Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 26.01.1975, Az.: P OVG L 1/72 (Nds.)

Mitbeteiligung des Polizeibezirkspersonalrates an der Verfügung eines Kommandeurs der Schutzpolizei Niedersachsen; Lauf der Rechtsmittelfrist bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss; Mitbestimmungsrecht bei Regelungen der täglichen Arbeitszeit (Ablöszeit, Sektionsdienst, "Bedarfsdienst"); Mitbestimmungsrecht bei Entlohnungsgrundsätzen; Mitbestimmung bei Regelungen über die Ordnung in der Dienststelle und das Verhalten der Bediensteten

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
26.01.1975
Aktenzeichen
P OVG L 1/72 (Nds.)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1975, 11740
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1975:0126.P.OVG.L1.72NDS.0A

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 21.06.1972 - AZ: P L 1/72

Verfahrensgegenstand

Feststellung der Zuständigkeit (Mitbestimmung) des Polizeibezirkspersonalrats

Redaktioneller Leitsatz

Enthält die Rechtsmittelbelehrung eines angefochtenen Beschlusses im Beschlussverfahren keinen Hinweis auf die Unterzeichnungsform und auf die Begründungspflicht nach § 89 Abs. 2 ArbGG, so beginnt die Rechtsmittelfrist nicht mit der Zustellung zu laufen.

§ 75 Abs. 1 Buchst. f NdsPersVG a.F., nach dessen Regelungsinhalt der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, über die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Festsetzung der Akkordlohnsätze mitzubestimmen hat, ist auf Beamte nicht anwendbar, da diese nicht in einem arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis stehen.

In dem Rechtsstreit
hat der Fachsenat für Personalvertretungssachen des Landes Niedersachsen beim Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein in Lüneburg
im Termin zur Anhörung am 26. Januar 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Lindner,
die Richter am Oberverwaltungsgericht Kröger und Neumann sowie
die ehrenamtlichen Richter Bleidießel und Haupt
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Oldenburg - Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen - vom 21. Juni 1972 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

1

I.

Der Niedersächsische Minister des Innern regelte durch die Runderlasse vom 27. März 1969 - (NdsMBl. 1969, 347) - und 8. Dezember 1970 - (NdsMBl. 1970, 1465) - die Arbeitszeit der Schutzpolizeibeamten des Landes. Der Kommandeur der Schutzpolizei beim Beteiligten entwarf hierzu im Sommer 1971 eine Verfügung und leitete sie dem Antragsteller mit Schreiben vom 30. Juni 1971 zur Kenntnisnahme zu. In den nächsten beiden Monaten äußerte der Antragsteller sich hierzu nicht. Der Kommandeur der Schutzpolizei gab die beabsichtigte Verfügung unter dem 23. Juli 1971 an die ihm nachgeordneten Dienststellen heraus, welche u.a. lautet:

"1. Allgemeines

1.1
Mit o.a. Bezugserlassen zu 1. und 2. ist die Arbeitszeit für die Schutzpolizei Niedersachsen neu geregelt worden.

1.2
Die neue Arbeitszeitregelung für die Schutzpolizeibeamten des niedersächsischen Regierungsbezirkes ... - bezogen auf die nachfolgenden Bestimmungen - tritt mit Wirkung vom 1.8.1971, beginnend mit der Frühschicht im Schichtendienst, in Kraft.

1.3
Bei der Erstellung von Diensteinteilungen (Dienstpläne für den Schichtendienst) müssen die Grundsätze der Ziffern 1 u. 2 des Bezugserlasses vom 27.3.1969 innegehalten werden. § 75 Ziffer 1 a NdsPersVG ist zu beachten.

Ich bin damit einverstanden, wenn die von den Dienststellen in Zusammenarbeit mit den örtlichen Personalvertretungen erstellten Dienstpläne für die Schichtendienste der Polizeiabschnitte weiterhin in Kraft bleiben.

2. Arbeitszeitregelung

2.1 Schichtendienst

2.1
1 Die Arbeitszeit im 4-Schichtendienst richtet sich nach der gesetzlichen Grundlage.

2.1.2
Zur einheitlichen Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit dem Arbeitszeiterlaß, die auf Bezirksebene einheitlich geregelt werden müssen, wird folgendes angeordnete

2.1.2.1 Ablösezeit:

Die Ablösezeit wird auf eine Viertelstunde festgesetzte Soweit dienstlich erforderlich, kann die Ablösezeit für Wachschichtführer bis zu einer halben Stunde betragen.

...

2.1.2.4 Aufenthalt auf der Wache; schriftliche Arbeiten:

Den Beamten ist Gelegenheit zu geben, ihre schriftlichen Arbeiten auf der Dienststelle zu erledigen. Dazu gehören u.a. die Aufnahme von Anzeigen, Durchführung von Vernehmungen oder Anhörungen, Fertigung von Berichten und Meldungen, Bewachung von Personen im polizeilichen Gewahrsam, Bereitschaft auf der Wache bei besonderen polizeilichen Lagen.

