Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.02.1993, Az.: 18 L 8483/91
Mitbestimmung bei der Anordnung von Überstunden; Beteiligungsrechte von Personalvertretungen; Reichweite der Mitbestimmungsbefugnis des Personalrates
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 24.02.1993
- Aktenzeichen
- 18 L 8483/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 18847
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:1993:0224.18L8483.91.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 17.10.1991
Rechtsgrundlagen
- § 17 BAT
- § 75 Abs. 1 PersVG
- § 104 S. 3 BPersVG
Der 18. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - hat
auf die mündliche Anhörung vom 24. Februar 1993
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Dembowski,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Schwermer,
die Richterin am Verwaltungsgericht Kaiser sowie
die ehrenamtlichen Richter Knies und Schwanke
beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts Hannover - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen in Hildesheim - vom 17. Oktober 1991 geändert.
Der Antrag des Antragstellers wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die ... leistete im Jahre 1991 der ... Unterstützungshilfe, u. a. durch Entsendung von Mitarbeiterinnen und Mithilfe bei der Erstellung der Vierteljahresabrechnungen. Wesentlich hierdurch bedingt ergab sich mehrfach die Notwendigkeit von Mehrarbeit der Bediensteten.
Mit zwei Schreiben vom 16. Juli 1991 beantragte der beteiligte Dienststellenleiter beim Antragsteller erneut für verschiedene Abteilungen der Dienststelle die Zustimmung zur Anordnung von Überstunden, die der Antragsteller teilweise erteilte (Schreiben vom 22. Juli 1991); streitig ist die Anordnung von 27 Überstunden in der Zeit vom 1. August 1991 bis 11. Oktober 1991 in der Abteilung Datenerfassung und von 27 Überstunden in der Zeit vom 1. August 1991 bis 27. September 1991 für den Bereich konservierende/chirurgische Abrechnung. Die Zustimmungsanträge des Beteiligten bezogen sich auf die Anordnung der Mehrarbeit als solche; zur beabsichtigten Umsetzung der Maßnahme hinsichtlich der Arbeitszeit der betroffenen Bediensteten enthielten die Anträge keine Angaben. Bezüglich der streitigen Überstundenanordnungen machte der Antragsteller seine Zustimmung in dem genannten Schreiben vom 22. Juli 1991 von verschiedenen Bedingungen abhängig, zu deren (vollständiger) Erfüllung sich der Beteiligte nicht in der Lage sah (Schreiben vom 30. Juli 1991). Mit Schreiben vom 31. Juli 1991 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, daß - mit modifizierenden Einschränkungen - an den gemachten Zustimmungsvorbehalten festgehalten werde und daher beim gegenwärtigen Sachverstand der beantragten Anordnung der Überstunden nicht zugestimmt werden könne. Daraufhin ordnete der Beteiligte die Überstunden im vorgesehenen Umfang gegenüber den betroffenen Beschäftigten an. Hierüber setzte er den Vorstand der mit - dem Antragsteller in Abschrift zugeleitetem - Schreiben vom 2. August 1991 unter Hinweis darauf in Kenntnis, sein Vorstand sei gezwungen gewesen, sich über die Zustimmungsverweigerung des Personalrats "hinwegzusetzen", weil anders eine termingerechte Abrechnung mit den Krankenkassen nicht sichergestellt werden könne. Der Beteiligte hielt an seinen getroffenen Anordnungen trotz der Aufforderung des Antragstellers fest, die bisher veranlaßten Maßnahmen unverzüglich zurückzunehmen und das Mitbestimmungsverfahren fortzusetzen (Schreiben des Antragstellers vom 9.8.1991 und des Beteiligten vom 13.8.1991).
Am 21. August 1991 hat der Antragsteller das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet. Er hat die Auffassung vertreten, der Beteiligte sei wegen seiner Zustimmungsverweigerung verpflichtet gewesen, die Einigungsstelle anzurufen, und habe die mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen nicht durchführen dürfen.
Er hat beantragt,
festzustellen, daß der Beteiligte verpflichtet gewesen sei, vor Durchführung seiner Anordnungen von 27 Überstunden im Zeitraum vom 1. August 1991 bis 11. Oktober 1991 für die Abteilung Datenerfassung und von 27 Überstunden für den Zeitraum vom 1. August 1991 bis 27. September 1991 für den Bereich konservierende/chirurgische Abrechnung einen zustimmenden Beschluß der Einigungsstelle einzuholen.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat geltend ... gemacht, daß dem Antragsteller bei der Anordnung der Überstunden kein Mitbestimmungsrecht zugestanden habe, weil insoweit eine tarifrechtliche Regelung bestehe (§ 17 BAT).
