmungspflichtige Benutzungsregelung. Das ist offensichtlich, soweit es um dienstliche Gespräche geht. Denn insoweit würde sich eine Regelung nicht auf den einwandfreien, reibungslosen Ablauf des Lebens in der Dienststelle, sondern auf die Dienstleistung der Beschäftigten selbst beziehen; sie wäre eine mitbestimmungsfreie diensttechnische Anordnung zur Gestaltung des Dienstablaufs. Hinsichtlich der Privatgespräche von Bediensteten, die danach allein Anknüpfungspunkt eines Mitbestimmungsrechts gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 12 Nds. PersVG sein könnten, stellt das Rundschreiben vom 29. Dezember 1986 aber keine Benutzungsregelung auf. Denn es gibt in der Frage des Einverständnisses mit der Datenspeicherung nur den bindenden Runderlaß vom 27. Juni 1985 wieder und ändert im übrigen nichts an der bestehenden Lage, daß den Bediensteten wie bisher weiterhin die Benutzung der Telefonapparate auch zu privaten Zwecken gegen Erstattung der Kosten gestattet ist mit dem einzigen Unterschied, daß sie zum Zwecke der Zuordnung dieser Kosten ein Privatgespräch nicht mehr bei der Telefonistin namentlich anmelden, sondern durch die Vorwahl 99 kenntlich machen; darin liegt keine mitbestimmungspflichtige Regelung i.S. des § 75 Abs. 1 Nr. 12 Nds. PersVG.
Die Beschwerde des Antragstellers war danach zurückzuweisen. Auf die Beschwerde des Beteiligten war der Antrag des Antragstellers unter Änderung des angefochtenen Beschlusses in vollem Umfang abzulehnen.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.
Dr. Hamann, Richter
Ladwig, Richter
Heine, ehrenamtlicher Richter
Knies, ehrenamtlicher Richter