...

2.2. Sektionsdienst

2.2.1
Unter Berücksichtigung der Personallage, des Arbeitsanfalles sowie der gegebenen polizeilichen Lage 9 sind die Beamten des Sektionsdienstes monatlich mindestens 16 Stunden zum Nachtdienst heranzuziehen. Der Nachtdienst ist im Dienstnachweisbuch des SOV-Dienstes einzutragen.

2.2.2
Die Diensteinteilung bei den Sektionsdiensten ist möglichst so vorzunehmen, daß neben den normalen Bürodienstzeiten ein Sektionsbeamter von Montag bis Freitag in der Zeit von 16.30-19.00 bzw. 20.00 Uhr und am Sonnabend vormittags im Dienst ist. Eingesetzte Sektionsbeamte unterstützen erforderlichenfalls die eigenen Wachschichten.

2.3. Polizeistationen und Polizeiaußenstellen

2.3.1
Bei den Polizeistationen sind Bedarfsdienste zu verrichten. Sie sind in der Regel wochentags in der Zeit von 07.00 bis 22.00 Uhr durchgehend zu besetzen. Den Dienst an Sonn- und Feiertagen regeln die Leiter der Polizeiabschnitte in eigener Zuständigkeit aufgrund der polizeilichen Lage.

...

5. Dienstsport

5.1
Der Dienstsport ist gemäß PDV 290 durchzuführen. Während des Dienstsportes sind ausschließlich als Dienstsport anerkannte Disziplinen und Sportarten auszuüben.

5.2
Polizeibeamte bis zum 45. Lebensjahr sollen mindestens 2 Stunden im Monat am Dienstsport teilnehmen. Den Beamten über 45 Jahre ist die Teilnahme freigestellt.

Allen Polizeibeamten, die regelmäßig auch außerhalb ihrer Dienstzeit am Dienstsport teilnehmen, können bis zu 4 Stunden innerhalb von 4 Wochen auf die Arbeitszeit angerechnet werden.

6. Mehrdienstvergütung/Ausgleich/Vorgriff

6.1
Mehrdienstleistung ist durch Dienstbefreiung auszugleichen, und zwar ist jede angefangene 1/2 Stunde zu vergüten.

6.2
Bei nicht vorhersehbaren und nicht aufschiebbaren Anlässen ist der Beamte gemäß § 80 II NBG verpflichtet, "ohne Entschädigung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er hierdurch erheblich mehr beansprucht, so ist ihm entsprechende Dienstbefreiung innerhalb von drei Monaten, bei schwierigen dienstlichen Verhältnissen innerhalb von sechs Monaten zu gewähren".

6.3
Beamte können im Vorgriff bis zu einer Schichtvergütung in Anspruch nehmen, die nachträglich zu verrechnen ist.

6.4
Mehrdienst ist in der Regel innerhalb eines Vierteljahres auszugleichen. Die Zusammenziehung von zwei dienstfreien Schichten ist möglich, wenn es die dienstlichen Verhältnisse erlauben.

6.5
Über die Mehrdienstleistungen sowie Vergütung ist ein Nachweis zu führen. Desgleichen sind Minusstunden nachzuweisen und bei polizeilichen Anlässen nachzuholen.

7. Feiertagsvergütungen und Vergütung für Bereitschaft

7.1
Die Feiertagsvergütung ist im Arbeitszeiterlaß Ziffer 4 geregelt.

7.2
Bei Urlaub entfällt der Anspruch auf Feiertagsvergütung.

7.3
Zu- und Abgang im Zusammenhang mit Dienstverrichtungen außerhalb der Dienststelle (Ziffer 5 des Arbeitszeiterlasses) sind gemäß Ziffer 8.1 zu vergüten (im Durchschnitt 1/2 Stunde).

7.4
Bereitschaft in der Wohnung wird vom Abschnittsleiter und Leiter der Mot. Verkehrspolizeistaffel bei besonderen Anlässen angeordnet.

Die in die Bereitschaftszeit fallende tatsächliche Arbeitszeit wird voll angerechnet. Reine Bereitschaftszeit ist zu 1/4 anrechnungsfähig.

8. Vergütung für Teilnahme an Gerichtsterminen

8.1
Der Aufwand an Zeit für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen ist voll auf die Arbeitszeit anzurechnen. Erforderlich werdende Dienstbefreiungen sind mit dem Zeitaufwand des Gerichtstermins zu verrechnen.

8.2
Bei Wahrnehmung von Gerichtsterminen an Vormittagen treten Beamte der Nachtschichten 9 Stunden vor Terminbeginn vom Dienst ab.