Mit Beschluß vom 17. Oktober 1991 hat das Verwaltungsgericht dem Antrag des Antragstellers stattgegeben, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Der Beteiligte sei verpflichtet gewesen, vor Durchführung der in Rede stehenden Überstundenanordnungen einen zustimmenden Beschluß der Einigungsstelle einzuholen, weil ein Nichteinigungsfall vorgelegen habe; die Überstundenanordnungen seien nämlich mitbestimmungspflichtig gewesen. Das Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Nds. PersVG scheitere nicht am Vorliegen einer tariflichen Regelung. Die in § 17 BAT getroffenen Festlegungen seien grundsätzlicher Natur, die nicht im einzelnen bestimmten, in welchem konkreten Umfang Überstunden durch den Beteiligten angeordnet werden dürften. Ordne die Dienststelle im Rahmen dieser Regelung Überstunden an, sei der Personalrat zu beteiligen. Die Notwendigkeit, Mehrarbeit oder Überstunden anzuordnen, sei hier vorauszusehen gewesen, so daß die Ausnahmevorschrift des § 75 Abs. 1 Satz 2 Nds. PersVG nicht eingreife. Der Antragsteller habe seine Zustimmung fristgerecht mit hinreichender Begründung verweigert; in seinem Schreiben vom 22. Juli 1991 habe er sich auf eine drohende Überforderung der von den Überstunden betroffenen Mitarbeiterinnen bezogen. Da mithin ein Nichteinigungsfall vorgelegen habe, sei die gleichwohl erfolgte Umsetzung der mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen rechtswidrig gewesen.
Gegen den ihm am 7. November 1991 zugestellten Beschluß hat der Beteiligte am 5. Dezember 1991 Beschwerde eingelegt, die er fristgerecht begründet hat. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend, inzwischen habe auch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich geklärt, daß das "Ob" der Anordnung von Überstunden auch nach Landespersonalvertretungsrecht der Mitbestimmung der Personalvertretung nicht unterliege.
Der Beteiligte beantragt,
den angefochtenen Beschluß zu ändern und den Antrag des Antragstellers abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Aus dem angeführten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts könne der Beteiligte für seinen Standpunkt nichts herleiten. Auch diese Entscheidung stelle nicht in Frage, daß jedenfalls das "Wie" der Umsetzung von Überstundenanordnungen, das hier ebenfalls im Streit stehe, mitbestimmungspflichtig sei. Abgesehen davon sei die zum Hamb. PersVG ergangene Entscheidung auf das niedersächsische Recht nicht übertragbar und im übrigen mit ihrer These, bei dem "Ob" der Anordnung von Überstunden handele es sich um eine organisatorische Angelegenheit, die nach der Rahmenregelung des § 104 Satz 3 BPersVG allein dem Direktionsrecht der Dienststelle unterfalle, nicht haltbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Beteiligten ist begründet. Sie führt unter Änderung des angefochtenen Beschlusses zur Ablehnung des Feststellungsantrags des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht entschieden, daß der Beteiligte vor Durchführung der streitigen Überstundenanordnungen wegen der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers eine zustimmende Entscheidung der Einigungsstelle hätte einholen müssen.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht von der Zulässigkeit des Antrags ausgegangen. Obwohl sich der Antrag nur auf die Anordnung von Überstunden in der Zeit von August 1991 bis Oktober 1991 bezieht und die betroffenen Beschäftigten die Überstunden bereits abgeleistet haben, besteht ein berechtigtes Interesse an der gerichtlichen Klärung der aufgetretenen personalvertretungsrechtlichen Fragen, da diese sich in anderem Zusammenhang zwischen den Verfahrensbeteiligten jederzeit neu stellen können
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Auszugehen ist davon, daß bei der Anordnung von Überstunden grundsätzlich zwei unterschiedlich zu bewertende Maßnahmen des Dienststellenleiters in Rede stehen. Zum einen geht es um die Entscheidung, ob überhaupt und ggf. in welchem Umfang zur Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle Überstunden zu leisten sind, und zum anderen darum, wie die Anordnung als solche in die Sphäre der Beschäftigten umgesetzt wird, d. h. welche Beschäftigten zu welcher Zeit konkret Mehrarbeit zu leisten haben. Das gilt jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - die Notwendigkeit von Mehrarbeit in nicht unbeträchtlichem Umfang voraussehbar war und sich die Anordnung der Überstunden und deren Ableistung ohne weiteres trennen lassen (vgl. dazu BVerwG. Beschluß vom 9.10.1991 - BVerwG 6 P 12.90 - DVBl. 1992, 162, 163). Die Ansicht des Antragstellers, sein Feststellungsbegehren beziehe sich sowohl auf die Anordnung der streitigen Überstunden als auch auf die Umsetzung der Maßnahmen, trifft ausweislich des von ihm im ersten Rechtszug gestellten Antrags nicht zu. Danach ist Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Frage, ob der Beteiligte wegen der Zustimmungsverweigerung des Antragstellers mit Schreiben vom 31. Juli 1991 gehalten war, die Einigungsstelle anzurufen. Diese Zustimmungsverweigerung betraf die Anträge des Beteiligten vom 22. Juli 1991, der Anordnung von Überstunden als solcher zuzustimmen. Denn die Anträge bezogenen sich lediglich auf die Anordnung einer bestimmten Zahl von Überstunden pro Beschäftigen in einem bestimmten Zeitraum. Sie beinhalteten keine konkreten Angaben zur zeitlichen Lage der Überstunden, d. h. zur Frage, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten die Bediensteten die Mehrarbeit leisten sollten. Hierzu hat der Beteiligte in der mündlichen Anhörung im übrigen unwidersprochen ausgeführt, daß insoweit auch später keine Anordnungen getroffen worden sind; vielmehr stand es den Bediensteten frei, die zeitliche Lage der Überstunden selbst zu bestimmen. Im Einklang hiermit hat sich der Antragsteller in seiner ablehnenden Entscheidung ebenfalls nur zum "Ob" der Anordnung von Überstünden geäußert. Hinsichtlich der zeitlichen Lage der Überstunden lag mithin kein Nichteinigungsfall vor, der zur Anrufung der Einigungsstelle hätte Anlaß geben können.
Da mithin lediglich darüber zu entscheiden ist, ob dem Antragsteller in bezug auf die Anordnung der Überstunden als solche ein Mitbestimmungsrecht zustand, erweist sich der Antrag als unbegründet.
Nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Nds. PersVG bestimmt der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei der "Anordnung von Mehrarbeit und Überstunden" mit. Das gilt nicht, wenn die Notwendigkeit, Mehrarbeit oder Überstunden anzuordnen, nicht vorauszusehen war (§ 75 Abs. 1 Satz 2 Nds. PersVG).
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß hier keiner der beiden Zustimmungsvorbehalte einschlägig war; die diesbezüglichen Ausführungen des angefochtenen Beschlusses macht sich der Senat zu eigen. Dem Antragsteller ist weiterhin einzuräumen, daß nach dem Wortlaut des § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Nds. PersVG, der insoweit nicht differenziert, auch die Anordnung von Überstunden als solche der Mitbestimmung unterliegt. Die Vorschrift bedarf aber im Hinblick auf die rahmenrechtliche Begrenzung der Beteiligungsrechte von Personalvertretungen nach § 104 Satz 3 BPersVG einer (einschränkenden) verfassungskonformen Auslegung dahingehend, daß nicht das "Ob" der Anordnung von Überstunden, sondern lediglich die Umsetzung solcher Anordnungen in die Sphäre der Beschäftigten mitbestimmungspflichtig ist. Das ergibt sich aus den Gründen, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluß vom 8. Mai 1992 - BVerwG 6 P 22.91 - (DVBl. 1992, 1368 = PersV 1992, 442) für die insoweit wortgleiche Regelung des § 86 Abs. 1 Nr. 1 HmbPersVG dargelegt hat. Diese Ausführungen sind entgegen der Ansicht des Antragstellers auf das niedersächsische Recht übertragbar (vgl. Senatsbeschluß vom 4.11.1992 - 18 L 8485/91 -; Dembowski/Ladwig/Sellmann, Nds. PersVG, RdNrn. 23 ff., 26 zu § 75; Spohn/Bieler/Müller-Fritzsche, Nds. PersVG, 5. Aufl., RdNrn. 15, 13 zu § 75).