Die hierdurch entfallenden Dienststunden sind auf zustehende Überstundenvergütungen anzurechnen.

...

12.
Meine Bezugsverfügungen Nr. 3 bis 5 werden aufgehoben."

2

Der Antragsteller trat an den Beteiligten heran, weil er sich in seinen Mitwirkungs- und Zustimmungsrechten beeinträchtigt fühlte. Er meinte, er habe vor Erlaß der Verfügung in der durch das Niedersächsische Personalvertretungsgesetz - PVG - vom 4. März 1961 - NdsGVBl. 1961, 79 - vorgeschriebenen Form beteiligt werden müssen. Es kam darauf am 7. September 1971 zu einer Besprechung, die im wesentlichen ergebnislos blieb. Weitere Versuche im Oktober und November 1971, den Streit gütlich beizulegen, hatten keinen Erfolg.

3

Der Antragsteller hat darauf sich an das Verwaltungsgericht gewandt und ausgeführt:

4

Der Kommandeur der Schutzpolizei sei eine übergeordnete Dienststelle, die mit der Verfügung vom 23. Juli 1971 eine eigene Entscheidung auf Bezirksebene getroffen habe. Daher habe er, der Antragsteller, als Bezirkspersonalrat daran beteiligt werden müssen. Die Verfügung enthalte in den Ziffern Dienstsport und Teilnahme an Gerichtsterminen Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs sowie in Fragen der Fortbildung der Bediensteten. Hierbei habe er nach § 7 Abs. 1 lit. a und c das Recht der Mitwirkung, Weiter enthalte die Verfügung in den Ziffern Ablösezeit, Sektionsdienst und Polizeistationen und Polizeiaußenstellen Maßnahmen zu Fragen des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit. In den Ziffern Dienstsport, Mehrdienstvergütung/Vorgriff/Ausgleich, Feiertagsvergütungen und Vergütungen für Bereitschaft und Vergütung für Teilnahme an Gerichtsterminen seien auf der Bezirksebene Entlohnungsgrundsätze aufgestellt worden. Schließlich regele die Verfügung in Ziffer 2.1.2.4 "Aufenthalt auf der Wache, schriftliche Arbeiten" für den Regierungsbezirk ... Fragen der Ordnung auf der Dienststelle und des Verhaltens der Bediensteten. Bei allen diesen Maßnahmen habe er nach § 75 Abs. 1 lit. a, f und k das Recht der Mitbestimmung, die vor Erlaß derartiger Verfügungen einzuholen sei.

5

Er hat beantragt festzustellen, daß

  1. 1.

    die unter den Ziffern 2.1.2.1., 2.1.2.4, 2.2.1, 2.3.1, 5.2. Abs. 2, 6.1, 6.3, 6.4, 7.2, 7.3, 7.4 und 8.2 Satz 2 enthaltenen Vorschriften der Verfügung des Kommandeurs der Schutzpolizei bei dem Regierungspräsidenten in Aufich nur mit Zustimmung des Polizeibezirkspersonalrats getroffen werden und

  2. 2.

    daß die unter den Ziffern 2.1.2.5, 2.1.2.6, 5.2 Abs. 1 und 8.2. S. 1 enthaltenen Vorschriften der genannten Verfügung nur unter Mitwirkung des Polizeibezirkspersonalrats getroffen werden durften.

6

Der Vertreter des Beteiligten hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

7

Er hat ausgeführt: Die beanstandete Verfügung des Kommandeurs der Schutzpolizei sei dem Vorsitzenden des Polizeibezirkspersonalrats mit Schreiben vom 30. Juni 1971 zugeleitet worden. Erst nach 2 Monaten habe der Bezirkspersonalrat Bedenken geäußert, nachdem die Verfügung herausgegangen war.

8

Sie stelle zudem keine nach außen wirkende Regelung dar, sondern sei nur eine innerdienstliche Weisung an die nachgeordneten Polizeiabschnitte und enthalte lediglich allgemeine Grundsätze. Die eigentliche Entscheidung in allen diesen Fragen, bei denen die Beteiligung des Personalrats überhaupt nur in Betracht kommen könne, seien von den unterstellten Polizeiabschnitten zu treffen. Im übrigen enthalte seine Verfügung in keinem Punkte Regelungen, bei denen der Personalrat mitwirkungs- oder mitbestimmungsberechtigt sei.