Der grundsätzliche Einwand des Antragstellers, die Anordnung von Überstunden stelle entgegen der Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts keine "organisatorische Angelegenheit" im Sinne des § 104 Satz 3 BPersVG dar, die der Disposition der Personalvertretung wegen der Verantwortlichkeit der Dienststelle für die nach außen zu erfüllenden Aufgaben entzogen werden müsse, ist auf keine Gesichtspunkte gestützt, die die in der Rechtsprechung insoweit erzielten Klärungen in Zweifel ziehen könnten (vgl. dazu bereits BVerwG, Beschluß vom 20.7.1984 - BVerwG 6 P 16.83 - BVerwGE 70, 1 [BVerwG 20.07.1984 - 6 P 16/83] = DVBl. 1984, 1228; ferner allgemein das - vom Antragsteller sinnentstellend zitierte - Urteil des Hess. StGH vom 30.4.1986 - DVBl. 1986, 936 = PersV 1986, 227 sowie das Urteil des VerfGH NV vom 15.9.1986 - VerfGH 17/85 - DVBl. 1986, 1196 = PersV 1987, 103). Gleichermaßen überzeugt der Einwand des Antragstellers nicht, jedenfalls nach niedersächsischem Recht könne die Anordnung von Überstunden nicht als mitbestimmungsfreie, allein dem Direktionsrecht des Dienststellenleiters unterliegende "organisatorische Angelegenheit" qualifiziert werden, weil der Landesgesetzgeber in § 80 Nds. PersVG - in Abgrenzung zu "sozialen" (§ 75) und "personellen Angelegenheiten" (§ 78) - abschließend aufgeführt habe, was unter "organisatorischen Angelegenheiten" zu verstehen sei. Diese Argumentation verkehrt den erkennbaren Sinn der Vorschrift in sein Gegenteil. Der Vorschrift ist bei unvoreingenommener Auslegung der klare Wille des Landesgesetzgebers zu entnehmen, gerade mit Blick auf die Rahmenvorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG der Personalvertretung eine Beteiligung an Organisationsangelegenheiten nur in den enumerativ bezeichneten Fällen, zu denen die Anordnung von Überstunden nicht gehört, in der (abgeschwächten) Beteiligungsform der Mitwirkung einzuräumen.
Somit ist auch die Reichweite der Mitbestimmungsbefugnis des Personalrats nach § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Nds. PersVG in der bezeichneten Weise einschränkend zu bestimmen. Das ist, anders als der Antragsteller meint, im Wege einer verfassungskonformen Auslegung möglich, ohne daß dazu eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG eingeholt werden muß. Denn eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist nicht zulässig, soweit die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der entscheidungserheblichen Norm besteht (vgl. Nachw. bei Jarass/Pieroth, GG. 2. Aufl., RdNr. 8 zu Art. 100). Das ist hier aus den vom Bundesverwaltungsgericht zum vergleichbaren hamburgischen Recht dargelegten Gründen der Fall. Auch für das niedersächsische Recht gilt, daß sich ein beachtlicher Wille des Landesgesetzgebers, den Mitbestimmungstatbestand der Rahmenvorschrift des § 104 Satz 3 BPersVG zuwider ebenfalls auf das "Ob" der Anordnung von Überstunden erstrecken zu wollen, nicht feststellen läßt. Im Wege der gebotenen einschränkenden Auslegung wird mithin nicht etwa - was unzulässig wäre (vgl. BVerfG. Beschluß vom 9.2.1988 - 1 BvL 23/86 - BVerfGE 78, 20 = DVBl. 1988, 574 m.w.N.) - das gesetzgeberische Ziel des § 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Nds. PersVG selbst in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht.
Aus alledem folgt: Die Anträge des Beteiligten vom 22. Juli 1991 an den Antragsteller, der Anordnung der streitigen Überstunden als solcher zuzustimmen, waren überflüssig, weil sie keinen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand betrafen. Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers ging infolgedessen ins Leere, so daß schon von daher nicht die - vom Verwaltungsgericht festgestellte - Pflicht des Beteiligten bestand, die Einigungsstelle anzurufen. Demzufolge ist auf die Beschwerde des Beteiligten der angefochtene Beschluß zu ändern und der Antrag des Antragstellers abzulehnen.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.
Schwermer,
Dr. Dembowski,
Knies,
Schwanke