9

Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß festgestellt, daß die unter Nr. 2.1.2.6 - "Bedarfsdienst" - fallende Vorschrift der Verfügung des Kommandeurs der Schutzpolizei nur unter Mitwirkung des Antragstellers getroffen werden durfte und im übrigen den Antrag abgewiesen. In den Gründen hat es zu den im Beschwerdeverfahren noch streitbefangenen Punkten im wesentlichen ausgeführt: Die Maßnahme "Dienstsport" (5.2) habe den Sinn, die Einsatzbereitschaft der einzelnen Polizeibeamten zu erhalten. Die Regelung "Teilnahme an Gerichtsterminen" (8.2) solle erreichen, daß die Polizeibeamten ausgeschlafen vor Gericht erscheinen und dort vernünftige und wahre Aussagen machen können. Die Ziffer "Ablösezeit" (2.1.2.1.) regele nur die Dauer der Ablösezeit. Gerade die Dauer der Arbeitszeit sei aber nach § 75 Abs. 1 a NdsPersVG nicht mitbestimmungspflichtig. Allerdings könne sich Beginn und Ende der täglichen Dienstzeit ändern. Dies zu regeln sei aber Sache der unterstellten Polizeiabschnitte. Deren Dienstpläne unterlägen der Mitbestimmung ihrer Personalräte. Die Ziffer "Sektionsdienst" (2.2.1.) stelle klar, daß auch Polizeibeamte, die keinen Schichtdienst leisten, Nachtdienst nötigenfalls innerhalb der Schichten zu leisten hätten. Damit werde aber nicht Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen geregelte Der Punkt "Polizeistationen und Polizeiaußenstellen" (2.3.1.) solle erreichen, daß die unteren Dienststellen grundsätzlich für die Verrichtung von Bedarfsdiensten in der Zeit von 7.00 bis 22.00 Uhr besetzt seien. Damit seien aber Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit nicht festgestellt. Auch hier hätten die Leiter der Polizeiabschnitte die Befugnis, die Dienstzeit anders und abweichend zu regeln. Die Ziffern 5, 6, 7 und 8 würden einen Ausgleich von über die vorgeschriebene Zeit hinaus geleisteten Sport- und Arbeitsstunden durch Befreiung von Teilen der vorgeschriebenen Dienstzeit regeln. Die Beamten bräuchten nur verhältnismäßig weniger Dienst zu leisten. Dadurch werde aber ihre "Entlohnung" nicht berührt. Sie würden vielmehr wie alle Beamten nach § 90 NBG i.V.m. § 2 LBesG Dienstbezüge erhalten. Ausgleichszahlungen, die hier nur in Betracht kommen könnten, würden nur gewährt werden, wenn sie in Rechtsvorschriften des Landes Niedersachsen ausdrücklich vorgesehen seien (§ 22 Abs. 1 LBesG). Solche Vorschriften seien noch nicht erlassen worden. Der Punkt "Aufenthalt auf der Wache" (2.1.2.4) falle nicht unter die Regelungen nach § 75 Abs. 1 Buchst. k NdsPersVG. Nach dieser Vorschrift könnten den Beamten Verhaltensregeln vorgeschrieben werden, welche die Ordnung in der Dienststelle gewährleisten sollen. Davon würden aber Regelungen, durch die dem einzelnen Beamten Gelegenheit gegeben werde, auf der Dienststelle Dienstobliegenheiten nachzugehen, die er sonst anderswo, vielleicht zu Hause, verrichten müßte, nicht erfaßt.

10

Der dem Antragsteller am 8. Juli 1972 zugestellte Beschluß enthält folgende Rechtsmittelbelehrung:

"Gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - statthaft. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses beim Verwaltungsgericht in Oldenburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Oberverwaltungsgericht eingeht."

11

Der Antragsteller hat gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts am 22. Juli 1972 Beschwerde eingelegt und allein vorgetragen: "Die Begründung der Beschwerde wird nachgereicht". Nachdem der Antragsteller vom Vorsitzenden des Senats auf die Notwendigkeit einer Beschwerdebegründung hingewiesen worden ist, hat er diese am 15. November 1972 nachgereicht und vorgetragen: Seine Zustimmung sei in folgenden Fällen notwendig gewesen: Nach § 75 Abs. 1 Buchstabe a NdsPersVG der alten Fassung vom 4. März 1961 (NdsGVBl. S. 79) für die Punkte 2.1.2.1., 2.2.1., 2.3.1, nach §75 Abs. 1 f des Gesetzes in den Fällen 5.2., Abs. 2, 6.1., 6.3., 6.4., 7.2., 7.3., 7.4., 8.2. Satz 2 und nach §75 Abs. 1 Buchstabe k in dem Punkte 2.1.2.4. Das Verwaltungsgericht habe das Gesetz zu eng ausgelegte Das Gesetz in seiner jeweiligen Form markiere Entwicklungsstufen auf dem Wege zum weiteren Ausbau des Mitbestimmungsgrundsatzes im öffentlichen Dienst. Das Gesetz folge dabei der fortschreitenden Entwicklung nach. Im Hinblick auf die wesentlichen Erweiterungen der Mitbestimmungsrechte, die das Vierte Änderungsgesetz zum Personalvertretungsgesetz für das Land Nieder Sachsen vom 20. März 1972 - (NdsGVBl. S. 145) - gebracht habe, sei eine extensive Auslegung der hier anzuwendenden alten Vorschriften angebracht. Ohne die durch den Dienstsport gesicherte körperliche Ertüchtigung würde die Arbeitsleistung absinken. Die Vorschrift über Teilnahme an den Gerichtsterminen wolle sicherstellen, daß das Abfallen der Arbeitsleistung verhindert und zugleich ein optimales Leistungsniveau gesichert werde. Unbestreitbar regele die Vorschrift über die Ablösezeit nach ihrem Buchstaben nur die Dauer der Ablösezeit. Da jedoch die Schichtzeiten festlägen, werde dadurch der Beginn der täglichen Dienstschicht vorverlegt. Beim Sektionsdienst würden mindestens 16 Arbeitsstunden auf den Nachtdienst verlagert und insoweit Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit der Polizeibeamten, die keinen Schichtdienst leisten, veränderte Außerdem würden die Zeiten des Sektionsdienstes durch den Nachtdienst verkürzt, da die Gesamtzeit der abzuleistenden Dienststunden feststünden. Die Formulierung "in der Regel" in der Ziffer "Polizeistationen und Polizeiaußenstellen" würden den Leitern der Polizeiabschnitte eine Regelungsbefugnis nur für außerordentliche Situationen überlassen. Nur in diesen Fällen käme eine Mitbestimmung auf der Abschnittsebene in Betracht. Da somit der Punkt eine genaue Weisung für den Regelfall enthalte, unterliege er der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 a NdsPersVG (F 1961). Bei den Ziffern 5, 6, 7 und 8 gehe es im echten Sinne um Grundsätze der Entlohnung. Das folge bereits aus der Überlegung, daß der Beamte relativ geringer bezahlt werde, wenn durch die Art der Verrechnung sich der Umfang der insgesamt zu erbringenden Leistung erhöhe. Es handele sich hier um ein zentrales Anliegens, über das sich ein Mitbestimmungsrecht erst entwickelt habe. Bei 2.1.2.4 - "Aufenthalt auf der Wache, schriftliche Arbeiten" - handele es sich um ein reines Ordnungsproblem, nämlich ob der Beamte als Arbeitsplatz mindestens einen Tisch und einen Stuhl beanspruchen könne.

12

Der Antragsteller begehrt,

den angefochtenen Beschluß zu ändern und die Feststellung zu treffen, wie unter 1) des Antrages I. Instanz.

13

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

14

Er ist der Auffassung, daß sie als unzulässig zu verwerfen sei, weil der Antragsteller die Beschwerdebegründung nicht fristgerecht eingereicht habe. Im übrigen verteidigt er hilfsweise den angefochtenen Beschluß und führt ergänzend aus: Zu Unrecht sei der Antragsteller der Ansicht, aus einer Änderung des Gesetzes sei eine extensive Auslegung der alten Fassung zu schließen. Der Polizeibeamte erfülle vor Gericht als Zeuge nicht eine Arbeitsleistung, sondern eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht. Unrichtig sei es, daß durch die Ablösezeit die tägliche Arbeitszeit auf der Bezirksebene einheitlich um eine viertel bzw. eine halbe Stunde vorverlegt worden sei. Denn die Schichtwechselzeiten seien in den fünf Polizeiabschnitten des Bezirks unterschiedlich angesetzt. Auch bleibe der Turnus, in den die Sektionsbeamten eingeteilt würden, ausdrücklich den einzelnen Polizeiabschnitten überlassen. Bei der Aufstellung der Dienstpläne seien allenfalls die örtlichen Personalvertretungen zu beteiligen. Die Regelungsbefugnis zur Besetzung des "Bedarfsdienstes" (2.3.1) läge stets bei den Leitern der Polizeiabschnitte. Diese entschieden jeweils unter Berücksichtigung der Personallage, des Arbeitsanfalles und der allgemeinen polizeilichen Lage. Die Bestimmungen über Art und Maß der Dienstbefreiung seien keine Entlohnungsgrundsätze zur Berechnung des Arbeitsentgeltes.

15

Wegen des übrigen Vorbringens des Antragstellers und des Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Unterlagen des Beteiligten haben dem Senat vorgelegen und sind zum Gegenstand der Beschlußfassung gemacht worden.

16

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig.

17

A.

Entgegen der Ansicht des Beteiligten ist die mit einer Begründung (vgl. hierzu BAG, Beschl.v. 31.10.1972 - 1 A BR 4/72 - = DB 1972, 2168) und einem Antrag versehene und von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Beschwerdeschrift vom 6. November 1972 rechtzeitig eingegangen. Denn die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses enthält keinen Hinweis auf die Unterzeichnungsform und auf die Begründungspflicht nach § 89 Abs. 2 ArbGG, so daß die Rechtsmittelfrist nicht mit der Zustellung zu laufen begonnen hat (vgl. § 9 Abs. 4 und 5 ArbGG; HessVGH, Beschl.v. 29.9.1971 - VII TL 2/71 = "Die Personalvertretung" 1972, 306; OVG Lüneburg, Beschl.v. 7.1.1964 - P OVG L 7/63 = "Die Personalvertretung" 1964, 208 und v. 11.4.1967 - P OVG L 3/66 (Nds) = OVGE 23, 378 [380] ). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Der Senat vermag sich der gegenteiligen Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht anzuschließen (Beschlüsse vom 16.12.1957 - 1 AZB 36/57 - AP Nr. 6 zu § 519 ZPO und 7.9.1959 - I AZB 15/59 - AP Nr. 12 zu § 9 ArbGG -). Denn im Gegensatz zum arbeitsgerichtlichen Verfahren des zweiten Rechtszuges, in dem die Parteien sich durch rechtskundige Prozeßbevollmächtigte, Rechtsanwälte oder Verbandsvertreter vertreten lassen müssen (§ 11 Abs. 2 ArbGG), besteht ein solcher Vertretungszwang in dem hier vorliegenden Beschlußverfahren nicht. Die entsprechende Anwendung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens muß daher berücksichtigen, daß eine besondere Belehrung dem Bedürfnis aller Beteiligten entspricht.

18

B.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist der angefochtene Beschluß des Verwaltungsgerichts - soweit im Beschwerdeverfahren noch im Streite - im Ergebnis Rechtens.

19

1.

Der Antragsteller stützt sein Begehren zu den Punkten 2.1.2.1., 2.2.1. und 2.3.1. auf die Vorschrift des § 75 Abs. 1 Buchst. a NdsPersVG a.F. (NdsGVBl. 1961, 79). Nach dieser Norm bestimmt der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mit über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen. Zutreffend weist der Beteiligte darauf hin, daß die neue Fassung (NdsGVBl. 1972 S. 232) eine weiter gefaßte: Bestimmung enthält (Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen, Festsetzung von Kurzarbeit). Nach der hier in Betracht kommenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu inhaltlich gleichen Texten wie § 75 Abs. 1 Buchst. a NdsPersVG a.F. ist von folgenden Erwägungen auszugehen:

20

Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Tage der Woche im Auge gehabt. Da die Arbeitszeit der Beamten gesetzlich festgelegt ist, steht lediglich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit zur Verfügung der Beteiligten (vgl. Beschl. v. 5.2.1971 - VII P 16.70 - BVerwGE 37, 173 = Buchholz § 67 PersVG Nr. 9; = ZBR 1971, 286 = AP § 67 PersVG Nr. 8 -). Die personelle Besetzung der Dienstposten fällt nicht darunter. Jedoch die Frage, in welcher Reihenfolge die Bediensteten heranzuziehen sind, wann ihnen ein Ausgleich zu gewähren ist, wird hiervon erfaßt. Aufgabe des Personalrates ist es, darauf zu achten, daß die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften berücksichtigt und berechtigte Wünsche - z.B. allzu früher Dienstbeginn bei Fehlen zumutbarer Verkehrsverbindungen zur Dienststelle - mit den dienstlichen Erfordernissen in Einklang gebracht werden (BVerwG, Beschl. V. 14.6.1968 - VII P 9.66 - Buchholz § 67 PersVG Nr. 6 = BVerwGE 30, 39 = ZBR 1968, 285). Der Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen des erkennenden Gerichts ist dieser Rechtsprechung gefolgt (Beschl.v. 30.8.1968 - P OVG B 3/68 - AP § 67 PersVG Nr. 6 = ZBR 1971, 63 -nLS-).

21

Unter Beachtung dieser Grundsätze ergibt sich für die einzelnen Ziffern:

22

a)

Unter dem Begriff "Ablösezeit" - 2.1.2.1 - versteht die Polizeipraxis im Lande Niedersachsen die Zeit, in der die Polizeibeamten und der Schichtführer vor und nach dem Schichtwechsel zusätzlich noch auf der Wache anwesend sein müssen. Die Ablösezeit ist somit ein Teil der Arbeitszeit je Schicht. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wird die allgemeine Ablösezeit von einer Viertelstunde bereits durch die im Streite stehende Verfügung festgesetzt; die Bestimmung über die Ablösezeit für den Schichtführer im Nachtdienst überläßt es jedoch dem Leiter der Dienststelle im nachgeordneten Bereich, soweit der Dienst es erfordert, die Ablösezeit auf höchstens eine halbe Stunde zu erhöhen. Lediglich für die allgemeine Ablösezeit käme somit die Zuständigkeit des Antragstellers als Stufenvertretung in Betracht, da insoweit es eine unmittelbare Maßnahme des Beteiligten ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse v. 7.11.1969 - VII P 11.68 - Buchholz § 67 PersVG Nr. 7; BVerwGE 12, 198; Beschl.d.erk.Sen.v.1.6.1964 - P OVG L 2/64 Ein Mitbestimmungsrecht ist jedoch nicht gegeben, da die Ablösezeit unter den Oberbegriff "Arbeitszeit" fällt. Wann im Einzelfalle der Dienst beginnt und wann er endet, wird mit der im Streite stehenden Verfügung nicht angeordnet. Da die Schichtwechselzeiten - die Zeiten, in der ein Schichtführer die Wache an seinen Nachfolger übergibt - in den fünf Polizeiabschnitten des Regierungsbezirks unterschiedlich angesetzt werden, wie der Beteiligte unwidersprochen und glaubhaft vorgetragen hat, richtet sich Dienstbeginn und Dienstende jeweils nach den örtlichen Verhältnissen.

23

b)

Bei der Regelung 2.2.1-Sektionsdienst- handelt es sich um eine allgemeine Anordnung des Beteiligten für die Aufstellung von Dienstplänen, die den Leibern der Polizeiabschnitte einen Spielraum läßt. Dies schließt der Senat aus dem Worte "mindestens". Der Beteiligte trifft somit nicht selbst eine unmittelbare Maßnahme. Daher ist aus den oben angeführten Gründen eine Zuständigkeit des Antragstellers nicht gegeben. Es kann zu Gunsten des Antragstellers unterstellt werden, daß durch den Sektionsdienst 16 Arbeitsstunden auf den Nachtdienst verlegt werden. Damit wird jedoch noch nicht konkret Dienstanfang und ende mit der im Streite stehenden Verfügung festgelegt, sondern erst durch die Dienstpläne der zuständigen nachgeordneten Dienststellen.

24

c)

Entsprechendes gilt für die Ziffer 2.3.1., die den "Bedarfsdienst" auf den Polizeistationen behandelt. Auch hier werden nicht unmittelbar Maßnahmen von dem Beteiligten getroffen. Dies folgt aus der Formel "in der Regel" für den Dienst an Werktagen. Der Dienst an Sonn- und Feiertagen ist nach der polizeilichen Lage von den Leitern der Polizeiabschnitte "in eigener Zuständigkeit" anzusetzen. Es ist dem Antragsteller zuzugeben, daß für die Werktage damit eine Weisung für den Regelfall gegeben ist. Denn die Formel "in der Regel" bedeutet, daß in Normalfällen, in Fällen, die typisch sind, so zu verfahren ist. Welcher Fall jedoch vorliegt, kann von dem Leiter eines Polizeiabschnittes nur nach dem konkreten Sachverhalt getroffen werden. Dabei ist die Örtliche Personallage, der Arbeitsanfall und die allgemeine polizeiliche Lage im Polizeiabschnitt zu berücksichtigen, wobei die hier maßgebenden Faktoren nicht in allen Polizeiabschnitten gleich sind. Da somit die Entscheidung stets bei den Polizeiabschnitten liegt, ist der Senat der Auffassung, daß das stärkere Beteiligungsrecht der örtlichen Personalräte vorgeht.

25

2.

Zu den Ziffern 5.2 Abs. 2; 6.1.; 6.3; 6.4; 7.2; 7.3; 7.4; und 8.2 Satz 2 beruft sich der Antragsteller auf § 75 Abs. 1 Buchst. f NdsPersVG a.F. Diese Vorschrift bestimmt, daß der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mit über die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Festsetzung der Akkordlohnsätze mitbestimmt. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in einem Fall, der den Dienst von Polizeibeamten eines Nachbarlandes betraf, zum gleichen Gesetzestext ausgeführt (Beschl.v. 17.1.1969 - VII P 9.67 - ZBR 1969, 187 [188]):

"Der Begriff der "Entlohnung" bezieht sich nach dem Sprachgebrauch eindeutig auf das Entgelt der Arbeiter. Nur ihr Entgelt wird als Lohn bezeichnet. Bei Beamten hiergegen spricht man von Dienstbezügen oder Besoldung, während Angestellte eine Vergütung erhalten.

Daß der Begriff der Entlohnung einen über seine Wortbedeutung hinausgehenden Sinn haben soll, ist nicht er sichtlich.

... Der in § 67 Abs. 1 Buchst. f HmbPersVG weiter erwähnte Fall der Mitbestimmung bei der Festsetzung der Akkordlöhne läßt vielmehr durch seine Zusammenfassung mit der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen erkennen, daß es sich bei dieser im Buchstaben f enthaltenen Regelung ausschließlich um Mitbestimmungsfälle in Angelegenheiten der im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeiter handelt."

26

Da die von dem Antragsteller vertretenen Polizeibeamten nicht im arbeitsrechtlichen Dienstverhältnis stehen, kommen die im § 75 Abs. 1 Buchst. f NdsPersVG a.F. genannten Alternativen nicht in Betracht. Auch der niedersächsische Landesgesetzgeber verwendet für Beamte im übrigen nicht die Begriffe "Entlohnung" und "Akkordlöhne". Vielmehr erhält der niedersächsische Polizeibeamte "Dienstbezüge" (vgl.z.B. §§ 90 bis 93 NBG; §§ 2 bis 4, §§ 23, 30 LBesG). Auch in der Verwaltungspraxis sowie in der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten idF vom 14. Dezember 1968 (NdsGVBl. S. 170) werden lediglich beamtenrechtliche Begriffe gebraucht.

27

3.

Schließlich ist die Ziffer 2.1.2.4 - "Aufenthalt auf der Wache, schriftliche Arbeiten", nicht der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 1 Buchst. k NdsPersVG a.F. unterworfen. Diese Vorschrift lautet; Der Personalrat bestimmt, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mit über die Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Bediensteten. Hierbei handelt es sich um Regeln, die von allen zu beachten sind, die eine allgemeinverbindliche Wirkung haben (vgl. BVerwG, Beschl.v. 11.11.1960 - VII P 9.59 - Buchholz a.a.O. § 66 PersVG - Nr. 2 -). Es sind dies die formellen Arbeitsbedingungen, Ordnungsvorschriften wie zum Beispiel Bestimmungen über die Kleiderablage, Aufbewahrung von Fahrrädern, Anwesenheitskontrolle, Reinigung des Arbeitsplatzes, Behandlung von Arbeitsgeräten und Werkzeugen. Nicht hierunter fallen Regelungen der materiellen Arbeitsbedingungen, welche die Ausführung, die Art und Weise der zu erbringenden Leistung regeln, z.B. Rauchverbot bei feuergefährdeter Umgebung (vgl. Ballerstedt-Engelhard, 1965, RdNr. 37 zu Art. 66 BayPersVG; Engelhard-Ballerstedt 1961, RdNr. 29 zu § 75 PersVG Niedersachsen).

28

In vorliegendem Fall fehlt es aber schon an der konkreten unmittelbaren Regelung des Beteiligten, da die Dienststellenleiter nur angewiesen werden, den Polizeibeamten "Gelegenheit zu geben", ihre schriftlichen Arbeiten "auf der Wache" zu erledigen. Wie das im einzelnen im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten in einem Wachraum zu handhaben ist, bleibt nach dem Sinn der Verfügung den zuständigen Vorgesetzten im nachgeordneten Bereich überlassen. Die Auffassung des Antragstellers, der einzelne Polizeibeamte könne damit einen Anspruch auf einen Arbeitsplatz geltend machen, ist abzulehnen. Denn der Inhalt der Verfügung gibt für eine mit so erheblichen Kosten für Büromöbel usw. verbundenen Maßnahme nichts her. Im übrigen wäre die Voraussetzung des § 75 Abs. 1 Buchst. k NdsPersVG a.F. nicht gegeben, da hier keine formelle Ordnungsvorschriften über die Benutzung der Schreibtische durch die auf der Wache anwesenden Polizeibeamten erlassen wird. Es wird lediglich im Interesse der besseren Diensterledigung bestimmt, daß der Schriftverkehr - Aufnahme von Anzeigen, Protokolle von Vernehmungen und Anhörungen, Schreiben von Berichten und Meldungen - auf der Wache zu bearbeiten ist. Sinn dieser Verfügung ist es, die Qualität des dienstlichen Schriftverkehrs dadurch zu verbessern, daß er in der normalen Dienstzeit auf der Wache zu erledigen ist, wie bereits die Dienstanweisung für die Sicherheitsordnungs- und Verkehrsdienste (SOVD) und Polizeistationen (MuS) im Regierungsbezirk ... vom 25. Januar 1966 (S. 7, Ziff. 4) bestimmt.

29

Eine Entscheidung über die Kosten war nicht zu treffen (vgl. BVerwGE 4, 357 [359]).

30

Die Rechtsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht war zuzulassen wegen der grundsätzlichen Frage, ob die Rechtsmittelbelehrung in dem Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 21. Juni 1972 den gesetzlichen Erfordernissen entspricht - oder ob die Belehrung über die Form der Unterzeichnung und über den Inhalt der Beschwerdeschrift zuzusetzen war.

31

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift bei dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg, Uelzener Straße 40, oder bei dem Bundesverwaltungsgericht in Berlin 12, Hardenbergstraße 31, einzulegen. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Rechtsbeschwerdeschrift keine Begründung enthält, innerhalb weiterer zwei Wochen zu begründen; die Frist beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die Rechtsbeschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdebegründung muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll (§ 85 Abs. 2 NdsPersVG i.V.m. § 94 ArbGG).

Lindner,
Kröger,
Neumann,
Haupt,
Bleidießel